Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.8
URTEIL
vom 16.
August 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne
Renaud
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
gegen
Gymnasium C____
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements vom
- Oktober 2015
betreffend Jahreszeugnis des
Gymnasiums C____ vom
- Juni 2015
Sachverhalt
D____ besuchte
im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 2[...] des Gymnasiums C____. Mit
Jahreszeugnis vom 12. Juni 2015 wurde ihm die Remotion (Nichtbeförderung)
eröffnet. Ein von den Eltern des Schülers, A____ und B____ (Rekurrenten)
gestelltes Gesuch um Bewilligung eines Wechsels ans Gymnasium E____ lehnte der
Rektor des Gymnasiums C____ nach Rücksprache mit der Rektorin des Gymnasiums E____
anlässlich eines Gesprächs vom 18. Juni 2015 ab.
Die Rekurrenten
erhoben gegen die Nichtbeförderung ihres Sohnes am 9. Juli 2015 Rekurs an das Erziehungsdepartement.
Mit diesem beantragten sie sinngemäss die Anhebung der Noten ihres Sohnes im
Fach Chemie von der Note 3.5 auf 4.0 sowie im Schwerpunktfach Biologie und
Chemie von der Note 4.0 auf 4.5 und gestützt darauf dessen Beförderung in die
dritte Klasse. Gleichzeitig stellten die Rekurrenten Antrag auf Wechsel des
Schulhauses. Am 13. August 2013 nahm der Rektor des Gymnasiums C____ und am 20.
August 2015 die Rektorin des Gymnasiums E____ dazu Stellung. Beide lehnten den
beantragten Schulwechsel ab. In der Folge erhielten die Rekurrenten Gelegenheit
zur Replik, welche sie mit Schreiben vom 7. September 2015 einreichten. Mit
Entscheid vom 7. Oktober 2015 wies das Erziehungsdepartement den Rekurs
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Oktober und 9. Dezember 2015 erhobene
und begründete Rekurs der Rekurrenten an den Regierungsrat, welcher vom
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen worden ist. Mit dem Rekurs halten die Rekurrenten an
ihrem Antrag auf Anhebung der Noten in Chemie und dem Schwerpunktfach Biologie
und Chemie sowie auf Beförderung fest. Sie verlangen weiter, dass die Behörde
die Möglichkeit für ihren Sohn, eine andere Schule zu besuchen, prüfe.
Schliesslich beantragen sie die Feststellung eines Verstosses gegen den Schutz
personenbezogener Daten. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung des Rekurses sowie die Aufhebung der aufschiebenden
Wirkung. Hierauf teilten die Rekurrenten dem Gericht mit Eingabe vom 7. März
2016 mit, dass sie für ihren Sohn eine neue Schule gefunden hätten, am Rekurs
aber festhalten wollten.
Auf
entsprechende Rückfrage teilte das Erziehungsdepartement dem Gericht mit
Eingabe vom 17. März 2016 mit, dass D____ das Gymnasium C____ seit geraumer
Zeit nicht mehr besuche, nachdem er seit Mitte Dezember 2015 krankgeschrieben
sei. Formell sei er aber aus der Schule nicht ausgetreten. Die Rekurrenten
replizierten mit Eingabe vom 21. März 2016 und brachten vor, dass ihr Sohn die
obligatorische Schulpflicht beendet habe und sie deshalb nicht verpflichtet
seien, Angaben über seine aktuelle Schulsituation zu machen. Zudem reichten sie
das Antwortschreiben der Datenschutzstelle vom 13. Januar 2016 ein und bestätigten,
an ihrem Rekurs festhalten zu wollen.
Mit Eingabe vom
7. August 2016 verlangten die Rekurrenten eine schnelle Entscheidung und brachten
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4.
