Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.60
URTEIL
vom 30. September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André
Equey, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 18.
Januar 2016
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsbeiträgen
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde ab Oktober 2004 als Einzelperson und nach seiner Heirat mit B____
ab Juli 2005 zusammen mit seiner Gattin von der Sozialhilfe unterstützt. Mit
Schreiben vom 24. Januar 2011 meldete er sich per Februar 2011 von der Sozialhilfe
ab.
Mit Verfügung
vom 30. März 2011 verpflichtete die Sozialhilfe den Rekurrenten und seine Ehefrau
zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von
CHF 98‘471.– zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum
29. März 2011 in Höhe von CHF 13‘228.70 sowie Zins zu 5 % ab dem Verfügungsdatum
auf dem Rückerstattungsbetrag, sofern nicht monatliche Tilgungsleistungen von
mindestens CHF 100.– geleistet würden. Das Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt (WSU) hiess den vom Rekurrenten gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 2. Januar 2013 teilweise gut und setzte den
Rückerstattungsbetrag auf CHF 93‘421.70 herab. Einen gegen diesen Entscheid
erhobenen Rekurs hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2013.86 vom 29. November
2013 teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Prüfung und Berechnung der
Rückerstattungsforderung und deren Verzinsung im Sinne der Erwägungen an die
Sozialhilfe zurück. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil 8C_41/2014 vom 28. Januar 2014 nicht ein.
Mit Verfügung
vom 2. März 2015 forderte die Sozialhilfe aufgrund ihrer Neuberechnung vom Rekurrenten
und seiner Ehefrau zu Unrecht bezogene Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF
59‘419.90 zurück, zuzüglich Zins für den Zeitraum vom 1. September 2015
bis zum 1. März 2015 im Betrag von CHF 18‘370.50 und laufendem Zins zu 5% ab
dem Verfügungsdatum, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt
werde. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Entscheid vom 18. Januar 2016 teilweise gut
und reduzierte die Rückerstattungsforderung um CHF 4‘070.– auf CHF 55‘349.90
und die aufgelaufene Zinsforderung für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis
zum 31. März 2015 um CHF 1‘450.30 auf CHF 16‘920.20. Im Übrigen wies es den
Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Kosten wurden nicht erhoben und dem
Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten wurde ein Honorar von
CHF 529.55 ausgerichtet.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 28. Januar 2016, welchen das
Präsidialdepartement am 15. Februar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen hat. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. März 2016 wurde
dem Rekurrenten antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit
Schreiben vom 21. März 2016 teilte der damalige Vertreter des Rekurrenten,
lic. iur. [...] dem Gericht unter Hinweis auf seine Einschätzung der
Prozesschancen die Niederlegung seines Mandats mit. In der Folge nahm der
Rekurrent mit Eingabe vom 30. März 2016 selbst zur Sache Stellung. Neben der
Aufhebung aller gegen ihn ergangenen Verfügungen der Sozialhilfe und des Departements
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt seit dem 1. Juli 2010 beantragt er die
Überweisung der „veruntreuten/unterschlagenen Leistungen von IV und EO
(Ergänzungsleistungen und kant. Beihilfen) per sofort und vollumfänglich, mit
einer sauberen und detaillierten Abrechnung, auf welcher das Guthaben von ca.
Fr. 23‘000.– ausgewiesen ist, aus dem Versicherungsüberschuss gemäss Abrechnung
AGK-BS verzinst zu 17,9% p.A. ab Abrechnungsdatum“.
Das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Mai
2016 kostenfälliges Nichteintreten, eventualiter Abweisen des Rekurses. Mit Eingabe
vom 27. Mai 2016 beantragte der Rekurrent die Durchführung einer
Parteiverhandlung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. Juni 2016 ist ihm angezeigt worden,
dass er sich selbst um eine Rechtsvertretung zu bemühen habe, wenn er eine solche
wünsche.
