Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.107
URTEIL
vom 6. Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission vom 31. März 2016
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2011 bis 2013
und direkten Bundessteuer pro
2011 bis 2013
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 16. Juli 2013, vom 17. Februar 2014 und vom 18. Februar 2015
beantragte A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, im folgenden Rekurrent genannt)
den Erlass der kantonalen Steuern und der Bundessteuer pro 2011 im Betrag von
insgesamt CHF 11‘718.55, der kantonalen Steuern und der Bundessteuer pro
2012 im Betrag von insgesamt CHF 10‘666.90 und der kantonalen Steuern und
der Bundessteuern pro 2013 im Betrag von insgesamt CHF 9‘209.25. Die
Steuerverwaltung gewährte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 20. Januar
2014 zur Ermöglichung einer Regelung der finanziellen Situation eine Stundung
der Steuern pro 2011 für ein Jahr. Im Übrigen wies sie die Erlassgesuche ab.
Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit
Einspracheentscheiden vom 5. Januar 2015 und 31. Juli 2015 ab. Hiergegen
erhob A____ Rekurse und Beschwerden bei der Steuerrekurskommission, die diese
mit Präsidialentscheid vom 31. März 2016 abwies.
Gegen diesen
Entscheid gelangte der Rekurrent mit „Einsprache“ vom 28. April 2016 an das
Verwaltungsgericht, mit der er an seinen Erlassbegehren festhält. Gleichzeitig
verlangt er die Durchführung einer Verhandlung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die
Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 17. Mai 2016 unter Verweis
auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Hierzu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 28. Juni 2016 repliziert.
Das
Verwaltungsgericht führte am 6. Dezember 2016 eine Gerichtsverhandlung durch. Dabei
gelangten sowohl der Rekurrent als auch die Vertreter der Steuerrekurskommission
und der Steuerverwaltung zu Wort. Für die Ausführungen der Beteiligten
anlässlich der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.
Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann gemäss
§ 171 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes über die direkten Steuern
(Steuergesetz [StG], SG 640.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).
Gemäss
Art. 167g des Bundesgesetzes über die direkten Steuern (DBG, SR 642.11) kann
die gesuchstellende Person gegen den Entscheid über den Erlass der direkten
Bundessteuer dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Entscheid über den
Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Diese Bestimmung ist mit
der Revision des Steuererlassrechts auf Bundesebene am 1. Januar 2016 in
Kraft getreten (vgl. Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des
Steuererlasses, AS 2015 S. 9). Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von
Art. 205e Abs. 2 DBG richtet sich das Einsprache- und Beschwerdeverfahren
gegen Verfügungen (betreffend natürliche Personen), die wie vorliegend vor dem
Inkrafttreten des Steuererlassgesetzes ergangen sind, noch nach dem bisherigen
Recht. Demnach ist nach Art. 145 DBG darauf abzustellen, ob das kantonale
Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission)
bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz
vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die
kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern
gelten (vgl. BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das basel-städtische
Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuer zur Anwendung
(VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten
in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140–144 DBG,
subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere
jene über den Rekurs (Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 4
Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD über die Behandlung von
Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [aEV DBG, SR 642.121, in Kraft
bis zum 31. Dezember 2015] und § 1 der Baselstädtischen Verordnung über
den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]).
1.2 Nach
§ 13 Abs 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen
Entscheids zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er von der
Steuerrekurskommission nicht angehört worden sei. In einem Gespräch hätten
zahlreiche Ungereimtheiten und unzutreffende Beurteilungen seiner Lage
vermieden werden können. Ein solches Gespräch habe aber noch nicht
stattgefunden.
Unter den Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fällt
das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dies schliesst allerdings keinen
Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 130
II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Es ergibt sich hier auch kein Anspruch
auf Durchführung einer Verhandlung aus Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), da es sich bei
Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt (BGer 2P.7/2004 vom 8.
Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren
Hinweisen). Der Rekurrent hatte die Gelegenheit, sich vor der
Steuerrekurskommission schriftlich zu äussern. Eine Gehörsverletzung ist damit
nicht ersichtlich.
