Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.125
ENTSCHEID
vom 26.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
[...] Beschwerdegegnerin
2
[...], Beschuldigte
[...]
[...] Beschwerdegegnerin
3
[...], Beschuldigte
[...]
[...] Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
[...] Beschwerdegegner
2
[...], Beschuldigter
[...]
[...] Beschwerdegegnerin
4
[...], Beschuldigte
[...]
[...] Beschwerdegegner
3
[...] Beschuldigter
[...] Beschwerdegegnerin
5
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juni 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf
gewerbsmässigen Betrug zu Lasten der IV-Stelle Basel-Stadt, der SUVA und der
Pensionskasse Basel-Stadt sowie eventualiter wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und das Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verletzung der Meldepflicht).
Mit Urteil vom 25. Juni 2015 sprach das Strafgericht A____ vom Verdacht des
gewerbsmässigen Betrugs frei; hingegen wurde er wegen mehrfachen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung schuldig gesprochen und
zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.– verurteilt
(SG.2014.290). Dieses Urteil wurde auf Berufung der Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht
am 23. Juni 2016 bestätigt (SB.2015.94). Im Zusammenhang mit diesem
Strafverfahren erstattete A____ am 22. März 2016 Strafanzeige gegen einen
Staatsanwalt, zwei Mitarbeitende der IV-Stelle Basel-Stadt, eine Mitarbeiterin
der SUVA, eine Mitarbeiterin der Pensionskasse Basel-Stadt sowie zwei
Rechtsvertreter der Pensionskasse Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Betrugs,
Amtsmissbrauchs und Nötigung.
Am 27. Juni 2016
verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit der Begründung,
die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 7. Juli 2016 erhobene Beschwerde,
mit welcher der durch Advokat Dr. [...] vertretene A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, seiner
Strafanzeige sei stattzugeben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Mit einer ebenfalls vom 7. Juli 2016 (Eingang bei StA: 11. Juli
2016) datierten Eingabe schlägt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem
Staatsanwalt vor, die „Angelegenheit pauschal zu bereinigen“, indem die
Rentenversicherungen ihre rentenentziehenden Verfügungen aufheben, die Parteien
das Berufungsurteil rechtskräftig werden lassen und der Beschwerdeführer seine
Strafanzeige zurücknehmen werde. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 25.
Juli 2016 (Eingang am 29. Juli 2016) bekräftigte der Beschwerdeführer seine
bereits gestellten Anträge.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SG
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und
unmittelbar in seinen Interessen betroffen, da die zur Anzeige gebrachten
Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung
und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu
begründen. Die Eingabe vom 7. Juli 2016 ist rechtzeitig innerhalb der
zehntägigen Frist erfolgt. Die darin enthaltene Begründung ist knapp, aber
ausreichend, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Hingegen ist die
nachträglich eingereichte ausführliche Begründung vom 25. Juli 2016, mit
welcher der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerde vom 7. Juli 2016
lediglich zur Fristwahrung und in der Hoffnung auf eine Einigung eingereicht zu
haben, verspätet erfolgt und daher unbeachtlich.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat unter Berücksichtigung der Strafanzeige vom 22. März
2016 sowie der ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2016 die angefochtene Verfügung
damit begründet, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe. Der
Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht
verfügt worden und verlangt eine Bestrafung der angeblich fehlbaren
Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft, der IV-Stelle, der Pensionskasse und der
SUVA.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt
somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter:
Liegen deren Vor-aussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 29. Juli 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die zur
Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Es bestehe
aufgrund der Anzeige keinerlei Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes
Verhalten seitens der beschuldigten Personen. Insbesondere werde in der Anzeige
nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die angezeigten Straftatbestände
erfüllt sein sollten. Die durch den Beschwerdeführer erhobenen pauschalen
Vorwürfe entbehrten damit offensichtlich jeglicher Grundlage. Vor diesem
Hintergrund erscheine die Einreichung einer Anzeige querulatorisch und es
bestehe kein Anlass, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen.
3.1 Aus
den Ausführungen in der Anzeige und der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer
seit längerer Zeit im Streit mit diversen Behörden befindet, welche ihm seiner
Ansicht nach zum einen zu Unrecht seit 2010 seine Renten verwehren und ihn zum
anderen mehrfacher Straftaten bezichtigen (Beschwerde, vgl. dazu auch Urteile SG.2014.290
und SB.2015.94). Er macht geltend, die Begründung in der angefochtenen
Verfügung beschränke sich auf die Feststellung, die erhobenen Vorwürfe entbehrten
offensichtlich jeder Grundlage. Dies genüge der Begründungspflicht bei Weitem nicht.
