Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2014.123
URTEIL
vom 24.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia
Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. September 2014
betreffend einfache
Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, Angriff sowie
Sachbeschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. September 2014 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, des Angriffs sowie der
Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem vorzeitigen
Strafvollzug seit dem 9. März 2014, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 2. April 2014. Mit gleichem
Urteil wurde B____ des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. März 2014 bis
4. April 2014, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 24. März 2014. Ferner entschied das Einzelgericht in Strafsachen über die
weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, die Verlegung der
Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidiger.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung anmelden und erklären lassen. Er
beantragt die kostenlose Freisprechung vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung,
teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung.
Es sei ihm eine Entschädigung für seine Anwaltskosten zuzusprechen und es seien
auch die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. Zudem sei ihm eine
Genugtuung für die ausgestandene Haft zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat
unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auf eine
schriftliche Stellungnahme verzichtet. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
hat dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung
bewilligt. Mit Verfügung vom 9. März 2016 hat sie die mit der Berufungsbegründung
eingereichten MRI-Ergebnisse zu den Akten genommen, den Antrag auf Entfernung
der ersten Einvernahme des Berufungsklägers vom 7. März 2014 aus den
Akten abgelehnt sowie die Anträge auf Ladung von C____ und E____ als
Auskunftspersonen/Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen,
vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2016,
an welcher die dispensierte Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind der
Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen. Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art.
399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht eine ausführlich
begründete Berufungserklärung eingereicht. Er ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.1 In
formeller Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es sei gestützt auf
Art. 141 Abs. 1 StPO seine erste Einvernahme vom 7. Februar 2014
(recte: 7. März 2014) aus den Akten zu entfernen, weil sie ohne Beigabe eines
Verteidigers erfolgt sei. Es sei schon damals erkennbar gewesen, dass ein Fall
einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorliege, und
zwar ab dem Zeitpunkt, da er sich in seiner Befragung als Geschädigter selbst
belastet habe. Die Vorinstanz hat diese Frage offen gelassen und darauf
hingewiesen, dass selbst wenn die fragliche Einvernahme im Rahmen der Urteilsfindung
nicht berücksichtigt werden dürfte, dies im Ergebnis nichts ändern würde. In
der Folge hat die Vorinstanz allerdings, wie der Verteidiger insoweit zu Recht
moniert, durchaus auf die Aussagen des Berufungsklägers in seiner ersten Einvernahme
abgestellt. Auf die Frage der Verwertbarkeit muss deshalb nachfolgend
eingegangen werden. Der Berufungskläger wurde anlässlich der ersten Einvernahme
vom 7. März 2014 als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter befragt, wobei
er als Opfer betrachtet wurde („Frage: Sie wurden heute Abend Opfer einer
Schlägerei. Können Sie mir detailliert schildern was sich zugetragen hat?“,
Akten S. 604). Diese Befragung fand unmittelbar nach der Tat statt. Der
Berufungskläger schilderte zunächst in freier Rede, wie sich die ganze „Schlägerei“
seiner Meinung nach abgespielt habe. Er sah sich dabei selbst als das
angegriffene Opfer, das sich erst im Laufe der Schlägerei und lediglich zur
Verteidigung auch selbst beteiligte. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde
diesbezüglich nicht nachgehakt. Der Berufungskläger brachte auch nicht
plötzlich einen neuen Lebenssachverhalt ins Spiel, der eine Unterbrechung der
Befragung und Neuverteilung der Rollen aufgedrängt hätte. Der Berufungskläger
hatte während der ganzen Befragung das erklärte Ziel, „dass diese beiden Typen
in Haft kommen und bestraft werden für das, was sie gemacht haben“ (Akten S.
607). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellte einzig einmal die Frage, welche
Verletzungen er den beiden Tätern zugefügt habe, und ging nach der Antwort des
Berufungsklägers nicht weiter auf diesen Punkt ein. Im Gegenteil wurde dem
Berufungskläger – wie jedem Opfer - der dringende Rat erteilt, ins Krankenhaus
zu gehen und der Staatsanwaltschaft ein Arztzeugnis zukommen zu lassen (Akten
S. 608). Noch in ihrem Ermittlungsbericht vom 8. März 2014 ging die
Staatsanwaltschaft lediglich von Raufhandel zwischen mehreren Personen aus.
Diesbezüglich war nicht mit einer überjährigen Strafe zu rechnen. Erst im
Nachhinein haben die weiteren Untersuchungsergebnisse die eigene Strafbarkeit
des Berufungsklägers in den Vordergrund gerückt. Wieso also bereits die
Ersteinvernehmenden des Berufungsklägers, die diesen - wie er selbst - primär
als Opfer sahen und nur als solches befragten, bereits hätten erkennen müssen,
dass ihm später eine überjährige Freiheitsstrafe drohen könnte, leuchtet nicht
ein. Nur am Rande bemerkt, hat die Staatsanwaltschaft denn auch lediglich eine
Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt und ist der Berufungskläger letztlich vom
Strafgericht zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Aussagen aus
der ersten Einvernahme des Berufungsklägers vom 7. März 2014 sind nach dem
Gesagten verwertbar.