2.2 Der
Rekurrent verlangt auch auf der vorliegenden Verfahrensstufe, seine Sicht der
Dinge persönlich vorstellen zu dürfen. Es gäbe Dinge, die man sagen, aber im
Schriftverkehr nicht festhalten könne. Diesem Anliegen hat das
Verwaltungsgericht mit der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 Rechnung
getragen.
3.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, können die aufgrund einer
rechtskräftigen Steuerveranlagung im Verfahren der direkten kantonalen Steuern
geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen,
Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person gemäss § 201 StG
i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern
(Steuerverordnung [StV], SG 640.110) ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten
würde.
Mit der
Neuregelung des Steuererlasses auf Bundesebene per 1. Januar 2016 wurden
einige wesentliche Verordnungsbestimmungen sowie Teile der Gerichtspraxis auf
Gesetzesstufe verankert (vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassgesetz
vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 S. 8435 ff. [nachfolgend Botschaft],
S. 8440 f. und 8447 f.). Ebenfalls auf den 1. Januar 2016 in Kraft
gesetzt wurde die neue Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD)
vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten
Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121), die das Erlassverfahren, die
Voraussetzungen für den Steuererlass und die Ablehnungsgründe näher
konkretisiert und die alte Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die
Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (alte
Steuererlassverordnung [nachfolgend aEV DBG]; AS 1995 S. 595 ff.) ersetzt. Für
Verfahren, die (wie das vorliegende) vor Inkrafttreten des Steuererlassgesetzes
eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, stellt sich die Frage nach
dem anwendbaren Recht. Da die Übergangsbestimmungen dafür keine Regelung
enthalten, ist das anwendbare materielle Recht anhand allgemeiner
übergangsrechtlicher Grundsätze zu bestimmen. Diesen zufolge ist die
Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich nach der Rechtslage
zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259).
Massgebend ist somit das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Verfahrensabschlusses geltende materielle Recht. Die Anwendung neuen Rechts auf
hängige Verfahren erfolgt nur ausnahmsweise, insbesondere wenn die neuen
Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung
erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurden. Solche Gründe sind
vorliegend nicht ersichtlich. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren
strittigen Steuererlassgesuche sind somit nach dem aArt. 167 Abs. 1 DBG
(AS 1991 S. 1237; in Kraft bis zum 31. Dezember 2015) und der aEV DBG
zu beurteilen (vgl. BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 3.3).
Gemäss aArt. 167
Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 7 aEV DBG gelten die gleichen Voraussetzungen wie für
den Erlass der kantonalen Steuern auch für Erlassgesuche bezüglich der direkten
Bundessteuern. Ein Steuererlass setzt demnach mit den Erfordernissen des
Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen Härte zwei subjektive
Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung
objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller die
steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten Einzelfall
(StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in: BStPra 7/2011 333, mit
Hinweis auf BVGE 2009/45 E. 2.5; VGE VD.2015.196 vom 25. Mai 2016 E. 2.1).
3.2 Wie
die Vorinstanz wiederum zutreffend festhält, liegt eine Notlage gemäss § 201
Abs. 2 StG (resp. des bis zum 17. Dezember 2013 geltenden § 146 Abs. 2
StV) und aArt. 167 DBG sowie Art. 9 f. aEV DBG vor, wenn der ganze
geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
der steuerpflichtigen Person steht. Dies ist bei einer natürlichen Person
namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit
vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt eine Notlage bei
Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder dann, wenn die öffentliche Hand für
die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie
aufkommen muss. Dies gilt allerdings nur beim Bezug von Sozialhilfeleistungen
uneingeschränkt (VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.2).
3.3 Die
zweite Voraussetzung, nämlich die durch die Notlage bedingte grosse Härte für
die steuerpflichtige Person, überschneidet sich weitgehend mit dem Kriterium der
Notlage selber. Während unter dem Titel der Notlage einzig die wirtschaftliche
Lage der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, können unter dem Aspekt der
grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbilligkeit
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum
DBG, 3. Auflage 2016, Art. 167 N 30). Ob dies der Fall ist
oder nicht, beurteilt sich primär aufgrund der konkreten Einzelfallsituation
zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf
die sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für die Zukunft sowie die
allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und Vermögensminderungen zu berücksichtigen
sind (vgl. zum Ganzen: Beusch, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b,
2. Auflage 2008, Art. 167 DBG N 18 ff.;
Art. 3 Abs. 1 aEV DBG). Dabei werden insbesondere die Ursachen geprüft,
die zur Notlage geführt haben. Ein Selbstverschulden der gesuchstellenden
Person an der Notlage schliesst den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der
Entscheidung berücksichtigt. Hat sich die gesuchstellende Person freiwillig
ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein
entsprechender Einkommens- und Vermögensrückgang bei der Beurteilung des
Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. VGE VD.2013.155 vom 26. Februar
2014 E. 2.3; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c/cc, in: BStPra
7/2011 S. 331, 334). Dies wird in § 201a Abs. 1 StG für die
kantonalen Steuern und in Art. 10 Abs. 2 aEV DBG für die Bundessteuern
konkretisiert. Nach § 201a StG kann von einem vollständigen oder teilweisen
Erlass abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im
Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat (lit. a),
im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder
Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt (lit. b), die mangelnde Leistungsfähigkeit
durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund,
durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat (lit. c), während des Beurteilungszeitraums andere
gleichrangige Gläubiger oder Gläubigerinnen bevorzugt behandelt (lit. d)
oder überschuldet ist und ein Erlass vorab ihren übrigen Gläubigern oder
Gläubigerinnen zu Gute kommen würde (lit. e). Gemäss Art. 1 Abs. 1 aEV
DBG soll der Steuererlass explizit zu einer langfristigen und dauernden
Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er
hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren
Gläubigern zugute zu kommen, weshalb bei einer Überschuldung infolge
geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hoher
Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten Lebensstandards
etc. ein Steuererlass nur dann in Frage kommt, wenn neben dem Gemeinwesen auch
die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen
verzichten (Art. 10 Abs. 2 aEV DBG, dazu BVGE 2009/45 E. 2.6.3; BVGer A-1087/2010
vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2; VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.3,
VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2).
4.1 Mit
Bezug auf die Steuern pro 2011 hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent
per 31. Dezember 2012 über ein Vermögen von CHF 25‘567.– verfügt habe. Er sei
daher im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern pro 2011 auch unter
Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags von CHF 5‘000.– in der Lage
gewesen, die offene Steuerforderung in der Höhe von CHF 11‘718.55 aus seinem
Vermögen zu begleichen. Sie ging daher davon aus, dass er sich zumindest
grobfahrlässig ausser Stande gesetzt habe, seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Kanton und dem Bund nachzukommen.
4.2 Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, das geltend gemachte Vermögen
per Ende Dezember 2012 täusche falsche Tatsachen vor und verfälsche das Bild
der damals verfügbaren Mittel in hohem Masse. Es habe damals „die Umwandlung
einer gebundene in eine frei Säule“ seiner „Rentenversicherung mit CHF 30‘000.–“
aufgebracht werden müssen. Hinzu seien „hohe Zügelkosten beispielsweise mit dem
Abbau der Behandlungsstühle“ gekommen. Er habe nicht grobfahrlässig gehandelt
und sei kein Betrüger, der seine Steuern nicht bezahlen wolle.
4.3 Per
Ende 2011 deklarierte der Rekurrent mit seiner Steuererklärung 2011 Guthaben
auf sieben Bank- und Postcheckkonten in der Gesamthöhe von CHF 63‘883.–.
Die Steuerverwaltung berücksichtigte in der Steuerveranlagung 2011 eine Geschäftsschuld
von CHF 13‘055.–. Mit seiner Steuererklärung 2012 deklarierte der Rekurrent
Kontoguthaben auf insgesamt acht Bank- und Postcheckkonten im Gesamtbetrag von
CHF 30‘694.–. Gleichzeitig reichte er die Buchhaltung 2012 ein, in welcher eine
„Abschreibung Einrichtungen“ im Betrag von CHF 24‘214.55 erfolgswirksam verbucht
worden ist. Unter Berücksichtigung von Geschäftsschulden in Höhe von
CHF 4‘234.– deklarierte er ein Reinvermögen von CHF 25‘567.–. Inwiefern
die Darstellung der Vorinstanz falsche Tatsachen vortäuscht, ist demnach nicht
ersichtlich.