Januar 2016 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§
92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GoG; SG 154.100]. Die
Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides von diesem
unmittelbar berührt und haben als betroffener Schüler beziehungsweise als dessen
sorgeberechtigte Eltern ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr Sohn das Gymnasium C____
offenbar seit längerer Zeit nicht mehr besucht und derzeit an einer anderen
Schule unterrichtet wird. Da er formell nicht aus der Schule ausgetreten ist,
bleibt das Interesse der Rekurrenten an ihren Rechtsbegehren aktuell. Sie sind
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Neu
ist dagegen das Begehren um Feststellung eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetz.
Dieses Rechtsbegehren wurde im Rekurs vom 9. Juli 2015 an das
Erziehungsdepartement noch nicht gestellt.
Das
Verwaltungsgericht hat seine Praxis mehrfach bestätigt, wonach es bei der
Überprüfung eines verwaltungsinternen Rekursentscheides nur zu beurteilen habe,
ob die Vorinstanz die dort vorgebrachten Rügen korrekt beurteilt habe.
Beanstandungen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht angeführt worden seien,
könnten vor Verwaltungsgericht nicht nachgeholt werden (vgl. auch Art. 99 Abs.
2 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]; VGE VD.2012.122; 606/2005 vom
4. Juli 2005, 642/2002 vom 28. Februar 2003, vgl. auch VGE 690/2004 vom
26. August 2005; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1611, 1979). Dabei
hat das Gericht unter Berufung auf einen höchstrichterlichen Entscheid zudem
festgehalten, dass diese Praxis auch dann zur Anwendung komme, wenn das
Verwaltungsgericht durch sogenannten Sprungrekurs im Sinne von
§ 42 OG i.V. mit § 12 VRPG angerufen worden sei (VGE
606/2005 vom 4. Juli 2005). Die Rekurrenten haben in ihrem Rekurs vom 9.
Juli 2015 (S. 7) die Problematik der Verletzung des Datenschutzgesetzes
thematisiert, aber diesbezüglich keine konkreten Rechtsbegehren gestellt. Es
kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, ob das Begehren der Rekurrenten zu
spät eingebracht wurde.
Die Rekurrenten beziehen sich in ihrer
Beschwerde vom 9. Dezember 2015 darauf, dass ihrem Sohn und den anderen
Schülerinnen und Schülern seiner Klasse im Unterricht im Rahmen einer „Übung“
unter dem Titel „Dem Täter auf der Spur“ Fingerabdrücke abgenommen worden
seien. Aufgrund dessen machen sie eine Verletzung des Datenschutzes geltend.
Dabei erscheint unverständlich, weshalb der Schüler wie behauptet, durch die
Abnahme der Fingerabdrücke „verunsichert und beleidigt“ worden sein sollte. Das
Gleiche gilt für die angeblichen Fehler bei der Abnahme und weiteren Behandlung
der Fingerabdrücke, die von den Rekurrenten geltend gemacht werden. In jedem
Fall wird aber nicht dargelegt, wie sich eine solche Verunsicherung auf die
strittige Benotung des Sohnes ausgewirkt haben sollte. Da die Rekurrenten nicht
konkretisieren, in welchem Bezug dieser Vorfall zu den beiden angefochtenen
Jahresnoten stehen soll, ist auf das Begehren nicht einzutreten.
1.3 Weiter
beantragen die Rekurrenten sinngemäss die Feststellung, dass die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen worden sei. Die Rekurrenten machen geltend, dass ihr
Sohn trotz Geltung der aufschiebenden Wirkung – deren Bestehen auch mehrfach
zugesichert wurde (Schreiben Präsidialdepartement vom 23. Oktober 2015
Aktenbeilage 4 Beilage 28; Email der Abteilung Recht ED vom 14. August 2015,
Aktenbeilage 7 Beilage 7) – vom Rektor seiner Schule gezwungen worden sei, in die
zweite Klasse zu wechseln.
