Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2016.41
ENTSCHEID
vom 23. November
2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 18. August 2016
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr. 16029801)
Erwägungen
A____ (Beschwerdeführerin)
hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. August 2016
am 6. Oktober 2016 Beschwerde erhoben. Am 11. Oktober 2016 hat der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin aufgefordert,
innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 1. November 2016 einen Kostenvorschuss
von CHF 90.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Kostenvorschuss
nicht geleistet hatte, setzte ihr der Verfahrensleiter am 7. November 2016
eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 15. November 2016 mit der
Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde. Die Berufungsklägerin hat auch innert dieser Nachfrist gemäss Art. 101
Abs. 3 ZPO den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Berufung ist daher im Einklang
mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.