Es ist im Erlassentscheid
zu berücksichtigen, wenn der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit
eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 3 Abs. 3 aEV
DBG). Dementsprechend wird von einem Steuererlass abgesehen, wenn im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen
geleistet noch Rücklagen vorgenommen werden (vgl.
§ 201a Abs. 1 lit. b StG; VGE VD.2015.97 vom 24.
November 2015 E. 2.3). Bei Fälligkeit der Steuern für das Jahr 2011 per 31. Mai 2012 verfügte der Rekurrent über genügend Guthaben, um die
Steuern 2011 in Höhe von CHF 11‘718.55 zu begleichen, selbst wenn
man ihm als Rentner einen grösseren Vermögensfreibetrag als CHF 5‘000.–
zugestehen würde. Der Rekurrent erzielte sodann im Jahr 2012 immer noch Einkünfte
von über CHF 80‘000.–, sodass auch die von ihm geltend gemachten hohen –
allerdings nicht bezifferten – Zügelkosten keinen Grund darstellen, der ihm die
Leistung der hier strittigen Steuern pro 2011 verunmöglicht hat. Inwiefern
die Umwandlung der gebundenen in eine freie Säule zu einem Vermögensverbrauch
führte, ist nicht ersichtlich. Trotz verfügbarer Mittel hat der Rekurrent indes
weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen vorgenommen. Entgegen seinen
Vorbringen wird ihm nicht vorgeworfen, dass er während der Hängigkeit des
Erlassgesuches die offenen Steuern nicht beglichen hat. Er hätte aber zumindest
Rückstellungen bilden müssen. Angesichts dieser Umstände geht die entstandene
Notlage nicht mit einer grossen Härte im Sinn des Erlassrechts einher. Das
Steuererlassgesuch für das Jahr 2011 wurde daher zu Recht abgewiesen.
4.4
4.4.1 Per
31. Dezember 2013 deklarierte der Rekurrent mit der Steuererklärung 2013 noch
Bankguthaben von CHF 2‘466.–. Damit konnten die Steuern pro 2012 und 2013 nicht
mehr aus dem Vermögen bezahlt werden.
Die Vorinstanz begründete
die Abweisung der Erlassgesuche in Bezug auf die Steuern pro 2012 und 2013 mit
einem Budgetüberschuss des Rekurrenten. Aufgrund der vom Rekurrenten
eingereichten Unterlagen stellte sie Ausgaben von CHF 4‘914.– Einnahmen
von CHF 5‘807.– gegenüber, woraus ein monatlicher Budgetüberschuss von CHF
893.– resultierte. Für die Berechnung der massgebenden Ausgaben stellte die
Vorinstanz auf das betreibungsrechtliches Existenzminimum ab und berücksichtigte
einen Grundbedarf von CHF 1‘200.–, Mietauslagen inkl. Nebenkosten von
CHF 2‘200.–, eine Krankenkassenprämie von CHF 575.–, U-Abo-Kosten von
CHF 73.– sowie Unvorhergesehenes von CHF 150.– und die laufenden Steuern
im Betrag von CHF 716.–. Bei den Einnahmen berücksichtigte sie die AHV-Rente
von CHF 2‘350.–, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1‘500.–
und eine Rente von CHF 1‘957.–.
4.4.2 Der
Rekurrent bezeichnet den Budgetüberschuss von CHF 893.– als nicht
realistisch. Seine Rüge richtet sich dabei zunächst gegen die berücksichtigten
Mietkosten. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz die gesamte
Miete der Wohnung C____ im Betrag von CHF 2‘200.– berücksichtigt hat. Nicht
berücksichtigt hat sie hingegen die weiteren Mietkosten für eine Wohnung an der
B____strasse, die der Rekurrent zur Lagerung verschiedener Gegenstände
gebraucht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf die Grösse der Wohnung C____
von 135 m2 und dem zugehörigen Kellerabteil verwiesen, weshalb das zusätzliche
Lager nicht berücksichtigt werden könne. Strittig ist damit die Anrechnung der
Kosten seiner zweiten Wohnung an der B____strasse im Betrag von CHF 850.–.
