Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2014.103
URTEIL
vom 18.
Juli 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Christoph A.
Spenlé, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,
[...]
substituiert durch lic. iur. [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Juli 2014
betreffend Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch
Sachverhalt
A____
(Beschuldigter) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli
2014 der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu CHF 10.– verurteilt. Von der Anklage des Hausfriedensbruchs wurde er
freigesprochen. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderung von [...] (Privatkläger) in Höhe von CHF 2'271.85
behaftet. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 576.–
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– (im Falle der Berufung oder
des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 400.–)
auferlegt. Wegen des Teilfreispruchs wurde ihm aus der Strafgerichtskasse eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'425.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. [...], am 24.
Juli 2014, unmittelbar nach der Urteilseröffnung, Berufung angemeldet und am
10. Oktober 2014 die Berufungserklärung eingereicht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Staatsanwalt
lic. iur. [...] hat am 25. Juli 2015 ebenfalls Berufung angemeldet. Mit der
Berufungserklärung vom 15. Oktober 2014 beantragt er, der Beschuldigte sei
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich zur Sachbeschädigung
auch des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Das Strafmass sei deshalb
entsprechend zu erhöhen und als Strafart sei in Anwendung von Art. 41 Abs. 1
StGB eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Die erstinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung sei dem Urteil anzupassen. Sollte das Gericht entgegen
diesem Antrag eine Geldstrafe in Betracht ziehen, seien die finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten bei der Leitung der Strafanstalt [...]
abzuklären.
Die beiden
Berufungserklärungen wurden der jeweils anderen Partei sowie dem Privatkläger
zugestellt, welcher seinerseits weder Berufung erhoben noch Nichteintreten auf die
Berufung des Beschuldigten oder jene der Staatsanwaltschaft beantragt hat.
Mit Eingabe vom
5. November 2014 beantragte der Beschuldigte, es sei ihm für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. [...] als
Verteidiger zu gewähren. Mit Verfügung vom 17. November 2014 hat der
Verfahrensleiter des Berufungsgerichts diesem Antrag entsprochen und den
Berufungsklägern gleichzeitig Gelegenheit zur Einreichung von schriftlichen Berufungsbegründungen
eingeräumt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 hat der Beschuldigte hierfür auf seine
Ausführungen in der Berufungserklärung verwiesen, während die Staatsanwaltschaft
am 19. Dezember 2014 eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hat.
Dazu hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Januar 2015 Stellung genommen und
dabei geltend gemacht, dass er zum Tatzeitpunkt infolge seines übermässigen
Alkoholkonsums resp. infolge Verabreichung von K.O.-Tropfen schuldunfähig gewesen
sei.
Am 8. Juni 2016
ist der Führungsbericht der Strafanstalt [...] vom 3. Juni 2016 über den
Beschuldigten, welcher dort seit dem 14. Oktober 2014 im offenen Vollzug
einsass, eingegangen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass dessen Übertritt
in den Electronic Monitoring-Vollzug damals unmittelbar bevorstand. Gemäss der
Auskunft des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung fand dieser
Übertritt am 1. Juli 2016 statt.
In der
Verhandlung vom 18. Juli 2016, an welcher sich der amtliche Verteidiger
Dr. [...] durch Rechtsanwalt lic. iur. [...] vertreten liess, sind der
Beschuldigte sowie als Zeugen die beiden Polizeibeamten, welche anlässlich des
inkriminierten Vorfalls requiriert worden waren, befragt worden und der
Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und
die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO, der Beschuldigte
nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Beide
Parteien haben ihre jeweilige Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf beide
Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im
vorliegenden Fall beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch,
mithin die Bestätigung des Freispruchs wegen Hausfriedensbruchs und die
Aufhebung des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung. Demgegenüber begehrt die
Staatsanwaltschaft Schuldsprüche sowohl wegen Sachbeschädigung als auch wegen
Hausfriedensbruchs, also die Bestätigung des Schuldspruchs wegen
Sachbeschädigung und die Aufhebung des Freispruchs wegen Hausfriedensbruchs,
mit entsprechender Änderung der Strafzumessung und der dem Beschuldigten
zugesprochenen Parteientschädigung. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in
keinem Punkt in Teilrechtskraft erwachsen.