In der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30. September 2016 sind der
Rekurrent und der Vertreter des Departements für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt zu Wort gekommen. Für deren Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. Februar
2016 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 Gerichtsorganisationsgesetz;
SG 154.100). Der Rekurrent, der sich als Ziel einer Kampagne sieht, spricht dem
Gericht die Rechtstaatlichkeit ab, ohne die Ablehnung des Gerichts ansatzweise
schlüssig zu begründen (Prot. S. 2). Die Rüge ist als haltlos zurückzuweisen. Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege.
1.2 Der
Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
zum Rekurs legitimiert (Art. 13 VRPG). Der Rekurs ist innert der gesetzlichen
Frist eingereicht worden.
1.3 Das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erachtet die formellen Anforderungen
an einen Rekurs als nicht erfüllt. Der Rekurrent setze sich mit dem
angefochtenen Entscheid inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Der Rekurs
erschöpfe sich weitgehend in allgemein gehaltenen Unmutskundgebungen. Der
Rekurrent verkenne, dass lediglich die Umsetzung des rechtskräftigen Urteils
des Appellationsgerichts VD.2013.86 vom 29. November 2013 Verfahrensgegenstand
bilde und die Rechtsmässigkeit der Rückforderung nicht mehr grundsätzlich in
Frage gestellt werden könne. Der Rekurs sei auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass an Laieneingaben nur geringe formelle Anforderungen zu stellen
sind, unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
1.3.1 Ein
Rekurs hat Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze
Rechtserörterung zu enthalten (§ 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG). Dabei hat
die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den
Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine
angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Frage des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 504; VGE VD.2013.86
vom 29. November 2013 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die
Substantiierung des Rekurses zwar geringere Anforderungen gestellt, wobei auch
hier nur auf solche Punkte eingetreten wird, welche Verfahrensgegenstand bilden
(VGE VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni
2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser, a.a.O., S. 451; für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom
5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 304).
1.3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, erschöpft sich der Rekurs weitgehend in
appellatorischer Kritik, ohne dass der Rekurrent auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids näher eingehen würde. Gleichwohl lässt sich aus seinen
Einlassungen ableiten, dass er grundsätzlich bestreitet, das Zusatzeinkommen, das
der Rückforderung der Sozialhilfe zugrunde liegt, nicht deklariert zu haben.
Dies kann gerade noch als genügende Rekursbegründung eines Laien angesehen
werden.
1.4 Nicht
einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag des Rekurrenten auf Überweisung der
„veruntreuten/unterschlagenen Leistungen“. Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Gegenstände, über
welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen,
sind durch das Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2014.178 vom
27. März 2015 E. 1.3 und VD.2014.169 vom 2. Februar 2015 E. 2.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 988; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 300 f.; Stamm, a.a.O., S. 509). Die vom
Rekurrenten verlangte Überweisung war nicht Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfahren. Vielmehr wurde in der Verfügung der Sozialhilfe vom 2. März
2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abrechnung betreffend
sozialversicherungsrechtliche Nachzahlungen und die entsprechende Verrechnung
mit erbrachten Unterstützungsleistungen in einem separaten Verfahren verfügt
werde. Der geltend gemachte Anspruch ist daher auch im vorliegenden Verfahren
nicht zu beurteilen.
1.5 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG und umfasst
namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens
durch die Verwaltung. Soweit sich das Verwaltungsgericht mit seinem in
Rechtskraft erwachsenen Urteil VD.2013.86 vom 29. November 2013 bereits mit der
Sache befasst hat, beanspruchen die dortigen Erwägungen nach wie vor Gültigkeit,
weshalb darauf – wie noch auszuführen sein wird – nicht zurückzukommen ist.
1.6 Der
Rekurrent hat die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt. In
gerichtlichen Verfahren betreffend Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen besteht Anspruch
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sofern die Parteien nicht
darauf verzichten (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101; § 25 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der vertragsautonomen Auslegung des
Begriffs bilden gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) auch sozialhilferechtliche Leistungen zivilrechtliche
Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf
einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. Urteile des EGMR i.S.