Der Rekurrent
bringt vor, die Wohnung an der B____strasse habe er behalten, um Gegenstände
aus seiner Praxis wie Bücher und Dokumente sowie Fasnachtsmaterial aufbewahren
zu können. Die Miete für die Wohnung entspreche in etwa den Lagerkosten. Es sei
der kleinere Teil der Wohnung, in der er geboren und aufgewachsen sei. Die
Wohnung möchte er offenbar auch zur Vollendung der von ihm verfassten Bücher
behalten. Es gelte dazu „noch Berge zu überwinden“. Das Unterfangen sei nicht
nur sehr aufwendig, sondern auch platzraubend. Aus gesundheitlichen Gründen sei
es ihm nicht möglich, eine Räumung vorzunehmen. Gemäss dem zuletzt
eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 29. November 2016 sei die
erzwungene Aufgabe seiner Wohn-Lagerräume eine untragbare schwere Belastung mit
möglicherweise tragischen Folgen bis hin zum Suizid. Ebenso attestiert
Dr. med. [...] mit Zeugnis vom 13. Juli 2016, dass der Rekurrent durch
die erzwungene Aufgabe seiner Praxis sowie durch vorangegangene ebenfalls
unfreiwillige Wohnungswechsel somatisch und psychisch bereits hochgradig
überfordert und keineswegs belastbar sei. Eine Räumung seiner Wohnung werde er nicht
bewerkstelligen können.
4.4.3 Zu
prüfen ist, ob für den Rekurrenten Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten
und zumutbar gewesen wären, insbesondere in Bezug auf die Zweitwohnung, die er
zur Lagerung persönlicher Gegenstände, Dokumente und Bücher verwendet. Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind die eingereichten Arztzeugnisse sehr
allgemein gehalten. Es ergibt sich daraus kein genügender Grund, weshalb es dem
Rekurrenten nicht möglich sein soll, die Räumung – allenfalls mithilfe von
Drittpersonen – zu veranlassen. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 S. 353 E. 3b/cc). Es
ist jedoch unbestritten, dass die Räumung einer Wohnung belastend sein kann. Fraglich
ist daher, inwieweit dem Rekurrenten eine sofortige Kündigung des
Mietverhältnisses und Räumung der Wohn-Lagerräume zuzumuten war.
Da der Rekurrent
dargetan hat, bis im Jahr 2010 seine Steuern immer bezahlt zu haben und nicht
damit gerechnet habe, dass er seine Zahnarztpraxis per Ende September 2011
auflösen müsse, ohne sie weiter verkaufen zu können, ist ihm zugute zu halten,
dass der entstehende finanzielle Engpass für ihn nicht ohne weiteres
voraussehbar war. Es ist auch aufgrund seines Alters von ca. 70 Jahren verständlich,
dass er vorerst versuchte, seine Lebenshaltung wie bis anhin weiter zu führen. Aufgrund
der speziellen Umstände, dass der Rekurrent zwar als Zahnarzt tätig war, dabei
aber kein hohes Einkommen erzielte und schliesslich seine Praxis nicht
weiterverkaufen konnte, da die Liegenschaft zu seiner Überraschung als Wohnhaus
veräussert wurde, war eine sofortige Kündigung der zu Lagerzwecken genutzten
Wohnung nicht geboten. Würde der Steuererlass bereits dann nicht mehr gewährt,
wenn die Entrichtung der Steuern möglich gewesen wäre, falls die betroffene
Person ihre Lebenshaltung schon in der Vergangenheit bis auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt hätte, würde das Institut des
Steuererlasses seines Sinns entleert. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
ist es deshalb nicht grobfahrlässig, dass der Rekurrent vorübergehend noch Geld
für die Wohnung an der B____strasse benötigte, anstatt die offenen
Steuerforderungen zu begleichen. Demnach kann ihm eine gewisse Frist eingeräumt
werden, in welcher er an den bestehenden Lebenshaltungskosten festhalten
durfte. Spätestens mit der Abweisung des Erlassgesuches für die Steuern 2012 am
4. April 2014 und damit vor Fälligkeit der Steuern pro 2013 hat ihm allerdings
die Steuerverwaltung aufgezeigt, dass eine Anrechnung der CHF 850.– für
die Zweitwohnung nicht möglich ist. Daraus ergibt sich, dass die Budgetberechnungen
für die Erlassgesuche 2012 und 2013 unterschiedlich ausfallen.
