Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.31
URTEIL
vom 26. August 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt
Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, Postfach 75, 5600
Lenzburg 1
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Januar 2016
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), geboren am […], von Italien, lebt seit dem […] 1965 in der Schweiz
und verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Mit rechtskräftigem
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2014 wurde der Rekurrent
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Mit Verfügung vom 19. November 2014 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Gegen diesen Entscheid liess der Rekurrent am 27. November 2014
Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) erheben. Dieses wies mit
Entscheid vom 4. Januar 2016 seinen Rekurs ab. Gegen diesen Entscheid richtet
sich der mit Eingabe vom 15. Januar 2016 angemeldete und mit Schreiben vom 4. Februar
2016 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit verlangt der Rekurrent die kostenfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Weiteren beantragt er, es sei seine
Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen sowie kein Einreiseverbot zu
erlassen. Eventualiter sei er zu verwarnen. Subeventualiter sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Weiteren sei ihm für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 28. Januar 2016 noch vor Eingang der Rekursbegründung dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Die Vorinstanz beantragt mit
Vernehmlassung vom 10. März 2016 die Abweisung des Rekurses. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den
Rekurs mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der
Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §
8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch
das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.151 vom
24. Februar 2016 E. 1).
2.1 Beim Rekurrenten handelt es sich um
einen italienischen Staatsangehörigen, mithin um einen Angehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 für
Staatsangehörige der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen nur so
weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung
vorsieht. Das Freizügigkeitsabkommen räumt den Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten sowie ihren Familienmitgliedern ein Aufenthaltsrecht nach
Massgabe seines Anhangs I ein. Es enthält keine Bestimmungen über die
Niederlassung, weshalb gemäss Art. 23 der Verordnung über die Einführung des
freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) die Bestimmungen des AuG gelten (VGE
VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 2.1).
2.2 Der
Entzug der Niederlassungsbewilligung fällt also grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich
des FZA. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber gleichzeitig die
Wegweisung des Betroffenen bedeutet (vgl. Zünd/Arquint
Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz.
8.61) und die Wegweisung grundsätzlich dem vom FZA vermittelten
Aufenthaltsanspruch widerspricht, ist der Entzug der Niederlassungsbewilligung
ebenfalls nach den Voraussetzungen des FZA zu beurteilen (VGE VD.2015.74 vom
19. April 2016 E. 2.1).
2.3 Art.
2 FZA lässt keine Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen zu, die
über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen sind.
Es ist deshalb zunächst zu untersuchen, ob der angeordnete Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit dem Landesrecht vereinbar ist. Ist diese Frage zu
bejahen, so ist weiter zu prüfen, ob das FZA den Behörden diesbezüglich
zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181; BGer
2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.74 vom 19.
April 2016 E. 2.2).
3.1 Die
Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gestützt. Danach kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein
Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil
abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., BGE 139 I 16 E.
2.1 S. 18 f., BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., BGE 135 II 377 E.
4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1).
Dieses Erfordernis ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 20. März 2014, mit dem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Jahren verurteilt worden ist, offensichtlich erfüllt.
3.2 Ist
ein Widerrufsgrund erfüllt, so kann offen bleiben, ob der Rekurrent mit seinem
Verhalten weitere Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG erfüllt hat. Immerhin wird
das diesbezüglich relevante Verhalten des Rekurrenten im Rahmen der Interessenabwägung
zu berücksichtigen sein.
4.1 Hat
ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt
gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung
verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011
E. 2.2, BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach
schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und
Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 12 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz
gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf
seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist. Doch selbst bei einem
Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Wegweisung
möglich (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f., BGE
122 II 433 E. 2 und E. 3 S. 435 ff.). Entscheidend für die Beurteilung der
Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf
die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE
139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., BGE 135 II 377
E. 4.3-5 S. 383 ff., BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.74
vom 19. April 2016 E. 4.1.1, VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013
E. 3.1.1).
4.2
4.2.1 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung (BGE 142 II 35 E. 6.1
S. 46, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, BGE 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE
VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1), hat dieser in der Schweiz ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, BGE 135 I 143 E. 1.3.1
S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 126 II 377 E. 2b.aa S.
382; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1) und ist es diesem nicht
möglich und nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit
der ausländischen Person im Ausland zu führen (BGE 137 I 247 E. 4.1.2
S. 249 f., BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2011.115 E. 2.1.1), so
kann es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der
ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 142 II 35
E. 6.1 S. 46, BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285,
BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, BGE 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2011.115
vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich
deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher
Anspruch auf Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1;
vgl. Caroni, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 N 60; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl.,
Bern 2013, S. 170 f.; Malinverni,
Le droit des étrangers, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der
Schweiz, Zürich 2001, § 63 N 44; Rhinow/Schefer,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 1363 ff.
und Uebersax, Einreise und Anwesenheit,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 7.122 und Rz. 7.124 f.).
4.2.2 Die
Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann jedoch verweigert
werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten
Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens
erfüllt sind (Kiener/Kälin,
a.a.O., S. 172 f.; Malinverni,
a.a.O., § 63 N 44; Rhinow/Schefer,
a.a.O., Rz. 1367 ff.; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156 und BGE 135 I 143
E. 2.1 S. 147). Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend
genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein (VGE
VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46
f., BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 306a ff.; Rhinow/Schefer, a.a.O., Rz. 1198
ff. und Rz. 1232 ff.). Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt
sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des
Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der
Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander
abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 und E.
2.2.1 S. 156; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Dabei sind
insbesondere bei Straffälligkeit die Schwere des begangenen Delikts, der seit
der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers während dieser
Periode sowie die Auswirkungen auf die primär betroffene Person und deren
familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; VGE
VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1, VGE VD.2010.266 vom
11. August 2011 E. 3.1.2). Als zulässiges öffentliches Interesse
kommt insbesondere auch dasjenige an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147; VGE VD.2011.115
vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1).
4.2.3 Wenn
das geschützte Familienleben erst in einem Zeitpunkt begründet worden ist, zu
dem den Betroffenen bewusst gewesen ist, dass die Fortdauer des Familienlebens
im betreffenden Staat aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status eines
Familienangehörigen unsicher ist, stellt die Entfernung des ausländischen Familienangehörigen
nach der Rechtsprechung des EGMR nur in Ausnahmesituationen eine Verletzung von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR], Butt gegen Norwegen, vom 4. Dezember 2012, [Nr. 47017/09],
Rz. 78 ff.). Das Wissen um den drohenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ist jedoch erst bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen
(vgl. BGer 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 4.2.2 und E. 4.5; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, § 22 N 66 f.; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar,
3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 BV N 51).
4.3 Soweit
sowohl nach Art. 96 AuG als auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in
einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli
2012 E. 3.2; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.4, VGE
VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.4).
5.1
5.1.1 Strafurteile binden
Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Wiederkehr/Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Rz. 287). Im Interesse von Rechtseinheit
und Rechtssicherheit gilt es aber zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu
voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und
Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und
rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten
Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und
sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen
Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen besser Gewähr
dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen
Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden
Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158 E. 2c.bb S. 161 f.). Um widersprüchliche
Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, sollen Verwaltungsbehörden
deshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen in rechtskräftigen
Strafurteilen abweichen (BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368, BGE 136 II 447 E. 3.1
S. 451, BGE 129 II 312 E. 2.4 S. 315 f., BGE 124 II 8 E. 3d S. 13 ff.; Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 287).
Eine Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen in einem
rechtskräftigen Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt
und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind
oder die es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das
Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das
Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche
Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451, BGE 124 II 8
E. 3d.aa S. 13 f., BGE 123 II 97 E. 3c.aa S. 103, BGE 119 Ib 158 E.
3c.aa S. 163 f.; vgl. auch Wiederkehr/Richli,
Rz. 289). Die diesbezügliche Rechtsprechung betrifft zwar primär das
Strassenverkehrsrecht (statt vieler BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368,
BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451, BGE 123 II 97 E. 3c.aa
S. 103, BGE 119 Ib 158 E. 3c.aa S. 163 f.), wird aber vom Bundesgericht
auch im Opferhilferecht sinngemäss angewendet (BGE 129 II 312 E. 2.4
S. 315 f., BGE 124 II 8 E. 3d.bb S. 14 f.) und ist nach der
Lehre von allgemeiner Tragweite (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 18 N 18 und Wiederkehr/Richli, Rz. 287 und Rz. 289). Dementsprechend
besteht im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die
Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren
(BGer 2C_66/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.2, BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar
