Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.42
ENTSCHEID
vom 29.
Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. September 2016
betreffend Bewilligung der provisorischen
Rechtsöffnung
(ZB-Nr. 16033769)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 13. September 2016 wies der Zivilgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren
von A____ in der Betreibung Nr. 16033769 des Betreibungsamts Basel-Stadt
gegen B____ für CHF 650.– nebst Zins zu 5 % seit
- Januar 2016 ab.
Nach Zustellung
des schriftlich begründeten Entscheids hat A____ hiergegen Beschwerde erhoben
und um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersucht. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am
18. November 2016 seine Vertretungsvollmacht nachgereicht. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Standpunkte der
Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
Entscheid ist unter Beizug der ergangenen Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rechtsöffnungsentscheid, gegen
welchen alleine Beschwerde eingelegt werden kann (Art. 309
lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 319 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Da der Entscheid über
die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren gefällt wird (Art. 251
lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321
Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen
Beschwerdefrist nach Zustellung der schriftlichen Begründung erhoben worden,
womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Zuständig
zur Behandlung einer Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG;
SG 154.100]). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt
worden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist verzichtet worden, da sich die Beschwerde, wie aus den
nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, als offensichtlich unbegründet erweist
(Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer hat seine in Betreibung
gesetzte Forderung auf Bezahlung des Mietzinses für den Monat Januar 2016
auf einen mit dem Beschwerdegegner (sowie drei weiteren Solidarmietern)
geschlossenen Mietvertrag vom 31. Oktober 2003 (mit Ergänzung vom
8. Februar 2010) betreffend das Wohnhaus [...] in[...] (GR) gestützt.
Der Zivilgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid hierzu ausgeführt,
dass dieses Mietverhältnis vom Beschwerdeführer auf den 31. August 2015
hin gekündigt worden sei. Der Beschwerdegegner habe diese Kündigung (zusammen
mit einem weiteren Mietmieter) angefochten, in der Folge seine Anfechtung jedoch
wieder zurückgezogen. Nach den übereinstimmenden Darstellungen der Parteien
hätten sie anschliessend Verhandlungen über den Kauf des Mietobjekts aufgenommen,
die schliesslich jedoch gescheitert seien. Das Mietobjekt sei am
13. Februar 2016 in gegenseitigem Einvernehmen an den Beschwerdeführer
zurückgegeben worden. Zwischen den Parteien bestehe indessen Uneinigkeit über
die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung bzw. Belegung der Liegenschaft
während den Verkaufsverhandlungen in den letzten Monaten vor der Rückgabe.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat sich der Beschwerdegegner auf den
Standpunkt gestellt, es sei vereinbart gewesen, dass ab November 2015 kein
Entgelt mehr geschuldet gewesen sei. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer der
Auffassung, dass der Mietzins bis zur Rückgabe der Liegenschaft Mitte
Februar 2016 geschuldet sei. Der Beschwerdegegner habe schliesslich im
Sinne eines Kompromisses noch zweimal CHF 650.– für November und
Dezember 2015 überwiesen, eine weitere Zahlung jedoch verweigert. Aufgrund
dieser Umstände ist der Zivilgerichtspräsident zum Schluss gekommen, dass der
Mietvertrag durch die Kündigung des Beschwerdeführers per
31. August 2015 aufgelöst worden sei, nachdem die Mieter ihren Anspruch
auf Missbrauchsüberprüfung der Kündigung wie auch einen allfälligen Er-streckungsanspruch
durch den Rückzug der Kündigungsanfechtung verloren hätten. Für den Zeitraum
nach dem 31. August 2015 sei unklar, was die Parteien vereinbart
hätten. Es liege kein schriftlicher Vertrag mehr vor, womit es für
Januar 2016 an einer schriftlichen Schuldanerkennung im Sinne von
Art. 82 Abs. 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes
(SchKG; SR 281.1) fehle. Damit könne auch keine provisorische
Rechtsöffnung erteilt werden (angefochtener Entscheid, E. 2). Diesen Erwägungen
ist vollumfänglich zu folgen, wie nachstehend darzulegen ist.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das
Mietverhältnis habe ununterbrochen seit Beginn im November 2003 bis zur
Übergabe des Mietobjekts am 13. Februar 2016 gedauert, womit die
Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung gegeben seien. Das
Mietverhältnis sei nachweislich über den 31. August 2015 hinaus im
gegenseitigen Einvernehmen und ohne Unterbruch für die Dauer der
Verkaufsverhandlungen fortgesetzt worden. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer,
dass seine Kündigung vom 4. August 2014 das Mietverhältnis per
31. August 2015 beendet hat, nachdem der Beschwerdegegner seine
Kündigungsanfechtung anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde in
Mietsachen des Bezirks […] vom 16. Oktober 2015 zurückgezogen hatte.
Bei der Kündigung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige
Erklärung ausgeübt wird. Die Kündigung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich
und unwiderruflich. Ist das Recht zur Auflösung des Mietverhältnisses ausgeübt,
besteht nur noch die Möglichkeit, einen neuen, zu den bisherigen (oder auch zu
abgeänderten) Bedingungen abzuschliessen (Lachat/Thanei,
in: Lachat et al. [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage,
Zürich 2009, S. 521; SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Vorbem. Art. 266-266o
N 8 ff. und 9). Ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag
taugt nach Lehre und Rechtsprechung als unterschriftlich bekräftige
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG nur für Mietzinsen bis
zum Vertragsablauf, selbst wenn der Mieter trotz Vertragsbeendigung im
Mietobjekt verbleibt (Staehelin,
in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG I,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 82 N 116). Unter diesen Umständen
ist es unerheblich, ob die Parteien vorliegend einen neuen Mietvertrag
abgeschlossen haben oder der Beschwerdeführer den weiteren Verbleib der Mieter
in der Liegenschaft bloss geduldet hat. Solange der Beschwerdeführer keine
schriftliche Schuldanerkennung des Beschwerdegegners vorlegen kann, wonach
dieser ein Entgelt für die weitere Nutzung bzw. Belegung des Ferienhauses für
die Zeit ab 1. September 2015 schuldet, besteht auch kein
Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Periode von Januar 2016. Der
Zivilgerichtspräsident hat das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers somit
zu Recht abgewiesen. Sofern der Beschwerdeführer glaubt, Anspruch auf ein
Entgelt für die genannte Periode zu haben, ist er auf den ordentlichen Prozessweg
zu verweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Prozesses. Die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen bis zum Anderthalbfachen der
erstinstanzlichen Gerichtsgebühren (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [SR 281.35]). Die Gerichtskosten werden vorliegend mit
CHF 200.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner
ist nicht geschuldet, da seiner Rechtsvertretung infolge des Verzichts auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 13. September 2016 (V.2016.859) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.