2.2 Der
Berufungskläger verlangt, mit C____ konfrontiert zu werden. Die
Staatsanwaltschaft hatte eine Konfrontationseinvernahme auf den 18. März 2014
geplant. Anlässlich seiner Einvernahme am Vormittag des gleichen Tages gab C____
jedoch zu Protokoll, dass er um 14 Uhr per Bus nach Serbien und von dort weiter
nach Hause fahren werde. Der nächste Bus würde erst drei Tage später fahren; er
habe kein Geld, um so lange hier bleiben zu können (Akten S. 779). Aufgrund
dieser Angaben sagte die Staatsanwaltschaft die Konfrontationseinvernahme ab. Die
Vorinstanz hat die Aussagen von C____ als „nicht durchwegs glaubhaft“
eingestuft, weshalb darauf nicht abzustellen sei (vgl. Urteil S. 6), was sie
denn auch nicht getan hat. Dabei kann es sein Bewenden haben, weshalb eine
Konfrontation nicht erforderlich ist.
2.3 Des
Weiteren möchte der Berufungskläger auch mit E____ konfrontiert werden. Eine Konfrontation
mit ihr war auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung geplant gewesen; E____
ist jedoch nicht erschienen, nachdem sie bereits mit Mail vom 21. Juli 2014
darauf hingewiesen hatte, dass ihr eine Teilnahme am aufgebotenen Termin nicht
möglich sei. Die Vorinstanz hat in der Folge auf eine Zeugenbefragung
verzichtet und eine Konfrontation mit ihr als „nicht unbedingt notwendig“
erachtet, weil ihren Aussagen nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung
zukämen. Vielmehr würden sie nur einen Mosaikstein neben den Aussagen weiterer
Befragter und dem IRM-Gutachten zu den Verletzungen von C____ darstellen.
Dieser Einschätzung ist zu folgen: Tatsächlich sind die Aussagen von E____ angesichts
des bestehenden Beweisergebnisses nicht erforderlich. Sie hat den
Berufungskläger nicht stärker belastet, als dies bereits aufgrund der übrigen
Beweismittel - insbesondere seiner eigenen Angaben - der Fall war und vom
Strafgericht im Zweifel auch zu seinen Gunsten so angenommen wurde. Soweit ihre
Aussagen den Berufungskläger entlasten, wirkt sich auch eine Unverwertbarkeit
nicht aus. Mangels Konfrontation werden die Aussagen von E____ lediglich
insoweit berücksichtigt, als sie die Version zu Gunsten des Berufungsklägers
stützen.
2.4 Der
Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung beantragt, dass bei den
Notfallaufnahmestationen der Spitäler des Kantons Basel-Stadt und der
Notfallaufnahme des Spitals in Lörrach in Deutschland rechtshilfeweise eine
amtliche Erkundigung durchzuführen sei hinsichtlich der Frage, ob am 7. März
2014 eine männliche Person sich notfallmässig wegen einer schweren
Handverletzung und einer Verletzung an der Schläfe habe behandeln lassen. Es
sei dabei, sofern in einer der Notfallstationen eine solche Behandlung
stattgefunden habe, die Identität der behandelten Person zu ermitteln und diese
Person als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden. Mit Verfügung vom 9. März
2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass
die angestrebten Beweiserhebungen inzwischen im Rahmen des Parallelverfahrens SG.2015.132
getätigt worden seien und zum Urteil des Strafgerichts vom 25. August 2015 i.S.
F____ (noch nicht rechtskräftig) geführt hätten. Dieses werde im vorliegenden Verfahren
zu den Akten genommen. Damit seien die Beweisanträge des Berufungsklägers erfüllt
bzw. komme ihnen keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Der Berufungskläger hat
den Antrag denn auch in der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Juni
2016 nicht mehr aufgegriffen.
2.5 Erst
mit der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger schliesslich die Ladung von
G____ von der Polizei Basel-Landschaft als Zeuge beantragt. Gemäss Art. 399
Abs. 3 lit. c StPO müssen Beweisanträge für das Berufungsverfahren mit der
Berufungserklärung gestellt werden. Die Praxis des Basler Appellationsgerichts
ist diesbezüglich streng. Wird ein Beweisantrag erst nach der Berufungserklärung
gestellt, muss begründet werden, warum er nicht vorher erfolgt ist (vgl.