2009 E. 3.3.1; Hunziker, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 63 N 11).
5.1.2 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
hat das Strafgericht die Frage einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit
(Minimalwert von 1.13 ‰ bzw. Maximalwert von 2.76 ‰) sorgfältig geprüft und mit zumindest vertretbaren Argumenten verneint
(Urteil vom 20. März 2014 E. II.2 S. 16 f.). Zudem hat es die Alkoholisierung
des Rekurrenten im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt
(Urteil vom 20. März 2014 E. III S. 17). Unter diesen Umständen besteht
für das Verwaltungsgericht deshalb kein Anlass, von den Feststellungen im
rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts abzuweichen. Eine weitergehende Analyse
des strafrechtlichen Urteils muss an dieser Stelle unterbleiben. Es ist dem
Rekurrenten selbst zuzuschreiben, dass er vom (strafrechtlichen)
Rechtsmittelweg keinen Gebrauch gemacht hat. Somit sind der Schuldspruch und
das Strafmass für vorliegenden Entscheid über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung massgebend.
5.2
5.2.1 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist vor
dem Hintergrund des soeben Referierten das Verschulden des Ausländers, wie es
im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer
2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli
2008 E. 3.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.2).
5.2.2 Das Strafgericht hat in seinem Urteil
vom 20. März 2014 festgehalten, dass das Verschulden des Rekurrenten äusserst
schwer wiege. Es hätten keine Gründe vorgelegen, die den Schuss auf das Opfer
auch nur ansatzweise rechtfertigen würden. Der Rekurrent habe eine ihm
unbekannte Person unvermittelt angeschossen und damit seine Geringschätzung dem
menschlichen Leben gegenüber manifestiert. Zudem habe der Rekurrent mit
direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Ein (versuchtes) vorsätzliches Tötungsdelikt
ist ferner als sehr schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu
qualifizieren. Eine solche würde im Übrigen auch den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG erfüllen.
5.2.3 Gemäss Art. 369 Abs. 7 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dürfen aus dem Strafregister
entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Dieses Verwertungsverbot
gilt grundsätzlich auch für das Staatssekretariat für Migration und die
kantonalen Ausländerbehörden (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E.
3.3.1). Für die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende
ausländerrechtliche Interessenabwägung ist das Verwertungsverbot gemäss Art.
369 Abs. 7 StGB nach ständiger Bundesgerichtspraxis jedoch insofern zu relativieren,
als es den Ausländerbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante
Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind
bzw. werden, selbst nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des
Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz
einzubeziehen, wobei weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse
Bedeutung mehr zukommen kann (BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1, BGer
2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.3, BGer 2C_522/2011 vom 27. Dezember
2011 E. 3.3.4, BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2, BGer 2C_136/2013 vom
30. Oktober 2013 E. 4.2, BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3). Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die früheren Verurteilungen
des Rekurrenten wegen vorsätzlichen Beschäftigens einer Ausländerin ohne
Bewilligung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Unterlassung der Buchführung sowie wegen
Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz bei der Interessenabwägung
mitberücksichtigt hat. Allerdings kann diesen keine grosse Bedeutung mehr
zugemessen werden, was die Vorinstanz auch nicht getan hat.
5.3 Die mangelnde Beachtung der
öffentlichen Ordnung ergibt sich auch aus der massiven Verschuldung des
Rekurrenten. Dem Betreibungsregisterauszug vom 11. März 2015 kann
entnommen werden, dass gegen den Rekurrenten zwischen dem 26. März 2010
und dem 22. Dezember 2014 28 Betreibungen über den Gesamtbetrag von CHF
292‘804.65, die mit einem Verlustschein geendet haben, eingeleitet worden sind,
und dass gegen den Rekurrenten 49 offene Verlustscheine aus Pfändungen über den
Gesamtbetrag von CHF 119‘662.85 bestehen. Zumindest diese Betreibungen und
Verlustscheine haben entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht mit einem
Konkurs betreffend eine frühere Geschäftstätigkeit und damit nichts mit einem
üblichen Geschäftsrisiko zu tun.
