Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.241
URTEIL
vom 21. September
2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. André
Equey
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat, [...]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Oktober 2015
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus der
Türkei stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...]56, reiste am 7. November
2003 in die Schweiz ein. Am 6. November 2008 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung
erteilt.
Am 7. Januar
2014 gewährte das Migrationsamt dem Rekurrenten das rechtliche Gehör, weil es
in Betracht zog, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen. Er nahm dazu am 7. April 2014 Stellung. Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 13. Mai 2014 wurde die Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten wegen dauernder und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen
und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Gegen diese Verfügung meldete er am 26. Mai
2014 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekurs an. Dieser wurde mit
Entscheid vom 2. Oktober 2015 unter Einschluss des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich
der vorliegende Rekurs, welchen der Rekurrent am 14. Oktober 2015 angemeldet
und am 3. November 2015 begründet hat. Der Rekurrent beantragt, der
Entscheid der Vorinstanz sei kostenfällig aufzuheben und es sei auf den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei er zu
verwarnen und subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Rekurrenten für
das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Mit Schreiben
vom 18. November 2015 hat das Präsidialdepartement den Rekurs gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen.
Mit Verfügung
vom 14. Dezember 2015 ist die aufschiebende Wirkung angeordnet worden.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat mit Rekursbeantwortung vom 1. Februar 2016 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat in seiner
Replik vom 30. März 2016 an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den §§ 10
und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
und § 42 OG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016
E. 1.4, mit Hinweisen). Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung beurteilt sich aufgrund von Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2013.214
vom 26. Mai 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/ Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66
vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
Ausländerinnen und
Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung
verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Der Rekurrent ist im Besitze
einer Niederlassungsbewilligung gewesen. Die Vorinstanzen
haben sich für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auf Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG berufen. Danach kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser
Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni
2010 E. 3.4). Dabei wird die Erheblichkeit bei einem Gesamtbetrag von CHF 80'000.–
ohne Weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1 E. 3a S. 6; VGE VD.2010.266
vom 11. August 2011 E. 2.2.1; Zünd/Arquint
Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 311 ff. N 8.30).
Für die Qualifikation der Sozialhilfeabhängigkeit als fortgesetzt ist
entscheidend, ob die Abhängigkeit rückblickend einige Zeit angedauert hat und
die konkrete Gefahr besteht, dass auch in Zukunft Unterstützung geleistet
werden muss (vgl. BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 3.1, 2C_43/2009
vom 4. Dezember 2009 E. 3.4; VGE VD.2010.266 vom 11. August
2011 E. 2.2.1), bzw. nicht damit gerechnet werden kann, dass der
Betroffene in Zukunft selber für seinen Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_74/2010
vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Dabei müssen die Erwerbsmöglichkeit und
das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser
Wahrscheinlichkeit, sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist
erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember
2009 E. 3.4; VGE VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.2.1).
Wenn ein
Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung
verhältnismässig sind. Dabei sind im Falle eines auf Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG gestützten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung das
Verschulden des Betroffenen an seiner Fürsorgeabhängigkeit, seine aktuelle
Situation mit Bezug auf die Versorgung seiner Familie, der Grad der Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. mutatis mutandis
BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16
E. 2.2 S. 19 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt
hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner
Anwesenheitsbewilligung zu stellen (BGer 2C_358/2011 vom 28. November
2011 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 119 Ib 1 E. 4c
S. 8). Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz
eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b
S. 523 f.; VGE VD.2014.1 vom 8. Dezember 2014 E. 3, VD.2012.38
vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Ob und inwieweit den Ausländer ein
Verschulden an seiner Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage
des Vorliegens des Widerrufsgrundes, sondern der nach Art. 96 AuG zu
prüfenden Verhältnismässigkeit (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016
E. 3.1 f., 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.4). Entscheidend
für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die
gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16
E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.4 S. 383,
135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2014.1 vom 8. Dezember
2014 E. 3, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).
Der Rekurrent wird unbestrittenermassen seit dem 1. September 2009
mit einem Unterbruch von sechs Monaten (Oktober 2009 bis März 2010) von der
Sozialhilfe unterstützt. Insgesamt hat er per 11. September 2015
Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 145‘904.10 bezogen.
