Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.65
ENTSCHEID
vom 1.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. November 2016
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Er wurde am
20. September 2016 festgenommen. Mit Verfügung vom
22. September 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15.
Dezember 2016, an. Am 27. Oktober 2016 liess A____ durch seinen
Verteidiger ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Dieses wies das Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 7. November 2016 ab.
Gegen diese
Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der er seine umgehende
Entlassung aus der Haft beantragt. Eventualiter sei er in eine geeignete
medizinische Institution zwecks Behandlung seines Lungenkrebses zu versetzen.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Dazu hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vernehmen lassen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Abweisung
des Gesuchs um Haftentlassung ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist
somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
Nach
Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Gegen
den Beschwerdeführer wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
ermittelt. Er bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Für
dessen Bejahung ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten
Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu
schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen.
Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben
dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung
der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2013.10 vom 8. April 2013). Macht ein
Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hiefür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011
vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Im
vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch die Aufzeichnung des am 31.
Mai 2016 zwischen ihm und einer Drogenabnehmerin beziehungsweise deren Freund
geführten Telefongesprächs schwer belastet. In diesem Gespräch beklagt sich die
Drogenabnehmerin über die Qualität einer früher erhaltenen Lieferung. Der
Beschwerdeführer erklärt ihr, dass sie die schlechte Ware retournieren könne,
sie jedoch bezahlen müsse, falls sie verbraucht worden sei. Ferner teilt er ihr
mit, dass sie wisse dass er krank sei und nichts zu verlieren habe. Niemand drohe
ihm. Er habe das Sagen und nicht […]. Seine Leute hätten es so gemacht, wie er
gesagt habe. Er kenne seine Leute und die würden es so machen, wie er es sage.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim einen Teilnehmer des
Gesprächs um ihn handelt. Er will jedoch das Telefonat lediglich als Gefallen
für seinen Bruder geführt haben, um ihn zu unterstützen, insbesondere da er
selbst die deutsche Sprache besser beherrsche als sein Bruder. Abgesehen davon,
dass damit eine - auch strafbare - Gehilfenschaft zu den Taten des Bruders zu
prüfen wäre, vermag diese Erklärung den sich aus dem Gespräch ergebenden dringenden
Tatverdacht nicht zu entkräften. Hätte der Beschwerdeführer lediglich als
Übersetzer fungiert, wäre der Hinweis darauf, dass er krank sei und nichts zu
verlieren habe, nicht notwendig gewesen. Auch die Mitteilung, dass ihm
niemand drohe, würde keinen Sinn machen, wenn er lediglich seinen Bruder in
Schutz hätte nehmen wollen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in die Drogengeschäfte involviert gewesen ist. Welche Rolle er
im Detail eingenommen hat, braucht im Haftprüfungsverfahren nicht weiter
geklärt zu werden. Dies zu tun, wird dem Sachrichter obliegen; seinem Entscheid
ist nicht vorzugreifen. Da allein schon dieses den Beschwerdeführer belastende
Gespräch genügt, um dringenden Tatverdacht zu bejahen, sind entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers die Textnachrichten nicht differenziert zu betrachten
und ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter
einzugehen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat Flucht- und Kollusionsgefahr gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bejaht. Der Beschwerdeführer
bestreitet auch das Vorliegen dieser Haftgründe.
4.2 Was
die Kollusionsgefahr betrifft, so ist der gegenüber dem Beschwerdeführer
erhobene Deliktsvorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln aufgrund der
Involvierung weiterer Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens
von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE
HB.2016.14 vom 4. Mai 2016). Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Aktion
„Face“ ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Die diesbezüglichen
Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Es konnten auch noch nicht alle involvierten
Personen identifiziert werden. Während der Beschwerdeführer jegliche
Beteiligung am Betäubungsmittelhandel seines Bruders bestreitet, gehen die
Ermittlungsbehörden insbesondere gestützt auf das abgehörte Gespräch vom 31.
Mai 2016 davon aus, dass dieser eine tragende Rolle eingenommen hat. Die Gefahr
einer Einflussnahme durch den Beschwerdeführer auf Dritte ist bei dieser
Situation als hoch einzuschätzen.