5.4 Aus
dem Gesagten folgt insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Rekurrenten.
Diesem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung steht das private Interesse des
Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz entgegen.
6.1 Der
Rekurrent ist am […] 1965 im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereist und
lebt seit nunmehr gut 50 Jahren hier. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer
und der frühen Einreise als elfjähriges Kind stellt der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar (vgl. BGer
2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1). Diese lange Dauer allein schliesst den
Widerruf und die Wegweisung jedoch nicht aus (BGer 2C_669/2014 vom 5. Januar
2015 E. 3.4).
6.2
6.2.1 In
Bezug auf die Familie des Rekurrenten ist festzuhalten, dass seine drei Kinder,
die Grosskinder sowie seine Schwester in der Schweiz leben. Einen relevanten
Freundeskreis, der weit überdurchschnittlich sein müsste, hat der Rekurrent
hingegen nicht geltend gemacht und auch nicht bewiesen. Die Ehefrau des
Rekurrenten hat in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2014 erklärt, dass sie und
der Rekurrent seit nunmehr neun Jahren getrennt seien, dass sie ihre Funktion
als Eltern trotz der Trennung gemeinsam wahrnähmen und dass ihre gemeinsame
Tochter bei ihren Besuchen im Gefängnis regelmässig von ihrer älteren Schwester
und deren Tochter begleitet werde. Aus der Sicht der Ehefrau des Rekurrenten
hat damit bis am 29. März 2014 eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung
nicht zur Diskussion gestanden. Der Rekurrent hingegen hat in seiner
Stellungnahme vom 8. April 2014 behauptet, er und seine Ehefrau hätten eine
sehr gute Beziehung und wollten wieder zusammenleben. Es erscheint
unwahrscheinlich, dass die Ehegatten genau in der kurzen Zeit zwischen den
beiden Stellungnahmen wieder zusammengekommen sind und den Entschluss gefasst
haben, nach der Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug wieder
zusammenzuleben. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich dabei um eine
verfahrenstaktische Behauptung des Rekurrenten handelt, der sich seine Ehefrau
möglicherweise anschliessen würde.
6.2.2 Ob
zwischen den Ehegatten eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung
besteht, kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn selbst im Falle der
Bejahung eines geschützten Familienlebens wäre eine Einschränkung des Rechts
auf Achtung des Familienlebens verhältnismässig und damit gerechtfertigt: Art.
8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen nur tatsächlich gelebtes Familienleben
(BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Breitenmoser,
a.a.O., Art. 13 BV N 33). Ein solches haben der Rekurrent und seine
Ehefrau frühestens nach dem 29. März 2014 wieder aufgenommen. Zu diesem
Zeitpunkt haben sie jedoch gewusst, dass der Rekurrent mit Urteil des
Strafgerichts vom 20. März 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sechs
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und ihm deshalb der Widerruf der
Niederlassung drohte. Dies gilt umso mehr, als das Migrationsamt dem Rekurrenten
und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 25. März 2014 je einen Fragebogen zwecks
Überprüfung des Aufenthaltes zugestellt hat, welcher mit Schreiben vom 8. April
2014 bzw. 29. März 2014 beantwortet wurde. Eine Befragung der Ehefrau ist nach
dem Gesagten obsolet und der entsprechende Beweisantrag demgemäss abzuweisen.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Wegweisung des Rekurrenten sein Anspruch auf
Achtung des Familienlebens in Bezug auf seine Kinder entgegensteht.
