Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.33
ENTSCHEID
vom 19. August 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
1
[...]
vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwalt,
[...]
C____ Beschwerdeführer
2
[...]
vertreten durch MLaw D____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Schlichtungsbehörde des Beschwerdegegnerin
Zivilgerichts Basel-Stadt
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Mai 2016
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit
Schlichtungsgesuch vom 11. Mai 2016 verlangten A____ (Beschwerdeführerin) und
ihr Sohn C____ (Beschwerdeführer), der Kanton Basel-Stadt sei zur Zahlung von
Schadenersatz von je CHF 1.– und von Genugtuung von je CHF 1.– zu verurteilen.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 schickte die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
Basel-Stadt (Schlichtungsbehörde) das Schlichtungsgesuch ohne weitere Behandlung
zurück.
Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 Rechtsverweigerungsbeschwerde
an das Appellationsgericht. Darin beantragen sie, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Schlichtungsbehörde anzuweisen, das
Schlichtungsverfahren zu eröffnen, und es sei das Vorliegen einer Rechtsverweigerung
festzustellen. Zudem stellen die Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Schlichtungsbehörde beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Schlichtungsbehörde sandte der Beschwerdeführern deren Eingabe mit „Verfügung“
vom 13. Mai 2016 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zurück. Bei dieser
„Verfügung“ handelt es sich nicht um einen förmlichen Verfahrensakt und sie
stellt folglich keinen mit Beschwerde beim Appellationsgericht anfechtbaren
Entscheid dar. Gegen die Rückweisung einer Eingabe gestützt auf Art. 132
Abs. 3 ZPO steht ausschliesslich die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung
(BGer 4A_119/2014 vom 11. April 2014). In Fällen von
Rechtsverzögerung, worunter auch die formelle Rechtsverweigerung fällt (statt
vieler: Spühler, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 319 N 22), kann
jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und
Art. 321 Abs. 4 ZPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]).
2.1 Ein
Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung setzt die Bezeichnung der
Gegenpartei, des Rechtsbegehrens und des Streitgegenstands voraus (Art. 202
Abs. 2 ZPO). Das Gesuch kann in Papierform oder elektronisch eingereicht oder
mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen
haben die Beschwerdeführer eingehalten. Grundsätzlich hätte die
Schlichtungsbehörde daher das Gesuch unverzüglich der Gegenpartei zustellen und
die Parteien zur Schlichtungsverhandlung laden sollen (Art. 202
Abs. 3 ZPO). Stattdessen hat sie das Gesuch unter Hinweis auf Art. 132
Abs. 3 ZPO zurückgeschickt. Nach dieser Bestimmung können querulatorische
und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Solche
Eingaben sind unbeachtlich und vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch
weiterzuführen (Botschaft ZPO, BBl 2003, 7221 ff., 7306; BGer 4A_119/2014
vom 11. April 2014). Zu prüfen ist somit, ob die Schlichtungsbehörde das
Schlichtungsgesuch vom 11. Mai 2016 zu Recht als querulatorisch bzw.
rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat.
2.2 Die
Schlichtungsbehörde begründet die Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zunächst
damit, dass das Schlichtungsgesuch formelle Mängel aufweise. Formell sei
lediglich die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin aufgeführt; der
Beschwerdeführer werde lediglich bei den Rechtsbegehren und im Streitgegenstand
genannt (Vernehmlassung, Ziffer 9).
Das
Schlichtungsverfahren ist ein laienfreundliches, wenig förmliches Verfahren mit
entsprechend geringen formellen Anforderungen. Das Verfahren soll auch Personen
zur Verfügung stehen, welche über keine juristischen Kenntnisse verfügen (Alva-rez/Peter, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 202 N 1). Damit
eine Eingabe als querulatorisch oder anderweitig rechtsmissbräuchlich
qualifiziert werden kann, muss ein offensichtlicher Missbrauch vorliegen. Dies
ist etwa der Fall, wenn eine Eingabe keinem ernst gemeinten oder offensichtlich
keinem schutzwürdigen Anliegen entspricht (Weber,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel
2013, Art. 130-132 N 19 mit Verweis auf BGE 120 III 107 E. 4).
Die Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO erfolgt somit nur in
Ausnahmefällen. Im Zweifel ist eine Eingabe lediglich als „ungebührlich“ zu betrachten
und den Parteien gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Frist
zur Nachbesserung anzusetzen (Frei,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 132 N 31).
Der von der
Schlichtungsbehörde in ihrer Vernehmlassung geltend gemachte formelle Mangel
des Schlichtungsgesuchs – Nennung des zweiten Gesuchstellers nur bei den
Rechtsbegehren und im Streitgegenstand – würde es allenfalls rechtfertigen, den
Gesuchstellern Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen. Sie vermögen aber die
– ausnahmsweise – Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen.