1.3 Der
Verteidiger des Beschuldigten hat in der Berufungsverhandlung verschiedene
Beweisanträge wiederholt, die sein Vorgänger bereits vor der Vorinstanz gestellt
hatte (medizinisch-psychiatrische Untersuchung des Beschuldigten und Einholung eines
Berichts zu den konkreten Auswirkungen seines Alkoholkonsums, Einholung eines
Berichts bezüglich der Glasstärke sowie Schlagfestigkeit der eingeschlagenen
Scheibe, Befragung des Privatklägers [zweitinstanzliche Plädoyernotizen, ad
acta]). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO müssen Beweisanträge für das
Berufungsverfahren mit der Berufungserklärung gestellt werden. Die Praxis des
Basler Appellationsgerichts ist diesbezüglich streng. Wird ein Beweisantrag
erst nach der Berufungserklärung gestellt, muss begründet werden, warum er
nicht vorher erfolgt ist. Im vorliegenden Fall ist mit der Berufungserklärung
des Beschuldigten vom 10. Oktober 2014 keinerlei Beweisantrag gestellt worden.
Vielmehr hat der Verteidiger dort ausdrücklich festgehalten, dass auf die
Stellung von Beweisanträgen „einstweilen verzichtet“ werde (Ziff. 5). Mit Verfügung
vom 17. November 2014 hat der Verfahrensleiter den Parteien die Möglichkeit zur
Einreichung von schriftlichen Berufungsbegründungen eingeräumt, wovon nur die
Staatsanwaltschaft Gebrauch gemacht hat. Der Verteidiger hat mit Eingabe vom 5.
Dezember 2014 lediglich auf seine Berufungserklärung vom 10. Oktober 2014
verwiesen. Auch von der ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 gewährten
Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung der
Staatsanwaltschaft einzureichen, hat der Verteidiger keinen Gebrauch gemacht,
sondern mit Eingabe vom 6. Januar 2015 erklärt, er werde seinen Standpunkt vor
den Schranken des Appellationsgerichts darlegen und vertrete nach wie vor die
Ansicht, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt infolge seines übermässigen
Alkoholkonsums resp. infolge Verabreichung von K.O.-Tropfen schuldunfähig
gewesen sei. Beweisanträge hat er jedoch auch in dieser Eingabe nicht gestellt.
Die erst in der Hauptverhandlung gestellten Anträge – ohne Begründung, warum
sie nicht früher gestellt worden sind –, sind nach dem Gesagten verspätet, so
dass nicht darauf einzutreten ist.
Gemäss Art. 20
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat zwar das Gericht von
Amtes wegen eine sachverständige Begutachtung eines Beschuldigten anzuordnen,
wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit besteht. Darauf
kann indessen verzichtet werden, wenn gar kein Schuldspruch ergeht (vgl.
dazu unten E. 3 und 4).
2.1 Dem
Berufungskläger wurde mit Strafbefehl vom 17. Januar 2014 (Akten S. 76 f.)
zusammenfassend vorgeworfen, er habe am 27. Dezember 2013 im Gefängnisurlaub um
ca. 22:35 Uhr an der Liegenschaft [...] in Basel in alkoholisiertem Zustand (Atemalkoholwert
um 23:17 Uhr: 1,6 Promille) die dortige Glaseingangstür eingeschlagen und
widerrechtlich die Liegenschaft betreten. Durch sein Vorgehen habe er einen
Sachschaden von CHF 2'271.85 verursacht und sich der Sachbeschädigung und
des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat gegen den
Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben (Akten S. 80), worauf die
Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nach Abnahme von weiteren Beweisen mit
Schreiben vom 11. April 2014 ans Strafgericht überwiesen und erklärt hat, sie
halte an diesem fest (Akten S. 81).
2.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat unter Hinweis auf den Polizeirapport (Akten S.
51 f) und die Tatortfotos (Akten S. 56 ff.) den Sachverhalt insofern
korrigiert, als nicht die Glaseingangstüre, sondern die Scheibe neben der
Hauseingangstüre zerstört worden sei. Mit dieser Korrektur hat es den angeklagten
Sachverhalt aufgrund der Zeugenaussage von B____ sowie der objektiven Beweislage
als erstellt erachtet. In rechtlicher Hinsicht hat es den Tatbestand der
Sachbeschädigung sowohl objektiv als auch subjektiv – im Sinne eines
Eventualvorsatzes – als erfüllt erachtet. Hingegen hat es in Bezug auf den
Tatbestand des Hausfriedensbruchs den subjektiven Tatbestand verneint und daher
den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen.