6.3
6.3.1 Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem (minderjährigen) Kind von vornherein nur in beschränktem
Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um
dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der
ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort
über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315
E. 2.2 S. 319). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts möglich und
zumutbar ist, dürfte die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung des nicht sorgeberechtigten Elternteils deshalb keinen Eingriff in
das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (vgl. VGE VD.2011.115 vom
24. Oktober 2011 E. 2.1.2).
6.3.2 Wenn
die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der
Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten,
im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist,
ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein
grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils
auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung
eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen
überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
gerechtfertigt (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.2). Nur wenn
zwischen dem Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte,
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher
in der Schweiz tadellos verhalten hat, kann das private Interesse am Verbleib
im Land gestützt auf das Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse
an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV überwiegen und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV dem Ausländer im Ergebnis einen Anspruch auf Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2
S. 47; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 und BGer 2C_336/2012 E. 3.2).
6.3.3 Auch
wenn der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen würde und nach Italien
zurückkehren müsste, wäre die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts möglich
und zumutbar. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
dürfte deshalb im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Tochter B____ (geboren am
[...] 2000) nicht betroffen sein. Jedenfalls ist eine Einschränkung des Rechts
auf Achtung des Familienlebens verhältnismässig und damit gerechtfertigt: zwar
ist von einer besonders engen affektiven
Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter auszugehen. Hingegen
fehlt es an einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung und hat sich der
Rekurrent hier alles andere als tadellos verhalten. Zudem muss die Beziehung
dahingehend stark relativiert werden, als dass B____ im frühesten Zeitpunkt
einer allfälligen bedingten Entlassung des Rekurrenten aus der Haft am 28.
August 2017 in absehbarer Zeit die Volljährigkeit erreichen wird (vgl. zur
nahen Volljährigkeit des Kindes BGer 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E.
3.3) und eine enge Betreuung, wie z.B. bei einem Kleinkind, bereits jetzt und
erst recht dannzumal nicht mehr notwendig ist. Sollte der Rekurrent gar bis zum
Vollzugsende am 28. August 2019 inhaftiert bleiben, wird B____ schon längstens
das Erwachsenenalter erreicht haben. Regelmässige Besuche der Tochter in
Italien (gegen den Rekurrenten ist ein Einreiseverbot beantragt) zur
Aufrechterhaltung der Beziehung wären vor dem Hintergrund der relativ geringen
Distanzen problemlos möglich. Die entstehenden Kosten sind dabei moderat und
zumutbar. Der Tochter darf aufgrund ihrer nahen Volljährigkeit eine solche
Reise aufgrund einer entsprechenden Selbständigkeit auch alleine zugetraut und
zugemutet werden. Der Kontakt kann sodann auch mit modernen
Kommunikationsmitteln oder mittels klassischer Briefpost zusätzlich aufrechterhalten
werden. Sobald die Tochter in absehbarer Zeit erwachsen sein wird, steht es ihr
ausserdem nach eigenem Willen frei, dem Rekurrenten freiwillig in die
gemeinsame Heimat zu folgen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Befragung
der Tochter nicht notwendig und der diesbezügliche Beweisantrag auf Befragung
der (minderjährigen) Tochter ist deshalb abzuweisen.
6.3.4 Die Beziehung zwischen Eltern und
ihren erwachsenen Kindern stellt darüber hinaus nur dann durch Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Familienleben dar, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen
hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; Breitenmoser,
a.a.O., Art. 13 BV N 34). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltpunkte dafür,
dass die Tochter C____, geb. […] 1975 oder der Sohn D____, geb. […] 1981,
vom Rekurrenten abhängig wären. Das Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und seinen
bereits erwachsenen Kindern fällt deshalb nicht in den Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
6.4 Im
Weiteren ist aktenkundig, dass noch verwandtschaftliche Verhältnisse in Italien
bestehen und die Schwester ein Haus in Sizilien besitzt. Diese Personen können
den Rekurrenten bei der Integration nach vermutlich anfänglichen
Schwierigkeiten, deren Bewältigung jedoch ohne weiteres zumutbar ist,
unterstützen. Das Land kennt der Rekurrent durch regelmässige
Ferienaufenthalte. So war er auch kurz vor der Tat und der anschliessenden Haft
noch in seiner Heimat. Beruflich und wirtschaftlich kann der Rekurrent trotz
seinem langen Aufenthalt in der Schweiz keine als insgesamt erfolgreich zu bezeichnende
Integration aufweisen. Insbesondere sind dabei seine bereits dargelegten
Schulden zu erwähnen. Dass der Rekurrent aufgrund seiner Delinquenz und der Schuldenanhäufung
die rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz nicht beachtet, wirkt sich ebenfalls
negativ auf die Integration aus. Einzig sprachlich kann dem Rekurrenten eine
Integration hierzulande angerechnet werden, was aber keineswegs ausreicht. Er
spricht daneben auch italienisch, was wiederum seine Integration in Italien
erleichtern würde. Er steht zudem nicht vor einer komplett unsicheren Zukunft. Italien
ist Mitglied der Europäischen Union und verfügt über eine entsprechende
Wirtschaftskraft. Der Rekurrent verfügt in seiner Heimat deshalb nicht über
grundsätzlich schlechtere Existenzchancen als hierzulande.
