Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2016.84
URTEIL
vom 1.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur.
Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw
Derya Avyüzen
Beteiligte
lic. iur. A____, Advokat Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. April 2016
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 27. April 2016 legte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren V160223 217
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers lic. iur. A____, eines beruflich
in Liestal domizilierten Advokats, (nachfolgend Beschwerdeführer) fest. Dabei
nahm die Staatsanwaltschaft gegenüber der vom Beschwerdeführer eingereichten
Honorarnote vom 26. April 2016 eine Kürzung um CHF 935.95 (zuzüglich MWST) vor.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Mai 2016, mit welcher
der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
dem Beschwerdeführer aus der Kasse der Staatsanwaltschaft ein Honorar im
ursprünglich geltend gemachten Umfang von CHF 8‘514.40 zuzusprechen. „Eventualiter
sei [die angefochtene Verfügung] aufzuheben und es sei die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers auf CHF 8‘298.40 festzusetzen.“ Subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e-
Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 23. Mai 2016 auf ihre
Verfügung vom 27. April 2016 und die darin erwähnte ständige Praxis der
baselstädtischen Strafverfolgungsbehörden sowie des Appellationsgerichts hingewiesen
und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 2. Juni
2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer
dazu aufgefordert, dem Gericht bis zum 17. Juni 2016 die Statuten und weitere
Unterlagen des Vereins „Pikett Strafverteidigung“, welche die Zusammenarbeit
mit den Strafverfolgungsbehörden regeln, einzureichen. Mit Eingabe vom 17. Juni
2016 hat der Beschwerdeführer die Statuten des Vereins „Pikett
Strafverteidigung“ eingereicht und dem Gericht mitgeteilt, dass keine weiteren
schriftlichen Regelungen betreffend die Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden vorliegen würden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Spezifisch
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend statuiert Art. 135
Abs. 3 lit. a StPO, dass die amtliche Verteidigung einen entsprechenden Entscheid
der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 9 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat die
Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf
diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die aufgrund der Verweigerung der Reisewegentschädigung
erfolgte Kürzung seiner mit Eingabe vom 26. April 2016 der Staatsanwaltschaft
überreichten Honorarnote für ein von ihm übernommenes Mandat als amtlicher
Verteidiger zu Unrecht erfolgt sei. Die Vorinstanz habe eine Reisewegentschädigung
unter Hinweis auf ihre ständige Praxis abgewiesen und auf das Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2011.152 vom 8. März 2012 verwiesen. Diese
Praxis sei jedoch überholt, habe doch das Bundesstrafgericht die Frage, ob eine
im Rahmen des gebotenen Zeitaufwandes des amtlichen Verteidigers notwendige
Wegzeit ebenfalls zu entschädigen sei, unter Hinweis auf die Lehre bejaht. Daran
ändere auch die gefestigte Praxis des Kantons Basel-Stadt, wonach eine Reisewegentschädigung
für die in Basel-Stadt tätigen sowie auswärtigen Anwältinnen und Anwälte mit
dem Stundenansatz abgegolten sei, nichts. Es sei nicht verständlich, wie der
Reiseweg von ortsansässigen und auswärtigen Anwältinnen und Anwälten
gleichermassen durch den Stundenansatz abgegolten sein könne, müssten doch letztere
eine längere Reisezeit auf sich nehmen. Dies stelle eine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung respektive eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung der auswärtigen
Anwältinnen und Anwälte dar. Die Vorinstanz habe mit ihrer Verfügung vom 27. April 2016
Konventions-, Verfassungs-, Bundes- und kantonales Recht verletzt. Sie habe sich
zudem mit keinem Satz mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des
Bundesstrafgerichts auseinandergesetzt und somit willkürlich gehandelt und das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Ferner führt der Beschwerdeführer
aus, dass er bereits vor dem Strafgericht (SG.2016.8) als auch dem
Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2015.29) eine Wegzeitentschädigung
erfolgreich geltend gemacht habe. Schliesslich könne es nicht sein, dass gemäss
Urteil des Appellationsgerichts einzig die im baselstädtischen Anwaltsregister
eingetragenen Anwältinnen und Anwälte eine Pflicht zur Annahme von amtlichen
Verteidigungen treffe, stünden doch auch Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Landschaft „faktisch“ unter einer „gewissen Pflicht“ zur Mandatsannahme
im Kanton Basel-Stadt.