Schuler-Zgraggen gegen Schweiz vom 24. Juni 1993, Serie A Band 263, Ziff. 46;
BGer 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; 2D_77/2008 vom 16. März 2009 E. 5.4;
1A.120/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 2.4 sowie 2P.103/2001 vom 6. November
2001 E. 3). Das muss auch für die Rückerstattungsansprüche gelten (VGE
VD.2014.101 vom 18. August 2015 E. 1.3, VGer ZH VB.2013.00425 vom 19. September
2013 E. 2; vgl. auch BGer 9C_854/2012 vom 30. Januar 2013 E.2). Dem Antrag auf
eine mündliche Verhandlung war somit stattzugeben.
2.1 Wie
das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache bereits mit Entscheid
VD.2013.86 vom 29. November 2013 festgestellt hat, gehen unter anderem das
Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge
nach § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) vor. Es gilt das
sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 8 SHG sind bei der Festlegung der
wirtschaftlichen Hilfe deshalb unter anderem die Einkünfte des Hilfebedürftigen
mit einzubeziehen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG
vor, dass die unterstützte Person vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte
über ihre finanziellen Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten
erteilen und alle Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss.
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verletzung der
Meldepflicht unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt,
hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 SHG).
2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt für die Feststellung des
Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren und damit auch im Verfahren der
Sozialhilfe grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Dies wird allerdings durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich dann greift,
wenn eine Partei im Verfahren eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht
gilt im Speziellen für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die
Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage 1999, S. 105 ff.; Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St.Gallen 2014, S. 522 ff.; VGE 623/2009 vom 28. Oktober
2009 E. 4). Die von der Sozialhilfe unterstützten Personen sind daher unter
anderem verpflichtet, der Sozialhilfe über ihre finanziellen Verhältnisse sowie
allfällige Ansprüche gegenüber Dritten vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft
zu erteilen und alle Änderungen dieser Verhältnisse unverzüglich zu melden (§
14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SHG). Bei Dritteinnahmen handelt es sich um
Tatsachen, welche naturgemäss dem Herrschaftsbereich des Sozialhilfebezügers
entstammen, weshalb der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommen muss.
Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche auch im
öffentlichen Recht Geltung beansprucht, hat diejenige Partei das Bestehen einer
Tatsache zu beweisen, welche aus ihr Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableitet.
2.3 Bereits
im Verfahren des Verwaltungsgerichts VD.2013.86 nicht mehr strittig waren die
von der Ehefrau des Rekurrenten bei der [...] AG und der [...] Stiftung in den
Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkommen im Gesamtbetrag von CHF 12‘290.05,
worin auch die bei der [...] AG / Gebäudereinigung in den Jahren 2008 und 2009
erzielten Einkommen im Betrag von CHF 534.80 und 48.25 enthalten sind.
Ebenfalls nicht mehr strittig waren die in den Jahren 2007 bis 2010 über die Zentrale
Ausgleichsstelle abgerechneten Lohnzahlungen von [...] und [...] im
Gesamtbetrag von CHF 29‘582.75 (VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013
E.5.1). Die Sozialhilfe hat diese Beträge im Total von CHF 41‘872.80 daher zu
Recht bei ihrem Rückforderungsanspruch erneut berücksichtigt. Soweit sich die
Rüge des Rekurrenten, dass er diese Einnahmequellen dem Amt angegeben habe,
dieses aber „einfach zu dumm“ gewesen sei, es schriftlich festzuhalten, auf
diesen Sachverhalt bezieht, ist darauf nicht mehr einzutreten. Der Rekurrent
bringt im Übrigen auch keine neuen Anhaltspunkte zum Beleg seiner behaupteten
Meldung vor. Ohne Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang weiter, dass der
Rekurrent mehrere Gesuche um Auswechslung des Sachbearbeiters gestellt hat. Gleiches
gilt für Belege, die sich auf andere Zeiträume beziehen (Prot. S. 3).
