Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.73
AUS.2016.75
URTEIL
vom 19.
September 2016
Beteiligte
A____, geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Dolmetscher
dem Gericht bekannt
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 6.
September 2016
sowie
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. September 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Tunesien
stammende A____ befindet sich seit dem 1. Juli 2016 in Ausschaffungshaft. Die Anordnung
der Haft für drei Monate bis zum 30. September 2016 wurde durch die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 4.
Juli 2016 geprüft und für rechtmässig erklärt (vgl. AGE AUS.2016.54 vom 4. Juli
2016). Mit Schreiben vom 6. September 2016 (beim Verwaltungsgericht am 8.
September 2016 eingegangen) reichte B____ unter Beilage einer Vollmacht namens A____
ein Gesuch um Entlassung aus der Haft ein. Mit Verfügung vom 13. September 2016
verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 30.
Dezember 2016 und nahm gleichzeitig Stellung zum Haftentlassungsgesuch. In der
Folge hat die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass über die beiden Verfahren
gleichzeitig entschieden werde. Am 19. September 2016 hat die Verhandlung der
Einzelrichterin stattgefunden, an welcher A____ befragt worden und sein
Vertreter zum Wort gelangt ist. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
1.1 Am
8. September 2016 ist das Haftentlassungsgesuch für A____ beim Verwaltungsgericht
eingegangen. Gemäss Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) hat
die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen
Verhandlung darüber zu entscheiden. Mit der heutigen Verhandlung ist diese
Frist eingehalten.
1.2 Das
Migrationsamt hat die per 30. September 2016 auslaufende Haft um drei Monate
verlängert. Die heutige Verhandlung findet vor Ablauf dieser Frist und damit
rechtzeitig statt.
2.1 Die Haft wird u.a. beendet, wenn der
Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg-
oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist,
oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (Art. 80 Abs. 6 AuG).
Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben und damit dem
Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin verhältnismässig
erscheint.
2.2 Der
Vertreter des Beurteilten beruft sich in erster Linie auf eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Seit über zwei Monaten sei kein einziger Schritt unternommen
worden, der zu seiner Überstellung in die Heimat führen könne. Es würden ihm
keinerlei Informationen über ein Laissez-Passer, einen Flugtermin oder über ein
konsularisches Ausreisegespräch vorliegen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erweise sich ein Freiheitsentzug als unrechtmässig, wenn während
mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehrungen im Hinblick auf den
Wegweisungsvollzug getroffen worden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Dazu
ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind
nur Vorkehrungen geboten, die unter den konkreten Umständen geeignet
erscheinen, die Ausschaffungsbemühungen voranzubringen (BGer 2C_1182/2014 vom
20. Januar 2015). Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt nach seiner
Verhaftung vorgespiegelt, dass er sich durch Mithilfe seiner in Frankreich
lebenden Schwester seinen Pass besorge. Dennoch hat das Migrationsamt nach der
Verhaftung des Beurteilten auch unverzüglich Vollzugsunterstützung beim Bund
angefordert, um die notwendigen Dokumente erhältlich zu machen. Wie sich aus
dem Schreiben des Sekretariats für Migration (SEM) vom 2. September 2016 sowie
der dazugehörenden Auflistung der zurzeit hängigen Gesuche an die tunesische
Botschaft ergibt, beantragt das SEM aufgrund einer Absprache mit der
tunesischen Botschaft nicht mehr für jeden einzelnen Ausländer tunesischer
Herkunft die Ausstellung von Reisedokumenten, sondern reicht in regelmässigen
Abständen eine Sammelliste der in allen Kantonen hängigen Fälle ein. Dieses
Vorgehen erscheint sinnvoll, ist es doch gerichtsnotorisch, dass es die
tunesische Botschaft nicht schätzt, ständig auf die Fälle der sich illegal in
der Schweiz aufhaltenden Tunesier angesprochen zu werden. Da das SEM bei der Ausstellung
der Reisedokumente auf die Kooperation der tunesischen Botschaft angewiesen
ist, muss es sich an die mit dieser getroffenen Abmachungen halten. Dass das
unter Umständen (Inhaftierung kurz nachdem eine Liste bei der Botschaft eingereicht
worden ist) zu einer längeren Wartezeit führen kann, ist nicht zu verhindern. A____
hätte es aber selbst in der Hand, seinen Aufenthalt im Gefängnis zu verkürzen,
wenn er sich eine Passkopie oder eine Kopie seiner Geburtsurkunde kommen lassen
würde. Er ist durch das Migrationsamt am 21. Juli und am 8. August 2016 zur
Mitarbeit aufgefordert worden. Er behauptet zwar, er habe sich um Hilfe an
seine Schwester gewendet. Allerdings ist bis zum heutigen Tag kein Dokument
eingetroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beurteilte nicht
an seine Eltern in der Heimat wendet. Dies wäre ihm auch aus dem Gefängnis
heraus möglich. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte
kein Interesse an einer Rückkehr nach Tunesien hat, wie er es auch in der
Befragung vom 21. Juli 2016 erklärt hat. Dass diese Aussage unter psychischem
Druck zustande gekommen sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Zu
seinem Desinteresse passt es auch, dass er seinen Pass angeblich bereits im
Jahr 2011 verloren haben will, er seither aber nichts unternommen hat, um
diesen zu ersetzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beurteilte sich
kein Dokument kommen lässt, weshalb er die sich daraus ergebenden Konsequenzen
zu tragen hat. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedenfalls nicht
ersichtlich.