Wie sich aus den
Akten ergibt, hat der Rektor die Eltern mit Schreiben vom 12. Oktober 2015
informiert, dass ihr Sohn per 19. Oktober 2015 in die Klasse 2[...] eingeteilt
werde. Der Rektor wusste offenbar zu diesem Zeitpunkt nicht, dass gegen den
Rekursentscheid vom 7. Oktober 2015 durch die Rekurrenten Beschwerde erhoben
worden war. Er hat den Eltern deshalb mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 mitgeteilt,
dass ihr Sohn aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiterhin die Klasse 3[...]
besuchen könne (Aktenbeilage 4 Beilagen 28-30). Gemäss Email des Rektors vom 3.
Februar 2016 war der Sohn der Rekurrenten im Schuljahr 2015/2016 weiterhin in die
Klasse 3[...] eingeteilt (Aktenbeilage 6). Obwohl damit das aktuelle Interesse
an der Feststellung weggefallen ist, kann festgehalten werden, dass die aufschiebende
Wirkung gemäss § 47 Abs. 1 OG bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens
gilt.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (statt vieler: VGE VD.2011.65 vom 20. Juni 2011 E. 1.1; VD.2010.196 vom 27. Juni 2011 E. 1 mit
Hinweisen).
Mit ihrem Rekurs
verlangen die Rekurrenten primär die Anhebung von zwei Noten ihres Sohnes im
Jahreszeugnis 2014/2015 des Gymnasiums C____. Wie schon die Vorinstanz mit
Bezug auf ihr eigenes Verfahren (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.2) übt
auch das Verwaltungsgericht in Prüfungssachen praxisgemäss grosse
Zurückhaltung, kann doch die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässigerweise soweit einschränken, als die
Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung der angefochtenen
Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; 105 Ia 190 E. 2a S. 190
f.; vgl. auch BGE 132 II 257 E. 3.2 S. 263). Dies trifft insbesondere zu, wenn
die Rechtsmittelbehörde über die Bewertung von Examensleistungen zu befinden
hat und die Bewertung von Fachwissen durch Lehrpersonen in Frage steht (VGE
VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2). Diese Bewertungen sind für das
Gericht kaum überprüfbar, weil ihm nicht alle massgebenden Faktoren bekannt
sind und es in der Regel auch nicht möglich ist, sich über den im Unterricht
vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen eines Schülers sowie die
Leistungen der übrigen Schülerinnen und Schüler ein zuverlässiges Bild zu
machen, zumal alle Schülerinnen und Schüler nach gleichen Kriterien zu bewerten
sind. Die Überprüfung des Einzelfalls kann daher nur bei einer groben
Überschreitung des Ermessensspielraums durch die Prüfungsbehörde zu einer
Aufhebung der Bewertung führen, das heisst, wenn ihr Entscheid auf einer
unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht oder wenn sie sich von Erwägungen hat
leiten lassen, die offensichtlich keine oder doch keine massgebliche Rolle
spielen dürfen (BGE 105 Ia 190 E. 2a S. 191; VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E.
1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3). Es ist der Rechtsmittelbehörde
insoweit auch verwehrt, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren
Instanz zu setzen (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 mit Hinweisen). Nur wenn die
Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften betroffen ist oder
Verfahrensfehler gerügt werden, entspricht die Kognition des Verwaltungsgerichts
uneingeschränkt § 8 VRPG.
- Unbestritten
ist, dass der Sohn der Rekurrenten im angefochtenen Jahreszeugnis die für eine
Promotion nach § 7 der Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und
Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel-Stadt (LBV; SG
413.810) verlangten Anforderungen nicht erreicht hat. Er erzielte in den
Promotionsfächern Mathematik und Chemie jeweils die ungenügende Note 3.5.
