Immigration detention upheld pending removal

AUS.2016.95Tribunale amministrativo30 nov 2016Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court, sitting as a single judge for coercive immigration measures, reviewed the Migrationsamt’s order placing an Albanian national in removal detention until 11 December 2016. The court found the waiver of an oral hearing valid under Art. 80(3) AuG and considered the file clear enough to decide without a hearing. It held that the detention ground under Art. 76(1)(b) no. 1 in conjunction with Art. 75(1)(g) AuG was met because the respondent had been convicted of serious drug offenses. The detention was found proportionate, no milder measure was suitable, and no costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 80 Abs. 3 AuG; Verzicht auf mündliche Verhandlung im Haftprüfungsverfahren; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG; Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs eines Wegweisungsentscheids. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person schriftlich verzichtet hat; die Norm bezweckt ein summarisches, beschleunigtes Verfahren bei klarer Aktenlage. Haft ist zulässig, wenn die betroffene Person wegen einer erheblichen Gefährdung von Leib und Leben bzw. wegen entsprechender Straftaten verfolgt oder verurteilt worden ist; ein rechtskräftiges Urteil ist nicht erforderlich. Die Haft bleibt nur zulässig, wenn keine mildere Massnahme genügt und das Beschleunigungsgebot sowie die Verhältnismässigkeit gewahrt sind (consid. 2-4).

Testo completo

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.95

URTEIL

vom 30. November 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. November 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, geb. [...], von Albanien, am 8. April 2015 von der Kantonspolizei wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetMG; SR 812.121) festgenommen wurde,

dass das Strafgericht mit Urteil vom 28. September 2015 A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetMG (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetMG (Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt hat zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. April 2015, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

dass das Appellationsgericht mit Urteil AGE SB.2015.119 vom 29. November 2016 das Urteil des Strafgerichts bestätigt hat,

dass sich A____ seit dem 8. Oktober 2015 im vorläufigen Strafvollzug befand und mit Beschluss des Appellationsgerichts vom 29. November 2016 am 30. November 2016 daraus entlassen wurde,

dass das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 15. November 2016 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen hat, welche Verfügung ihm am 22. November 2016 eröffnet wurde, was er unterschriftlich bestätigt hat,

dass das Migrationsamt am 29. November 2016 über A____ Ausschaffungshaft bis 11. Dezember 2016 verfügt hat,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 29. November 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, sein gültiger Albanischer Reisepass liegt vor, und ein Flug wird umgehend gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG), wobei ein rechtskräftiges Urteil nicht erforderlich ist (Andreas Zünd, in: Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 75 AuG N 10)

dass der Beurteilte, wie vorstehend dargestellt, bereits zweitinstanzlich wegen Verbrechens gegen das BetMG zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist, dies bei doppelter Qualifikation (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG gegeben ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die verfügte Haft von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 11. Dezember 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

Beurteilter

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Parole chiave

removal detentionoral hearing waiverproportionalityflight riskdrug trafficking convictionaccelerated procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the court could dispense with an oral hearing under Art. 80(3) AuG.

Decisione estratta

The court dispensed with an oral hearing because removal was expected within eight days and the respondent had expressly waived the hearing in writing.

Motivazione estratta

The statutory conditions were met: written waiver, valid passport available, and immediate flight booking feasible; an oral hearing was also unnecessary in light of the clear file.

Questione giuridica chiave

Whether the removal detention was lawful and proportionate under Art. 76(1)(b) no. 1 in conjunction with Art. 75(1)(g) AuG.

Decisione estratta

The detention was lawful and appropriate until 2016-12-11.

Motivazione estratta

The respondent had already been convicted on appeal of serious drug offenses involving significant health danger and gang activity, which satisfied the detention ground. No less severe measure was suitable, the acceleration requirement was respected, and the 12-day detention was proportionate.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be levied.

Decisione estratta

No costs were levied.

Motivazione estratta

The proceedings were free of charge under the cantonal statute governing coercive measures in immigration law.

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