Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.103
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützemmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17.
August 2014, für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, Auslagen von
CHF 8.60 sowie einer Gebühr von CHF 200.– verurteilt. Dem Strafbefehl gingen
Übertretungsanzeigen vom 4. September und 24. Oktober 2014 bzw. 16. April 2015
voraus.
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2015
zugestellt. Dagegen erhob er mit am 10. Dezember 2016 datierten Schreiben
Einsprache bei der Kantonspolizei, welche dieses am 23. Mai 2016 in Empfang
nahm. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben in der Folge am 26. April
2016 als Einsprache an das Strafgericht und teilte gleichzeitig mit, dass sie
am Strafbefehl festhalten. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die
Einsprache mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Juni 2016. Auf die Einholung
einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz wurde
verzichtet.
Der
Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2016 von der Instruktionsrichterin
darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde möglicherweise zu spät
eingetroffen sei. Im Weiteren wurde er gebeten innert fünf Tagen seit
Zustellung des Schreibens mitzuteilen, ob er einen förmlichen Entscheid in der
Sache wünsche. Er wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass ihm dann im Falle
des Unterliegens eine Gebühr belastet werden könne. Mit Schreiben vom 23. Juni
2016, beim Gericht eingetroffen am 29. Juni 2016, führte er erneut aus, dass er
die Übertretung nicht begangen habe und hielt damit sinngemäss an der
Beschwerde fest.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13.
Mai 2016, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des
Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine
beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art.
393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um
einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen
befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung.
Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]).
1.2 Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch
Verfahrenssprache der Strafbehörden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 68 StPO N 12, mit
Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in
deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall ist die auf Französisch
verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen worden. Dies insbesondere
deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt.
1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet
die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 17. Mai 2016
entgegen genommen (Akten des Strafgerichts Nr. 41). Die Zehntagesfrist endete
folglich am 27. Mai 2016. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum
des Schreibens an die Schweizerische Post (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Niggli/
Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Der Beschwerdeführer hat seine am 26.
Mai 2016 datierte Beschwerde am 2. Juni 2016 der französischen Post übergeben.
Beim Appellationsgericht Basel-Stadt ist sie am 6. Juni 2016 eingetroffen. Die
Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden, weshalb nicht darauf eingetreten
wird.
- Aber
auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie abzuweisen.
2.1 Die
Abweisung begründet sich damit, dass einerseits der Beschwerdeführer den
Strafbefehl gemäss Sendungsnachverfolgung am 4. Dezember 2015 in Empfang
genommen hat (Akten des Strafgerichts Nr. 32). Die zehntätige Frist lief
dementsprechend am 14. Dezember 2015 ab. Die Einsprache, welche vom 10.
Dezember 2015 datiert, ist jedoch erst am 23. Februar 2016 bei der Kantonspolizei
eingetroffen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund für die Verspätung,
nämlich ein längerer Aufenthalt in Brasilien, wo er angeblich wohnt (die
Adresse in Frankreich sei sein Zweitwohnsitz), stellt jedenfalls keinen Grund
für die Wiederherstellung einer verpassten Frist im Sinne von Art. 94 StPO dar.
Denn eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuches setzt voraus, dass den
Gesuchsteller kein Verschulden an der Säumnis trifft (Riedo, a.a.O., Art. 94 N 32 ff.). Ein Auslandaufenthalt liegt
im Verantwortungsbereich des Gesuchstellers. Ortsabwesenden ist es zumutbar,
Drittpersonen mit der Überwachung ihrer Post zu beauftragen oder die
Strafverfolgungsbehörde über die Abwesenheit zu informieren und diese zu
ersuchen, ihm in diesem Zeitraum keine fristauslösenden Verfügungen zuzustellen
(vgl. BGer 6B_565/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.1; AGE BES.2012.121 vom 29. Mai
2013 E. 3.2.2). Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person mit
einer behördlichen Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen
musste (vgl. BGer 6B_565/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.3, 6B_553/2008 vom 27.
August 2008 E. 3), was vorliegend der Fall war. Da die Adresse in Frankreich offensichtlich
bei den französischen Behörden die offizielle Zustelladresse ist, wäre der
Beschwerdeführer verpflichtet gewesen dafür besorgt zu sein, dass seine Post
während längeren Abwesenheiten von einer Vertrauensperson geöffnet wird. Erwiesen
ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer die drei verschiedenen Schreiben
betreffend der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln erhalten hat. Die Vorinstanz
ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Es kann im
Weiteren angemerkt werden, dass der Strafbefehl vom 1. Dezember 2016 eine den
gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung, samt Beiblatt
in französischer Sprache enthalten hat, welche insbesondere darauf hinweist,
dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder von inhaftierten Personen,
der Anstaltsleitung zu übergeben ist.
2.2 Andererseits
bringt der Beschwerdeführer vor und belegt dies auch mit Kopien seines Reisepasses
(Akten des Strafgerichts Nr. 10 f.), dass er am 17. August 2016, also am Datum
der Begehung der Übertretung, in Brasilien eingereist ist und damit diese nicht
selbst begehen konnte. Dazu gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor
dem Strafbefehl und dem Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen bereits
drei Übertretungsanzeigen in französischer Sprache erhalten hat, worauf
explizit vermerkt ist, dass man sich innert 10 Tagen melden soll, wenn man die
Übertretung nicht selbst begangen hat. Erfolgt dies nicht, ist die
Ordnungsbusse durch den Fahrzeughalter zu bezahlen (Art. 6 Ordnungsbussengesetz,
SR 741.03).
Der
Beschwerdeführer hätte den Einwand, dass er am Tag der Begehung der
Ordnungswidrigkeit in Brasilien eingereist ist, unbedingt innert Frist erheben
müssen, wenn er eine Überprüfung des Strafbefehls hätte erreichen wollen. Denn
eine Behandlung als Revision gemäss Art. 410 StPO scheidet vorliegend aus, da
diese nicht dazu da ist, verpasste Rechtsmittelfristen nachzuholen. Das
Bundesgericht hat in BGE 130 IV 72 ( = Pra 2005 Nr. 35) erwogen, ein
Strafbefehl stelle einen dem Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren
vorgeschlagenen Entscheid dar, der nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn
er – durch Nichterhebung einer Einsprache – angenommen werde; ansonsten finde
ein ordentliches Verfahren statt. Es obliege dem Angeschuldigten, innerhalb der
dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung
nicht annehmen wolle, weil er sich z.B. auf ihm wichtig erscheinende
übergangene Tatsachen berufen wolle. Demnach müsse ein Gesuch betreffend die
Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es
sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen
waren und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können
(BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75). Der Beschwerdeführer hatte gemäss den
Ausführungen mehrfach Gelegenheit, den Umstand, dass er zum fraglichen
Zeitpunkt in Brasilien eingereist ist, den Behörden mitzuteilen. Aus diesem
Grund kann von Rechtsverweigerung auch keine Rede sein.
- Gemäss
dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten,
insbesondere nachdem er auf den für ihn möglicherweise nachteiligen Ausgang des
Verfahrens samt Kostenfolge mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 16.
Juni 2016 aufmerksam gemacht wurde.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (mit
franz. Übersetzung von Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.