4.3 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person,
wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des
betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen
Person, darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland. (BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6
vom 28. November 2013 E. 3.1). Gegen den Beschwerdeführer wird
wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
ermittelt. Ihm droht im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion,
zumal er unter anderem wegen Raubes und auch wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorbestraft ist. Er hat zweifellos ein erhebliches
Interesse daran, einer Bestrafung zu entgehen. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer
Staatsangehöriger und verfügt in seiner Heimat nach wie vor über familiäre
Bindungen. Dass er nach seinem letzten Besuch in der Heimat freiwillig wieder
in die Schweiz zurückgekehrt ist, vermag nicht nachzuweisen, dass er nach einer
Haftentlassung nicht untertauchen würde, war ihm doch zu jenem Zeitpunkt die
Aufnahme von Ermittlungen gegen ihn und das Ausmass des belastenden Materials
nicht bekannt. Auch die behauptete bessere medizinische Versorgung in der
Schweiz spricht nicht a priori gegen eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich seines Lungenkrebses ist die primäre Behandlung abgeschlossen,
erforderlich sind zum jetzigen Zeitpunkt noch Nachkontrollen. Auch seinen
verschlechterten psychischen Zustand könnte der Beschwerdeführer ohne weiteres
in der Heimat behandeln lassen. Der Beschwerdeführer arbeitet wegen seiner
Krebserkrankung seit Juni 2015 nicht mehr. All dies sind Indizien, die auf eine
Fluchtgefahr schliessen lassen. Von einer Rückkehr in die Heimat könnte den
Beschwerdeführer einzig der Umstand abhalten, dass seine Frau und drei Kinder
hier in der Schweiz wohnhaft sind. Allerdings könnte er, wäre er im
Strafvollzug, mit ihnen auch nur eingeschränkt persönlichen Kontakt pflegen und
sie in keiner Weise unterstützen. Bei dieser Situation muss davon ausgegangen
werden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich der
Beschwerdeführer dem Strafverfahren durch Flucht in die Heimat entziehen würde.
Da, wie dargelegt wurde, auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu bejahen
ist, erübrigt sich die Prüfung, ob mit Ersatzmassnahmen der Fluchtgefahr
begegnet werden könnte. Nur am Rande ist deshalb anzumerken, dass eine
Schriftensperre angesichts des freien Personenverkehrs innerhalb der EU und der
Schengenstaaten nicht die beabsichtigte Wirkung erzielen könnte. Auch ein
Electronic Monitoring erscheint nicht sinnvoll, könnten doch die Behörden nicht
schnell genug reagieren, wenn der Beschwerdeführer sich ins nahe Ausland
absetzen sollte.
Der
Beschwerdeführer verweist auf seine Krebserkrankung und macht geltend, er
brauche Therapien, die ihm im Untersuchungsgefängnis verwehrt würden. Auch
diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen gesamte
gesundheitliche Situation sorgfältig prüfen lassen. Zu Recht verweist sie auf
die im Universitätsspital Basel-Stadt am 25. Oktober 2016, somit also während
laufender Untersuchungshaft erfolgte Nachuntersuchung. Danach gilt der
Beschwerdeführer zurzeit als geheilt. Die Lungenfunktion des verbliebenen
Lungenflügels ist intakt und die Sauerstoffsättigung sehr gut. Was die
festgestellte Verhärtung am Hals neben der Schilddrüse betrifft, so ist bislang
nicht klar, woher diese stammt. Entsprechende Untersuchungen sind jedoch im
Gange. Auch das psychische Befinden des Beschwerdeführers wird nicht ausser
Acht gelassen. Vielmehr erhält er diesbezüglich Unterstützung durch die
Psychiaterin des Untersuchungsgefängnisses. Nach dem Gesagten lässt der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Haft nicht unverhältnismässig
erscheinen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden
ist, womit sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist und
abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da keine Honorarnote
vorliegt, ist der Aufwand des Verteidigers auf insgesamt 6 Stunden zu schätzen.
Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht
diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).