Diesen ungenügenden Noten standen in den Fächern Deutsch, Englisch, Biologie,
Geschichte, Bildnerische Gestaltung und im Schwerpunktfach Biologie und Chemie
jeweils die Note 4.0 und in den Fächern Französisch, Physik und Geografie die
Note 4.5 gegenüber. Für eine Promotion darf
jedoch die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser
als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben sein (§ 7 Abs. 1 LBV). Da
den beiden doppelt gerechneten um 0.5 Punkte ungenügenden Noten bloss drei um
0.5 über dem genügenden Schnitt liegende Noten gegenüberstehen, erreichte der
Sohn der Rekurrenten einen negativen Punktesaldo, der nach § 7 LBV dazu führt,
dass der Schüler nicht befördert werden konnte.
2.1 Mit ihrem Rekurs verlangen die
Rekurrenten eine „umfassende Überprüfung“ der Noten im Fach Chemie und im
Schwerpunktfach Biologie und Chemie. Wie oben dargestellt muss sich diese
Prüfung aber zum vornherein innerhalb des beschränkten Kognitionsrahmens einer
richterlichen Behörde in schulischen Prüfungsfragen bewegen.
2.2 Die Bewertung im Fach Chemie ist im
angefochtenen Entscheid (vgl. vor-instanzlicher Entscheid E. 5.2 f.) detailliert
dargestellt worden, weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.2.1 Mit Bezug auf die oben genannten
Leistungsbeurteilungen rügen die Rekurrenten, dass die Prüfungen keine Angaben
über die genaue Punktverteilung und die Höhe der erreichbaren Bonuspunkte
enthalten hätten. Weiter monieren sie, dass keine Bemerkungen zu den Antworten
gegeben, bei Nachholprüfungen keine Bonuspunkte vergeben und richtig
beantwortete Fragen als falsch sowie gleiche Antworten unterschiedlich
beurteilt worden seien. Schliesslich bringen sie vor, dass die Korrekturen der
Prüfungen keine Fragen, Punktangaben pro Frage und Bonuspunktangaben enthalten
hätten.
2.2.2 Soweit damit eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, kann den Rekurrenten
nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
darf sich die Prüfungsbehörde bei Prüfungsentscheiden ohne Verletzung des
Anspruchs auf Begründung eines Entscheids als Teilgehalt des nach Art. 29 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
geschützten rechtlichen Gehörs vorerst darauf beschränken, die erbrachten
Leistungen mit jeweiligen Noten zu bewerten. Es genügt, wenn sie die Begründung
der einzelnen, angefochtenen Benotungen im Rechtsmittelverfahren liefert und
die rekurrierende Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel
dazu Stellung zu nehmen (BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 4.2; BGer
2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2; VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E.
2.2). Zudem bestreiten die Rekurrenten die vorinstanzliche Feststellung, dass
es Nachbesprechungen zu den einzelnen Prüfungen gegeben hat, nicht.
2.2.3 Auch eine vorgängige Information der Schüler über die
Gewichtung der einzelnen Aufgaben bei der Beurteilung der Prüfungen ist nicht
erforderlich (vgl. Wortlaut § 6 Abs. 2 Leitfaden der Konferenz der Rektorinnen
und Rektoren der Oberen Schulen zur Notengebung an den Gymnasien, der Fachmaturiätsschule
und der Wirtschaftsmittelschule des Kantons Basel-Stadt [sog. KROS-Leitfaden]).
Unerfindlich erscheint, weshalb die unterbliebene vorgängige Bekanntgabe des
Bewertungsmassstabes in Widerspruch zum KROS-Leitfaden stehen soll. Soweit
darin die Bekanntgabe der Gewichtung der Note verlangt wird (vgl. § 6 Abs. 2
KROS-Leitfaden) bezieht sich dies nicht auf die einzelne Punktevergabe in einer
Prüfung, sondern das Gewicht der Prüfungsnote für die Ermittlung der Note im
Jahreszeugnis. Im Übrigen anerkennen die Rekurrenten mit ihrem Rekurs explizit,
dass bereits vor den Tests die Bewertungskriterien bekannt gegeben worden sind.
