[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.95
URTEIL
vom 30.
November 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. November 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...], von Albanien, am 8. April
2015 von der Kantonspolizei wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetMG; SR 812.121) festgenommen wurde,
dass das Strafgericht mit Urteil vom 28. September
2015 A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetMG (grosse
Gesundheitsgefährdung) sowie des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetMG
(Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt hat zu 2 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 8. April 2015, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
dass das Appellationsgericht mit Urteil AGE
SB.2015.119 vom 29. November 2016 das Urteil des Strafgerichts bestätigt hat,
dass sich A____ seit dem 8. Oktober 2015 im
vorläufigen Strafvollzug befand und mit Beschluss des Appellationsgerichts vom
29. November 2016 am 30. November 2016 daraus entlassen wurde,
dass das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 15.
November 2016 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen hat, welche
Verfügung ihm am 22. November 2016 eröffnet wurde, was er unterschriftlich
bestätigt hat,
dass das Migrationsamt am 29. November 2016 über A____
Ausschaffungshaft bis 11. Dezember 2016 verfügt hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 29. November 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, sein gültiger Albanischer Reisepass liegt vor, und ein Flug wird
umgehend gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine
betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn sie Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG), wobei ein rechtskräftiges Urteil
nicht erforderlich ist (Andreas Zünd, in:
Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 75 AuG N 10)
dass der Beurteilte, wie vorstehend dargestellt,
bereits zweitinstanzlich wegen Verbrechens gegen das BetMG zu 2 ½ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt ist, dies bei doppelter Qualifikation (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), womit der Haftgrund gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft von 12 Tagen damit
verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 11.
Dezember 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: