[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.120
URTEIL
vom 16.
August 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Oktober 2015
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 27. April 2015 wurde A____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit drei Jahre, zu
einer Busse von CHF 800.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Auf
Einsprache wurde das Verfahren an das Strafgericht überwiesen. A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Oktober 2015 der groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit einer fünfjährigen Probezeit, und
zu einer Busse von CHF 800.–. Die gegen A____ am 27. Juni 2012 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 20.– wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde er verwarnt
und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 27. Oktober 2015 Berufung
erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2015 beantragt er sinngemäss einen
kostenlosen Freispruch und damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit
Ausnahme der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei abzuklären, ob zur Tatzeit in Basel noch ein
weiterer dunkelblauer Porsche [...] eingelöst gewesen sei, dessen Halter dem
Berufungskläger ähnlich sehe. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung
erklärt noch Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Einreichung einer Berufungsantwort
hat sie verzichtet.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht am 16. August 2016 ist der
Berufungskläger befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
der zweitinstanzlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen
ergeben sich aus dem angefochtenen Urteils und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegt
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 stopp form- und fristgerecht angemeldet worden, so dass auf sie
einzutreten ist.
1.2 Die
Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und
damit verbunden gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
sowie die Tragung der Verfahrenskosten. Die durch die Vorinstanz ergangene Nichtvollziehbarerklärung
der Vorstrafe vom 27. Juni 2012 ist hingegen nicht angefochten und in
Rechtskraft erwachsen.
2.1 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro
reo“, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in
seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der
beschuldigten Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat
(BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass
sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung
bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und
theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37,
124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in dubio pro reo“
bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die
Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage,
Zürich 2013, N 235).
2.2 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 1. März 2013 mit seinem Porsche [...] bei
hohem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn A2 durch ein abruptes Fahrmanöver vom
linken über den mittleren direkt zum rechten Fahrstreifen gewechselt und sich
dabei auf dem mittleren Fahrstreifen in eine Lücke von nur zwei Autolängen
gezwängt zu haben. Durch diese Fahrweise habe er eine grobe Verkehrsgefährdung
in Kauf genommen (Strafbefehl Akten S. 35 f.).
2.3 Der
dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht im
Wesentlichen auf den Aussagen des Anzeigestellers, B____ und seiner Frau, C____.
Beide schilderten, sie hätten um die Mittagszeit des 1. März 2014 einen dunkelblauen
Porsche Typ [...] mit dem Kennzeichen AG [...] bei der Begehung der geschilderten
Verkehrsregelverletzung beobachtet. Einige Minuten später seien sie an der
Lichtsignalanlage beim [...]center in D____ neben dem besagten Fahrzeug zum
Stehen gekommen. Am Steuer sei ein zwischen 20 und 35 Jahre alter, dunkelhäutiger
Mann mit einem goldenen Ohrring gesessen; die Beifahrerin sei eine asiatisch
aussehende Frau gewesen (Auss. B____: Polizeirapport Akten S. 17, Prot. erstinstanzliche
Hauptverhandlung Akten S. 70 f.; Auss. C____: Prot. erstinstanzliche
Hauptverhandlung Akten S. 71 f.). Aufgrund der Aargauer Immatrikulationsnummer
wurde als Halter des betreffenden Fahrzeuges E____, der Sohn des Berufungsklägers,
ermittelt. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 27.
März 2014 gab E____ an, er selbst habe am Tattag gearbeitet; wahrscheinlich
habe sein Vater zum Tatzeitpunkt den Porsche gelenkt. Dieser sei als einziger
im Besitz eines zusätzlichen Autoschlüssels. Weiter führte er aus, sein Vater
sehe deutlich jünger aus als er sei und habe eine asiatische Freundin,
ausserdem trage er verschiedene Ohrringe, unter anderem auch goldene (Akten S.
23 ff.).
2.4 Wie
bereits vor erster Instanz, bestreitet der Berufungskläger, das genannte
Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Er macht geltend, es handle sich
offenbar um eine Verwechslung mit einem anderen dunkelblauen Porsche, der von
einem ihm ähnlich sehenden Fahrer gelenkt worden sei. So sei das
Fahrzeugkennzeichen auf der ihm anlässlich der Hauptverhandlung gezeigten
Videoaufnahme unkenntlich. Weiter befinde sich das [...]center, wo die Zeugen
ihn angeblich gesehen und erkannt hätten, in D____ und nicht in F____. Er sei im
Tatzeitraum zwar jeweils samstags zu seiner Ex-Frau nach F____ gefahren, habe
diese jedoch nie in Begleitung seiner (damals) neuen Freundin besucht
(Berufungsbegründung p. 1).
2.5 Die
Vorinstanz hat sich bereits mit den vom Berufungskläger vorgebrachten Einwänden
auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung widerlegt. Dazu wird
ausgeführt, das – aus datenschutzrechtlichen Gründen qualitativ absichtlich
schlecht gehaltene – Videomaterial diene nicht in erster Linie der
Identifikation des Fahrzeugs, sondern vielmehr dem Nachweis der beanzeigten
Verkehrsregelverletzung. Zudem hätten sich die Zeugen nicht nur die Automarke,
sondern auch das Kennzeichen des Fahrzeuges gemerkt, so dass eine Verwechslung
mit einem anderen dunkelblauen Porsche ausgeschlossen werden könne.