2.2.4 Schliesslich kann auf die pauschale Rüge der falschen
Bewertung von Antworten in Prüfungen nicht eingetreten werden, da sie ohne
entsprechende Konkretisierung nicht beurteilt werden kann. An der Sache vorbei
geht auch das Vorbringen bezüglich der Vergabe von Bonuspunkten. Im angefochtenen
Entscheid ist nachvollziehbar begründet worden, weshalb in einer Nachholprüfung
nicht die gleiche Anzahl an Bonuspunkten erreicht werden kann. Diese
Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, ist nicht zu
beanstanden (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2 f.).
2.2.5 Insgesamt sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, welche
gegen die ungenügende Note des Sohnes der Rekurrenten sprechen würden. Auch
wenn ihm nur eine minime Punktzahl zur Aufrundung seiner Note gefehlt hat, ist
die gesetzte Note im Fach Chemie nicht zu beanstanden. Von Willkür kann
demzufolge keine Rede sein.
2.2.6 Unverständlich erscheint im Weiteren, worauf die Kritik
der Rekurrenten am Umstand, dass mit der im Januar 2015 absolvierten Prüfung
die im Dezember 2014 erzielte Prüfungsnote 3.6 gestrichen worden ist, zielen soll.
Die Rekurrenten lassen nach wie vor eine Begründung vermissen, welchen
praktischen Nutzen und welche konkreten Folgen sie aus ihrer Kritik ableiten
wollen. Wenn die Rekurrenten geltend machen, bei einem anderen Prüfungsinhalt
der im Januar 2015 abgelegten Semesterprüfung hätte ihr Sohn eine bessere Note
erzielt, schweifen sie in den Bereich der Hypothese ab. So behaupten sie, dass
ihr Sohn bei einer Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die Kapitel 1 und 2 des
Semesterstoffs besser abgeschnitten hätte, belegen aber nicht, dass er Fragen
aus diesem Bereich in der Prüfung besser hat bearbeiten können. Sie legen auch
keine Beweise ins Recht, weshalb er Anspruch auf eine entsprechende
Stoffbeschränkung gehabt haben sollte.
2.2.7 Ebenso wenig bestand ein Anspruch auf eine weitere
Nachholprüfung, welchen die Rekurrenten für ihren Sohn beantragt haben, zumal
Angebote für zusätzliche Leistungsbewertungen im Interesse der rechtsgleichen
Behandlung aller Schüler nicht einem einzelnen Schüler unterbreitet werden
können (siehe auch § 6 Abs. 5 KROS-Leitfaden).
2.2.8 Nicht
gefolgt werden kann den Rekurrenten in ihrer Kritik an der bewerteten
Hausaufgabenkontrolle. Hausaufgaben sind angekündigte Aufträge, die von den
Schülern und Schülerinnen selbständig zu erledigen sind. Deren Überprüfung muss
bereits aufgrund ihres Kontrollcharakters nicht vorgängig angekündigt werden,
soll sie doch gerade gewährleisten, dass die Schüler und Schülerinnen alle ihre
Hausaufgaben pflichtgemäss erledigen. Das Prinzip, wonach Leistungsbewertungen
im Voraus angekündigt werden, kann daher bei bewerteten Hausaufgabenkontrollen
nur bedeuten, dass sie im Grundsatz, nicht aber hinsichtlich ihres Zeitpunkts
angekündigt werden müssen. Dies ist aber geschehen, wie die Rekurrenten im
vorinstanzlichen Verfahren selber nachgewiesen haben.
2.3 Das
Zustandekommen der Note 4 im Schwerpunktfach Biologie und Chemie ergibt sich
aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche wiederum verwiesen
werden kann (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 6 ff.).
2.3.1 Mit
ihrem Rekurs rügen die Rekurrenten zunächst, die Chemielehrerin habe im
Zusammenhang mit der Hausarbeit „Chemiewaffen-Juglon“ ihre Aufgabe nicht
erfüllt, da sie keine Korrektur geschrieben und keine Aufgabenblätter mit
Punkteangaben zurückgegeben habe. Die Bewertung sei absolut nicht verständlich.
