Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.75
URTEIL
vom 18.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juni 2016
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Übertretungsanzeige vom 29. Oktober
2015 wegen „Überschreiten der zulässigen Parkzeit“ von der Kantonspolizei Basel-Stadt
mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– belegt. Da er die Busse nicht fristgerecht
bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren an das Strafbefehlsdezernat
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Dieses erklärte den Berufungskläger mit
Strafbefehl vom 22. März 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.–. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 205.30 auferlegt. Gegen den Strafbefehl erhob der Berufungskläger
am 28. März 2016 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl
festhielt und diesen an das Strafgericht überwies. Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juni 2016 wurde der Berufungskläger der
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 205.30 und einer Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der Berufung
CHF 200.–) verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger mit Eingaben vom 17. Juni 2016 (Posteingang) und
22. August 2016 Berufung angemeldet und erklärt. Mit der Berufungserklärung vom
22. August 2016 beantragt er sinngemäss einen kostenlosen Freispruch. Mit
Verfügung vom 19. September 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet, da ausschliesslich
eine Übertretung Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Berufungsverfahrens
bildet. Dabei wurde ein anders lautender Entscheid des erkennenden Gerichts
vorbehalten, weil in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung,
sondern das Gericht für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig
ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt
noch Anschlussberufung erklärt. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom
20. September 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
der Berufung. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass
auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend
der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird. Die
(definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss
praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein
entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2016.4 vom 14. Juni 2016,
SB.2014.115 vom 8. April 2015).
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Bildet jedoch – wie vorliegend – von vornherein
ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,
so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In
solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich
unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398
Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vorgebracht werden. Als neu gelten behauptete Tatsachen
und Beweise dann, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht
worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor
erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Eine
Ausnahme würde nur insoweit bestehen, als das Berufungsgericht einen Entscheid
aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen
hätte. Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine
Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen. (BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016
E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März
2015 E. 1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im
Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015
E. 2.2). Auch in einem solchen Fall würde aber lediglich ein kassatorischer
Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen
Entscheidung erfolgen (Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.
398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2013.95 vom 21. August 2014 E. 1.2,
SB.2013.99 vom 8. April 2014 E. 1.3).
Der
Berufungskläger moniert, die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
„ist und bleibt unrichtig“. Die Parkscheibe sei auf 14:00 Uhr eingestellt gewesen,
was er mit einem von ihm um 15:03 Uhr gemachten Foto belegen könne. Die
Polizistin habe die Ordnungsbusse „infolge einer Falschablesung der Parkscheibe“
ausgestellt (act. 26), es sei schliesslich nicht auszuschliessen, dass auch
einer Polizistin ein Fehler unterlaufen könne. Mit seiner Berufungserklärung
vom 22. August 2016 bringt der Berufungskläger keine neuen Behauptungen und
Beweise vor und macht zumindest sinngemäss einen nach Art. 398 Abs. 4 StPO
zulässigen Einwand geltend.
3.1 Erstellt
und unbestritten ist, dass der Berufungskläger am 31. Juli 2015 seinen Personenwagen
am Klingentalgraben 27 geparkt und die Parkscheibe, wie in jener Zone vorgeschrieben,
im Fahrzeug platziert hat. Strittig ist jedoch, ob er die zulässige Parkzeit
überschritten hat oder nicht. Der Berufungskläger macht geltend, er habe die
Parkscheibe um 13:58 Uhr auf 14:00 Uhr gestellt und sei um 14:57 Uhr, also
innerhalb der bis 15:00 Uhr erlaubten Parkdauer, wieder zu seinem Personenwagen
zurückgekehrt. Die Polizeidienstangestellte [...], welche die Ordnungsbusse
ausgestellt hat, erklärt hingegen, die Parkscheibe sei bei der um 14:50 Uhr erfolgten
Kontrolle auf 13:30 Uhr eingestellt und die zulässige einstündige Parkdauer
somit bereits überschritten gewesen. Diese Angaben hat sie anlässlich ihrer Befragung
vor erster Instanz bestätigt. Ebenfalls bestätigt wurden diese Angaben von
ihrer Kollegin PolA [...], welche am fraglichen Tag mit der
Polizeidienstangestellten [...] unterwegs war und gemeinsam mit ihr Parkbussen
ausstellte (vgl. Prot. HV, act. 39, sowie act. 15 und 36). PolA [...]
hält dazu in ihrer dem Strafgericht vorgelegten Aktennotiz ausdrücklich fest:
„Als wir beide vor dem Fahrzeug standen sahen wir beide, dass die PS auf 1330
Uhr eingestellt war. Frau [...] stellte dann eine Busse aus“ (act. 36). Die
Polizeidienstangestellte [...] hat sodann anschaulich geschildert, dass sie
kurz besprochen hätten „wer das übernimmt“, und dass sie dann selbst nochmals
durch die Frontscheibe geschaut und die Zeit festgestellt habe, wie sie es
immer tue, denn sie „möchte ja keinem Unrecht tun“ (act. 39). Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, erscheinen diese Aussagen überzeugend und ist es
abwegig, dass sich beide Polizeidienstangestellten getäuscht haben sollen. Zudem
ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Berufungskläger, zu dem sie beide in
keiner persönlicher Beziehung stehen, zu Unrecht hätten belasten sollen. Der
Einwand des Berufungsklägers hingegen, die Ordnungsbusse sei auf ein Falschablesen
der Parkscheibe durch die Polizeidienstangestellte zurückzuführen, dringt nicht
durch, kommt doch dem eingereichten Foto (act. 7) keinerlei Beweiskraft zu.
Abgesehen davon, dass sich nicht zuverlässig eruieren lässt, wann dieses
gemacht wurde – der Berufungskläger behauptet, dies sei um 15:03 Uhr gewesen –
könnte die Parkscheibe in jedem Fall zuvor vom Berufungskläger oder seiner ihn
begleitenden Ehefrau verstellt worden sein, öffnete doch letztere selbst nach
seiner Darstellung bereits um 14:57 Uhr die Beifahrertüre seines Personenwagens
(act. 11). Insgesamt erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz, wonach
der angeklagte Sachverhalt hinreichend erstellt sei, keinesfalls als offensichtlich
unhaltbar, so dass sie einer Willkürüberprüfung ohne weiteres standhalten.
3.2 Gemäss
Art. 90 Abs. 1 SVG wird die nicht qualifizierte Verletzung von Verkehrsregeln
des SVG oder der Vollziehungsvorschriften mit Busse bestraft. Gemäss Art. 27
Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Art. 48 Abs. 2, 4 und 8
der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) halten fest, dass auf Parkflächen
mit dem Signal „Parkieren mit Parkscheibe“ eine Parkscheibe zu verwenden ist,
deren Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich
einzustellen ist und bis zur Wegfahrt nicht verändert werden darf, sowie dass
die betroffenen Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder
in den Verkehr eingefügt werden müssen. Gegen diese Vorgaben hat der Berufungskläger
nach dem zuvor Ausgeführten verstossen, was gemäss Ziff. 200 lit. a der
Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR.741.031) mit einer
Ordnungsbusse von CHF 40.– zu ahnden ist.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen und das Urteil der
Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat
der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen.
Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint
die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 der
Signalisationsverordnung sowie Art. 336 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF
205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.