3.1 Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif
am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Im Zuge der
Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechtes wurden die Anwaltstarife für
amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht. Dementsprechend variieren die Entschädigungen
von Kanton zu Kanton nach wie vor (Haefelin,
Die amtliche Verteidigung im Schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen
2010, § 16 Kap. II Abs. 1; vgl. auch: Aufzählung der Entschädigungstarife in
verschiedenen Kantonen in BGE 132 I 201 E. 7.3.1 – 7.3.3 S. 206 ff.). Mit
Hinweis auf eine Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend die allgemeinen
Aufwendungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erachtet das Bundesgericht
eine Entschädigung in der Grössenordnung von CHF 180.– pro Stunde als
verfassungskonform (BGE 132 I 201 E. 7.4.1 S. 209 und E. 8.5 ff. S. 216 ff.). Die
Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu
vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751). Praxisgemäss steht der Behörde,
welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 122 I 1 E. 3a
S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007). Im
Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren
Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu
bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die
Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung,
die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (BGE 117 Ia 22 E. 3a
S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu
vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit
von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe
erforderlich gewesen ist.
3.2 Für
die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin
zugewiesenen Offizialverteidigungen ist ihm oder ihr gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz
(SG 291.100) ein angemessenes Honorar zuzusprechen, welches nach Zeitaufwand zu
berechnen ist. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und MWST
zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten
in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.–
zzgl. Auslagen und MWST pro Stunde zugesprochen. Praxisgemäss werden den
amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern keine Entschädigungen für Wegzeiten
und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten
ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den
daraus resultierenden kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit
von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwältinnen und Anwälte mit dem
Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als abgegolten.
Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Ihre
Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen
einer Verteidigung (AGE 384/2007 vom 24. Oktober 2008 E. 2.3 und 2.5; AGE
938/2008 vom 15. Januar 2009 E. 5.6, AGE AS.2009.325 vom 5. März 2010
E. 5, BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2). Für nicht ortsansässige Anwältinnen
und Anwälte werden die Reisespesen praxisgemäss und im Sinne einer Ausnahme
immer dann ersetzt, wenn die von ihnen zu vertretende Partei ihren Wohnsitz an
der Geschäftsadresse der Anwältin oder des Anwalts hat, wobei die Reisezeit
auch in diesen Fällen nur ausnahmsweise vergütet wird, nämlich jeweils dann,
wenn ein Strafverfahren zunächst in einem anderen Kanton geführt wurde und die
betreffende Anwältin oder Anwalt dort bereits als Verteidigerin oder Verteidiger
eingesetzt worden ist (BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1).
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass sämtliche von ihm geltend gemachten
Reisewegentschädigungen für seine Bemühungen zugunsten seiner Klientin
notwendig und geboten gewesen seien, weil seine Klientin unbestrittenermassen
Analphabetin sei. Wie bereits ausgeführt, werden sowohl den ortsansässige als
auch den auswärtigen amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern nach der
geltenden Praxis des Kantons Basel-Stadt keine Entschädigungen für Wegzeiten
und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten
ausgerichtet und zwar unabhängig davon, ob die geltend gemachten
Wegzeitentschädigungen notwendig und geboten gewesen waren. Eine Ausnahmesituation,
wonach den auswärtigen Anwältinnen und Anwälten die Reisespesen praxisgemäss ausgerichtet
werden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft, welche im Bereich der „leichten“ Kriminalität über Entscheidungsbefugnisse
verfügt (vgl. dazu: § 13 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100]; Keller, in: Donatsch/Hans-Jakob /Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 16 StPO N
5) und gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
dann festzulegen hat, wenn sie das Verfahren zum Abschluss bringt (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 135 StPO
N 9), wendet dazu die vorgenannten Bestimmungen an und hält sich an die Praxis
der Gerichte. Im Kanton Basel-Stadt wird mit CHF 200.– insgesamt CHF 20.– mehr
als der vom Bundesgericht als zulässig anerkannte Stundenansatz von CHF 180.–
gewährt. In diesem Mehrbetrag ist die Wegentschädigung für amtliche Verteidigungen,
die auf dem Stadtgebiet ausgeübt werden, mitenthalten.