AGE SB.2014.103). Dies hat der Berufungskläger nicht getan. Es ist auch
nicht offensichtlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag nicht bereits
früher erfolgt ist. Denn bereits in seiner Einvernahme vom 7. März 2014 hat der
Berufungskläger erwähnt, er habe alles Herrn G____ detailliert erzählt. Es
könne sein, dass es genau deswegen sei, weil er den Beamten zu viel erzählt
habe (Akten S. 607). Auf eine Ladung von G____ als Zeuge ist deshalb aus
formellen Gründen zu verzichten. Sie wäre auch in antizipierter Beweiswürdigung
nicht erforderlich, da die Behauptung des Berufungsklägers, dass der im
vorliegenden Verfahren zu beurteilende Vorfall einen Zusammenhang mit dem in
Kanton Basel-Landschaft abgeurteilten Sachverhalt aufweist, nicht bezweifelt
wird. Auch die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Auseinandersetzung
durch C____ begonnen worden ist und dessen dem Berufungskläger verpasste
Faustschlag der Auslöser für die anschliessende Verfolgung gewesen ist. Ob der
Berufungskläger danach in Notwehr gehandelt hat, wie er geltend macht, ist
jedoch allein aufgrund der konkreten Situation zu beurteilen; diesbezüglich
lässt sich nichts aus der Vorgeschichte ableiten.
2.6 Im
Vorverfahren wurden diverse weitere Unbeteiligte zum Sachverhalt befragt,
welche sich beim Tatort aufgehalten hatten. Sie beschrieben den Tatablauf als
solchen weitgehend übereinstimmend, soweit sie ihn in der Nacht haben erkennen können.
Die meisten konnten den Berufungskläger jedoch nicht konkret als einen der an
der Schlägerei Beteiligten identifizieren. Ihre Aussagen sind daher für den
vorliegenden Fall nur insoweit von Bedeutung, als sie den Tatablauf
wiedergeben. Dieser wird vom Berufungskläger nicht bestritten beziehungsweise in
weiten Teilen selbst so wiedergegeben, wie ihn die Augenzeugen beschreiben und
wie er zur Anklage gelangt ist. Lediglich bezüglich der konkreten Beteiligung
des Berufungsklägers bestehen Differenzen zur Anklage. Insbesondere ist der
Berufungskläger der Auffassung, er habe die Schläge mit dem Schlagstock auf C____
lediglich im Nahkampf am Boden ausgeteilt. Er bestreitet also, selbst in der
Runde gestanden zu haben, welche den am Boden liegenden C____ traktiert hat.
Für diesen konkreten Tatanteil sprechen die Depositionen des H____, welcher den
Berufungskläger auch mit Sicherheit als einen der Schläger mit Schlagstock
identifizieren konnte. Die Vorinstanz hat auf diese Aussagen denn auch abgestellt.
H____ ist nicht mit dem Berufungskläger oder dessen Verteidiger konfrontiert
worden. Der Berufungskläger hat dies aber nie gerügt und auch im
Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt. Damit hat er
konkludent auf eine Konfrontation verzichtet, zumal er andere Konfrontationen
durchaus beantragt hat. Mit der Vorinstanz kann deshalb auf die Aussagen von H____,
die ohnehin nicht das ausschlaggebende Beweismittel darstellen, abgestellt
werden. Bei H____ handelt es sich um einen Anwohner des Tatortes, der das
Tatgeschehen als völlig Unbeteiligter beobachtet hat. Es gibt daher keinen
Grund, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel zu ziehen.
3.1 Es
ist unbestritten, dass es am 7. März 2014 zu einer Auseinandersetzung kam, an
der unter anderen C____ und sein Begleiter als auch der Berufungskläger
beteiligt waren. Zugunsten des Berufungsklägers ist die Vorinstanz davon
ausgegangen, dass C____ die weiteren Geschehnisse ins Rollen gebracht hat,
indem er dem Berufungskläger unvermittelt einen gezielten Faustschlag auf die
linke Wange sowie einen weiteren Faustschlag versetzt hat. Der Berufungskläger
behauptet, er habe rund 20 Schläge einstecken müssen. Wie viele Schläge es
letztlich waren, kann jedoch offen bleiben, da dies vorliegend ohne Bedeutung
ist. Es wird jedenfalls nicht bezweifelt, dass sich der Berufungskläger den
Angriff nicht hat bieten lassen wollen und er den beiden Angreifern im –
zunächst – sicheren Abstand gefolgt ist, weil er sie nicht hat entkommen lassen
wollen. Was den nachfolgenden Ablauf des Geschehens betrifft, so will der
Berufungskläger wie bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
(vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 8) mit seiner Berufung glauben machen,
dass er nur am Rande beteiligt gewesen sei. Bei der Verfolgung der beiden Täter
habe C____ ihn mehrfach bedroht, er und B____ seien jedoch immer wieder ein
Stück zurückgewichen und hätten gehofft, dass möglichst bald die Polizei komme.