4.1
4.1.1 Die
Vorinstanz hat diese Unterstützung als selbstverschuldet qualifiziert. Sie hat erwogen,
dass der Rekurrent am 28. Oktober 2010 eine IV-Rente beantragt habe und die
IV-Stelle Basel-Stadt die Ausrichtung der Rente, gestützt auf ein polydisziplinäres
Gutachten des medizinischen Zentrums Römerhof vom 21. Dezember 2012, mit
Verfügung vom 1. Juli 2013 verweigert habe. Dieses Gutachten halte zusammenfassend
fest, dass er für seine letzte Tätigkeit in der Leichtmontage sowie für
Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Seit März 2007 seien dem
Rekurrenten keine körperlich schweren rückenbelastenden Tätigkeiten mehr
zumutbar. Ab 2011 ergebe sich für ihn eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
für sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten mit
Wechsel zwischen sitzender und stehender Position ohne repetitive Überkopfarbeiten,
ohne repetitiv gebückte Arbeitspositionen, ohne Heben und Tragen von schweren
Lasten, die auch im ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei (Gutachten
S. 51 ff.). Aufgrund dieses Gutachtens sei erstellt, dass mindestens
seit dem 1. September 2009 bis zum 12. November 2013 nicht von einer
unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit gesprochen werden könne. Dafür spreche
auch, dass der Rekurrent von Oktober 2012 bis März (recte: April) 2013 einer
Arbeit als Reinigungskraft nachgegangen sei, ohne dies pflichtgemäss der
Sozialhilfe gemeldet zu haben (vgl. Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom
28. August 2015). Für den Zeitraum ab 12. November 2013 könne er sich
zwar auf ein Arztzeugnis stützen, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von
50 % für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten und eine
solche im Umfang von 100 % für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten
attestiere. Trotz neueren Datums könne das Arbeitsunfähigkeitszeugnis aber nicht
vorrangig berücksichtigt werden, da es im Gegensatz zum Gutachten kein
umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Rekurrenten vermittle. Es lege
die medizinische Situation nicht dar. So gehe aus dem
Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht hervor, woran der Rekurrent leide und weshalb es
zu einem anderen Ergebnis komme als das Gutachten, namentlich worin die
Verschlechterung seines Gesundheitszustands liege und weshalb sie eingetreten
sei. Es fehle auch jede Begründung für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit.
Ob für die Ausstellung des Arztzeugnisses die Vorakten konsultiert und welche
Untersuchungen vorab durchgeführt geworden seien, sei dem Zeugnis nicht zu
entnehmen. Somit komme dem Arztzeugnis kein Beweiswert zu. Selbst wenn jedoch
auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis abgestellt würde, sei dem Rekurrenten
vorzuwerfen, dass er nicht im Rahmen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ein
eigenes Einkommen erwirtschafte. Es sei ihm zwar zuzugestehen, dass es für ihn aufgrund
seines Alters sowie des aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten
Arbeitsfelds sicherlich nicht einfach sei, eine Anstellung zu finden. Aus dem Umstand,
dass er als Reinigungskraft gearbeitet habe, ergebe sich aber, dass es durchaus
möglich sei (angefochtener Entscheid E. 4 und Rekursbeantwortung E. 2 f.).
4.1.2 Dem
hat der Rekurrent in seiner Rekursbegründung im Wesentlichen gestützt auf das
Arztzeugnis vom 12. November 2013 zunächst entgegengehalten, dass ihm aufgrund
der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes lediglich eine Teilzeitbeschäftigung
zumutbar sei. Im Rahmen der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit wolle er aber
arbeiten. In seiner Replik und gestützt auf einen Arztbericht vom 2. Juni
2016 macht der Rekurrent dann geltend, aufgrund der Verschlechterung seines psychiatrischen
Gesundheitszustandes sei es ihm nicht möglich gewesen, seine
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Infolge dessen sei seine
Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet. Bezüglich des Beweiswerts des
Arztzeugnisses und -berichts macht der Rekurrent gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dass hierfür entscheidend sei, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen
Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis
der Vorakten abgegeben worden sei, in der Darlegung der medizinischen Situation
einleuchte und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien
(Rekursbegründung E. 3 und Replik E. 1).
4.1.3
4.1.3.1 In
seiner Stellungnahme an das Migrationsamt vom 12. November 2013 hat der
Rekurrent Folgendes erklärt: „Ich hab, aufgrund meiner mangelnder
Deutschkenntnisse dies von meinem Hausarzt , übersetzen lassen und es mit Ihr
zusammen ausgefüllt. Hausarzt: Praxis Dr. […], Aerztin,“. Somit haben sein
Hausarzt, Dr. […], und/oder eine Mitarbeiterin seines Hausarztes ihm geholfen,
die Fragen des Migrationsamts zu beantworten. Dieser Einsatz im Interesse des
Rekurrenten im ausländerrechtlichen Verfahren geht weit über die üblichen
Leistungen eines Hausarztes hinaus. Zudem hat der Hausarzt ihm am gleichen Tag,
an dem die Stellungnahme ausgefüllt worden ist, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
ausgestellt, in dem die gegenüber dem Migrationsamt geltend gemachte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Unter diesen Umständen ist
das Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes des Rekurrenten vom
12. November 2013 mit besonderer Vorsicht zu würdigen.
In diesem
Arbeitsunfähigkeitszeugnis attestiert der Hausarzt dem Rekurrenten ab dem
12. November 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine
körperlich mittel bis schwere Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von
50 % für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit. Aus
welchen Diagnosen sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben soll
und auf welcher Grundlage der Hausarzt die Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt hat, ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Darin wird
einzig ausgeführt, dass der Rekurrent wegen Krankheit bei seinem Hausarzt in
Behandlung sei.