3.3.1 Der
Beschwerdeführer wehrt sich mithin gegen den Umstand, dass die aufgewendete
Zeit für An- und Abreise gemäss der Entschädigungspraxis als im regulären Stundenansatz
für die anrechenbaren Stunden enthalten erachtet wird. Hierzu verweist er auf
den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015,
der sich allerdings nicht zur Frage, ob die Wegentschädigung im Honorar für die
amtliche Verteidigung mitenthalten ist, äussert. Vielmehr hat das
Bundesstrafgericht in seinem Entscheid vom 16. Dezember 2015 erkannt, dass die
Wegzeit zum notwendigen Zeitaufwand eines amtlichen Verteidigers gehöre und
somit zusätzlich zum Stundenansatz zu entschädigen sei. Der Beschwerdeführer
moniert, die baselstädtische Entschädigungsberechnung führe zu einer Ungleichbehandlung
zwischen den ortsansässigen und den ausserkantonalen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
da den ausserkantonalen ungleich höhere Reisekosten entstünden als den ortsansässigen.
Eine solche Ungleichbehandlung verstosse gegen Bundesrecht und sei nicht
zulässig.
3.3.2 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Lichte der Rechtsprechung eine Ungleichbehandlung
von ausserkantonalen gegenüber ortsansässigen Anwältinnen und Anwälten im
Bereich der Entschädigung unentgeltlicher Rechtspflege statthaft, da sie auf
sachlichen Gründen beruht. So trifft, anders als die im baselstädtischen
Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, die ortsfremden keine
Pflicht zur Annahme von amtlichen Verteidigungen im Kanton Basel-Stadt gestützt
auf Art. 12 lit. g BFGA. Aus der in dieser Bestimmung statuierten
Annahmepflicht kann aber kein freier Zugang zu amtlichen Mandaten in anderen
Kantonen abgeleitet werden (Fellmann,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum BGFA, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 142a). In der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wurden kantonale Bestimmungen, welche den Zugang zu amtlichen
Verteidigungen auf die im Kanton domizilierten Anwältinnen und Anwälte
beschränken, unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit geprüft und für zulässig
befunden, mit der Begründung, sie würden auf sachlichen Gründen beruhen,
namentlich der besseren Kenntnis des kantonalen Prozessrechts, der Unterwerfung
unter die kantonale Disziplinarhoheit, dem Zwang zur Übernahme unentgeltlicher
Mandate und einem erhöhten finanziellen Aufwand für den Staat unter anderem
aufgrund des Entstehens von Reisekosten (vgl. BGE 95 I 409 E. 5 S.411; 113 Ia
69 E. 5c S. 70 f.). Mit Blick auf die bundesrechtliche Vereinheitlichung des
Straf- und Zivilprozessrechts erachtete das Bundesgericht in einem neueren
Entscheid das Argument der besseren Kenntnis kantonalen Rechts zwar für nicht
mehr relevant. Zudem hielt es fest, dass – zumindest in Bezug auf grossflächige
Kantone – die Bestellung einer ausserkantonalen Anwältin oder Anwalts zur
amtlichen Verteidigerin oder Verteidiger nicht notwendigerweise zu höheren
Reisekosten führe. Demgegenüber erachtete es die Argumente, wonach für
innerkantonale Anwältinnen und Anwälte in diesem Bereich eine
Mandatsannahmepflicht bestehe und sie ausserdem der Überwachungs- und
Disziplinargewalt dieses Kantons unterstehen, weiterhin für valabel (BGer
5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1).