4.4.4 Entgegen
der Berechnung der Vorinstanzen werden vorliegend für das Jahr 2012 bei
den Ausgaben zusätzlich die Wohnkosten für die zweite Wohnung in Höhe von
CHF 850.– berücksichtigt. Zudem ist in Bezug auf die Krankenkasse von dem
vom Rekurrenten geltend gemachten Betrag von CHF 646.– (inkl.
Zusatzversicherung) auszugehen, da es nicht zumutbar erscheint, von einem über
70-Jährigen die Kündigung einer Zusatzversicherung zu verlangen, die danach
nicht mehr abgeschlossen werden kann. Schliesslich kann für die U-Abo-Kosten
auf den Preis für AHV-Rentner in Höhe von CHF 67.- abgestellt werden. Auf
der Einnahmeseite ist – wie vom Rekurrenten beantragt – auf das Einkommen
gemäss der Steuererklärung 2013 abzustellen, wonach der Rekurrent mit seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit monatlich CHF 1‘800.– erzielte. Daraus
ergibt sich folgende Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben:
Ausgaben
CHF
Einnahmen
CHF
Grundbedarf
1‘200.00
AHV-Rente
2‘350.00
Miete
3‘050.00
Erwerbstätigkeit
1‘800.00
Krankenkasse
646.00
Rente
1‘957.00
U-Abo
67.00
Unvorhergesehenes
150.00
Laufende Steuern
750.00
Total
5‘863.00
Total
6‘107.00
Mit dem
verbleibenden Überschuss von CHF 244.– (CHF 6‘107.00 – CHF 5‘863.00) hätte
der Rekurrent im Jahr 2012 die ausstehenden Steuern in Höhe von
CHF 10‘666.90 zumindest im Umfang von CHF 2‘928.– abzahlen können.
Die darüber hinausgehenden Steuern wären mit dem Budgetüberschuss aber nicht in
absehbarer Zeit zu begleichen gewesen, weshalb dem Rekurrenten die Steuern 2012
im Betrag von CHF 7‘739.– zu erlassen sind.
4.4.5 Für
das Erlassgesuch der Steuern des Jahres 2013 können hingegen die Kosten für die
Wohnung an der B____strasse nicht mehr berücksichtigt werden. Dem Rekurrenten
wurde mit dem Jahr 2012 eine ausreichende Frist eingeräumt, um seinen
Lebensstandard einzuschränken, womit den speziellen Umständen genügend Rechnung
getragen wurde. Da die Wohnungskosten die Ansätze für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums weit übersteigen, ist eine
entsprechende Einschränkung zumutbar. Für das Steuererlassgesuch für das Jahr
2013 ist demnach auf die Berechnung der Vorinstanz abzustellen. Mit einem
Budgetüberschuss von knapp CHF 900.– pro Monat wären die Steuerschulden
pro 2013 in Höhe von CHF 9‘209.25 in weniger als einem Jahr und damit in absehbarer
Zeit beglichen. Damit wurde das Erlassgesuch für die Steuern pro 2013 zu Recht
abgewiesen.
4.5 Insgesamt
ergibt sich damit, dass dem Rekurrenten für die Steuern pro 2011 und 2013 kein
Erlass gewährt werden kann, während die Steuern pro 2012 teilweise zu erlassen
sind.
Zusammenfassend
sind folglich der Rekurs und die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Steuern
pro 2012 im Umfang von CHF 7‘739.– zu erlassen. Angesichts des teilweisen
Obsiegens des Rekurrenten sowie der vorliegenden Umstände wird auf die Erhebung
von Verfahrenskosten verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
teilweise gutgeheissen. Die Steuern pro 2012 werden dem Rekurrenten im Umfang
von CHF 7‘739.– erlassen. Im Übrigen werden die Rechtsmittel abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Verfassungsbeschwerde ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG), ergibt sich aus den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Verfassungsbeschwerde als
auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.