[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.164
ENTSCHEID
vom 17.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend
Rechtsverweigerung,
Rechtsverzögerung, Verletzung des Beschleunigungsgebotes, Beschlagnahme
Sachverhalt
A____ wurde am
4. Februar 2016 bei der Einreise von Deutschland in die Schweiz wegen Verdachts
auf Menschenhandel und/oder Geldwäscherei festgenommen. Anlässlich seiner
Festnahme wurde neben zwei Mobiltelefonen auch ein Aktenkoffer enthaltend 100
Mio. irakische Dinar beschlagnahmt. A____ befand sich vom 5. Februar bis am 3.
März 2016 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 29. März 2016 liess er durch
seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht sowie die
Aufhebung der Beschlagnahme über die beiden Mobiltelefone beantragen. Letzteres
wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 bewilligt. Mit
Schreiben vom 20. April 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter,
die dem Beschuldigten noch nicht vorgehaltenen Aktenstücke und Ermittlungen würden
bis zur entsprechenden Einvernahme zurückbehalten. Am 12. Mai 2016 liess A____
Belege einreichen und beantragen, die Beschlagnahme der sichergestellten 100 Mio.
irakischen Dinar sei aufzuheben, ausserdem sei das Verfahren mangels Nachweises
der Tatbestände einzustellen, eventualiter zu beschleunigen sowie die
angekündigte Einvernahme durchzuführen. Mangels Reaktion der Behörde wandte
sich der Rechtsvertreter von A____ mit Schreiben vom 26. Mai 2016 ein weiteres
Mal an die Staatsanwaltschaft. Diese teilte ihm am 31. Mai 2016 mit,
dass die Auswertung und Übersetzung der gesicherten umfangreichen
elektronischen Daten noch im Gang sei. Erst nach Abschluss dieser Ermittlungen
werde über den weiteren Verlauf des Verfahrens, eine allfällig notwendige
erneute Befragung von A____ sowie die Beschlagnahme entschieden. Mit Schreiben
vom 14. Juli 2016 ersuchte A____ die Staatsanwaltschaft erneut um
Verfahrensbeschleunigung und kündigte rechtliche Schritte wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots an, falls seitens der Staatsanwaltschaft bis Ende August
keine Reaktion erfolgen sollte.
Am 20. September
2016 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde erheben lassen und beantragt, es sei festzustellen, dass die
Staatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Strafverfahren ungebührlich verzögert
und dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, die Beschlagnahme über die sichergestellten 100 Mio. irakischen
Dinar aufzuheben und an den Beschwerdeführer herauszugeben. Eventualiter sei
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich über den Antrag um Aufhebung
der Beschlagnahme zu befinden und allfällige in diesem Zusammenhang notwendige
Untersuchungshandlungen ohne Verzug in Angriff zu nehmen, unter
o/e-Kostenfolge. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer für den Fall des
Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...].
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft sich
vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat daraufhin am 18. Oktober 2016 die
Zustellung der noch nicht eingesehenen Aktenstücke verlangt. Dazu hat die
Staatsanwaltschaft am 24. und 26. Oktober 2016 Stellung genommen und beantragt,
die Akteneinsicht in die neuen Ermittlungsergebnisse sei dem Beschwerdeführer
zu verweigern. Die Replik des Beschwerdeführers – inklusive einer persönlichen
Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 – datiert vom 9. November 2016; darin hält
er an seinen bisherigen Anträgen fest. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs.
2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
Entsprechende Beschwerden sind an keine Frist gebunden (Art 396 Abs. 2
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der
Regel eine aktuelle sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegen,
ansonsten das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen es andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 2). Das
Erfordernis eines aktuellen Interesses gilt auch für Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsbeschwerden; auch diese können nur solange erhoben werden,
als noch ein Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht
(vgl. Guidon, Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 396 N 19).
