Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.50
ENTSCHEID
vom 11.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts
vom 13. September 2016
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis 6. Dezember 2016
Sachverhalt
Der rumänische
Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 13. September 2016 des Diebstahls, des versuchten Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des versuchten
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Mai 2016.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Strafdreiergericht die über A____ verhängte
Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d.h. bis zum 6. Dezember 2016, verlängert.
Gegen diesen
Beschluss hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...],
mit Eingabe vom 23. September 2016 Beschwerde erhoben, mit welcher er seine umgehende
Haftentlassung, eventualiter unter Auflagen, beantragt. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 4. Oktober 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6.
Oktober 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.2 Die
inhaftierte Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach
Art. 231 StPO über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-
und fristgerecht eingereicht worden.
1.2 Gemäss
(von der Verteidigung bestätigter) Mitteilung der Staatsanwaltschaft wurde der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich – nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
und nach Einreichung der Beschwerde – in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.
Da die Sicherheitshaft gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO mit dem – auch vorzeitigen –
Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet, kann ein laufendes Beschwerdeverfahren
betreffend die Sicherheitshaft gegenstandslos werden, wenn die inhaftierte
Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Interesse an der Überprüfung der
Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch
nicht zwingend. Der Häftling kann weiterhin in erster Linie die Entlassung aus
der Haft anstreben und die Strafe vorzeitig antreten, weil er beispielsweise
für den Fall des Scheiterns seiner Entlassungsbemühungen das
Strafvollzugsregime vorzieht. In einem solchen Fall kann es aus
prozessökonomischen Überlegungen und zur Vermeidung von überspitztem
Formalismus angezeigt sein, die Beschwerde dennoch zu behandeln und nicht vom
Beschwerdeführer die Einreichung eines neuen Haftentlassungsgesuches zu
verlangen (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2 S. 179), zumal bei der Prüfung eines
Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug die gleichen Fragen zu
prüfen sind wie bei der Überprüfung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
(BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2). Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer replicando sein weiterhin bestehendes Interesse an einer Überprüfung
der Haftvoraussetzungen durch das Beschwerdegericht dargelegt. Es wäre daher
überspitzt formalistisch und würde dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wollte
man verlangen, dass er zunächst beim Strafgericht ein Entlassungsgesuch stellt,
um dieses dann – bei voraussehbar negativem Ergebnis – wiederum mit Beschwerde anzufechten.
Dass er am 6. Oktober 2016 dem Strafgericht ein Gesuch um bedingte Entlassung
nach zwei Dritteln der Strafe (per 12. November 2016) gestellt hat, lässt
sein Interesse an einer Behandlung seiner Haftbeschwerde nicht entfallen. Es
ist somit auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Gemäss
Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen
Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn dies zur Sicherung
des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren
erforderlich ist. Die Vorinstanz hat die bestehende Sicherheitshaft zur Sicherung
des Strafvollzugs aufrechterhalten. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten
Kriterien bilden indessen keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen
auch bei Entscheiden gestützt auf Art. 231 StPO die Haftgründe von Art.
221 StPO erfüllt sein (Forster,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 231 StPO N 4; AGE HB.2015.50 vom 18. November 2015).
2.2 Die
Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von
anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl.
statt vieler: AGE HB.2015.43 vom 8. Oktober 2015, HB.2015.11 vom 26. März
2015 mit Verweis auf HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011
vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E.
2.3; Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die
beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun
vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist.
Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen
Urteils, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel
eingelegt hat, gelten (AGE HB.2015.50 vom 18. November 2015; BGer 1B_234/2011
vom 30. Mai 2011 E. 3.2, 1B_129/2009 vom 9. Juni 2009 E. 4).
3.2 Der
Beschwerdeführer soll gemäss Anklage und erstinstanzlichem Urteil zusammen mit
Mittätern einen Einbruchdiebstahl in einen Kiosk der [...] AG versucht haben
sowie in den Aufenthaltsraum der [...] im gleichen Gebäude eingedrungen sein
und dort Sachbeschädigungen und einen Diebstahl begangen haben (Anklageschrift
vom 1. Juli 2016 Ziff. 2 und 3, Akten S. 847 f.). Der Beschwerdeführer
bestreitet wie bereits vor Strafgericht, dass gültige Strafanträge der [...] AG
und der [...] vorlägen. Für beide geschädigten Firmen hätten Mitarbeiter ohne
Zeichnungsberechtigung den Strafantrag unterschrieben. Damit könne in Bezug auf
mindestens vier der sechs angeklagten Delikte keine Verurteilung erfolgen, so
dass der Beschwerdeführer zweitinstanzlich nur noch mit einer wesentlich
geringeren Strafe zu rechnen habe, welche durch die verbüsste Untersuchungs-
und Sicherheitshaft bereits abgegolten wäre.
3.3 Es
ist zu prüfen, ob diese Argumentation die Annahme eines dringenden Tatverdachts
als geradezu unhaltbar erscheinen lässt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar,
so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des
Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Bei Delikten gegen das Vermögen
juristischer Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung all jene
Personen berechtigt, Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder
stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der
juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten.
Demzufolge wird bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines
Strafantrages nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss
Handelsregistereintrag abgestellt. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem
Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden
kann. Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen Ermächtigung
im Sinne von Art. 462 Abs. 2 des Obligationenrechts, wenn der Strafantrag
lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das
Strafverfahren einzuleiten (BGer 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4.1,
6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5; Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 30 N 81). Im
vorliegenden Fall hat für die geschädigte [...] AG der Kioskverkäufer [...], welcher
beim Öffnen des Kiosks den Schaden bemerkte, Strafantrag gestellt (Akten S.