2.3 Der
Beurteilte macht des Weiteren geltend, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Tunesien offenbar nicht möglich sei. Es müsse ihm deshalb die vorläufige Aufnahme
gemäss Art. 83 Ziff. 1 AuG gewährt werden. Es gehe nicht an, dass er die Folgen
der schlechten Kooperation zwischen den Behörden tragen müsse. Abgesehen davon,
dass die Einzelrichterin nicht befugt ist, über ein allfälliges Aufenthaltsrecht
des Beurteilten zu befinden, sondern lediglich zu prüfen hat, ob eine (erstinstanzliche)
Wegweisung ausgesprochen worden ist, was vorliegend der Fall ist, kann auch
nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien offenbar
nicht möglich sei. Zwar trifft es zu, dass es bei tunesischen Staatsangehörigen
meistens eine Weile dauert, bis die gewünschten Reisedokumente ausgestellt werden.
Das Gesetz sieht jedoch eine mögliche maximale Dauer von immerhin 18 Monaten
Haft vor, um solchen Schwierigkeiten bei der Organisation einer Rückführung
gerecht zu werden. Rückführungen finden denn auch regelmässig statt.
2.4 Wie
das Migrationsamt in seiner Stellungnahme zu Recht geltend macht, ist in der
Verfügung vom 1. Juli 2016 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle
einer positiven Identifizierung durch die tunesischen Behörden mit einem
Laissez-Passer innerhalb von rund 2 Wochen zu rechnen sei. Auf die in diesem
Zusammenhang stehenden Ausführungen in Ziff. 4 des Haftentlassungsgesuchs
braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
2.5 Eine
fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente durch den
Beurteilten kann auch nach einer Haftdauer von 60 Tagen im Rahmen eines
Haftentlassungsgesuchs oder bei einer Verlängerung der Haft als Indiz für die
Gefahr des Untertauchens gewürdigt werden. Es ist an dieser Stelle darauf
hinzuweisen, dass sich das Migrationsamt bei der Anordnung der Haft nicht auf
Art. 77 AuG, sondern auf Art. 76 AuG gestützt hat.
2.6 Schliesslich
rügt der Vertreter des Beurteilten, die Übersetzung der Verfügung der Ausschaffungshaft
sei durch den Sachbearbeiter des Migrationsamtes selbst erfolgt, weshalb keine
neutrale Übersetzung gewährleistet sei. § 5 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) verlangt,
dass die Verfügung der ausländischen Person in einer für sie verständlichen
Sprache eröffnet wird. Dass dies in jedem Fall durch Hilfe eines Dolmetschers
zu geschehen hat, ist kein gesetzliches Erfordernis. Wie sich aus S. 7 des
Protokolls der Einvernahme vom 1. Juli 2016 ergibt, hat sich der Sachbearbeiter
mit dem Beurteilten auf Französisch unterhalten. Gerade in der Region Basel
sind viele Leute mit dieser Sprache genügend vertraut, um sich bezüglich solch
einfacher Sachverhalte, wie sie vorliegend zur Debatte stehen, verständlich
machen zu können. Der Beurteilte macht denn auch nicht geltend, er habe
aufgrund von Verständigungsproblemen nicht begriffen, um was es gegangen sei.