2.4 Vom
vorinstanzlichen Entscheid umfasst war dagegen die Beurteilung von
Mittelzuflüssen auf dem Privatkonto der Basler Kantonalbank (BKB), welche von
der Sozialhilfe als Einkommen beurteilt worden sind. Der Rekurrent wehrt sich
bis heute hiergegen und vertritt die Ansicht, dass er nichts zurückzahlen muss
(Prot. S. 3).
2.4.1 Das
Verwaltungsgericht hat mit dem erwähnten Urteil vom 29. November 2013 festgestellt,
dass die unbestrittenen – als Einzahlungen, Postgiro und Banktransaktionen erfolgten
– Mittelzuflüsse auf das BKB-Konto des Rekurrenten von der Sozialhilfe
grundsätzlich als Einkünfte im Sinne von § 8 SHG behandelt werden dürfen,
welche bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe einzubeziehen sind, soweit
nicht aus den verfügbaren Akten oder aufgrund von Belegen der unterstützten
Person hervorgeht, dass sie nicht als solche qualifiziert werden können. Sind
derartige Mittelzuflüsse belegt, so trägt daher – wie von der Vorinstanz
ausgeführt – der Rekurrent die Folgen, wenn er die Herkunft eines Mittelzuflusses
nicht anders belegen kann. Das Verwaltungsgericht hat im Folgenden die
Behauptung des Rekurrenten, wonach es sich bei den Mittelzuflüssen um eigene
Überweisungen gehandelt habe, die er manuell von seinem Konto bei der Migros Bank
auf sein BKB-Konto getätigt habe, im Einzelnen überprüft. Es hat festgehalten,
dabei sei primär auf die Übereinstimmung von Abhebungen vom Migros Bank-Konto
mit den Einzahlungen auf das BKB-Konto abzustellen. Aufgrund eines Vergleichs
der Ein- und Auszahlungen auf diesen beiden Konten stellte es fest, dass
praktisch allen als „Einzahlungen“ bezeichneten Mittelzuflüssen am gleichen
Tag, am Vortag oder kurz vorher der Bezug eines meist grösseren Betrages
vorausgegangen sei. Ein solcher Zusammenhang fehle nur bei einzelnen Einzahlungen.
So fehle für die Einzahlung von CHF 600.– vom 2. Mai 2007 der Beleg einer
vorausgegangenen Zahlung. Auch bezüglich der Einzahlung von CHF 720.– vom 17.
März 2008 sei ein zeitnaher vorheriger Bezug nicht gegeben, da die letzten
Bezüge von CHF 100.– und CHF 2‘000.– nachweislich bereits am 7. März 2008
beziehungsweise 25. Februar 2008 erfolgt seien. Ein zeitnaher Vorbezug fehle
zudem bei der Einzahlung des Betrages von CHF 1‘500.– am 13. Januar 2009.
Schliesslich fehlten Belege für Auszahlungen vom Migros Bank-Konto, die den
Einzahlungen („Kassentransaktionen“) auf das BKB-Konto im Jahr 2010
vorangegangen wären (24. März 2010: CHF 1‘250, 7. Mai 2010: CHF 300.–, 28. Mai
2010: CHF 500.–, 25. Juni 2010: CHF 700.–, 3. August 2010: CHF 1‘200.–, 1.
September 2010: CHF 600.–). Es falle zudem auf, dass der Rekurrent im Jahr 2010
dazu übergegangen sei, die Überweisungen vom Migros Bank-Konto auf das
BKB-Konto per E-Banking auszuführen, wofür Belege mit Bezug auf beide Konten
vorhanden seien. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, dass die Herkunft der
Einzahlungen, denen im Abstand von maximal einer Woche eine Auszahlung vom
eigenen Konto vorausgegangen ist, als belegt gelten könne. In diesen Fällen
erscheine die entsprechende Herkunft des Geldzuflusses vom Migros Bank-Konto
als wesentlich wahrscheinlicher als der Zufluss von Drittmitteln, für die
bezüglich Herkunft und Zahlungsgrund keinerlei Hinweise bestünden.