In Bezug auf die
Schuldfähigkeit des Beschuldigten hat das Einzelgericht in Strafsachen erwogen,
dass gemäss einer vom Bundesgericht entwickelten widerlegbaren Faustregel bei
einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille keine Beeinträchtigung
der Schuldfähigkeit gegeben sei, bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2
und 3 Promille eine mindestens im mittleren Grad verminderte Schuldfähigkeit
und bei einer Blutalkoholkonzentration ab 3 Promille Schuldunfähigkeit. Die
beim Beschuldigten erhobene Atemalkoholprobe habe einen Wert von 1,6 Promille
aufgewiesen. Es sei zwar theoretisch möglich, dass ein Bluttest ein höheres
Resultat ergeben hätte. Aus dem Sachverhalt ergäben sich dafür allerdings keine
Hinweise. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, er
habe ein paar Bier getrunken. Der Konsum einiger Biere führe aber nicht zu
einem Alkoholwert von mehr als 1,6 Promille. Auch dass der Beschuldigte im
Hauseingang liegen geblieben sei, bis die Polizei ihn dort aufgegriffen habe, er
sich nicht an den erwähnten Vorfall erinnern könne und beim Sturz in den
Hauseingang auf den Hinterkopf gefallen sei, spreche nicht für eine aufgehobene
Schuldfähigkeit. Dasselbe gelte für die vom Beschuldigten geltend gemachte
Amnesie, welche durch den Sturz auf den Hinterkopf zu erklären sei. Sowohl
diese Amnesie wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte bis zum Eintreffen
der Polizei im Eingangsbereich liegen geblieben sei, seien durch ein Ereignis
(Sturz auf den Hinterkopf) zu erklären, welches sich erst nach der Tathandlung
ereignet habe. Mithin sei der schlechte Zustand des Beschuldigten nicht
hauptsächlich dem übermässigen Alkoholkonsum geschuldet, sondern vor allem dem
Sturz auf den Hinterkopf. Der Alkoholkonsum sei somit eine untergeordnete
Ursache für den schlechten Zustand des Beschuldigten gewesen. Angetrunkenheit
mit den üblichen Zeichen wie Torkeln oder Erbrechen begründe per se noch keine
Verminderung der Schuldfähigkeit. Es lägen auch keinerlei Hinweise auf die vom
Beschuldigten vorgebrachten K.O.-Tropfen vor. Somit bestünden im Ergebnis keine
begründeten Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, weshalb kein
Gutachten eingeholt werde.
3.1 Der
Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung wie bereits vor der
Vorinstanz einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung. Er macht
diesbezüglich geltend, er habe keinen Vorsatz betreffend Sachbeschädigung
gehabt und sei zudem infolge seines übermässigen Alkoholkonsums resp. infolge
Verabreichung von K.O.-Tropfen zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen. Die Verteidigung
stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe beim inkriminierten
Vorfall ein nicht nachvollziehbares Verhalten an den Tag gelegt. Er könne sich
an den Abend nur schwach und an den fraglichen Vorfall überhaupt nicht
erinnern. Dass er nicht mehr bei Sinnen und geistig verwirrt gewesen sei, zeige
auch sein Rufen „lasst mich rein“, sowie der Versuch, die Türe zu öffnen. Er
habe irrtümlich gemeint, er stehe vor der Justizvollzugsanstalt [...]. Er habe
eingelassen werden und schlafen wollen, weil er sturzbetrunken und müde gewesen
sei. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Kurz vor der Tat habe er erbrochen und danach
sei er am Boden auf den Scherben liegen geblieben. Es bestehe angesichts der
Verwirrung und wahnhaften Vorstellung und der Volltrunkenheit des Beschuldigten
mehr als nur ein ernster Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Der
Beschuldigte habe durch früheren Drogen- und Medikamentenmissbrauch seinen
Körper und seine Leber ruiniert. Bei einer solchen körperlichen Konstitution
genüge auch weniger Alkohol, um in einen Zustand der Verwirrung und
Schuldunfähigkeit zu gelangen. Zudem sei zur Alkoholkontrolle lediglich ein
Atemtest durchgeführt worden, welche oftmals ungenau seien. Es sei gut möglich,
dass ein Bluttest eine Bandbreite von 1,8 bis 2,4 Promille ergeben hätte, wobei
dann auf den höheren Wert hätte abgestellt werden müssen. Zudem habe der
Beschuldigte die Vermutung geäussert, dass ihm zuvor jemand im Restaurant K.O.-Tropfen
verabreicht haben könnte, zumal ihm das das Portemonnaie gefehlt habe. Im
Kontext könnte auch dies zum Gedächtnisverlust beigetragen haben (Eingabe
Verteidigung vom 17. Juni 2014, Akten S. 103 f.; erstinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 142-147; zweitinstanzliches Plädoyer, ad acta).
3.2 Der
äussere Ablauf des Geschehens lässt sich namentlich aufgrund der Aussagen der
Tatzeugin B____ gut rekonstruieren. Sie erklärte gemäss Polizeirapport kurz
nach dem Vorfall in der Nacht vom 27./28. Dezember 2013, sie habe gesehen, wie
der Beschuldigte sich zunächst an einem Ort an der [...]strasse übergeben habe.