In einem Punkt ist dem Beurteilten allerdings beizupflichten: Wenn ein
Sachbearbeiter des Migrationsamtes die Übersetzung selbst vornimmt, ist im Einvernahmeprotokoll
weder der Hinweis „Übersetzende Personalien bekannt“ zulässig, noch ist im Protokoll
zu vermerken, dass die übersetzende Person auf die Geheimhaltungspflicht und
die Strafbestimmungen hingewiesen worden sei. Mit beidem wird vorgespiegelt,
dass bei der Einvernahme ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Das Protokoll
erweist sich insofern als falsch, was jedoch keine Auswirkungen auf die
Anordnung der Haft hat.
2.7 In
der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beurteilten behauptet, dieser
spreche sehr schlecht Französisch, weshalb eigentlich ein Dolmetscher für
Arabisch hätte aufgeboten werden müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden,
haben sich doch während der Verhandlung keine sprachlichen Schwierigkeiten
gezeigt und hat sich der Beurteilte äusserst fliessend auf Französisch
geäussert.
3.1 Das
Migrationsamt hat die Haft um drei Monate verlängert, weil die
Papierbeschaffung bei den tunesischen Behörden noch im Gange ist. Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG; siehe
jedoch die Ausnahmen in Art. 79 Abs. 2 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die
Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und
sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren
umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als
Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II
369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Der
(inzwischen rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesene Beurteilte weigert
sich, im Hinblick auf eine Rückkehr in die Heimat tätig zu werden und bei der
Papierbeschaffung behilflich zu sein. Sein Verhalten und seine Aussagen
gegenüber dem Migrationsamt seit seiner Inhaftierung machen deutlich, dass sich
an der Gefahr des Untertauchens, wie sie im Entscheid der Haftrichterin vom 4.
Juli 2016 bejaht worden ist, nichts geändert hat und dass er freiwillig nicht
in die Heimat zurückkehren würde. Die Haft ist somit weiterhin notwendig, um
den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
3.3 Die
Einzelrichterin hat die Fragen, ob der Vollzug der Wegweisung überhaupt möglich
erscheint und ob allenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt,
im Rahmen des Haftentlassungsgesuchs geprüft. Darauf kann ohne weitere
Bemerkungen verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 2.2 und 2.3).
3.4 Anlässlich
der Verhandlung hat der Vertreter die Frage aufgeworfen, weshalb überhaupt die
Schweiz zuständig sei für den Vollzug der Wegweisung. Seiner Meinung nach müsse
der Beurteilte an die italienischen Behörden überstellt werden. Dort habe er
längere Zeit gelebt und von dort aus sei er in die Schweiz eingereist. Es
trifft zu, dass zwischen der Schweiz und Italien ein Rückübernahmeabkommen
besteht. Allerdings sind die italienischen Behörden nur zu einer Rückübernahme
bereit, wenn der vormalige Aufenthalt eines Ausländers in ihrem Land klar
nachgewiesen werden kann. Eine Anfrage der eidgenössischen Zollverwaltung
zwecks Aufenthaltsstatus in Italien hat ergeben, dass der Beurteilte dort
nicht verzeichnet ist. Unter dem Namen C____ sei eine Person in Italien wegen
rechtswidrigem Aufenthalt verzeichnet. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beurteilte durch die italienischen Behörden rückübernommen wird, äusserst
gering. Das Migrationsamt wird dennoch angewiesen, die entsprechenden
Abklärungen (nochmals) auf offiziellem Wege einzuleiten.
3.5 Die
Haft muss schliesslich auch verhältnismässig sein. Diesbezüglich liegen keine
besonderen Umstände vor, die eine Verlängerung um drei Monate als unzulässig
erscheinen liessen. Es sind insbesondere keine milderen Mittel ersichtlich, die
den Vollzug der Wegweisung in geeigneter Weise sicherstellen könnten.
Nach dem
Gesagten erweist sich das Haftentlassungsgesuch als unbegründet, weshalb es
abzuweisen ist. Demgegenüber ist die angeordnete Verlängerung der Haft um drei
Monate rechtmässig und zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird
abgewiesen.
Die über A____ für die Dauer von 3
Monaten, d.h. bis zum 30. Dezember 2016 angeordnete Verlängerung der
Ausschaffungshaft ist rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann zwei Monate nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.