Appeal against pre-trial detention declared moot after release

HB.2016.63Tribunale superiore / Giudice unico24 nov 2016Other

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A detained accused appealed the Basel-Stadt compulsory measures court’s detention order. Before the appeal was decided, he was released from custody. The Appellationsgericht therefore struck the case off as moot, levied no costs, and compensated the former court-appointed defence counsel from the court treasury according to the submitted fee notes.

Massima Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO; Beschwerde gegen Untersuchungshaft; Gegenstandslosigkeit nach Entlassung aus der Haft. Wird der Beschuldigte während des Beschwerdeverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen, entfällt das schutzwürdige aktuelle Interesse an der Anfechtung des Haftentscheids; das Rechtsmittelverfahren ist als erledigt abzuschreiben. In dieser Konstellation kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und ist nach dem ausgewiesenen Aufwand aus der Gerichtskasse auszurichten.

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2016.63

ENTSCHEID

vom 24. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

[...] 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. Oktober 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum

  1. Dezember 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung. Der Beschuldigte wurde am 23. Oktober 2016 verhaftet. Am 26. Oktober 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum 21. Dezember 2016, an.

Dagegen hat A____, vertreten durch Advokatin [...] am 3. November 2016, Beschwerde erhoben. Er beantragt seine umgehende Entlassung aus der Haft. Spätestens sei er am 18. November 2016 aus der Haft zu entlassen. Bis dahin seien die erforderlichen Konfrontationseinvernahmen und die Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen durchzuführen, womit der vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Haftgrund der Kollusionsgefahr entfallen werde. Die Staatsanwaltschaft liess mit ihrer Stellungnahme vom 9. November 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschuldigte replizierte am 16. November 2016. Am 21. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verfahrensleiter auf Anfrage mit, dass bis dahin noch keine Konfrontationseinvernahmen durchgeführt worden seien, dass aber eine solche für die nächste Woche geplant sei. Am 24. November 2016 ist dem Appellationsgericht angezeigt worden, dass der Beschuldigte gleichentags aus der Haft entlassen worden ist.

Erwägungen

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Da der Beschwerdeführer jedoch zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden ist, ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Auf die Erhebung von Kosten ist in der vorliegenden Verfahrenssituation zu verzichten. Advokatin [...], die bis zum 14. November 2016 als amtliche Verteidiger eingesetzt war, ist für ihre angemessenen Bemühungen gemäss den eingereichten Kostennoten vom 3. und 16. November 2016 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1‘100.– sowie eine Auslagenentschädigung in Höhe von CHF 33.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 90.65.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der vormaligen amtlichen Verteidigerin, [...] wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘100.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 33.25, zuzüglich 8 % MWST von CHF 90.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • [...]

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Parole chiave

pre-trial detentionmootnessrelease from custodycost waiverappointed counsel compensationappealinvestigation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the detention order remained admissible after the appellant's release from custody

Decisione estratta

The appeal had become moot and the proceedings were therefore to be discontinued by striking the case off.

Motivazione estratta

Because the appellant had been released from detention during the appellate proceedings, there was no longer a live subject matter for the court to decide.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged for the moot appeal proceedings

Decisione estratta

No costs were imposed for the appeal proceedings.

Motivazione estratta

In the procedural situation created by the case becoming moot, the court waived the collection of costs.

Questione giuridica chiave

Whether the former appointed defence counsel was entitled to compensation from the court treasury

Decisione estratta

The former official defence counsel was awarded CHF 1,100 plus CHF 33.25 expenses and 8% VAT of CHF 90.65.

Motivazione estratta

The court found the documented efforts and cost notes to justify compensation from the court treasury.

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