Aufgrund des
Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rekurrenten und seinem Hausarzt sowie des Inhalts
ist das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. November 2013 nicht geeignet,
ernsthafte Zweifel daran zu begründen, dass die Arbeitsfähigkeit des
Rekurrenten weiterhin in dem Umfang bestanden hat, der im Gutachten vom
21. Dezember 2012 festgestellt worden ist (Arbeitsfähigkeit von 100 %
ab 2011 für sämtliche leichten bis mittelschweren wechselbelastenden
Tätigkeiten mit Wechsel sitzender und stehender Position ohne repetitive
Überkopfarbeiten, ohne repetitiv gebückten Arbeitspositionen und ohne Heben und
Tragen von schweren Lasten, die auch im ersten Arbeitsmarkt verwertbar ist;
Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 2011 insbesondere auch für die zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten in der Bauteilbörse in Basel im Bereich Bauteilreinigung
und Reparaturen von Haushaltgeräten und Boilern [Gutachten S. 56]).
4.1.3.2 Für
eine Arbeitsfähigkeit im Umfang des Gutachtens vom 21. Dezember 2012 (vgl.
oben E. 4.1.3.1; Gutachten S. 56) spricht auch, dass der Rekurrent
gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 28. August 2015 von Oktober 2012
bis und mit April 2013 bei der […] GmbH gearbeitet und nicht deklarierte
Nettolöhne von insgesamt CHF 12‘053.40 erwirtschaftet hat.
4.1.3.3 Selbst
wenn davon ausgegangen würde, beim Rekurrenten habe seit dem 12. November
2013 nur noch eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und
wechselbelastende Tätigkeiten von 50 % bestanden, wäre dessen
Sozialhilfeabhängigkeit als überwiegend selbstverschuldet zu qualifizieren,
weil er bis dahin seit September 2009, abgesehen von einem Arbeitseinsatz von
einem halben Jahr, sieben Monate schwarz und ansonsten gar nicht mehr
gearbeitet hat, sowie seit dem 12. November 2013 auch seine verbleibende
Arbeitsfähigkeit nicht verwertet hat.
4.1.4
4.1.4.1 Gemäss
einem weiteren, erst im Verlauf des vorliegenden Rekursverfahrens eingeholten
Bericht des Hausarztes des Rekurrenten vom 2. Juni 2016 habe sich sein
Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Auch dieser Bericht enthält aber
keinerlei nähere Auskünfte insbesondere über den Zeitpunkt, in dem diese
Verschlechterung eingetreten sein soll. Darin wird nur erklärt, die depressive
Störung und die small fiber Neuropathie der Fusssohlen hätten sich in den
letzten Monaten verschlechtert.
Gemäss dem
Bericht des Hausarztes habe die Zunahme der Beschwerden an den Fusssohlen dazu
geführt, dass der Rekurrent weder lange stehen noch lange sitzen könne. Bereits
am 29. August 2012 hat der Rekurrent gegenüber dem Gutachter geltend
gemacht, er habe beim Stehen und Sitzen brennende Schmerzen an den Fusssohlen.
Er könne nur 15 Minuten stehen, weil das Brennen anschliessend unaushaltbar
werde. Auf der Visuellen Analogskala (VAS 0 – 10) würden die Brennschmerzen
nachts 5/10, im Sitzen 7/10 bis 8/10 und anlässlich der neurologischen
Untersuchung 6/10 bis 7/10 betragen (Gutachten S. 32 f., 42). Wie
sich die Beschwerden an den Fusssohlen gegenüber dieser Schilderung
verschlimmert haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Dem Bericht des
Hausarztes zufolge leide der Rekurrent ausserdem an einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode. Eine rezidivierende
depressive Episode mit somatischem Syndrom gegenwärtig mittelgradige Episode
ist bereits von seinem damaligen Hausarzt, Dr. [………], in Berichten vom
5. November 2010 und 10. November 2011 diagnostiziert worden
(Gutachten S. 8, 10). Im Gutachten vom 21. Dezember 2012 ist gestützt
auf eine psychiatrische Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH festgestellt worden, dass beim Rekurrenten zwar eine depressive Verstimmung
vorliege, diese aber kein Ausmass von Krankheitswert erreiche. Die Diagnose
einer depressiven Erkrankung durch den Hausarzt und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit
seien nicht nachvollziehbar. Der Rekurrent leide an keiner depressiven
Erkrankung und sei aus psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsfähig (Gutachten
S. 43 ff. und 54 f.). Die vom heutigen Hausarzt und damit erneut
nicht fachärztlich psychiatrisch gestellte und im Übrigen auch nicht weiter
begründete Diagnose einer depressiven Störung ist unter diesen Umständen nicht
geeignet, die gutachterliche Feststellung, der Rekurrent leide an keiner
psychischen Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, in Frage zu
stellen.