Als dann eine dritte Person zwischen die Fronten geraten und von C____ angegriffen
worden sei, habe der Berufungskläger diesem Angegriffenen helfen wollen. Dabei
sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und C____ gekommen.
Diese habe aber nur kurz gedauert. Beide seien zu Boden gefallen und der Berufungskläger
habe C____ den Schlagstock entrissen, als dieser versucht habe, ihn damit zu
treffen. Da er noch am Boden gelegen habe, habe er sich mit dem Schlagstock
gegen den ihn tretenden C____ gewehrt. Der Berufungskläger habe sich dann aufgerappelt
und habe sich gegen den anderen Angreifer (Glatzkopf) zur Wehr setzen müssen.
Da dieser dann davongerannt sei, sei er diesem direkt hinterhergerannt Richtung
Novartisareal. Er sei deshalb bereits Sekunden nachdem er dem unbeteiligten
Dritten zu Hilfe gekommen sei, gar nicht mehr bei C____ gewesen, sondern habe
sich dann gegen den „Riesen“ wehren müssen. Nachdem dieser davongerannt sei,
sei er es gewesen, der dann längere Zeit diesem hinterherging, er habe diesen
aber nicht stellen können (Berufungsbegründung S. 7). Mit dieser Schilderung
setzt er sich nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen des keiner der beiden
Gruppierungen angehörenden Zeugen H____, sondern auch zu denjenigen, die er
selbst in seiner ersten Einvernahme vom 7. März 2014 gemacht hat. Dort hat er
den Ablauf des Geschehens wie folgt erklärt: „In der Badenweilerstr. um die
Ecke stoppten sie und liefen auf uns zu. Ein Bekannter von mir lief vorbei und
sagte wir sollen aufpassen sie würden warten. Ich nahm dann dort ein paar
Steine vom Boden. Als er mit dem Todschläger auf mich zukam, habe ich die
Steine geschmissen. Ich habe Beide getroffen. Der Glatze ging dann wieder mit
der Hand auf den Rücken. Ich habe dann auch die Polizei erreicht. Sie Beiden
haben dann mitbekommen, dass ich die Polizei angerufen habe, dann ist der mit
dem Todschläger auf einer meiner Kollegen los. Wir hatten einen Abstand von 10
Meter. Der schwarz Jackige schlug auf ihn ein mit dem Todschläger, auf Kopf,
Hand, im Gesicht. Ich konnte schliesslich den schwarz Jackigen schliesslich mit
einem Faustschlag niederstrecken. Als er sich weiterhin versucht hat mit dem
Todschläger zu wehren kam die Glatze auch auf mich zu. Einer war über mir einer
unter mir. Ich konnte das Gesicht des schwarz Jackigen schlagen und Kollegen
kamen mir dann zur Hilfe. In dem Gerangel konnte ich den Todschläger entreissen
und habe dem Glatzkopf ein zwei schleudert weil er über mir stand. Der rannte
dann aber weg und der mit der schwarzen Jacke wurde dann Opfer. Ich habe ihn
demoliert. Ich habe ihn einmal gegen den Bauch und einmal gegen die Beine. Dann
haben wir geboxt. Er schlug mich ich schlug ihn. Es ging lange bis die Polizei
kam“ (vgl. Akten S. 606). Der Zeuge H____ hat den Berufungskläger anlässlich
einer Wahlkonfrontation als denjenigen identifiziert, der mit einem Schlagstock
auf den am Boden liegenden Mann eingeschlagen habe (Akten S. 873). Dabei habe
er vielmal, sehr stark und sehr brutal zugeschlagen; es habe auch heftig getönt
(Akten S. 817). Nach dem Gesagten gilt insbesondere aufgrund der eigenen Aussagen
des Berufungsklägers als erstellt, dass sich der Berufungskläger aktiv an einer
Schlägerei mit C____ und dem bis heute nicht identifizierten „Glatzkopf“ beteiligt
hat, wobei der Berufungskläger die Schläge der anderen nicht nur abgewehrt,
sondern selber auch kräftig ausgeteilt hat, dies teils unter Verwendung eines
Schlagstocks, teils mit Werfen von Steinen.