Schliesslich hätten die Zeugen das betreffende Fahrzeug wenige Minuten nach dem
Vorfall bei einer Lichtsignalanlage erneut gesehen; ihre Beschreibung des
Lenkers und dessen Begleiterin treffe in allen Punkten auf den Berufungskläger
und dessen asiatische Freundin zu. Anhaltspunkte, welche auf eine
Falschanschuldigung hindeuten würden, seien nicht ersichtlich (Urteil E. I. p.
3 ff.)
Der Einwand des
Berufungsklägers, wonach sich das [...]center nicht wie von der Vorinstanz
angenommen in F____, sondern in D____ befinde, trifft zu. Dies hat im Übrigen
der Zeuge B____ sowohl anlässlich der Anzeigestellung als auch bei seiner Befragung
vor erster Instanz ausdrücklich so angegeben (Akten S. 70; vgl. dazu auch
Polizeirapport vom 3. März 2014 Akten S. 17). Damit steht fest, dass sich in
die diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung ein Fehler eingeschlichen hat (vgl.
Urteil E. I. p. 4), und davon ausgegangen werden muss, dass die Zeugen den
Porsche samt Fahrer und Begleiterin beim [...]center in D____ und nicht etwa in
F____ gesehen haben. Abgesehen von diesem Detail kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres verwiesen werden (Urteil E. I p. 3). Weshalb
der Berufungskläger mit seiner Begleiterin am Tattag in D____ unterwegs war,
darf und muss offen bleiben und vermag jedenfalls am Beweisergebnis nichts zu
ändern. Beizufügen bleibt, dass das Argument des Berufungsklägers, die durch
die Zeugen geschilderte Fahrweise stimme nicht mit der seinen überein, ihm
nicht zur Entlastung gereichen kann. So weisen seine diversen Vorgänge wegen
Strassenverkehrsverstössen doch immerhin darauf hin, dass es sich bei ihm nicht
um einen stets regelgetreuen Fahrzeuglenker handelt (ADMAS-Auszug Akten S. 52
f., vgl. auch Strafregisterauszug vom 19. Juli 2016).
2.6 Aufgrund
des Gesagten steht fest, dass die von den Zeugen B____ und C____ überzeugend
geschilderte Verkehrsregelverletzung durch die Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera
objektiviert ist. Weiter deckt sich das durch die Zeugen abgegebene Signalement
des fehlbaren Porschelenkers vollständig mit der Beschreibung des Berufungsklägers
durch dessen Sohn. Damit besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger
am Tattag als Lenker des Porsches die geschilderte Verkehrsregelverletzung
begangen hat. Für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ bleibt unter
diesen Umständen kein Raum. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zu Recht als
nachgewiesen erachtet (Urteil E. I. p. 5.).
Betreffend die
rechtliche Würdigung des Vorfalls ist den sorgfältigen und ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen (Urteil E. I. p. 6 f.). Es ergeht
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).
Der
Berufungskläger hat die Strafzumessung zu Recht nicht eigens angefochten. Die
Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen,
der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Sie hat das
Verschulden des Berufungsklägers sorgfältig und unter Berücksichtigung
sämtlicher relevanter Aspekte gewürdigt. Zu Recht ist sie zum Schluss gelangt,
sein Verschulden sei als nicht leicht einzustufen, da er durch sein
gefährliches Fahrmanöver und angesichts des dichten Verkehrsaufkommens eine
akute Gefährdungslage geschaffen habe, in der es nur durch Zufall nicht zu
einer Kollision gekommen sei. In Abwägung sämtlicher Umstände sei eine
Geldstrafe von 10 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.
Die Tagessatzhöhe sei aufgrund seiner Arbeitslosigkeit auf CHF 50.–
festzusetzen. Schliesslich ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der bedingte
Strafvollzug könne dem Berufungskläger gewährt werden; aufgrund der zwar weit
zurückliegenden, aber doch einschlägigen Vorstrafen sowie des Umstandes, dass
er während der Probezeit der Vorstrafe vom 27. Juni 2012 erneut delinquiert habe,
könne ihm jedoch keine durchwegs positive Prognose gestellt werden. Es dränge
sich deshalb eine verlängerte Probezeit von fünf Jahren auf. Schliesslich sei
praxisgemäss eine Verbindungbusse in Höhe von CHF 800.– zu verhängen. Diesen
Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen (Urteil E. II. p. 7
f.), insbesondere da sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an der
persönlichen und beruflichen Situation des Berufungsklägers und namentlich an
seinen Einkommensverhältnissen nichts geändert hat (Auss. Berufungskläger Prot.
Berufungsverhandlung S. 2 f.).
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
600.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 5 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 800.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 in
Verbindung mit 34 Abs. 3, 44 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und
Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung sowie 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs.
1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die durch die Vorinstanz erklärte
Nichtvollziehbarkeit der Vorstrafe vom 27. Juni 2012 sowie die Verwarnung
und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 525.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Instruktionsrichterin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.