4.1.4.2 Gemäss
dem Bericht des Hausarztes vom 2. Juni 2016 leide der Rekurrent in
körperlicher Hinsicht an einer koronaren Gefässerkrankung, einer hypertensiven
Kardiopathie (Herzkrankheit), einer arteriellen Hypertonie, einem Schlafapnoesyndrom,
einer small fiber Neuropathie der Fusssohlen und an Diabetes mellitus Typ II.
Eine koronare
Gefässerkrankung, eine hypertensive Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie
und ein Schlafapnoesyndrom sind bereits in früheren Berichten diagnostiziert und
im Gutachten vom 21. Dezember 2012 berücksichtigt worden (insb. Berichte
vom 19. Mai 2006, 12. Juli 2006, 5. November 2010, 26. Mai
2011 und 10. November 2011; vgl. Gutachten S. 4, 8 ff.). Diese
Diagnosen haben gemäss Gutachten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Rekurrenten (Gutachten S. 47).
Gemäss dem
Gutachten sei weder eine small fiber neuropathy noch eine andere
Polyneuropathie diagnostizierbar, weil erhebliche Inkonsistenzen in der
Schmerzanamnese bestünden und kein objektiv nachvollziehbarer Befund, der einen
neuropathischen Schmerz begründen könnte, bestehe. Da eine erhebliche
Einschränkung aufgrund der subjektiv beklagten Brennschmerzen objektiv nicht
plausibel nachvollziehbar sei, bestehe auf neurologischem Fachgebiet keine
wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit keine
Arbeitsunfähigkeit (Gutachten S. 37 ff., 53). Die Richtigkeit dieser
gutachterlichen Feststellungen wird durch den Bericht des Hausarztes in keiner
Art und Weise in Frage gestellt.
Diabetes
mellitus Typ-2 ist eine durch einen chronisch erhöhten Blutzuckerspiegel
gekennzeichnete Stoffwechselerkrankung. Sie macht sich meist nach dem 40.
Lebensjahr bemerkbar und wurde deshalb früher auch als Altersdiabetes
bezeichnet. Sie kann mit einer Basistherapie bestehend aus einer Ernährungsumstellung
mit dem Ziel der Gewichtsreduktion und körperlicher Bewegung sowie medikamentösen
Therapien behandelt werden. Diabetes mellitus ist eine weltweit verbreitete
Massenerkrankung (vgl. http://flexikon.doccheck.com/de/Diabetes_mellitus,
besucht am 16. August 2016, und https://de.wikipedia.org/wiki/Diabetes_mellitus,
besucht am 16. August 2016). Die Diagnose Diabetes mellitus Typ-2 allein
ist damit nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
4.1.4.3 In
seinem Bericht vom 2. Juni 2016 erklärt der Hausarzt des Rekurrenten zwar,
dessen Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Dass diese
Verschlechterung einen Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit hätte, wird jedoch
nicht festgestellt.
4.1.4.4 Aufgrund
des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rekurrenten und seinem Hausarzt sowie
des Inhalts ist auch der Bericht vom 2. Juni 2016 nicht geeignet,
ernsthafte Zweifel daran zu begründen, dass die Arbeitsfähigkeit des
Rekurrenten weiterhin in dem Umfang bestanden hat, der im Gutachten vom
21. Dezember 2012 festgestellt worden ist (vgl. oben E. 4.1.3.1;
Gutachten S. 56). Insbesondere belegt der Bericht nicht, dass es dem
Rekurrenten aufgrund einer Verschlechterung seines psychiatrischen
Gesundheitszustands nicht möglich gewesen wäre, seine Arbeitsfähigkeit zu
verwerten.
4.1.5 In
seiner Stellungnahme vom 18. März 2011, mit welcher der Rekurrent die
Vorinstanz um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht hat, hat
er erklärt, er könne seinen Beruf in der Schweiz mangels ausreichender
Deutschkenntnisse nicht ausüben. Gemäss Gutachten vom 21. Dezember 2012
hat er neben dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung und seinem Alter den Umstand,
dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, als Grund dafür angegeben,
dass er keine Arbeit finde (Gutachten S. 29). Gemäss seiner Stellungnahme vom
12. November 2013 an das Migrationsamt könne er sich zwar auf Deutsch
verständigen, verstehe aber nicht alles, was sein Gesprächspartner sage. In der
von seinem Anwalt verfassten Rekursbegründung vom 3. November 2015 macht
er demgegenüber geltend, er spreche „sogar Basler Deutsch“ (Rekursbegründung E. 6).