Anschliessend sei er zur Liegenschaft Nr. [...] getorkelt und habe versucht,
die Tür zu öffnen, was nicht gelungen sei. Daraufhin habe er gegen die Tür und
dann gegen die Scheibe neben der Tür geschlagen. Er habe so fest geschlagen,
dass die Scheibe nachgegeben habe und er in den Eingang gestürzt sei, wo er in
den Scherben regungslos liegen geblieben sei (Akten S. 53). Anlässlich
einer telefonischen Befragung am 27. März 2014 hat sie präzisiert, der
Beschuldigte habe, als er versucht habe, die Hauseingangstüre zu öffnen, immer
wieder sehr laut „lasst mich endlich rein“ gerufen. Als die Tür nicht
aufgegangen sei, habe er mit der Faust auf die Scheibe neben der Tür
geschlagen. Diese sei durch die Wucht zu Bruch gegangen und der Beschuldigte
sei im Eingangsbereich liegen geblieben, bis die Polizei gekommen sei.
Vorgängig habe sich der Beschuldigte übergeben und seine Stofftasche etwa fünf
Meter neben der Tür liegen gelassen (Akten S. 72). In der erstinstanzlichen
Verhandlung hat sie – nach Hinweis auf ihre Zeugenpflichten und die
Strafbarkeit falschen Zeugnisses – geschildert, der Beschuldigte habe „lasst
mich rein“ oder „macht endlich auf“ geschrien und fest auf die Eingangstür der
fraglichen Liegenschaft eingehämmert. „Auf einmal hat er die grosse Scheibe
einmal ‚angetascht‘, dann ist die Scheibe durch, er ist durchgefallen, gelegen
und es war totenstill“. Es sei dann ein Arzt aus der Nachbarschaft gekommen und
sie hätten geschaut, ob der Beschuldigte verletzt sei, was aber nicht der Fall
gewesen sei. Dann seien die Polizisten gekommen und hätten ihn aufgestellt. Er
sei erstaunt gewesen und habe selbst nicht gewusst, was er hier mache. Angesichts
seines Verhaltens habe sie gedacht, er sei sicher stockbesoffen. Als ihn die
Polizei befragt habe, habe er aber völlig klar geantwortet (Akten S. 139).
Der Beschuldigte
selbst hat sowohl vor Strafgericht als auch vor dem Berufungsgericht erklärt,
er könne sich überhaupt nicht an diesen Vorfall erinnern. Nachher sei auch sein
Portemonnaie weg gewesen. Er wisse noch, dass er im Restaurant „[...]“ gesessen
sei und ein paar Bier getrunken habe, dann habe er eine Erinnerungslücke, bis
er am nächsten Tag nackt im Gefängnis (recte: auf der Polizeiwache) aufgewacht
sei. Er habe an jenem Wochenende Hafturlaub gehabt und eigentlich seine in
Basel wohnhafte Tochter besuchen und bei seinem Bruder übernachten wollen. Er
kenne die [...]strasse und die fragliche Liegenschaft überhaupt nicht und sei
noch nie in diesem Quartier gewesen. Er habe keine Ahnung, wie er dorthin
gekommen sei und was er dort gewollt habe (Akten S. 137; zweitinstanzliches Protokoll
S. 2 f.).
In der
zweitinstanzlichen Verhandlung wurden die beiden Polizeibeamten, welche nach
dem Vorfall requiriert worden waren, als Zeugen befragt. Gemäss den Aussagen
von Gfr C____ fanden sie den Hauseingang mit eingebrochener Scheibe und den
Beschuldigten im Eingang auf den Scherben liegend vor (vgl. dazu Fotos, Akten
S. 56). Sie hätten ihn fast nicht wecken können, es habe dazu einige
Bemühungen gebraucht. Er sei stark alkoholisiert gewesen, allenfalls unter
Drogen gestanden, jedenfalls sei er ziemlich benommen gewesen. Sie hätten ihn
aber nicht als medizinischen Notfall empfunden; er habe normal geatmet,
eventuell sogar geschnarcht (Protokoll S. 3 f.). Auch Wm mbA D____ schilderte,
dass der Beschuldigte stark alkoholisiert im Hauseingang gelegen sei und sie
ihn fast nicht hätten wecken können. Normalerweise seien „Alkoholleichen“
leichter zu wecken Als der Beschuldigte schliesslich wach gewesen sei, habe man
relativ gut mit ihm kommunizieren können; er sei einerseits sehr kooperativ,
andererseits aber verbal renitent gewesen (Protokoll S. 4).
