Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2016.46
ENTSCHEID
vom 27.
Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B____ Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
30. September 2016
betreffend aufschiebende Wirkung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
20. September 2016 erhob A____ bei der unteren Aufsichtsbehörde
Beschwerde in der gegen sie von der B____ eingeleiteten Betreibung
Nr. 16050855 und stellte Antrag auf aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid
vom 30. September 2016 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde
mangels rechtsgültigen Antrags und rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.
Hiergegen
richtet sich die am 13. Oktober 2016 (Postaufgabe:
14. Oktober 2016) erhobene Beschwerde mit dem Antrag, "dass der
Aufschiebenden Wirkung statt gegeben wird und das Urteil der Ablehnung auf
Grund der Vorhandenen Tatsache, dass das Neue Urteil des
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ausstehend ist, die B____ als Vorleister
der C____ auf Ref. [...] involviert und betroffene Partei ist neu
beurteilt wird". Die Beschwerdeführerin
hat in der Folge mehrere Nachträge eingereicht. Die Einzelheiten der Vorbringen
ergeben sich, soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist
verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG).
1.3 Der
angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am
13. Oktober 2016 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere
Aufsichtbehörde erfolgte am 14. Oktober 2016 (Postaufgabe) und damit
rechtzeitig. Ebenfalls noch innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 18
Abs. 1 SchKG) erfolgten ihre Postaufgaben vom
16. Oktober 2016, 17. Oktober 2016,
19. Oktober 2016 und 23. Oktober 2016. Ihre späteren
Ergänzungen können infolge Fristablaufs indessen nicht mehr berücksichtigt
werden. Dies gilt auch hinsichtlich jener grundsätzlich rechtzeitig eingereichten
Eingaben, soweit diese neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
beinhalten, schliesst Art. 326 Abs. 1 ZPO solche Vorbringen doch
ausdrücklich aus.
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den
Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Die
Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass aus einer
Beschwerde nach Art. 17 SchKG ersichtlich sein müsse, gegen welchen
Entscheid sie sich richte, was daran falsch sein solle und was der
Beschwerdeführer verlange. Der Beschwerdeantrag müsse entweder auf Aufhebung
bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer
betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein. In der Begründung müsse
dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit
bestehe. Der von der Beschwerdeführerin
gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung erfülle die Voraussetzungen eines Antrags
im Beschwerdeverfahren nicht. Auch aus ihrer weitschweifigen Begründung sei
nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehen
solle.
In der
vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht einmal im Ansatz mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie
wiederholt lediglich ihren Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Und
sie zeigt auch nicht ansatzweise auf, an welchem Mangel der angefochtene
Nichteintretensentscheid denn leiden soll. Mit der betreibungsrechtlichen
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können nur betreibungsrechtliche Rügen
erhoben werden (vgl. dazu Cometta/Möckli,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]. Basler Kommentar. SchKG,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 17 N 11 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt verständlich,
im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde wie bereits im Verfahren
vor der unteren Aufsichtsbehörde die Berechtigung der Forderung in Betreibung
Nr. 16050855 in Frage stellt, kann dies nicht im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens gegen die Betreibung geprüft werden. Wie die Beschwerdeführerin schon mehrfach (vgl.
AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2 und BEZ.2015.71
vom 10. Februar 2016 E. 2.2) darauf aufmerksam gemacht worden
ist, ist in einem solchen Fall Rechtsvorschlag zu erheben bzw. der für die
Forderungsbestreitung vorgesehene öffentlich- bzw. zivilrechtliche Rechtsweg zu
beschreiten. Die Vorinstanz ist mangels eines rechtsgültigen
Beschwerdebegehrens wie auch einer minimalen Anforderungen genügenden
Begründung zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Da sich die Beschwerde
an die obere Aufsichtsbeschwerde in keiner Weise mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandersetzt und es somit an einer rechtsgenüglichen Begründung
fehlt, kann auch auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer
Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in
Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur
Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt
werden (Satz 2). Der Beschwerdeführerin
ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3
bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar
unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre
Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den
Minimalanforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine
rudimentäre Begründung enthalten hatte. Aufgrund dieser Androhung hat sich das
Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016
E. 3 veranlasst gesehen, der Beschwerdeführerin
(zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern)
die Kosten des Verfahrens von CHF 300.– zu auferlegen, nachdem sie erneut
eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste Begründungsanforderungen nicht
erfüllte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin
die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen
Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang
setze. Angesichts der wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der oberen
Aufsichtsbehörde bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche
Beschwerde rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin
auch im vorliegenden Fall wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten
zu auferlegen, nachdem sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, in ihren
zahlreichen Eingaben diese Anforderungen zu beachten.
Grundsätzlich
würde es sich rechtfertigen, der Beschwerdeführerin
darüber hinaus eine Busse zu auferlegen, da sie ungeachtet aller Hinweise
weiterhin leichtfertig unnötige Verfahren in Gang setzt. In Anbetracht des
Umstands, dass ihr diese Folge im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom
10. Februar 2016 E. 3 nur für den Fall angedroht wurde, dass sie
"in dieser Sache" weitere unnötige Verfahren veranlasst, es hier
jedoch um ein anderes Betreibungsverfahren geht, wird von der Auferlegung einer
Busse abgesehen. Der Beschwerdeführerin
wird aber in genereller Weise die zusätzliche Auferlegung einer Busse
ungeachtet des näheren Verfahrensgegenstands angedroht, falls sie künftig unbeirrt
unnötige Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültigen Antrag und rudimentäre
Begründung in die Wege leitet.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Gläubigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.