3.2 Das
Recht auf Begründung eines Entscheides basiert auf dem verfassungsmässigen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Stohner,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 81 N 9). Gemäss Art. 81 Abs. 3 StPO muss die Begründung bei „anderen
verfahrenserledigenden Entscheiden (lit. b) allerdings weniger eingehend sein
als bei Urteilen (lit. a) und im Gegensatz zu diesen keine tatsächliche und
rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens,
sondern bloss die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens“ enthalten,
was allenfalls auch stichwortartig geschehen kann (Omlin, a.a.O, Art. 310 N 15). Durch die Begründung muss die
betroffene Person in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu
beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz
weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen
Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich
ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 1706; BGE 135 III 513 E. 3.6.5 S.
520; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 3.2).
3.3 Den
Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Darlegungen in
der Strafanzeige sind zwar äussert ausführlich, insbesondere wird unter dem
Titel: „4. Der Sachverhalt, soweit er tatsächlich und rechtlich relevant ist“
der Geschehensverlauf seit 1996 aus der Sicht des Beschwerdeführers im Detail
geschildert (Strafanzeige p. 2-18). Dazu gehören auch zahlreiche Handlungen,
angebliche Aussagen und mutmassliche Gedankengänge der angeschuldigten
Personen. Unter dem weiteren Titel: „5. Rechtliches“ werden vom Verteidiger
zunächst einzelne Normen aus der Schweizerischen Strafprozessordnung zitiert,
welche seiner Meinung nach verletzt wurden und alsdann ein Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft interpretiert. Inwiefern konkrete Handlungen
der beschuldigten Personen unter die Straftatbestände des gewerbsmässigen
Betrugs, des Amtsmissbrauchs und der Nötigung zu subsumieren wären, bleibt
indessen vollkommen unklar. Vor diesem Hintergrund war der Staatsanwaltschaft
eine differenzierte Auseinandersetzung mit den pauschalen und unspezifischen Vorwürfen
des Beschwerdeführers gar nicht möglich. Sie hat zutreffend festgestellt, die
angeschuldigten Personen hätten die ihnen gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben
verrichtet. Damit ist klar, dass weder die Einstellung der Renten durch die
Sozialversicherungen infolge Fehlens der Voraussetzungen, noch die Einleitung
und Führung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch die
Staatsanwaltschaft infolge eines konkreten Verdachts einen Straftatbestand
erfüllt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt somit keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Aus der Begründung der
Nichtanhandnahmeverfügung ist klar ersichtlich, von welchen Überlegungen sich
die Vorinstanz bei ihrer Verfügung leiten liess. Aufgrund dieser Begründung war
der Beschwerdeführer in der Lage, diese sachgerecht anzufechten.
3.4 Zusammengefasst
ergeben sich weder aus den Darlegungen in der Strafanzeige noch aus der
Beschwerde Anhaltspunkte für einen Verdacht auf die zur Anzeige gebrachten
Straftatbestände. Damit erweisen sich die strafrechtlichen Vorwürfe als
haltlos. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die
Nichtanhandnahme verfügt.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer angemessenen Urteilsgebühr zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt (Beschwerde p. 1). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann im Rechtsmittelverfahren bei Bedürftigkeit gewährt werden, wenn die
Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO). Dabei kommen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die
unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und
Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung (BGE 129 I 129 E.
2.3.1 S. 135).
Der
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Juli 2016
aufgefordert, seine Bedürftigkeit bis zum 15. August 2016 zu belegen, wobei
sich der Instruktionsrichter vorbehielt, die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Falle offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu
bewilligen. Das mit Eingabe vom 17. August 2016 durch den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eingereichte „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ist
verspätet und daher unbeachtlich. Hinzu kommt, dass das Gesuch zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen wäre. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen sich die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (AGE HB.2015.9 vom 2. März 2015 E. 3; Ruckstuhl, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10). Wie bereits
ausgeführt hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren zu Recht die
Nichtanhandnahme verfügt, da sich weder in objektiver noch in subjektiver
Hinsicht Hinweise auf die erhobenen Vorwürfe ergaben. Nachdem der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde nichts Neues vorzubringen vermag, und die geltend gemachte
Verletzung der Begründungspflicht klar zu verneinen ist, muss die vorliegende
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. Das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahren mit einer Gebühr von
CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.