Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.105
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf den
Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl vom 7. Januar 2016 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 300.–
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Auf seine Einsprache vom 15.
Januar 2016 hin wurde das Verfahren am 19. Januar 2016 an das Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen. Dieses sprach A____ mit Urteil vom 25. April 2016 vom
Vorwurf der Tätlichkeiten kostenlos frei. Auf seinen Antrag auf Zusprechung
einer Parteientschädigung vom 25. April 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen
mit begründeter Verfügung vom 27. Mai 2016 nicht ein.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 9. Juni 2016. A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) lässt durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene
Entschädigung für die durch das Strafverfahren entstandenen Anwaltskosten
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 schliesst das Einzelgericht in Strafsachen
auf Abweisung der Beschwerde.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse
der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung
der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig
(§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Beschwerdeführer ist als freigesprochener Beschuldigter durch die
angefochtene Verfügung, welche ihm eine Parteientschädigung verwehrt bzw. auf
seinen entsprechenden Antrag nicht eintritt, beschwert. Dementsprechend hat er ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf
Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.
Darunter fallen auch die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der
Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität
des Falles geboten war. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die Strafbehörde
im Falle eines Freispruchs den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen.
Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und
gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre
Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO; Urteil BGer
6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.1).
2.2 Die
Vorinstanz ist auf das Entschädigungsgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Es hat erwogen, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung
lägen nicht vor, da der zu beurteilenden Strafsache sowohl in rechtlicher
Hinsicht als auch in Bezug auf das Strafmass nur geringfügige Bedeutung
zukomme, die Privatklägerin ihrerseits nicht rechtlich vertreten gewesen sei
und die Verteidigung keinerlei Schwierigkeiten geboten habe. Der Verteidiger
habe im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung ausdrücklich auf eine
Ergänzung des Urteilsdispositivs verzichtet und in der Folge die zehntägige
Berufungsfrist ungenutzt verstreichen lassen, weshalb das Urteil inklusive des
negativen Entscheids betreffend Parteientschädigung in Rechtskraft erwachsen
sei.
Zwar geht aus der
angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung anlässlich der mündlichen Urteilsberatung von Amtes
wegen geprüft und verneint hat. Es fehlt jedoch ein Hinweis darauf, dass dem
Beschwerdeführer dazu vorgängig ordnungsgemäss das rechtliche Gehör gewährt
worden war. Hinzu kommt, dass die Nichtgewährung einer Parteientschädigung im
erstinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht festgehalten wurde. Im
strafrechtlichen Urteil ist auch über die Kosten und Entschädigungsfolgen zu
entscheiden (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO). Zu
den Verfahrenskosten gehören auch die Auslagen für die Verteidigung. Auch wenn
die Rechtsprechung verlangt, dass das Gericht die Frage der Entschädigung zusammen
mit dem materiellen Entscheid fällt (BGE 139 IV 199 E. 5.1 S. 202 f.), so kann
vom Beschwerdeführer – welcher zur Frage der Parteientschädigung nicht angehört
wurde – nicht verlangt werden, dass er den Entscheid mit Berufung anficht, um
dies zu rügen (vgl. dazu Urteil BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4).
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist deshalb nicht zu schützen.
2.3 Gemäss
Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht bei Gutheissung einer
Beschwerde einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen
Verfügung bereits zu den Gründen geäussert, aus welchen sie mündlich den
Anspruch auf Parteientschädigung abgewiesen hatte. Damit ist der Fall
spruchreif, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid würde
zu einem prozessualen Leerlauf führen, zumal mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer einem kassatorischen
Entscheid vorzuziehen ist (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397
N 5). Es ist folglich in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO ein
reformatorischer Entscheid zu fällen, was im Übrigen auch dem Hauptantrag des Beschwerdeführers
entspricht.
3.1 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als
angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als
geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Ein Anspruch
auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
besteht somit nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne
von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit
der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche
Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. In der Regel wird
einer beschuldigten Person der Beizug einer anwaltlichen Vertretung
zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist
in namentlich dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen Gegenstand
einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet. Auch
bei einer Übertretung ist ein Beizug nicht von vornherein ausgeschlossen,
insbesondere dann nicht, wenn ein Strafregistereintrag droht (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N
14). Zu berücksichtigen gilt es im Weiteren, zu welchem Zeitpunkt die
anwaltliche Vertretung beigezogen worden ist. Ab Ergehen eines Strafbefehls
wird vom Bundesgericht die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers auch
