Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2016.209
URTEIL
vom 1.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 16. September 2016
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 16. September 2016 hiess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) ein Gesuch von A____ um unentgeltliche Rechtspflege
teilweise gut und erhob keine Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
unter Beiordnung von [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtete die KESB.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeschrift
gab er am 4. Oktober 2016 am Schalter des Verwaltungsgerichts ab.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1
des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid
zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin,
so ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder
der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19
Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Subsidiär
gelten nach Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss.
Die KESB wies im
angefochtenen Entscheid das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise ab.
Der angefochtene Entscheid ist somit prozessleitend und als solcher nur
selbstständig anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (§ 10 Abs. 2 VRPG). Dies trifft vorliegend
zu, weil mit der teilweisen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege eine Rechtsverweigerung einhergehen könnte (vgl. VGE VD.2016.117
vom 15. August 2016 E. 1.1; vgl. auch Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 485, mit
Hinweisen).
1.2 Die Beschwerde
ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids der KESB beim Verwaltungsgericht
anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,
vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Begründung einzureichen
(§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen sowie
deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die
entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR
172.021). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am auf
die Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte
Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom
kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die
Eingabe am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Der angefochtene
Entscheid der KESB wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin vor
der Vorinstanz gemäss Sendungsinformation der Post am 21. September 2016
zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 22. September 2016 zu laufen
und endete am 3. Oktober 2016. Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerdeschrift
jedoch erst am 4. Oktober 2016 am Schalter des Verwaltungsgerichts ab. Damit
hat er die Frist zur Beschwerdeanmeldung nicht eingehalten, so dass auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Nach dem
Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weshalb der Beschwerdeführer
mit seinen Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG
die ordentlichen Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 200.–. Die Vorinstanz
gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege teilweise, indem
sie ihn von der Zahlung der Verfahrenskosten befreite. Davon ist für das vorliegende
Beschwerdeverfahren nicht abzuweichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen
demzufolge zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dominique Florian Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.