Es erscheint widersprüchlich, wenn der Rekurrent einerseits seine
Arbeitslosigkeit mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen begründet,
andererseits aber, sofern es um seine Integration in der Schweiz geht, betont,
er spreche sogar den hiesigen Dialekt. Aufgrund seiner wiederholten Aussagen im
Zusammenhang mit der Arbeitssuche ist davon auszugehen, dass seine
Deutschkenntnisse bescheiden sind. Nach einem über zehnjährigen Aufenthalt in
der Deutschschweiz sind solche als ungenügende sprachliche Integration zu
qualifizieren. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Rekurrent seine
Arbeitslosigkeit und damit seine Sozialhilfeabhängigkeit mindestens teilweise
selbst verschuldet hat, weil er sich die erforderlichen Deutschkenntnisse bei
zumutbarer Anstrengung längst hätte aneignen können.
4.1.6 In
seiner Stellungnahme an das Migrationsamt vom 12. November 2013 hat der
Rekurrent erklärt, er habe sich in den Jahren 2009 bis 2013 je fünf Wochen in
der Türkei aufgehalten. Gemäss Auskunft der Sozialhilfe Basel-Stadt vom
17. September 2015 hält er sich immer wieder länger als die erlaubten vier
Wochen pro Jahr im Ausland auf, weshalb die Sozialhilfe gekürzt wird (vgl. Aktennotiz
der Vorinstanz vom 17. September 2015). Es ist deshalb davon auszugehen,
dass solche längeren Aufenthalte auch in den Jahren 2014 und 2015 stattgefunden
haben. Wie die Sozialhilfe gemäss E-Mail vom 5. Juni 2014 aufgrund einer
Überprüfung der Ein- und Ausreisestempel im Pass des Rekurrenten festgestellt
hat, ist dieser 2012 total 76 Tage und 2013 total 69 Tage in der Türkei
gewesen. Somit hat er sich zumindest in diesen beiden Jahren rund doppelt so
lange in seiner Heimat aufgehalten als von ihm behauptet. Mit Aufenthalten von
rund zehn Wochen pro Jahr hat der Rekurrent einerseits eine sehr starke
Verbundenheit mit der Türkei zum Ausdruck gebracht und andererseits die
Chancen, in der Schweiz eine Arbeit zu finden, freiwillig verschlechtert.
4.1.7 Gemäss
den vorstehenden Erwägungen und angesichts der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz,
dass es für den Rekurrenten aufgrund seines Alters sowie des aus
gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Arbeitsfelds nicht einfach ist, eine Arbeitsstelle
zu finden (angefochtener Entscheid E. 4), ist somit nicht von einer
ausschliesslich selbstverschuldeten, aber von einer überwiegend selbstverschuldeten
Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.
4.2
4.2.1 Die
Vorinstanz hat die Unterstützung des Rekurrenten (vgl. oben E. 4) als
dauerhaft und erheblich im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
qualifiziert. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht absehbar.
Bezugnehmend auf eine Aktennotiz vom 17. September 2015 über ein
Telefongespräch mit der Sozialhilfe Basel-Stadt hat die Vorinstanz
festgestellt, dass der Rekurrent eine von ihm in Aussicht gestellte
Teilzeitstelle nie angetreten habe. Das Telefongespräch habe dazu gedient,
abzuklären, weshalb der Auszug von der Sozialhilfe monatliche „Einzahlungen“ von
ihm enthalte. Aus der Aktennotiz folge, dass diese nicht aus einer
Erwerbstätigkeit stammen würden (angefochtener Entscheid E. 5 und Rekursbeantwortung
E. 4).
4.2.2 Der
Rekurrent moniert, dass ihm die Aktennotiz vom 15. (recte: 17.) September 2015
nicht zum rechtlichen Gehör unterbreitet worden sei. Die daraus folgenden
Feststellungen seien willkürlich. Aus diesem Grund sei der Sozialhilfebezug
weder erheblich noch dauerhaft (Rekursbegründung E. 3).