Der
Beschwerdeführer ist zwar in Liestal domiziliert, was jeweils zu einem längeren
Anreiseweg zu den baselstädtischen Gerichten führt. Im Gegensatz zu
ortsansässigen Anwältinnen und Anwälten war er jedoch nicht zur
Mandatsübernahme gemäss Art. 12 lit. g BGFA verpflichtet, da er nicht im
Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen ist. Der Beschwerdeführer
führt aus, dass auch die in Basel-Landschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte
„[…] faktisch unter einer gewissen Pflicht zur Mandatsannahme im Kanton
Basel-Stadt“ stünden. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Statuten des Vereins
„Pikett Strafverteidigung“ kann aber keine rechtliche Pflicht für auswärtige Anwältinnen
und Anwälte abgeleitet werden, amtliche Pflichtverteidigungen und unentgeltliche
Rechtsvertretungen im Kanton Basel-Stadt zu übernehmen. Schliesslich
profitieren die Anwältinnen und Anwälte im Landkanton im Gegensatz zu den im Kanton
Basel-Stadt domizilierten Anwältinnen und Anwälten von niedrigeren Mietkosten.
3.3.3 Aufgrund
der gemachten Ausführungen ist eine Honorierungsregelung, welche zu einer Ungleichbehandlung
führt, zulässig, da sie gegenüber einem totalen Ausschluss ausserkantonaler Anwältinnen
und Anwälte zur Bestellung als amtliche Verteidigungen eine mildere Massnahme
darstellt. Schliesslich kann der Kanton Basel-Stadt als ausserordentlich
kleinflächiger Kanton auch ein finanzielles Interesse geltend machen, entstünden
doch dem Kanton bei der Abgeltung der Wegzeiten und -spesen im Rahmen der
Bestellung ausserkantonaler Anwältinnen und Anwälte durchaus beachtliche
Mehrkosten. Dies würde einem sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern widersprechen
und ist in Anbetracht des Umstands, dass innerkantonal genügend Anwältinnen und
Anwälte zur Verfügung stehen, um den Bedarf an amtlichen Verteidigungen
abzudecken, nicht erstrebenswert. Vor diesem Hintergrund vermag auch der
Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesstrafgerichts an der
Angemessenheit der vorliegend erfolgten Entschädigung nichts zu ändern, da im
vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid vom Kanton Bern die Rede ist, der als zweitgrösster
Kanton mit Basel-Stadt als kleinstem Kanton der Schweiz nicht gleichzusetzen
ist. Es liegt insofern eine andere Ausgangslage vor, der angemessen Rechnung zu
tragen ist.
3.3.4 Nach
dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz willkürlich
entschieden haben soll, hat sie doch im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessensspielraums gehandelt.
Im Weiteren ist auch
kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit einer von den kantonalen
Regelungen und der Praxis abweichenden Honorierung seiner Tätigkeit als
amtlicher Verteidiger hätte rechnen dürfen. Der Beschwerdeführer führt aus, er
habe bereits vor dem Strafgericht (SG.2016.8) als auch dem Appellationsgericht
Basel-Stadt (SB.2015.29) eine Wegzeitentschädigung erfolgreich geltend machen
können. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, besteht doch
kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Beschwerdeführer kann sich demnach
nicht darauf berufen, dass er am 3. März 2016 im Vertrauen auf die Ausrichtung
einer Wegzeitentschädigung gemäss Entscheid SB.2015.29 das Mandat übernommen
habe, da jener Fall erst am 6. April 2016 verhandelt und im Dispositiv eröffnet
worden ist. Im Verfahren SB.2015.29 wurde dem Beschwerdeführer möglicherweise
wegen des im Vergleich zu anderen Verteidigerinnen und Verteidigern bescheidenen
Zeitaufwandes ermessensweise zusätzlich eine Stunde für die Wegstrecke
zugesprochen. Dieser Entscheid vermag jedoch nichts an der geltenden Praxis zu
ändern.
Entsprechend den
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erhoben werden (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).