bei Bagatelldelikten in der Regel bejaht (z.B. BGer 6B_800/2015 vom 6. April
2016 E. 2.5 und 2.6; 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; 6B_209/2014 vom 17.
Juli 2014 E. 2.2, 2.3). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit
des Beizugs einer Rechtsvertretung neben der Schwere des Tatvorwurfs und der
tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer
des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen
Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 197
E. 2.3.5 S. 203).
3.2 Das
Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Frage der angemessenen Ausübung der
Verfahrensrechte darauf hingewiesen, dass die in der Literatur erkennbare
Stossrichtung, einer beschuldigten Person in aller Regel den Beizug eines
Anwaltes zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des
Deliktsvorwurfs an, sachlich gerechtfertigt erscheine. Es dürfe nicht vergessen
werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung
einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein
Strafverfahren einbezogenen Person gehe. Das materielle Strafrecht und das
Strafprozessrecht seien zudem komplex und stellten insbesondere für Personen,
die das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse
Herausforderung dar (BGE 138 IV 197 S. 2.3.4 S. 203; vgl. dazu auch
BES.2015.116 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1). Der Staat übernimmt die
entsprechenden Kosten für die Wahlverteidigung jedoch nur, wenn der Beistand
angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und
der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl.
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 429 N 13 f.; BGE 138
IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage,
welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist,
hat die erfahrene Anwältin zu gelten, die im Bereich des materiellen
Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und
deshalb ihre Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen
kann.
4.1 Der
Beschwerdeführer wurde als beschuldigte Person im Anschluss an einen Vorfall
vom 21./22. August 2013 wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten sowie der
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht für rund vier Stunden in
Polizeigewahrsam genommen (Akten S. 15). In der Folge konsultierte der
Beschwerdeführer im September 2013 Advokat lic. iur. [...]. Dieser richtete bis
zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 6. August 2015 (Akten S. 43) mehrere
Eingaben an die Staatsanwaltschaft, in welchen er sich nach dem Stand des
Verfahrens erkundigte und den Wunsch nach Akteneinsicht, Teilnahmerechten sowie
beförderlichen Untersuchungshandlungen äusserte (Akten S. 19, 27, 29).
4.2 Angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen
worden war sowie mit Blick auf die eskalierte Beziehungsproblematik mit der
Anzeigestellerin [...] erscheint der Beizug einer rechtlichen Vertretung
grundsätzlich angemessen, auch wenn schliesslich lediglich ein Schuldspruch
wegen Tätlichkeiten und damit eine blosse Übertretung zur Diskussion stand
(Akten S. 166). So ist auf dem Polizeirapport zusätzlich eine Verletzung der
Fürsorge- oder Erziehungspflicht und damit ein Vergehen als möglicher
Tatbestand aufgeführt (Akten S. 66; vgl. dazu Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 N 14a). Damit kann insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass
der Beschwerdeführer zur Konsultation eines Anwalts berechtigt war. Jedoch ist
die Höhe der mit Honorarnote vom 25. Mai 2016 geltend gemachten Entschädigung angemessen
zu reduzieren, da es sich um einen einfachen Fall handelte, der keine
besonderen Schwierigkeiten präsentierte. Im Umfang angemessen erscheinen in der
Phase bis zum Erlass des Strafbefehls das Beratungsgespräch von 1,2 Stunden
sowie eine Meldung der Vertretung bei den Strafverfolgungsbehörden mit einem
Zeitaufwand von 0,3 Stunden. Für die regelmässigen Nachfragen nach dem
Verfahrensstand bedurfte es hingegen keines Anwalts, weshalb dieser Aufwand
nicht entschädigt wird. Die Aufwendungen ab der Ankündigung der Einsprache vom
15. Januar 2016 sind demgegenüber voll zu entschädigen, auch wenn nicht zu
verkennen ist, dass ein Teil des Aufwandes durch Ausführungen zum
Parallelverfahren betreffend das Ereignis vom 4. November 2014 entstanden ist. Gesamthaft
erscheint ein Aufwand von 6,9 Stunden als adäquat. Der in Anschlag gebrachte
Stundenansatz von CHF 250.– ist nicht zu beanstanden. Daraus resultiert ein Honorar
von CHF 1‘725.–. Unter Berücksichtigung von Auslagen in Höhe von 39.50 (30
Fotokopien zu je CHF 0.25 sowie Porti von CHF 32.–) sowie der
Mehrwertsteuer von CHF 141.20 errechnet sich gesamthaft eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘905.70.
Aufgrund des
Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt; der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Verteidigungskosten.
Die Beschwerde wird somit gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
obsiegt der Beschwerdeführer und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Zudem ist ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 StPO in
Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung einer
Kostennote ist der Aufwand in Anlehnung an die im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Bemühungen praxisgemäss zu schätzen. Mit Blick auf die nicht
besonders umfangreichen Akten sowie auf die Bemühungen vor dem Strafgericht (Eingabe
vom 11. März 2016 sowie Vorbereitung auf die Hauptverhandlung von total 1,5
Stunden) erscheint für die Verfassung der Beschwerde ein Aufwand von zwei
Stunden angemessen. Diese sind gemäss dem Stundenansatz für durchschnittlich
komplexe Fälle von CHF 250.– zu entschädigen. Unter Einbezug der
Mehrwertsteuer ist dem Beschwerdeführer somit für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) sowie CHF
40.– Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde und in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘905.70
aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 540.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.