3.2 Die
Vorinstanz hat eine rechtliche Qualifikation des Sachverhalts erst ab jenem
Moment vorgenommen, in welchem C____ der Schlagstock entrissen wurde, „also
gewissermassen eine Entwaffnung des Gegners stattfand“, und das nachfolgende
Verhalten des Berufungsklägers als Angriff beurteilt. Dem kann nicht gefolgt
werden. Es drängt sich nicht auf, das vorherige Geschehen auszublenden und eine
Zäsur mitten im Verlauf der Schlägerei zu setzen. C____ und dessen Kollege
haben sich, als sie sich durch die Verfolgung des Berufungsklägers und dessen
Gefolgsleute zurückgedrängt sahen, zur Offensive entschieden, woraufhin der
Berufungskläger mit Gegenangriff reagierte. Das Ganze bildet eine Art
natürliche Handlungseinheit, die in eine wechselseitige tätliche
Auseinandersetzung zwischen mehr als drei Personen mündete. Da dabei mindestens
eine der Personen eine Körperverletzung erlitten hat, handelt es sich um einen
klassischen Raufhandel, wie er in Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) umschrieben wird. Demgegenüber setzt der durch die Vorinstanz zur
Anwendung gebrachte Tatbestand des Angriffs voraus, dass die angegriffene(n)
Person(en) wirklich passiv sind. Lediglich „Schutzwehr“ gilt noch als passiv:
Sie umfasst jedes Tun, das nicht bereits eine Tätlichkeit gegen den Angreifer
ist. Dagegen führt die „Trutzwehr“ bereits dazu, dass nicht mehr Angriff,
sondern Raufhandel vorliegt: Schon ein einziger Abwehrschlag gilt als aktive
Beteiligung und macht die Auseinandersetzung zum Raufhandel (BGE 137 IV 1 E.
4.2.2 S. 4 f., 131 IV 150 E. 2.1 S. 151 f., 106 IV 246 E. 3b, d, e S. 250 ff.).
Vorliegend sind C____ und sein Begleiter nicht einfach nur geflüchtet, sondern
haben ihrerseits eine Fortsetzung der Gewalttätigkeiten gesucht, indem C____
den Schlagstock gezogen hat und sich damit dem Berufungskläger und dessen
herbeigeeilten Helfern stellte. Danach haben alle Beteiligten der
Auseinandersetzung Schläge ausgeteilt. Diesbezüglich steht inzwischen sogar
fest, dass auch C____ mit dem Schlagstock eine Person aus der Gruppe des
Berufungsklägers getroffen und verletzt hat (nämlich F____). Das Verhalten
aller Beteiligten ist demnach als Raufhandel zu qualifizieren, weshalb es nicht
relevant ist, welche Einzelakte dem Berufungskläger nachgewiesen werden können.
Dies im Unterschied zu den Verletzungsdelikten, wo er entweder selbst direkt
oder doch als Mittäter Verursacher der Verletzungen gewesen sein muss (vgl.
dazu nachfolgend Ziff. 3.3). Da die einfache Körperverletzung in Art. 133
StGB eine objektive Strafbarkeitsbedingung bildet, muss sich auch der Vorsatz
des Berufungsklägers einzig auf die aktive Teilnahme an der Schlägerei
beziehen. Auch wenn die Handlungen des Berufungsklägers in erster Linie dadurch
motiviert waren, dass er die beiden Personen, die ihn angegriffen hatten, nicht
entwischen lassen wollte, kann nicht zweifelhaft sein, dass er vorsätzlich am
Raufhandel teilgenommen hat. Denn es wäre ihm durchaus möglich gewesen, sich
rechtzeitig zurückzuziehen, als er bemerkte, dass sich die Verfolgten nicht
ohne weiteres bis zum Eintreffen der Polizei festhalten lassen würden.
Dem
Berufungskläger kann auch nicht beigepflichtet werden, dass sein Handeln vom
Abwehrwillen oder vom Willen zur Notwehrhilfe getragen war, weshalb auch die
Anwendung eines dieser Rechtfertigungsgründe zum Scheitern verurteilt ist. Das
Bundesgericht hat sich dazu in einem vergleichbaren Fall sehr anschaulich geäussert
und Folgendes festgehalten: „Notwehr und so auch die Notwehrhilfe sind
Institute des Rechtsgüterschutzes. Sie können nicht zur Rechtfertigung einer
rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden. Ob nun der Beschwerdeführer
und sein Sohn mit dem Aufenthalt in der Nähe der Wohnung des Schwiegersohns
eine Auseinandersetzung suchten und insoweit von einer Provokation auszugehen
ist, oder ob der Schwiegersohn seinerseits mit dem unbestritten ersten
Faustschlag die ganze Auseinandersetzung provozierte, kann bei dieser Sachlage
offen bleiben. Für den hinzukommenden Beschwerdeführer war die Situation
eindeutig durchschaubar. Ein auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille ist bei
seinem Vorgehen indessen nicht erkennbar. Da er sofort auf den Schwiegersohn losging
und ihm mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht schlug, war er offensichtlich
bereit, sich auf jeden Fall am Raufhandel zu beteiligen, unabhängig davon, ob
nun sein Sohn vom Schwiegersohn unrechtmässig angegriffen worden war oder nicht
(…). Wie erwähnt, fallen Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs
unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht
unter den Begriff der Notwehr und damit auch nicht unter jenen der
Notwehrhilfe. Ein Notwehrhilfeexzess oder eine Putativnotwehrhilfe wie auch ein
"entschuldbarer Affekt" (…) sind unter den vorliegenden Umständen
nicht zu begründen. Eine rechtfertigende oder entschuldigende Notwehrhilfe mit
Strafmilderung (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB) oder Straflosigkeit (Art. 33 Abs.