595). Für die geschädigte […] wurde der Strafantrag von deren Mitarbeiter [...]
gestellt (Akten S. 662). Dies geschah im Interesse der geschädigten juristischen
Personen. Das Strafgericht hat sich in seiner Hauptverhandlung eingehend mit
der Frage, ob gültige Strafanträge vorliegen, auseinandergesetzt. Es hat diese
bejaht, namentlich mit der Argument, dass beide juristischen Personen sich in
der Folge weiter am Verfahren interessiert gezeigt hätten (vgl. Protokoll S. 3 f.).
Diese Argumentation ist schlüssig. Es ist somit keineswegs unhaltbar, auch in
Bezug auf die Antragsdelikte gegen die [...] AG und die [...] einen dringenden
Tatverdacht anzunehmen. Eine abschliessende Prüfung der Gültigkeit der
Strafanträge ist nicht im Haftbeschwerdeverfahren, sondern im materiellen
Strafverfahren vorzunehmen.
3.4 Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, beim Einbruchdiebstahl in den Pausenraum
der [...] habe es sich lediglich um ein geringfügiges Vermögensdelikt nach
Art. 172ter des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gehandelt,
da der gestohlene Münzbehälter möglicherweise leer gewesen sei, ist ihm
entgegenzuhalten, dass sich für die Anwendung von Art. 172ter StGB
die Tat auf einen geringen Vermögenswert richten muss, es diesbezüglich
also auf den Vorsatz des Täters ankommt. War der Vorsatz auf eine den Grenzwert
von CHF 300.– übersteigende Summe gerichtet (wobei Eventualvorsatz genügt),
scheidet die Privilegierung aus, auch wenn die Beute schliesslich unter diesem
Grenzwert liegt. Dies ist beim Diebstahl verschlossener Geldbehältnisse
regelmässig der Fall (vgl. Weissenberger,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 172ter N
33). Damit ist in Bezug auf sämtliche Delikte, deren der Beschwerdeführer
erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, dringender Tatverdacht anzunehmen.
3.5 Unter
diesen Umständen kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer die
angemeldete Berufung am 21. September 2016 wieder zurückgezogen hat, wie die
Staatsanwaltschaft ausführt, oder ob das entsprechende Schreiben nicht von ihm
selbst stammt und nicht seinem Willen entspricht, wie der Verteidiger geltend
macht.
Als besondere
Haftgründe hat die Vorinstanz Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen.
4.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte, wenn er in
Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion
entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,
denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob
konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der
Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2,
1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster,
in: Balser Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
Der
Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Rumänien und
ohne jeglichen Bezug zur Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, besteht der dringende Verdacht, dass er ausschliesslich zur Begehung von
Delikten in die Schweiz eingereist ist. Da er keinen gültigen Aufenthaltstitel
hat, könnte er nach einer allfälligen Entlassung aus dem vorläufigen Vollzug
nicht legal bis zu einer möglichen Berufungsverhandlung in der Schweiz bleiben.
Ohnehin ist nicht zu erwarten, dass er an einer Berufungsverhandlung teilnehmen
würde, würde er sich damit doch dem Risiko der Verbüssung der Reststrafe aussetzen.
Vielmehr ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich im Fall
einer Entlassung durch Untertauchen im Inland oder Flucht ins Ausland dem
weiteren Verfahren und dem Strafvollzug entziehen würde. Der Haftgrund der
Fluchtgefahr ist somit klar gegeben.
4.2 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE
HB.2013.37 vom 29. Juli 2013 E. 5.1), muss der von der Vorinstanz ebenfalls
angenommenen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht näher geprüft werden. Immerhin
ist darauf hinzuweisen, dass es fraglich erscheint, ob die für die Annahme
dieses Haftgrundes vorausgesetzte besondere Schwere der begangenen und zu
befürchtenden Delikte im vorliegenden Fall gegeben wäre (vgl. BGE 137 IV 84 E.
3.2 S. 85 f.. BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013
vom 15. Oktober 2013 E. 3.1, AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5.1).
Die
Weiterführung der Sicherheitshaft resp. die Verweigerung der Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug ist auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer zur
Diskussion gestellte Ersatzmassnahme der Schriftensperre ist angesichts seines
fehlenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz keine Option. In zeitlicher Hinsicht
ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch nicht in grosse Nähe
der erstinstanzlich angeordneten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe gerückt,
befindet sich der Beschwerdeführer doch erst seit 5 Monaten in Haft. Dass die
Strafe in einem allfälligen Berufungsverfahren massiv gekürzt würde, ist – ohne
dem Entscheid vorgreifen zu wollen – nicht sehr wahrscheinlich. Die (angesichts
teilweise einschlägiger Vorstrafen in Italien [Akten S. 74 f.] eher
theoretische) Möglichkeit der Aussprechung einer bedingten Strafe ist bei der
Prüfung der zulässigen Haftdauer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGer
1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2; AGE HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 5.1).
Die Fortführung der Haft erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als
verhältnismässig.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Der
amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Er macht einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden sowie Auslagen von
CHF 70.– (Übersetzungskosten) geltend, wobei diese Leistungen nicht der
Mehrwertsteuer unterlägen (Replik S. 2). Es ist ihm somit ein Honorar von CHF 1‘400.–
zuzüglich CHF 70.– Auslagenersatz zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat dem
Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz
von CHF 70.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).