Keine solche
Erklärung fand das Verwaltungsgericht dagegen für die als Postgiro bezeichneten
Mittelzuflüsse auf dem BKB-Konto. Dies gelte für die Gutschriften von CHF 120.–
vom 15. Juni 2007, von CHF 345.75 vom 19. Juli 2007, von CHF 399.85 vom 8.
November 2007, von CHF 130.– vom 16. Juni 2008, von CHF 206.60 vom
14. August 2008, von CHF 161.35 vom 20. November 2008 und von CHF 150.–
vom 12. Juni 2009. Das Gleiche gelte für eine Banküberweisung von CHF 100.– vom
5. März 2008 und die Einzahlung von CHF 200.– vom 25. Juni 2010 durch [...].
Bei diesen Mittelzuflüssen bestünden keine Anhaltspunkte für einen Transfer von
einem anderen Konto des Rekurrenten. Alle Mittelzuflüsse auf dem BKB-Konto,
welche nicht als Kontentransfer bezeichnet werden konnten, hat das
Verwaltungsgericht in einer Tabelle in seinem Urteil aufgeführt (vgl. dort
E. 4.4). Es hat die Sache zur erneuten Prüfung und Berechnung der
Rückerstattungsforderung im Sinne seiner Erwägungen an die Sozialhilfe
zurückgewiesen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinem
Rückweisungsentscheid waren sowohl für die Sozialhilfe wie auch das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt als Rechtsmit-telinstanz bindend (vgl. dazu
Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1158). Wie
erwähnt besteht auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass, darauf zurückzukommen.
2.4.2 Unter
Bezugnahme auf diese verbindlichen Erwägungen hat die Sozialhilfe mit ihrer
Verfügung vom 2. März 2015 eine neue Berechnung der als Einkommen zu
bezeichnenden Mittelzuflüsse vorgenommen. Dabei hat sie auch weitere Bezüge vom
Konto der CS und der Bank Coop berücksichtigt, die der Rekurrent belegt hat.
Unter Verweis auf eine aktualisierte Tabelle errechnete die Sozialhilfe eine
Rückforderung im Betrag von CHF 59‘419.90 und eine Zinsforderung bis zum 1.
März 2015 in Höhe von CHF 18‘370.50. Obwohl der Rekurrent bereits im
vorinstanzlichen Verfahren darauf nicht weiter eingetreten ist, hat die
Vorinstanz diese Berechnung im Einzelnen nachgeprüft. In fünf Fällen hat sie
festgestellt, dass die Sozialhilfe Einzahlungen auf das BKB-Konto in die
Berechnung der Rückforderung aufgenommen hat, für welche zuvor innert
Wochenfreist Abhebungen von anderen Konten belegt seien. Es handelte sich dabei
um eine Einzahlung auf das BKB-Konto vom 25. Mai 2007 im Betrag von CHF
600.–, um eine fälschlicherweise auf den 23. statt 21. August 2007 datierte
Einzahlung im Betrag von CHF 810.– sowie um Einzahlungen vom 21. November 2007
im Betrag von CHF 460.–, vom 25. Februar 2008 im Betrag von CHF 1‘500.– und vom
31. Oktober 2008 im Betrag von CHF 700.–. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass
die Sozialhilfe im Jahre 2007 den Betrag von CHF 1‘870.– und im Jahr 2008 den
Betrag von CHF 2‘200.– zu viel an den Rückforderungsbetrag angerechnet habe. In
diesem Umfang reduzierte sie den Rückforderungsbetrag und passte die Zinsforderung
dementsprechend an.