2 Satz 2 aStGB) kommen damit nicht in Betracht. Der Schuldspruch wegen
Raufhandels ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden“ (BGer 6B_62/2008 vom
17. Juni 2008 E. 4). Vorliegend verhält es sich ähnlich. Der Berufungskläger
wurde zuerst durch C____ und dessen Kollegen tätlich angegriffen, wogegen er
sich sogleich und effizient mit einem Faustschlag gewehrt hat. Dieser
Faustschlag ist nicht angeklagt worden; er wäre auch im Rahmen eines Notwehrrechts
erfolgt. In der Folge kamen die Kollegen des Berufungsklägers aus der Bar und
die Angreifer gingen weg. Gemeinsam eilte man ihnen hinterher und beide Seiten
bewaffneten sich. Dann liefen die Widersacher zuerst rückwärts zurück, später
waren sie nicht mehr in der Lage wegzurennen (vgl. Einvernahme des
Berufungsklägers vom 7. März 2014, Akten S. 606). Der Kampf begann. Dieser
Kampf, den der Berufungskläger, mit der Überzahl seiner Mitkämpfer (vgl.
Aussage von H____ vom 21. März 2014, Akten S. 809), gesucht und provoziert
hatte, lässt sich nicht als Notwehrsituation darstellen. Vielmehr hat es sich um
einen eigentlichen Vergeltungsrausch gehandelt. Das ergibt sich klar aus dem
Ausmass der Gewaltausübung und dem erstellten Vorgehen.
Auch unter dem
Titel der vorläufigen Festnahme durch Privatpersonen nach Art. 218 StPO
lässt sich das Vorgehen des Berufungsklägers nicht rechtfertigen. Zum einen ist
nicht ersichtlich, dass der Angriff, den der Berufungskläger als erstes erlitt,
über blosse Tätlichkeiten hinausging. Diese werden als Übertretungen nicht von
Art. 218 Abs. 1 StPO erfasst. Zudem wäre die Anwendung von Gewalt nur nach
Massgabe von Art. 200 StPO erlaubt, das heisst, Gewalt wäre nur als äusserstes
Mittel zulässig und sie müsste verhältnismässig sein, wobei sich die
Verhältnismässigkeit nach dem Massstab für Notwehr und Notstand richtet (Albertini/Armbruster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 218 N 4). Schliesslich fehlt es auch hier
an der subjektiven Seite: Es ist dem Berufungskläger in diesem Zeitpunkt nicht mehr
primär darum gegangen, die Angreifer der Polizei zu überstellen, sondern er wollte
Vergeltung üben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den
objektiven und subjektiven Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB
erfüllt hat und dass keine Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten vorliegen.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft hat den Berufungskläger auch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, angeklagt. Die Vorinstanz ist
vom Vorliegen einer einfachen Körperverletzung ausgegangen. Dabei hat sie offen
gelassen, welche Person aus der Gruppe um den Berufungskläger konkret für
welche Verletzungen des C____ ursächlich war und wer in welche Körperregion
geschlagen bzw. getreten hat. Ohne den Nachweis, dass es der Berufungskläger
war, der die Verletzungen zu verantworten hat, kann jedoch kein Schuldspruch
wegen einfacher Körperverletzung erfolgen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich
ausgeführt, dass es Sinn und Zweck von Art. 133 StGB sei zu verhindern,
dass die Verantwortlichen straflos blieben, wenn tätliche Auseinandersetzungen
zwischen mehr als zwei Personen derart unübersichtlich seien, dass sich nicht
nachweisen lasse, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht
habe (BGer 6B_435/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.2.2, vgl. auch BGE 94 IV
105). Daraus kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass eine
(zusätzliche) Verurteilung wegen Körperverletzung den strikten Nachweis der
(Mit)täterschaft verlangt. Dieser kann vorliegend nicht erbracht werden,
stammen doch die Verletzungen von Faustschlägen oder Fusstritten, wie sie durch
alle Beteiligten der Gruppe um den Berufungskläger herum ausgeteilt worden
sind. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch im separat geführten Verfahren gegen
den Mitbeteiligten F____ kein Körperverletzungsdelikt zur Anklage gebracht. Zu
Recht ist die Vorinstanz, die den Mitangeklagten B____ von der Anklage der
versuchten schweren Körperverletzung, eventuell einfachen Körperverletzung,
teilweise mit gefährlichem Gegenstand, freigesprochen hat, auch nicht von
Mittäterschaft ausgegangen, ist doch ein gemeinsamer Tatentschluss weder
angeklagt noch ersichtlich. Insgesamt ist deshalb auch der Berufungskläger vom
erhobenen Vorwurf freizusprechen.