4.2.3 Bei
Unterstützungsleistungen in Höhe von mehr als CHF 145‘904.10 während rund
sechs Jahren ist die vom Bundesgericht definierte Limite von CHF 80‘000.–
bezogenen Unterstützungsleistungen in fünf Jahren (BGE 119 Ib 1
E. 3a S. 6) bei weitem überschritten.
In seiner
Stellungnahme an das Migrationsamt vom 7. April 2014 hat der Rekurrent
erklärt, er wolle im Rahmen seiner verbleibenden teilweisen Arbeitsfähigkeit
arbeiten und habe eine Teilzeitstelle in Aussicht. Die Nachreichung eines
Teilzeitarbeitsvertrags wurde in Aussicht gestellt. In seiner Rekursbegründung
an die Vorinstanz vom 16. Juni 2014 hat der Rekurrent wiederholt, er wolle
im Rahmen seiner verbleibenden Restarbeitsfähigkeit arbeiten und habe eine
Teilzeitstelle in Aussicht. Erneut wurde die Nachreichung eines
Teilzeitarbeitsvertrags in Aussicht gestellt. In der Aktennotiz vom
17. September 2015 ist festgehalten worden, dass der Rekurrent gemäss
Auskunft der Sozialhilfe Basel-Stadt nach wie vor keiner Arbeit nachgehe. Die
Richtigkeit dieser Mitteilung ist unbestritten, hat doch der Rekurrent seit
April 2013 keine Arbeitsstelle mehr gehabt. Die weiteren Ausführungen in der
Aktennotiz betreffen Details der Auszahlung der Sozialhilfebeiträge, die für
das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.
Bereits in
seiner Stellungnahme vom 18. März 2011 hat der Rekurrent erklärt, er suche
seit zwei Jahren eine Arbeitsstelle, finde aber leider keine. In jener vom
12. November 2013 hat er erklärt, er sei 50 % arbeitsfähig für
leichte Tätigkeiten und suche Arbeit, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Wie
zuvor bereits erwähnt, hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten sowohl in seiner
Stellungnahme an das Migrationsamt vom 7. April 2014 als auch in seiner
Rekursbegründung an die Vorinstanz vom 16. Juni 2014 erklärt, dieser wolle
im Rahmen seiner verbleibenden teilweisen Arbeitsfähigkeit arbeiten und habe eine
Teilzeitstelle in Aussicht. In beiden Eingaben wurde die Nachreichung eines
Teilzeitarbeitsvertrags in Aussicht gestellt, worauf jeweils aber keine entsprechende
Eingabe folgte. Unbestrittenermassen hat der Rekurrent auch seit April 2013
keine bezahlte Arbeit mehr ausgeübt. Schliesslich hat der Rechtsvertreter des
Rekurrenten auch in seiner Rekursbegründung vom 3. November 2015 geltend
gemacht, dieser wolle im Rahmen seiner verbleibenden Restarbeitsfähigkeit
arbeiten und habe eine Teilzeitstelle in Aussicht. Zudem hat der
Rechtsvertreter plötzlich als Beweismittel auf einen angeblich sich in den Verfahrensakten
befindlichen Teilzeitarbeitsvertrag verwiesen (Rekursbegründung E. 3, 6, 8,
10). Bei den Akten sind jedoch weder ein solcher Vertrag noch eine Eingabe, mit
der ein solcher eingereicht worden sein könnte, zu finden. Der seit dem
19. Februar 2014 anwaltlich vertretene Rekurrent hat auch keinerlei
konkrete Bemühungen um eine Arbeitsstelle behauptet. Unter diesen Umständen
muss davon ausgegangen werden, dass er sich spätestens seit er anwaltlich
vertreten ist während mindestens zwei Jahren nicht ernsthaft um eine Arbeit
bemüht hat, obwohl er in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben teilweise
arbeitsfähig war. Konkrete Arbeitsbemühungen des Rekurrenten in dieser Zeit
wären von dessen Rechtsvertreter zweifellos behauptet und belegt worden. Den
Ausführungen der Vorinstanz, es bestehe die in diesem Zusammenhang relevante
Befürchtung, dass auch in Zukunft Unterstützung geleistet werden müsse
(angefochtener Entscheid E. 5), ist unter diesen Umständen zuzustimmen.
Trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit ist der Rekurrent seit Jahren beruflich
untätig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist es in seinem Alter
nicht mehr so einfach, nach mehrjährigem Fernbleiben vom Arbeitsmarkt eine
gesicherte Arbeitsstelle zu finden (angefochtener Entscheid E. 5). Nicht
zuletzt wird der Rekurrent wohl auch seinen beachtlichen Schuldenberg nicht
abarbeiten können. Sollte er eine Teilzeitstelle finden, ist im günstigsten
Fall anzunehmen, dass er nicht mehr im selben Umfang wie bisher unterstützt
werden muss.
Damit ist festzuhalten, dass der Rekurrent seit längerer Zeit in
erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen ist.