Die Rekurrenten bestreiten aber nicht, dass ihrem Sohn eine detaillierte
individuelle Besprechung der Bewertung angeboten worden ist, dieser das Angebot
aber nicht angenommen hat. Wieso ein Schüler einer dritten Gymnasialklasse
nicht die Möglichkeit hat, im Rahmen einer solchen Lernbeurteilung „mündlich zu
argumentieren“, ist unerfindlich. Dies gilt umso mehr, als es in einer Bewertungsbesprechung
primär um eine Begründung der Benotung und Beurteilung durch die Lehrperson
geht. Der weiteren Behauptung, die Lehrerin hätte ihren Sohn eingeschüchtert
und beleidigt, fehlt jede Grundlage in den Akten.
2.3.2 Wurde
wie vorliegend eine Besprechung angeboten, vom Sohn der Rekurrenten aber nicht
in Anspruch genommen, so zielt auch die Rüge, es sei eine neue Prüfung vor der Rückgabe
der benoteten Hausarbeit zum gleichen Thema erfolgt, ins Leere.
2.3.3 Soweit
die Rekurrenten im Zusammenhang mit der Benotung ihres Sohnes im
Schwerpunktfach Biologie und Chemie die fehlende Detailkorrektur monieren, kann
auf die Ausführungen in Erwägung 2.2.2 oben verwiesen werden.
2.3.4 Bei
den weiteren Rügen der Rekurrenten bezüglich der Benotung ihres Sohnes im Schwerpunktfach
Biologie und Chemie ist wiederum nicht erkennbar, welche praktische Bedeutung
sie für die in Frage stehende Benotung des Schülers haben sollten. Insgesamt
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen eine transparente
Leistungsbeurteilung sprechen würden.
2.4 Weiter
rügen die Rekurrenten die Benotung der mündlichen Leistungen ihres Sohnes im
Fach Französisch. Einerseits lassen sie dabei jede Auseinandersetzung mit den
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vermissen, andererseits machen sie
selber geltend, dass diese Note gar nicht in Frage gestellt werde. Es erübrigt
sich daher für das Verwaltungsgericht zum vornherein, weiter darauf
einzutreten.
2.5 Unverständlich
erscheint auch das Vorbringen, ihr Sohn sei durch die Ablegung einer Prüfung in
einem abgeschlossenen Schulzimmer beleidigt worden. Dies gilt umso mehr, als
der Schüler die Tür von innen hätte öffnen können. Während einer Prüfung dürfen
die Schüler aber zur Gewährleistung rechtsgleicher Bedingungen und zur
Verhinderung von Prüfungsbetrügen notorischerweise den Prüfungsraum nicht
verlassen. Bei unbeaufsichtigten Nachholprüfungen für einzelne Schüler darf
zudem verhindert werden, dass Dritte während der Prüfungsdauer in den Raum
gelangen.
2.6 Nicht
einzutreten ist auf die weiteren, weitschweifigen Rügen, mit denen die
Rekurrenten ihre Unzufriedenheit gegenüber den Lehrpersonen ihres Sohnes zum
Ausdruck bringen. Insbesondere sind keine rechtlich relevanten Anhaltspunkte
aus den Akten ersichtlich, welche die Beleidigungs- und Mobbingvorwürfe gegenüber
dem Sohn der Rekurrenten stützen würden. Das Verwaltungsgericht übt keine
allgemeine Aufsicht über den Schulunterricht aus, weshalb es hierfür der
falsche Adressat ist.
2.7 Auch
dem von den Rekurrenten vorgebrachten Einwand, die Nichtbeförderung ihres Sohnes
um einen halben Punkt sei übertrieben formalistisch, kann nicht gefolgt werden.