3.4 Was
schliesslich die Sachbeschädigung betrifft, so bestreitet der Berufungskläger
das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands nicht. Er macht jedoch
geltend, er sei der Angegriffene gewesen, er sei das Opfer gewesen und er habe
der Polizei mithelfen wollen, dass die Angreifer nicht flüchten konnten. Die
Handlungen im Zusammenhang mit dem davonbrausenden Auto seien deshalb
klarerweise auch vom Rechtfertigungstitel gedeckt gewesen. Dem kann nicht
gefolgt werden. Im Rapport der Kantonspolizei vom 7. März 2014 wird
geschildert, wie die vor Ort eingetroffenen Polizisten sahen, wie der
Geschädigte (A____) dem Beschuldigten 2 (C____) in der Mülheimerstrasse in
Richtung Badenweilerstrasse nachgerannt und Höhe Mülheimerstrasse in die
Badenweilerstrasse abgebogen sei. Auf Höhe Badenweilerstrasse 34 sei der
Beschuldigte 2 (C____) in ein Fahrzeug eingestiegen, dessen Lenker der
Beschuldigte 1 (D____) und die Beifahrerin die Auskunftsperson 6 ([...])
gewesen sei. Noch in diesem Moment habe der Geschädigte (A____), zwei Steine in
Richtung des Fahrzeuges geworfen, wobei die Heckscheibe des Fahrzeuges
zerbrochen sei (Akten S. 588 f.). Die vorläufige Festnahme durch Privatpersonen
gemäss Art. 218 StPO steht unter der Bedingung, dass polizeiliche Hilfe nicht
rechtzeitig erlangt werden kann. Mit dem Eintreffen der Polizei am Ort des
Geschehens ist deshalb der Berufungskläger nicht mehr befugt gewesen, auf eine
Festnahme seiner Angreifer hinzuwirken. Ohnehin war das vom Berufungskläger
gewählte Mittel nicht geeignet, um die Widersacher am Flüchten zu hindern; viel
sinnvoller und auch ausreichend wäre es gewesen, das Nummernschild aufzuschreiben.
4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff S. 59;
vgl. Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
4.2 Nachdem
der Berufungskläger im Berufungsverfahren von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung, teilweise mit einem
gefährlichen Gegenstand, freigesprochen wird, richtet sich der Strafrahmen
nunmehr nach Art. 133 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers
zutreffend dargelegt. Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB
sind nicht ersichtlich. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist jedoch in Rechnung
zu stellen, dass es C____ war, der mit seinem unvermittelten Schlag das spätere
Geschehen in Gang gesetzt hatte. Allerdings hat der Berufungskläger im
nachfolgenden Raufhandel einen Schlagstock eingesetzt und sehr heftig auf seine
Gegner eingedroschen. Nicht relevant für das Strafmass ist das Ausmass der
Verletzungen, das C____ erlitten hat, handelt es sich doch beim Erfordernis
einer Körperverletzung lediglich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Negativ
ins Gewicht fallen die Vorstrafen, die gegen den Berufungskläger in den letzten
Jahren ausgesprochen worden sind. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe von sieben
Monaten angemessen. Dies hält auch einem Vergleich mit der Strafzumessung der
Mitbeteiligten B____ und F____ (noch nicht rechtskräftig) stand, bei welchen
von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten ausgegangen worden ist.
4.3 Die
Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV
120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1
S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt demnach nicht
(BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen; offenbar anderer Meinung: Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art.
49 N 7). Vorliegend sieht auch die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Angesichts des engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Raufhandel und der
Sachbeschädigung kann das Verschulden des Berufungsklägers und damit auch die
Angemessenheit der Sanktionsart nicht unabhängig voneinander beurteilt werden. Es
ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden, zumal der Berufungskläger unter diesen
Umständen vom Asperationsprinzip profitiert. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um
einen Monat erscheint angebracht.