4.3
4.3.1 Der
Rekurrent lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz. Angesichts der relativ
langen Zeit, die er in der Schweiz verbracht hat, ist anzunehmen, dass ihn der
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz hart
treffen. Allerdings ist der Rekurrent erst im Alter von 47 Jahren in die
Schweiz gekommen. Er hat somit die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend
sowie den grössten Teil seines Erwachsenenlebens in seiner Heimat verbracht. Der
Rekurrent hat in der Türkei zehn Jahre die Schule besucht und ist danach als
Kranführer angelernt worden. Vor seiner Immigration in die Schweiz ist er in
seiner Heimat als Lastwagenchauffeur und Kranführer tätig gewesen (Gutachten
S. 20). Folglich ist er mit der Sprache, der Mentalität, dem Arbeitsleben
sowie den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlands bestens
vertraut. Der Rekurrent begründet seine Arbeitslosigkeit u.a. mit seinen
mangelnden Deutschkenntnissen (vgl. oben E. 4.1.5). Dieses Sprachproblem
hat er in der Türkei nicht. In seiner Stellungnahme vom 18. März 2011 hat
der Rekurrent denn auch erklärt, er wolle versuchen, sich in seiner Heimat ein
neues Leben aufzubauen und dort als Kranführer und Lastwagenfahrer arbeiten,
und um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht, damit er in
die Schweiz zurückkehren könne, wenn es in der Türkei nicht gut laufe. Für den
Fall, dass es ihm gelingt, dort eine Stelle zu finden, entspricht eine Rückkehr
in die Türkei damit seinem ausdrücklichen Wunsch. Der Rekurrent hat auch
offensichtlich Verbindungen in die Türkei aufrechterhalten, hat er doch zumindest
in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Monate dort verbracht (vgl. oben
E. 4.1.6). Zudem leben seine Ehefrau, d.h. seine nächste Angehörige, sowie
deren Tochter aus früherer Ehe in der Türkei. Damit verfügt er über
Beziehungen, auf die er zurückgreifen kann. Aus den vorstehenden Tatsachen
ergibt sich, dass der Rekurrent gute Chancen hat, sich in der Türkei
verhältnismässig rasch wieder ein Beziehungsnetz aufzubauen.
4.3.2 In
der Rekursbegründung wird geltend gemacht, der Rekurrent könne als integriert
bezeichnet werden (Rekursbegründung E. 6). Diese Einschätzung ist
unzutreffend. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich der Rekurrent
nicht hinreichend in die hiesigen Verhältnisse integriert hat (angefochtener
Entscheid E. 6). In den Jahren 2010 bis 2015 musste er 13 Mal betrieben
werden für einen Betrag von insgesamt CHF 10‘902.05. Zudem ist er im
September 2015 mit 11 offenen Verlustscheinen über insgesamt CHF 11‘538.90
verzeichnet gewesen. Da er seit 2009 von der Sozialhilfe unterstützt wird,
lässt sich diese Verschuldung nur damit erklären, dass der Rekurrent
offensichtlich über seinen Verhältnissen gelebt hat. Daraus und aus den Erwägungen
zur dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. oben E. 4.2.3) folgt, dass er
sich trotz seines längeren Aufenthalts in der Schweiz wirtschaftlich nicht
nachhaltig integriert hat. Die Vorinstanz hat auch zu Recht den Umstand, dass der
Rekurrent am 28. Juni 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von
CHF 800.– verurteilt worden ist, zu seinen Lasten gewertet (angefochtener
Entscheid E. 6). Die sprachliche Integration ist ihm nicht gelungen (vgl.
oben E. 4.1.5). Auch in sozialer Hinsicht ist eine gute Integration nicht
erstellt. Der Rekurrent behauptet, dass er in der Schweiz einen sehr grossen
Familien- und Freundeskreis habe (Rekursbegründung E. 6). Zwar leben fünf
erwachsene Kinder, sieben Enkelkinder sowie seine frühere Ehefrau in der
Schweiz. Gemäss Gutachten vom 21. Dezember 2012 hätten sich aber die
Mehrheit der Kinder vom Rekurrenten abgewendet, er habe nur noch zu zweien
seiner Kinder und den Enkeln Kontakt. Ansonsten kenne er nur einige türkische
Bekannte (Gutachten S. 20). Es ist davon auszugehen, dass sich der
Rekurrent vornehmlich unter türkischstämmigen Personen bewegt.
4.3.3 Auch
unter Zugrundelegung der Diagnosen im Bericht des Hausarztes des Rekurrenten
vom 2. Juni 2016 ist die medizinische Versorgung des Rekurrenten in der
Türkei gewährleistet (vgl. E-Mail von Toni Bühler, Länderanalysist
Südosteuropa, Türkei, für das Bundesamt für Migration, vom […]).
