Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.9
URTEIL
vom 24. März 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Sozialhilfe
Klybeckstrasse 15,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 14. November 2013
betreffend Frist für
Rekursbegründung, Wiedereinsetzung
Sachverhalt
A_____ wird seit
2009 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Am 24. September 2012
verfügte die Sozialhilfe, A_____ müsse sich bei der IV für eine berufliche Massnahme/Arbeitsvermittlung
anmelden und sämtliche Bedingungen einhalten, an welche diese Anmeldung
geknüpft sei. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, würde die
Weitergewährung der Unterstützung geprüft. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies
das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
(WSU) mit Entscheid vom 14. November 2013 ab.
Am
28. November 2013 hat A_____ beim Regierungsrat Rekurs gegen diesen
Entscheid angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 3. Januar 2014 verlangt er
die Aufhebung des Entscheids des WSU wie auch der Verfügung der Sozialhilfe vom
24. September 2012. Mit Post vom 7. Januar 2014 hat das Präsidialdepartement
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. In seiner
Rekursantwort vom 21. Januar 2014 beantragt das WSU, das Verfahren
auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses zu beschränken und auf den
Rekurs nicht einzutreten. Der Rekurrent lässt mit seiner Stellungnahme vom
31. Januar 2014 um Gewährung einer nachträglichen Fristerstreckung
für die Rekursbegründung ersuchen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am 7. Januar 2014
an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Nach
§ 46 OG muss im verwaltungsinternen Verfahren ein Rekurs innert
10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung angemeldet (Abs. 1) und innert
30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet begründet werden
(Abs. 2). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt diese Bestimmung
entsprechend. Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig
eingereicht, so wird er für dahingefallen erklärt (§ 16 Abs. 1 bis 3 VRPG).
Vorliegend wurde
der Rekurs am 28. November 2013 und damit rechtzeitig angemeldet,
nachdem der angefochtene Entscheid seitens der Rechtsvertreterin des Rekurrenten
am 18. November 2013 in Empfang genommen worden war. Die Rekursbegründung
wurde indessen erst am 3. Januar 2014 mit der Post aufgegeben. Hierzu
wurde in Rz 1 der Rekursbegründung ausgeführt, dass die Frist für die Rekursbegründung
erst an diesem Tag geendet habe, weil Art. 38 Abs. 4 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) einen Fristenstillstand für die Zeit vom 18. Dezember bis
und mit dem 2. Januar vorsehe. Wie in der Vernehmlassung des Rekurrenten
vom 31. Januar 2014 mit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in
der Rekursantwort zugestanden wurde, finden die Bestimmungen des ATSG nur
Anwendung auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
(Art. 2 ATSG). Vorliegend geht es indessen um einen Rekurs gegen eine
auf das Sozialhilfegesetz und damit auf kantonales Recht gestützte Verfügung,
womit auf das Verfahren das OG zur Anwendung gelangt. Dieses Gesetz enthält
jedoch keine analogen Bestimmungen über den Fristenstillstand. Da entgegen der
Auffassung des Rekurrenten diesbezüglich nicht von einer richterlich auszufüllenden
Lücke auszugehen ist, ist seine Rekursbegründung verspätet eingereicht worden.
Eine Fristverlängerung ist innert der für die Rekursbegründung massgeblichen
Frist nicht verlangt worden.
Im Wissen um das
Verpassen der Begründungsfrist hat der Rekurrent bzw. seine Rechtsvertreterin
mit der Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 um eine nachträgliche
Fristerstreckung ersucht. Diese könnte nur unter der Bedingung gewährt werden,
dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte.
3.1 Das
vorliegend anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle einer Fristsäumnis im
verwaltungsinternen Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand möglich ist. Dass versäumte Fristen unter bestimmten
Voraussetzungen wiederhergestellt werden können, entspricht indessen einem
allgemeinen Rechtsgrundsatz (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 924). Auch das
Verwaltungsgericht anerkennt nach ständiger Praxis das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand aufgrund allgemeiner
Rechtsgrundsätze für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche
Verfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den
Restitutionsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke
vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle
des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das
geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und
nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu
bringen (vgl. VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1,
671/2004 vom 26. Juli 2004 mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne
Verfahren wird praxisgemäss eine Anwendung der Regelung von § 147
Abs. 5 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100)
als adäquat erachtet (VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012
E. 2.2.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1 und
702/2000 vom 16. März 2001; vgl. auch VGE 633/2000 vom
8. August 2000 sowie 749/2002 vom 22. November 2002; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss.
Basel 2003, S. 140 f.). Das Bestehen eines Restitutionsanspruchs
ist demnach vorliegend unter analoger Anwendung der einschlägigen
Steuerrechtsnorm zu beurteilen.
Die Regelung des
Steuerrechts bezeichnet als Kriterium für die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand den Umstand, dass die rekurrierende Partei von der
Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten
war (§ 147 Abs. 5 StG). Das Hindernis muss höherer
Gewalt gleichkommen (Schwank, a.a.O., S. 141; VGE 723/2005 vom
28. Februar 2006). Hierfür kann analog auch auf die Praxis zu
Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021) verwiesen werden. Demnach gilt ein Versäumnis nur dann als
unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei
keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. VGE VD.2013.103 vom 19.
August 2013 E. 2.2). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung
ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien (Vogel, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N 10 f. mit
Hinweisen).
3.2 Im
vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt. Die
Rechtsvertreterin des Rekurrenten hat irrtümlich das offensichtlich falsche
Recht angewendet, indem sie bezüglich des Fristenlaufs anstatt auf das
kantonale OG auf das eidgenössiche ATSG abstellte. Ein Rechtsirrtum bildet
keinen Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis, erst recht nicht, wenn
ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einem solchen Irrtum unterliegt (VGE VD.2013.138
vom 15. Oktober 2013 E. 4.2; Schwank,
a.a.O., S. 141). Unkenntnis oder Irrtum über einen Fristenlauf können
daher nicht als unverschuldetes Hindernis für die Fristversäumnis angesehen
werden. Der Rekurrent muss sich diesen Irrtum seiner Rechtsvertreterin
anrechnen lassen, so dass er die Folgen der Fristsäumnis selber tragen muss.
3.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass das Wiedereinsetzungsgesuch abzuweisen ist. Da das
Gesuch abgewiesen wird, ist festzustellen, dass die Rekursbegründung verspätet
eingereicht worden ist, weshalb das Rekursverfahren dahingefallen ist. Das
Verfahren ist daher als erledigt abzuschreiben.
Die Gebühr für
die Behandlung des Wiedereinsetzungsgesuchs von CHF 500.– ist der
Rechtvertreterin des Rekurrenten aufzuerlegen, da sie das Wiedereinsetzungsverfahren
durch ihr grobes Verschulden verursacht hat (VGE VD.2013.103 vom
19. August 2013 E. 3). Für die Abschreibung des Rekursverfahrens sind
keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich
angesichts der vorliegenden Umstände als aussichtslos und ist entsprechend
abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Wiedereinsetzungsgesuch wird
abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Rekurs
gemäss § 16 Abs. 3 VRPG dahingefallen und das Verfahren als
erledigt abzuschreiben ist.
Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten
trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs mit einer Gebühr von
CHF 500.– (inkl. Auslagen). Für das Rekursverfahren wird auf die Erhebung
von Kosten verzichtet.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.