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, das Ende des Strafverfahrens
sei aufgrund der neuen Erkenntnisse noch nicht absehbar. Damit ist das aktuelle
praktische Interesse des Beschwerdeführers ohne weiteres gegeben. Das
Bundesgericht leitet aus dem Verfassungsgrundsatz des Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsverbots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
einen direkten Anspruch auf Feststellung einer Missachtung dieser Grundsätze
ab. Ein spezifisches Interesse ist nicht nachzuwiesen (BGer 6B_411/2015 vom 9.
September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.1 Nach
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung
(in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden
verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Guidon,
a.a.O., Art. 396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.H.
; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232; AGE BES.2015.173 vom 22.
Februar 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 13. 07.2015 E. 2.1). Von Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde
eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn
sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn
aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach
der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.
2.2 Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem
in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten
Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren
voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1046; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f. mit Hinweisen;
BGer 1B_222/2010 vom 19. November 2010 E. 3.3). Dabei sind nach der
bundesgerichtlichen Praxis Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei
Hinsicht denkbar, nämlich dadurch, dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens
zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber die einzelnen Abschnitte des
Verfahrens zu lange dauern (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2, BGer
6S_74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, eine allgemein gültige Frist kann
nicht festgelegt werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr im
Einzelfall zu prüfen. Insbesondere kann von den Strafbehörden nicht verlangt
werden, dass sie sich ständig mit einem einzigen Fall befassen. Es ist unvermeidlich,
dass ein Verfahren Zeiten aufweisen kann, während denen nichts geschehen ist.
Perioden intensiver Untersuchungshandlungen können dabei die Tatsache
aufwiegen, dass das Dossier wegen anderer Fälle zeitweise zur Seite gelegt
worden ist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können
raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben.
Entscheidend für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Schwere
des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts und die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und/oder der
Verteidigung sowie dasjenige der Behörden. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach
vor, wenn die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage
gewesen wären, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich
kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die
Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch
unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne
Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können,
verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (BGE 135 I
265 E. 4.4, BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., je mit Hinweisen; BGer 1B_124/2016
vom 12. August 2016 E. 5.5 mit Hinweisen; BGer 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014
E. 3.4.1; Wohlers, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 5 N 8 f. m.H.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 141 f, 147; AGE
BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 mit Verweis auf BES.2015.173 vom
22. Februar 2016 E. 2.2).
3.1 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
seien umfangreiche Ermittlungen vorgenommen worden. Unter anderem hätten
diverse Mobiltelefone und Sim-Karten sichergestellt und ausgewertet werden
müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer zweimal einvernommen, ein
Spurensicherungsbericht bei der Kriminaltechnischen Abteilung eingeholt sowie
diverse gesicherte Unterlagen übersetzt worden. Daraus gehe hervor, dass die
Staatsanwaltschaft sich im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten durchaus
laufend, bzw. regelmässig mit dem Verfahren beschäftigt habe. Es werde wegen
des sich gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse neu ergebenen
Verdachts auf Terrorfinanzierung gar eine Zusammenarbeit mit bzw. eine
Abtretung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft geprüft (Beschwerdeantwort
p. 2).
3.2 Bei
komplexen Verfahren mit mehreren möglichen Tatbeständen sowie Auslandbezug ist
der Untersuchungsbehörde zwecks Vornahme sorgfältiger Ermittlungen ein
grosszügiger Zeitrahmen einzuräumen (BGer 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2).