Weder sind
Anhaltspunkte ersichtlich noch wird vom Rekurrenten substantiiert geltend
gemacht, dass diese Berechnung unzutreffend wäre. Unerheblich ist, dass der Rückforderungsbetrag
im Verlauf des Verfahrens mehrmals reduziert worden ist. Mit seiner dahin
zielenden Rüge verkennt der Rekurrent den Sinn des Rechtsmittelverfahrens. Das
Rechtsmittelverfahren soll gerade die materielle Richtigkeit von Entscheiden
sicherzustellen, weshalb Entscheide zu diesem Zweck abgeändert werden können
und gegebenenfalls müssen. Der Rekurrent rügt schliesslich, er akzeptiere keine
Schuldzuweisung, welche nur auf Vermutungen und Unterstellungen basiere. Dem
ist zunächst entgegenzuhalten, dass Mittelzuflüsse auf dem BKB-Konto belegt
sind. Es ist weiter eine Tatsache, dass für die Herkunft einzelner dieser
Zahlungen keine Belege bestehen. Wenn solche Zuflüsse von den Behörden als
Einkommen qualifiziert werden, mag der Rekurrent dies als Vermutung empfinden.
Zutreffenderweise handelt es sich um eine Schlussfolgerung aus den Grundsätzen der
Mitwirkungspflicht und Beweislastverteilung, wie sie oben dargelegt worden sind.
Es hätte dem Rekurrenten oblegen, mit Angaben und Belegen eine andere
Schlussfolgerung möglich zu machen. Wenn er die Behörde über die Quelle dieser
Zahlungen im Ungewissen lässt und somit die Regeln der Beweislast greifen, hat
dies der Rekurrent daher selbst zu verantworten. Dass ohne Rechtsgrund bezogene
Leistungen zurückbezahlt werden müssen, entspricht sodann einem Grundsatz, der die
gesamte Rechtsordnung durchdringt. Dem Rekurrenten mag Folgendes zur
Veranschaulichung dienen: Wenn er jemandem einen Geldbetrag überweist, ohne
dass dafür ein Rechtsgrund besteht, hätte diese Person ihm den Betrag zurückzuzahlen.
Dies gälte unabhängig davon, ob sie an diesem Vorgang ein Verschulden trifft
oder nicht. So verhält es sich – mit umgekehrten Vorzeichen – auch hier.
2.5 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zutreffend
von einem Rückforderungsbetrag von CHF 55‘349.90 ausgegangen ist.
Zur
vorinstanzlichen Zinsberechnung nimmt der Rekurrent keine Stellung. Hierfür
kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die Berechnung
der Sozialhilfe in der Beilage „Verzinsung Erstberechnung / Folgeberechnung“
zur Verfügung vom 2. März 2015 verwiesen werden (vgl. Entscheid vom 18. Januar
2016 E. 9 ff.).
Mit weiteren Vorbringen
drückt der Rekurrent seine allgemeine Unzufriedenheit mit den Behörden aus,
etwa mit der vermuteten Entlöhnung von Mitarbeitern oder der Formulierung von
Rundschreiben. Solchen Rügen fehlt jedoch der Sachbezug, das heisst, sie
vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb die angefochtene Rückerstattungsverfügung
fehlerhaft sein sollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs als
unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Rekurrenten
ist die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Demzufolge gehen die Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu Lasten des Staates. Dem ehemaligen Vertreter
des Rekurrenten, der sein Mandat angesichts der akkurat eingeschätzten
Prozesschancen vor der Ausfertigung einer Rekursbegründung niedergelegt hat,
ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand ist
in Ermangelung einer Kostennote zu schätzen. Für die Rekursanmeldung sowie die
Analyse des angefochtenen Entscheids und der Prozesschancen erscheint ein
Aufwand von knapp drei Stunden angemessen. Unter Einrechnung notwendiger
Auslagen ist ihm daher ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich Mehrwertsteuer aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Dem ehemaligen Vertreter des Beschwerdeführers
im Kostenerlass, lic. iur. [...] Advokat, wird ein Honorar von CHF 600.–
zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.– aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.
Mitteilung an:
Rekurrent
lic. iur. [...]
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.