Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.104
AUS.2016.108
URTEIL
vom 28.
Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch Dr. B____,
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. Dezember 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
sowie
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Der aus Tunesien
stammende A____ befindet sich seit dem 1. Juli 2016 im Kanton Basel-Stadt in Ausschaffungshaft.
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin)
hat die Anordnung der Haft am 4. Juli 2016 geprüft und für rechtmässig erklärt
(vgl. AGE AUS.2016.54 vom 4. Juli 2016). Am 19. September 2016 hat sie die
Verlängerung der Haft bis zum 30. Dezember 2016 bestätigt und gleichzeitig ein
Haftentlassungsgesuch von A____, welches er durch C____ hatte einreichen
lassen, abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 hat das Migrationsamt
die Haft um weitere drei Monate bis zum 30. März 2017 verlängert. Mit undatiertem
Schreiben ersucht A____ um sofortige Entlassung aus der Haft. Dieses Schreiben
ist am 23. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die
Einzelrichterin hat Dr. B____ als unentgeltliche Vertreterin von A____ für die Verhandlung
der Einzelrichterin ernannt, welche am 28. Dezember 2016 durchgeführt
worden ist. Dabei sind A____ befragt worden und seine Vertreterin zum Vortrag gelangt,
wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
1.1 Das
Migrationsamt hat die per 30. Dezember 2016 auslaufende Haft um weitere drei
Monate verlängert. Die heutige Verhandlung findet vor Ablauf dieser Frist und
damit rechtzeitig statt.
1.2 Am
23. Dezember 2016 ist ein undatiertes Haftentlassungsgesuch von A____ beim
Verwaltungsgericht eingegangen. Gemäss Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund
einer mündlichen Verhandlung darüber zu entscheiden. Mit der heutigen Verhandlung
ist diese Frist eingehalten.
Die Haft wird
beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar
ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
oder allgemein des Prinzips der Verhältnismässigkeit kann zu einer Haftentlassung
führen. In seinem Haftentlassungsgesuch bringt A____ nichts Derartiges vor. Er
führt lediglich aus, er sei seit dem 1. Juli 2016 in Haft und wisse nicht,
weshalb er so lange in Haft sei. Damit erweist sich das Haftentlassungsgesuch
als unbegründet und ist abzuweisen. Nur am Rande ist anzumerken, dass die Haft
bereits zweimal richterlich überprüft worden ist. Beide Entscheide sind dem
Beurteilten mit Hilfe eines Dolmetschers übersetzt worden. Beim zweiten Verfahren
hatte der Beurteilte überdies den Beistand eines durch ihn selbst gewählten
Vertreters. Es ist deshalb auszuschliessen, dass A____ nicht weiss, weshalb er
inhaftiert ist.
3.1 Mit
der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG überschritten, weshalb die (strengeren)
Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG zu prüfen sind. Danach kann die maximale
Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte
Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene
Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die
Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat,
der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der
Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs.
4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen
Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die
Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist
die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49
E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz
behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder
tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur
der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität
oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung
mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht,
Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76
Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Wie
sich aus den Akten ergibt, hat sich das Migrationsamt mit grossem Einsatz darum
bemüht, eine Rückübernahme des Beurteilten durch Italien zu erreichen. Der
zuständige Sachbearbeiter hat immer wieder nachgefragt und nicht locker gelassen.
Am 22. Dezember 2016 erhielt er den Bescheid, dass eine Rückführung nach
Italien definitiv nicht durchführbar ist. Da A____ nicht die Möglichkeit hat,
legal in ein anderes europäisches Land zu reisen, bleibt ihm nichts Anderes
übrig, als in seine Heimat Tunesien zurückzukehren. Dazu ist er aber freiwillig
nach wie vor nicht bereit, wie sich aus den Akten, aber auch der Befragung in
der heutigen Verhandlung ergibt. Die Haft ist somit weiterhin notwendig, um den
Vollzug der Wegweisung abzusichern. Das Migrationsamt hat von Anfang an - nebst
den Bemühungen um eine Rückübernahme durch Italien - auch die Papierbeschaffung
bei den tunesischen Behörden in die Wege geleitet. Das Gesuch um Anerkennung
des Beurteilten als Staatsangehörigen und um Ausstellung eines Laissez-Passer
ist bei der tunesischen Botschaft hängig. Die Verzögerung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen ist der Heimatbehörde des Beurteilten und nicht dem
Migrationsamt zuzuschreiben, womit die Voraussetzung für eine Verlängerung der
Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG vorliegt. Wie
die Einzelrichterin bereits in ihrem Entscheid AUS.2016.73/75 vom 19. September
2016 festgehalten hat, dauert es zwar regelmässig relativ lange, bis dass die
tunesische Botschaft ein Ersatzdokument ausstellt. Dies geschieht jedoch in der
Regel noch innert der durch das Ausländergesetz vorgesehenen maximalen Haftdauer
von 18 Monaten. Auch finden Rückführungen statt. Es ist deshalb weiterhin davon
auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung von A____ tatsächlich auch möglich
ist.
3.3 Die
Vertreterin des Beurteilten macht insbesondere geltend, nach nunmehr
sechsmonatiger Haft sei eine weitere Verlängerung nicht mehr verhältnismässig.
Ihr Mandant könne den Prozess der Papierbeschaffung auch nicht beschleunigen,
ihm seien diesbezüglich die Hände gebunden. Die Bemühungen des Migrationsamtes
hätten gezeigt, wie schwierig es sei, ein Reisedokument erhältlich zu machen.
Man müsse deshalb davon ausgehen, dass die Papierbeschaffung und damit der
Vollzug der Wegweisung nicht in nützlicher Frist zu erreichen sei. Dazu ist auf
das bereits Gesagte zu verweisen und festzuhalten, dass die Haft nach Ablauf
von sechs Monaten nicht alleine wegen der langen Dauer unverhältnismässig wird,
ansonsten der Gesetzgeber nicht eine maximale Haftdauer von 18 Monaten
vorgesehen hätte. Weitere Gründe, die die Haft im vorliegenden Fall
unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch
nicht geltend gemacht. Die Verlängerung der Haft um drei Monate ist damit zu
bestätigen.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ ist gemäss den Akten
hablos. Er wurde bei der ersten Verlängerung der Haft um drei Monate auf
eigenen Wunsch hin durch C____ vertreten, bei dem es sich nicht um einen
Juristen handelt. Für die heutige Verhandlung ist ihm auf Gesuch hin eine Advokatin
zur Seite gestellt worden. Diese ist gemäss dem geltend gemachten Aufwand aus
der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird
abgewiesen.
Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Haft zur Sicherstellung der Wegweisung ist bis zum 30. März 2017
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Vertreterin Dr. B____
wird ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann zwei Monate nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.