6.5 Daraus
folgt, dass der Rekurrent zwar aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner
Tochter ein unbestrittenes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz
hat. Dieses Interesse vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung nicht zu überwiegen, wobei nicht zuletzt darauf hinzuweisen ist,
dass seine Tochter in Kürze die Volljährigkeit erreicht haben wird und eine
Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Vater mittels moderner
Kommunikationsmittel und selbständiger Reisemöglichkeiten zumutbar scheint. Daran
ändert auch nichts, dass der Rekurrent sich im Strafvollzug bisher klaglos
verhalten hat. Dem Wohlverhalten einer Person im Strafvollzug kommt nämlich
keine signifikante Aussagekraft zu. Angesichts der in einer
Strafvollzugsanstalt vorhandenen, engmaschigen Betreuung und intensiven
Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines Insassen dort vielmehr erwartet
und lässt gemeinhin keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten
einer Person in Freiheit zu (vgl. dazu BVGE C-1218/2013 vom 6. März 2015 E.
8.4.3 mit zahlreichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis; BGE 137 II 233
E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGer 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4).
Bei dieser
Ausgangslage ist, wie erwogen (oben E. 2.3), zu prüfen, ob das FZA der
Wegweisung zusätzliche Schranken auferlegt.
7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA,
dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt
sind, eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des
Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. L 56 vom 4. April
1964 S. 850, nachfolgend: RL 64/221/EWG) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang
I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person
ausschlaggebend sein. Nach Art. 3 Abs. 2 RL 64/221/EWG können
strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Massnahmen begründen.
Die RL 64/221/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und
ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.,
nachfolgend: RL 2004/38/EG) aufgehoben. Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben
sind nun in Art. 27-33 RL 2004/38/EG niedergelegt (BGer 2C_793/2015 vom 29.
März 2016 E. 6.1).
7.2 Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf vor dem
Hintergrund des Referierten eine strafrechtliche Verurteilung, wie sie
vorliegend diejenige des Rekurrenten wegen vorsätzlicher Tötung darstellt, nur
insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr
zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die Berufung
auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass ausser der Störung
der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01
und C-493/01 i.S. Orfanopoulos und Oliveri Rz. 66). Art. 5 Anhang I FZA
steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen
verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an.
7.3 Die Bejahung einer Rückfallgefahr
setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren
wird. Ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt
werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Verlangt wird
eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person
auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer
die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die
Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2). Ein
geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine
aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen,
sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die
körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGer 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E.
2.2).
7.4 Im vorliegenden Fall ist der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung somit nur dann mit dem FZA vereinbar, wenn eine
gegenüber dem stets vorhandenen Restrisiko erhöhte tatsächliche Rückfallgefahr
besteht. Dass eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, wie die
Vorinstanz festgestellt hat, genügt nicht. Aus den bereits im angefochtenen
Entscheid dargelegten Gründen ergibt sich aber, dass eine Rückfallgefahr
vorliegend nicht nur nicht ausgeschlossen ist, sondern beim Rekurrenten eine
gegenüber anderen Straftätern erhöhte tatsächliche Rückfallgefahr besteht. Als
Hauptmotiv für die versuchte vorsätzliche Tötung nennt das Urteil des
Strafgerichts Eifersucht. Bereits aus den eigenen Aussagen des Rekurrenten sei
zu schliessen, dass dieser überdurchschnittlich oder gar krankhaft eifersüchtig
sei. Aus den Aussagen der damaligen Lebenspartnerin des Rekurrenten und dem
Umstand, dass in deren Wohnung zwei Bücher zum Thema Eifersucht gefunden worden
sind, ergebe sich zudem, dass Eifersucht beim Rekurrenten ein Thema gewesen sei
und zu Spannungen in seiner damaligen Beziehung geführt habe. Die Tat sei
stellvertretend gegen alle Männer, mit denen die damalige Partnerin des
Rekurrenten in dessen Vorstellung ein Verhältnis gehabt hat, gerichtet gewesen
und hätte auch einen anderen potentiellen Nebenbuhler treffen können (Urteil
des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2014 E. II.1.f S. 13
f.). Der Rekurrent verfügt damit über einen kaum kontrollierbaren Charakterzug
und ein entsprechendes persönliches Verhalten, die insbesondere in Eifersuchtssituationen
oder ähnlichen Momenten erneute Delikte gegen Leib oder Leben von Personen, die
ihm verdächtig erscheinen, befürchten lassen. Da die zu erwartenden
Rechtsgutsverletzungen ein sehr hohes oder gar das höchste Rechtsgut überhaupt
betreffen, würde nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko genügen.