Überspitzter
Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein
Verfahren strenge Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass dies sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften übersetzte Anforderungen stellt und
dem Bürger damit den Rechtsweg unzulässig versperrt (statt vieler: BGer
6B_507/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3, BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9).
Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern das geschilderte Verhalten der Lehrkräfte einen
überspitzten Formalismus darstellen soll, wenn wie oben unter E. 2 ausgeführt,
die Voraussetzungen der Promotion gemäss §
7 Abs. 1 LBV nicht erfüllt sind. Denn die Vorschriften über die
Beförderung sind im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Schüler konsequent
anzuwenden (Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 438). Aus diesem Grund
ist mit dem Entscheid der Nichtbeförderung auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
nicht verletzt.
2.8 Daraus
folgt, dass die angefochtene Remotion des Sohns der Rekurrenten nicht zu
beanstanden ist.
- Weiter
rügen die Rekurrenten die Ablehnung ihres Gesuchs für einen Schulhauswechsel.
3.1 Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, besteht
kein Anspruch auf einen Wechsel in ein anderes Gymnasium (vorinstanzlicher
Entscheid E. 7). Nach § 4 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung Gymnasien (SG 413.800)
nimmt die Rektorin oder der Rektor bei einem Übertritt aus einem anderen
Gymnasium des Kantons Basel-Stadt Rücksprache mit der Rektorin oder dem Rektor
der abgebenden Schule und berücksichtigt bei ihrem bzw. seinem Entscheid neben
den schulischen Voraussetzungen auch, ob ein Übertritt aus pädagogischer Sicht
sinnvoll ist und ob gegebenenfalls schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
Die Vorinstanz hat dargelegt, aus welchen Gründen die beteiligten Rektoren
diese Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen haben (vorinstanzlicher
Entscheid E. 7).
3.2 Dem
halten die Rekurrenten mit ihrem Rekurs im Wesentlichen allein ein Schreiben
der Kinderärztin ihres Sohnes vom 29. Juni 2015 entgegen, mit welchem diese
„dringend einen Schulwechsel“ zur Lösung der festgefahrenen Situation empfohlen
hat. Eine weitere medizinische Begründung kann dem Schreiben aber nicht
entnommen werden. Insbesondere fehlt jede Bestätigung der von den Rekurrenten
geltend gemachten Stressbelastung des Kindes, die zu einer depressiven
Erkrankung führen könne. Die Rekurrenten haben es zu diesem Zeitpunkt offenbar
abgelehnt, eine solche Belastung mit Hilfe einer Fachperson anzugehen (vgl. Aktenbeilage
7 Beilage 10). Insgesamt stellt das Schreiben daher nicht mehr als eine
Empfehlung einer Drittperson dar. Die Rekurrenten unterlassen es auch, sich mit
den Argumenten der Vorinstanz und den Gymnasien gegen einen Schulhauswechsel
auseinander zu setzen. Da der Schüler nach einer Remotion auch im bisherigen
Schulhaus neue Lehrpersonen erhalten hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb im Gymnasium
C____ ein Neuanfang nicht möglich gewesen wäre. Die Rekurrenten belegen im
Weiteren ihre mit Eingabe vom 7. März 2016 aufgestellte Behauptung nicht,
wonach ihnen die Einschulung in einer anderen Schule von ihrem Arzt empfohlen
worden sein soll. Ein entsprechendes ärztliches Attest fehlt in den Akten. Es
ist daher nicht erkennbar, weshalb die Verweigerung des weitgehend im
pflichtgemässen Ermessen der Gymnasiumsleitungen liegenden Schulwechsels den
Grundsatz der Verhältnismässkeit verletzen sollte.
-
Mit
dem vorliegenden Entscheid erledigt sich auch die mit Eingabe vom 7. August
2016 erhobene Frage einer Rechtsverzögerung.
-
Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Erziehungsdepartement
Gymnasium C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.