4.3.4 Es
kann festgestellt werden, dass dem Rekurrenten trotz seiner am 7. November
2003 im Alter von 47 Jahren erfolgten Immigration in die Schweiz und seinem
längeren Aufenthalt in der Schweiz die sprachliche, soziale, wirtschaftliche
und berufliche Integration in der Schweiz nicht gelungen ist.
4.3.5 Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist von der Vorinstanz unter den vorstehend
dargelegten Umständen zu Recht verneint worden (angefochtener Entscheid E. 9).
Der Rekurrent begründet auch in seinem Rekurs ans Verwaltungsgericht nicht, weshalb
bei ihm ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG vorliegen sollte. Der in der Rekursbegründung in
diesem Zusammenhang erwähnte Gesundheitszustand des Rekurrenten genügt
offensichtlich nicht zur Begründung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt Ausnahmecharakter zu und die
Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben.
Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden
(BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.;
BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2). Gemäss Art. 31
Abs. 1 lit. f VZAE stellt der Gesundheitszustand ein Kriterium dar,
das in Verbindung mit anderen Elementen grundsätzlich zur Anerkennung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen kann. Voraussetzung ist, dass
der Betroffene an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet,
die während einer langen Zeitspanne dauernde ärztliche Behandlung oder
punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig macht, die im Herkunftsland
nicht erhältlich sind, so dass eine Ausreise aus der Schweiz die Gefahr
schwerwiegender Folgen für seine Gesundheit nach sich zieht. Die Tatsache
allein, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht,
ist dagegen nicht relevant (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016
E. 6.3.4.1). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3.3), ist selbst
unter Zugrundelegung der Diagnosen im Bericht seines Hausarztes vom 2. Juni
2016 die medizinische Versorgung des Rekurrenten in der Türkei gewährleistet
(vgl. E-Mail von Toni Bühler, Länderanalysist Südosteuropa, Türkei, für das
Bundesamt für Migration, vom […]). Damit ist der Gesundheitszustand des
Rekurrenten nicht geeignet, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
begründen.
4.4 Aus
den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist und sowohl der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als auch die Wegweisung verhältnismässig sind.
Bei einer wie
vorliegend langen Anwesenheit sprechen zwar in der Regel gewichtige Interessen
gegen eine Wegweisung wegen Sozialhilfeabhängigkeit (BGer 2C_358/2011 vom
28. November 2011 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 119 Ib 1
E. 4c S. 8). Vorliegend sind aber das Ausmass der
Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten, die sehr starke Verbundenheit mit
seiner Heimat, wo seine Ehefrau lebt und in der er sich jährlich länger
aufhält, und unzureichende Bemühungen um eine sprachliche, soziale, wirtschaftliche
und berufliche Integration in der Schweiz stark zu gewichten.
Der Rekurrent
beantragt eventualiter, er sei bloss zu verwarnen und subeventualiter, es sei
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Rechtsbegehren 2 und 3). Er hat
es indessen (auch in der Replik) unterlassen, diese Anträge zu begründen und
sich in keiner Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinandergesetzt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann
(vgl. auch oben E. 1). Im Übrigen ergibt sich aus den obigen Erwägungen,
dass die Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung erfüllt werden und eine blosse Verwarnung wirkungslos wäre.
Der Rekurrent
beantragt mit dem vorliegenden Rekurs auch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das vorliegende
Rekursverfahren (Rechtsbegehren 5). Die Vorinstanz hat das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass das Rekursverfahren
aussichtslos sei (angefochtener Entscheid E. 11).
6.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das basel-städtische
Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
(VGG, SG 153.800) und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur
unentgeltlichen Rechtspflege. Dessen Regelungen gehen indessen nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2015.233
vom 29. Juni 2016 E. 3.1). Aus diesem Grund kann ohne weiteres auf
die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (statt vieler VGE VD.2015.233
vom 29. Juni 2016 E. 3.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie
ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die
unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung zum Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sind
Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218,
133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3
S. 235 f.; VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 3.1).
6.2 Der
Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung und seiner Replik lediglich seine
Bedürftigkeit, zu Recht aber nicht die fehlende Aussichtslosigkeit seines
Rechtsmittels geltend. Den Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Gemäss
den obigen Erwägungen in der Sache war sowohl das Rekursverfahren an die
Vorinstanz wie jenes an den Regierungsrat bzw. das Verwaltungsgericht im
massgebenden Zeitpunkt der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung vom 26. Mai 2014 und 3. November 2015 aussichtslos und
das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung daher abzuweisen
ist. Dementsprechend hat der Rekurrent auch seine Vertretungskosten selber zu
tragen (vgl. VGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 4.2).
Aus den
vorstehenden Erwägungen erweist sich der Rekurs in allen Teilen als unbegründet
und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30
Abs. 1 Satz 1 VRPG der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 1‘200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.