Einsicht oder Reue sind beim Rekurrenten nach den Feststellungen des
Strafgerichts nicht ersichtlich. Er habe versucht, die Verantwortung für die
Tat auf den Alkohol und vermeintliche Intrigen seiner damaligen Partnerin
abzuschieben, und habe diese in ein schlechtes Licht gerückt. Er habe sich zwar
für seine Tat entschuldigt, aber erst gegen Ende der Hauptverhandlung nach
einem entsprechenden Hinweis der Staatsanwältin (Urteil des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2014 E. III S. 17 f.). Der Verzicht des
Rekurrenten auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche
Strafurteil mag zwar Ausdruck gewisser Einsicht in das Unrecht seiner Tat und
Reue sein. Dass sich der Rekurrent seiner Eifersuchtsproblematik bewusst wäre
oder gar an dieser arbeiten würde, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden.
Aus dem Umstand, dass der Rekurrent die Schusswaffe offenbar bereits über 30
Jahre lang besessen und bis zur Tat nicht aktenkundig eingesetzt hat, lässt
sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es fragt sich vielmehr, weshalb der
Rekurrent eine funktionsfähige Feuerwaffe besessen hat, obwohl er weder
Sportschütze ist noch über einen anderen erkennbaren nachvollziehbaren Grund
für den Waffenbesitz verfügt hat.
7.5 Zusammenfassend sind somit auch nach dem FZA die
Voraussetzungen für den Entzug der Niederlassungsbewilligung als erfüllt
anzusehen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA damit zu Recht verfügt, so dass der Rekurs abzuweisen ist.
8.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 368]). Soweit es sich zur
Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 368]). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit
die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache.
Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397, BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, BGE
133 III 614 E. 5 S. 616). Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend
sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Für
den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf es zudem der Notwendigkeit
der rechtlichen Verbeiständung. Diese ist gegeben, wenn Interessen der
gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182, BGE 128 I 255 E. 2.5.2 S. 232 f.).
8.2 Die
Bedürftigkeit des inhaftierten Rekurrenten ist aktenkundig. Aufgrund seiner
langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Frage der Beziehung zu seiner
Tochter B____ war sein Rekurs zudem nicht von vornherein aussichtslos. Ein
Rechtsbeistand erscheint aufgrund des Umfangs und der für einen juristischen
Laien erheblichen Komplexität des Verfahrens sowie der Intensität der tangierten
Interessen seitens des Rekurrenten notwendig. Die unentgeltliche Rechtspflege
mit dem erwähnten Rechtsvertreter wird demgemäss bewilligt.
9.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen
(Art. 30 Abs. 1 VRPG). Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF
1‘200.– jedoch zu Lasten des Staates.
.
9.2 Das
Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands entspricht einem geschätzten
Aufwand von knapp fünf Stunden zu CHF 200.–, was mit den notwendigen
Auslagen einem Honorar von CHF 1‘000.– entspricht. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Rekursbegründung vom 3. Februar 2016 grösstenteils
der Rekursbegründung vom 19. Dezember 2014 entnommen worden ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten,
Advokat lic. iur. [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘000.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, insgesamt also CHF 1‘080.–,
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Präsidialdepartement Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.