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Beschwerdeantwort anhand konkreter
Aktenstücke aufgezeigt, dass auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers
am 3. März 2016 regelmässig Verfahrenshandlungen stattgefunden haben. Der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren ungebührlich verzögert
worden sei, erweist sich damit als unbegründet. Zwar hat die Staatsanwaltschaft
den Beschwerdeführer aus taktischen Gründen mit gewissen Ermittlungsergebnissen
noch nicht konfrontiert, dies bedeutet jedoch nicht, dass entsprechende
Verfahrenshandlungen nicht durchgeführt worden sind. Hinzu kommt, dass die
Verteidigung jeweils auf Nachfrage über die gerade laufenden
Verfahrenshandlungen sowie die Gründe für die Nichtaufhebung der Beschlagnahmen
orientiert wurde. So ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2016
zur Kenntnis gebracht worden, dass derzeit die gesicherten, umfangreichen
elektronischen Daten (insbesondere die Textnachrichten des Telefons) ausgewertet
und übersetzt würden; nach Abschluss dieser Ermittlungen werde über den
Fortgang des Verfahrens sowie eine allfällige weitere Befragung des
Beschwerdeführers entschieden. Bis dahin sei eine Aufhebung der Beschlagnahme
über das Bargeld nicht möglich. Zudem kann eine Verfahrensdauer von bisher
insgesamt neuneinhalb Monaten gerade in einem komplexen Fall mit Auslandbezug
und einer Fülle von Beweismaterial noch nicht als aussergewöhnlich lange
bezeichnet werden. So hat das Bundesgericht etwa die völlige Untätigkeit der
Untersuchungsbehörden während 13 oder 14 Monaten als unhaltbar qualifiziert
(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen). Vorliegend hat die
Staatsanwaltschaft den Nachweis erbracht, dass seit Februar 2016 in
regelmässigen Abständen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind; von einer
langdauernden Untätigkeit oder gar einer Verschleppung des Verfahrens kann
unter diesen Umständen keine Rede sein.
3.3 Der
Beschwerdeführer hat ausserdem die Aufhebung der Beschlagnahme und die
Herausgabe der 100 Mio. irakischen Dinar beantragt. Dieses Ansinnen ist von der
Staatsanwaltschaft abgewiesen worden. Dazu wurde ausgeführt, aufgrund der
Tatsache, dass in der Schweiz nicht mit der irakischen Währung gehandelt werde,
könne die Beschlagnahme über die Bargeldsumme erst aufgehoben werden, wenn
widerspruchsfrei geklärt sei, was der Ursprung und das Ziel dieser dubiosen
Aktion gewesen sei.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe von seinem Bruder knapp US Dollar
80‘000.– aus dessen Firma B____ erhalten und für diesen Betrag in der Türkei
die beschlagnahmten 100 Mio. irakische Dinar gekauft; diese habe er im Auftrag
seines Bruders in der Schweiz oder in Deutschland mit einem Spekulationsgewinn
verkaufen wollen und zu diesem Zweck in Zürich bei der [...] AG hinterlegt.
Dazu hat der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Bruders, [...], vom 20.
April 2016 eingereicht, woraus hervorgeht, dass die Firma B____ am 17. November
2015 für US Dollar 76‘000.– den Betrag von 100 Mio. irakische Dinar
gekauft habe. Ebenfalls belegt hat der Beschwerdeführer die Hinterlegung des
genannten Betrages in Zürich (Akten Separatbeilage Nr. 2). Die von ihm
eingereichten Dokumente vermögen jedoch seine Ausführungen zur Herkunft,
namentlich zum Geldfluss der in Frage stehenden 100 Mio. irakischen Dinar nicht
zu belegen. Von den weiteren Ermittlungen, namentlich von einer allfälligen
Befragung des Beschwerdeführers zu den ausgewerteten und übersetzten
Speicherdaten, dürfte eine diesbezügliche Klärung zu erwarten sein. Damit hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der
Beschlagnahme über den Bargeldbetrag abgewiesen.
Nach dem
Gesagten liegt weder eine Rechtsverzögerung noch ein Verstoss gegen das
Beschleunigungsgebot vor; ebenso hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
über die 100 Mio. irakischen Dinar zu Recht nicht aufgehoben. Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO); ein Anspruch auf
Parteientschädigung besteht nicht. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.
Februar 2016 wurde in Anwendung von Art. 132 i.V.m. 133 StPO Advokat [...] mit
der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers betraut. Es ist ihm für seine
Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der
geleistete Aufwand zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im
Ermittlungsverfahren bereits bestehenden Mandatsverhältnisses sowie des
doppelten Schriftenwechsels und des zusätzlichen kurzen Schreibens vom 18.
Oktober 2016 ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Diese sind
zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– inklusive Auslagen,
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 96.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung des
Rektifikats vom 6. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).