2.3 Die
Schlichtungsbehörde weist sodann darauf hin, dass mit dem Schlichtungsbegehren
bloss je CHF 1.– als Schadenersatz und je CHF 1.– als Genugtuung verlangt
würden. Das Begehren sei daher „schwerlich“ ernst gemeint, woran auch der
Klageänderungs- und Nachklagevorbehalt nichts ändere. Zudem wäre es den
Beschwerdeführern auch möglich gewesen, lediglich die Feststellung der Widerrechtlichkeit
zu verlangen, ohne eine Leistungsklage über CHF 4.– anzuheben (Vernehmlassung,
Ziffern 10 und 11).
Wird ein
Genugtuungsanspruch im Sinn von Art. 49 OR bejaht, so ist eine
Geldleistung in Frankenbeträgen entsprechend der Schwere der immateriellen
Unbill zuzusprechen, wobei auch eine Genugtuung von einem Franken möglich ist (Landolt, in: Zürcher Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2007, Vorbemerkungen zu Art. 47/49 OR N 184
mit Verweis auf BGE 80 II 193 und BGE 63 II 184 E. 7; vgl.
weiter BGE 131 III 26 E. 12.2 S. 30 f., wonach bereits die
Urteilspublikation bzw. die formelle Feststellung der Widerrechtlichkeit eine
andere Art der Genugtuung nach Art. 49 Abs. 2 OR darstellen könne).
Aus der Höhe der Rechtsbegehren allein kann somit nicht auf die
Rechtsmissbräuchlichkeit des Schlichtungsgesuchs geschlossen werden. Da die Feststellungsklage
grundsätzlich subsidiär zur Leistungsklage ist (vgl. zuletzt BGer 4A_280/2015
vom 20. Oktober 2015 E. 6.2.2), kann den Beschwerdeführern sodann
auch aufgrund des Stellens eines Leistungsbegehrens anstelle eines
Feststellungsbegehrens kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorgeworfen werden.
2.4 Die
Schlichtungsbehörde weist schliesslich darauf hin, dass aufgrund der Vielzahl
von strafrechtlichen und einem weiteren zivilrechtlichen Verfahren, die alle
auf die Geschehnisse im Dezember 2011 zurückgingen, der Eindruck erweckt werde,
dass grösstmöglicher Aufwand betrieben werden soll (Vernehmlassung, Ziffer 16).
Zur Anwendung
gelangt Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht nur dann, wenn eine Eingabe keinem
ernst gemeinten oder offensichtlich keinem schutzwürdigen Anliegen entspricht (vgl.
dazu E. 2.2 und 2.3), sondern auch dann, wenn eine Person mit ihrem
Prozessverhalten den Justizapparat in ungebührlichem Umfang belastet (vgl. BGer
5A_88/2013 vom 21. Mai 2013 E. 3.3.2). Querulanz darf angenommen werden
bei einem langjährigen, allgemein bekannten prozessualen Verhalten einer
Partei, das darauf schliessen lässt, dass deren Rechtsvorkehren nicht mehr auf
vernünftigen Überlegungen beruhen, sondern als Erscheinungsform einer
psychischen Störung zu würdigen ist (Kramer/Erk,
in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
Art. 1–196, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 132 N 15). Allerdings
darf dies nicht leichtfertig angenommen werden. Insbesondere ist zu beachten,
dass nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen
Anstands durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten
und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, als psychopathischer Querulant gilt
(Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 132 N 6; Kramer/Erk,
a.a.O., Art. 132 N 15; vgl. BGE 118 Ia 236 E. 2b S. 237
f.).
Die von der
Schlichtungsbehörde genannte Vielzahl von Gerichtsverfahren genügt für die
Annahme von Querulanz bzw. für die Anwendbakeit von Art. 132 Abs. 3
ZPO nicht. Zu beachten ist namentlich, dass die Beschwerdeführer in den von der
Schlichtungsbehörde genannten strafrechtlichen Verfahren BGer 6B_411/2015, 6B_412/2015
und 6B_927/2015 in formellen Punkten zumindest teilweise obsiegt haben und sie
lediglich ein weiteres zivilrechtliches Verfahren (BGer 5A_815/2013)
angestrengt haben. Aus den genannten Verfahren kann somit nicht bereits auf
eine ungebührliche Belastung der Justiz geschlossen werden.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführer
zu Unrecht als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich im Sinn von
Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert und in der Folge ohne weitere
Behandlung zurückgeschickt hat. Vielmehr hätte die Schlichtungsbehörde das
Schlichtungsgesuch entgegennehmen und die Parteien vorladen müssen. Demgemäss
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Schlichtungsbehörde anzuweisen, das
Schichtungsgesuch der Beschwerdeführer dem Gesuchsgegner zuzustellen und eine
Schlichtungsverhandlung durchzuführen.