4.4 Als
nächstes stellt sich die Frage nach der Sanktionsart. Vorliegend spricht für
die Verhängung einer Freiheitsstrafe, dass die finanzielle Lage des
Berufungsklägers äusserst prekär ist, weist er doch eine massive Anzahl
Betreibungen und Verlustscheine auf. Da er über keine abgeschlossene Ausbildung
verfügt und es ihm bisher nicht gelungen ist, sich beruflich zu stabilisieren,
er vielmehr nach dem Scheitern als Restaurantbetreiber von seiner Familie und
gelegentlich dem Drogenhandel gelebt hat, sind seine Berufsaussichten auch
alles andere als günstig. Daran ändert nichts, dass er aktuell eine
Arbeitsstelle gefunden hat, ist doch die Entlöhnung eher bescheiden und
ermöglicht sie es ihm nur bedingt, nebst dem eigenen Unterhalt noch eine
gewisse finanzielle Verantwortung für seine Kinder (wovon eines noch sehr jung
ist) mitzutragen. Eine Geldstrafe müsste einen derart geringen Tagessatz
aufweisen, dass sie kaum mehr eine präventive Wirkung entfalten könnte. Hinzu
kommt, dass die bisherigen (teilweise bedingten) Geldstrafen den
Berufungskläger offenbar nicht beeindruckt und ihn nicht von weiteren
Straftaten abgehalten haben. Eine Geldstrafe erscheint unter diesen Umständen
nicht als zweckmässig, vielmehr ist die Gesamtstrafe als Freiheitsstrafe
auszusprechen.
4.5 Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bedingung
zur Aussprechung einer Zusatzstrafe ist, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe
nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind, mithin dass die verschiedenen Delikte
mit gleichartigen Strafen zu ahnden sind (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Bei
der Bemessung der Zusatzstrafe ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in
Höhe der Strafe festzusetzen, die bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher
Delikte auszusprechen gewesen wäre, unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Anschliessend ist davon die im
früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17.
Dezember 2013 E 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die
Vorinstanz zu Recht eine Zusatzstrafe ausgesprochen, hatte sie doch eine Tat zu
beurteilen, die der Berufungskläger begangen hat, bevor er durch das
Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft am 2. April 2014 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden ist. Demgegenüber ist keine
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
24. September 2015 zu verhängen, da dort eine Geldstrafe ausgesprochen
worden ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe nicht vorliegen.
Die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist auf 37 Monate
festzulegen, das heisst, das Asperationsprinzip wird mit einem Monat
Strafreduktion berücksichtigt. Demnach beträgt die Zusatzstrafe sieben Monate.
4.6 Freiheitsstrafen
von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (BGE 134 IV 17 E. 3.3).
Massgebend für die Frage, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug in
Betracht kommt, ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz die hypothetische
Gesamtstrafe (vgl. BGE 109 IV 68 E. 1 mit Hinweisen), welche sich aus der Zusatzstrafe
und der gleichartigen Grundstrafe zusammensetzt (Urteil 6B_645/2009 vom 14.
Dezember 2009 E. 1). Beträgt die Summe aus der Grundfreiheitsstrafe und der
Zusatzfreiheitsstrafe mehr als drei Jahre, ist ein teilbedingter Vollzug daher
nicht möglich (BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011). Dies trifft auf den
vorliegenden Fall zu, weshalb auf die Prognose des zukünftigen Verhaltens des
Berufungsklägers nicht weiter einzugehen ist.
Da der
Berufungskläger weiterhin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die über
das hinausgeht, was er bereits verbüsst hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen
zum Begehren um Entschädigung für die ausgestandene Haft.
6.1 Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als er vom Vorwurf
der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung,
teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, freigesprochen wird. Statt
Angriffs wird der Berufungskläger wegen Raufhandels verurteilt; der
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bleibt bestehen. Ferner wird er auch zu
einer geringeren Freiheitsstrafe als erstinstanzlich verurteilt. Gemäss Art.
426 Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger weiterhin die ihm erstinstanzlich
auferlegten Kosten zu tragen. Seine amtliche Verteidigerin ist aus der Strafgerichtskasse
zu entschädigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger
nach Massgabe seines Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das
Obsiegen wird auf 50 % geschätzt, weshalb ist die Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–
auf CHF 600.– zu reduzieren ist. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers
ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
6.2 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger
im Umfang von rund 50 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 50 % des zugesprochenen
Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der Entscheid
über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände im Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 1. September 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist.
A____ wird des Raufhandels und der
Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
und dem vorzeitigen Strafvollzug vom 9. März 2014 bis zum 28. September 2014,
als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
2. April 2014,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 144, 49 Abs. 1
und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der versuchten
schweren Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, teilweise mit einem
gefährlichen Gegenstand, freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘246.20
und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Verteidigerin, lic. iur. [...],
substituiert durch Dr. [...], werden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von
CHF 7'600.–(zuzüglich CHF 608.– MWST) und eine Spesenvergütung von CHF 127.80
(zuzüglich CHF 10.20 MWST) sowie Auslagen von CHF 40.– ausgerichtet
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘500.– und ein
Auslagenersatz von CHF 148.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 451.85,
aus der Gerichtskasse zugesprochen). Im Umfang von CHF 3‘050.10 bleibt Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Einzelgericht in Strafsachen
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Appellationsgericht Basel-Stadt, Verwaltungsgericht (VD.2015.188)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).