4.1 Die
Beschwerdeführer beantragen eine Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse
(Beschwerde, S. 2 und 9). Inwieweit dem Kanton Prozesskosten auferlegt werden
können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat bereits bei verschiedenen
Gelegenheiten gestützt auf die ZPO den Kanton zur Tragung von Prozesskosten verpflichtet:
In BGE 138 III 471 E. 7 S. 483 hat es die Gerichts- und Parteikosten
eines kantonalen Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem
Kanton auferlegt, da diese Kosten nicht von den Parteien veranlasst worden
waren, sondern auf einen unzutreffenden Zuständigkeitsentscheid zurückgingen
(vgl. auch BGer 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.2 und 4.2
sowie BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389). In anderen
Entscheiden hat es präzisiert, dass eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen
an den Kanton nach Art. 107 Abs. 2 ZPO nur dann in Betracht komme,
wenn ein gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter
Verfahrensfehler (sogenannte „Justizpanne“) zur Gutheissung des Rechtsmittels
führe und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels
beantragt oder sich eines Antrags enthalten habe (vgl. hierzu BGer 4A_364/2013
vom 5. März 2014 E. 15.4; 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4)
Im Zusammenhang
mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO
stellt sich zunächst die Frage, wer im Beschwerdeverfahren als Gegenpartei zu
betrachten ist, die bei Unterliegen die Prozesskosten nach den allgemeinen
Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) zu tragen hat. Gemäss dem Bundesgericht
kann das Gericht in einem Zivilprozess – sei es in erster Instanz oder in der
Rechtsmittelinstanz – normalerweise nicht als unterliegende „Partei“ im Sinn
von Art. 106 Abs. 1 ZPO betrachtet werden, da es grundsätzlich nicht
Partei nach Art. 66 ff. ZPO sei. Hingegen sei die in Art. 319
lit. c ZPO geregelte Rechtsverzögerungsbeschwerde, auch wenn diese Bestimmung
unter dem Randtitel „Anfechtungsobjekt“ stehe, gegen das Gericht als Gegenpartei
gerichtet. Daher könne das Gericht bzw. der Kanton im Verfahren einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde ausnahmsweise als unterliegende „Partei“ im Sinn
von Art. 106 Abs. 1 ZPO verstanden werden. Das Bundesgericht hat folglich dem
Begriff (unterliegende) „Partei“ eine weite, über die Art. 66 ff. ZPO
hinausgehende Bedeutung beigemessen, weil die ZPO selber in Art. 319 lit. c ZPO
dem Gericht Parteistellung zuerkennt. Bei Gutheissung einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dem Gericht bzw. dem Kanton somit gestützt auf
Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
aufzuerlegen, dies unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO (BGE 139 III 471 E. 3.4
S. 475, bestätigt in: BGE 142 III 110 E. 3.2 S. 113; 140
III 501 E. 4.1.1 S. 508; BGer 5A_378/2013 vom 23. Oktober
2013 E. 2.2). In diesem Fall ist mit anderen Worten nicht erst dann eine
Auferlegung der Prozesskosten an den Kanton möglich, wenn ein Verfahrensfehler
vorliegt, dem das Ausmass einer „Justizpanne“ zukommt. Ob im vorliegenden Fall
ein derart schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt, ist fraglich, kann aber
offen gelassen werden. Vielmehr ist für die Auferlegung von Prozesskosten an
den Kanton bzw. die Schlichtungsbehörde die Tatsache hinreichend, dass die Rechtsmittelinstanz
eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz feststellt.
4.2 Im
vorliegenden Fall ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu beurteilen, welche
einen Unterfall der Rechtsverzögerungsbeschwerde darstellt (E. 1). Bei
Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist der Kanton bzw. die
Schlichtungsbehörde folglich gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Zahlung einer
Parteientschädigung zu verpflichten ist. Vorbehalten bleibt Art. 116 ZPO, der
den Kantonen die Möglichkeit gewährt, weitere Befreiungen von den Prozesskosten
vorzusehen. Da das Recht des Kantons Basel-Stadt keine einschlägige Kostenbefreiung
vorsieht, ist in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung der Schlichtungsbehörde eine Parteientschädigung aufzuerlegen.
Diese wird mit CHF 1‘000.– bemessen, was einem Aufwand von vier Stunden à
CHF 250.– entspricht. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt wird angewiesen, das Schlichtungsgesuch
der Beschwerdeführer dem Gesuchgegner zuzustellen und eine
Schlichtungsverhandlung durchzuführen.
Den Beschwerdeführern ist eine
Parteientschädigung von CHF 1‘000.– zuzüglich 8% MWST aus der Kasse der
Schlichtungsbehörde auszurichten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin 1
Beschwerdeführer 2
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.