3.3 Damit
ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl – mit der von der Vorinstanz
vorgenommenen Korrektur, wonach nicht die Glaseingangstüre selbst, sondern die
Glasscheibe neben dieser Türe eingeschlagen worden ist – erstellt. Der
Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist daher in
objektiver Hinsicht erfüllt.
3.4
3.4.1 In
subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz (Art.
144 i.V.m. 12 StGB). Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat
mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
3.4.2 Das
von der Zeugin geschilderte Verhalten des Beschuldigten – gegen die Tür poltern
und lauthals Einlass begehren – lässt, wie die Verteidigung zu Recht geltend
macht, nicht darauf schliessen, dass er die Scheibe zerstören wollte. Vielmehr wollte
er mit diesem Verhalten allem Anschein nach bloss auf sich aufmerksam machen,
da er offensichtlich der Meinung war, dass er berechtigt sei, in die
betreffende Liegenschaft zu gelangen. Dass er schliesslich mit der
zerbrechenden Scheibe in den Hauseingang fiel, weist darauf hin, dass er den
Bruch der Scheibe nicht bezweckte und auch nicht damit rechnete, sondern dass
er von dieser Folge seiner Schläge gegen die Scheibe selbst überrascht wurde.
Es ist glaubhaft, dass der Beschuldigte die betreffende Liegenschaft nicht
kennt und gar nicht (mehr) weiss, warum er dort war. Im Zeitpunkt der Tat war er
offenkundig stark beeinträchtigt: Er hatte im Vorfeld des Geschehens erbrochen
und seine Tasche fünf Meter neben dem Hauseingang liegen gelassen, und er blieb
nach dem Fall durch die Scheibe unbeweglich liegen, ohne dass dies durch eine
sturzbedingte (Kopf-)Verletzung – solche hatte er nicht – erklärbar wäre. Die
beiden Polizisten hatten nach ihrem Eintreffen vor Ort unüblich grosse Mühe,
ihn zu wecken, was eher auf eine Bewusstlosigkeit des Beschuldigten als auf
einfachen (auch alkoholbedingten) Schlaf hinweist. Zudem macht der Beschuldigte
glaubhaft eine Erinnerungslücke für die Zeit zwischen seinem Aufenthalt im
Restaurant „[...]“ und seinem Erwachen am nächsten Morgen auf der Polizeiwache
geltend, und sein ganzes Verhalten ist rational schlicht nicht erklärbar. Dies
alles – die schlechte Verfassung des Beschuldigten vor, während und nach der
Tat, seine Verwirrtheit, sein nicht rational erklärbares Verhalten, sein nicht
mit körperlichen Verletzungen erklärbares Liegenbleiben auf den Scherben und
seine Amnesie – lässt auf einen durch Alkohol und möglicherweise auch andere
vom Beschuldigten konsumierte Substanzen bedingten psychopathologischen Zustand
schliessen, in dem er gar nicht in der Lage war, die möglichen Folgen seiner
Schläge an die Scheibe zu ermessen und zu reflektieren. Dabei spielt sein
genauer Alkohol-Promille-Wert keine Rolle. Abgesehen davon, dass ein
Atemalkoholtest regelmässig nur ungenaue Resultate liefert und nicht bekannt
ist, welche Substanzen der Beschuldigte sonst noch konsumiert hatte (ein
Bluttest wurde nicht gemacht), besteht gemäss dem medizinischen Schrifttum ohnehin
keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender
forensisch relevanter Psychopathologie, weshalb stets auch Gewöhnung,
Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen sind. Die von
der Vorinstanz angeführte Faustregel des Bundesgerichts, wonach ab 2 Promille
Blutalkoholkonzentration von einer Verminderung der Schuldfähigkeit und ab 3 Promille
von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, ist daher widerlegbar (BGer 6B_725/2009
vom 26. November 2009 E. 2.2 m.w.H.) und im vorliegenden Fall, da es zudem
nicht um die Schuldfähigkeit, sondern um den Vorsatz geht, aus den genannten
Gründen nicht anwendbar. Aus diesen Erwägungen folgt, dass dem Beschuldigten
nicht nur kein direkter Vorsatz, sondern auch kein Eventualvorsatz auf Sachbeschädigung
nachgewiesen werden kann. Er ist daher – in Gutheissung seiner Berufung und in Aufhebung
des vorinstanzlichen Schuldspruchs – vom Vorwurf der Sachbeschädigung
freizusprechen.
4.1 Gemäss
dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl wirft die Staatsanwaltschaft dem
Beschuldigten im weiteren Hausfriedensbruch vor. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
den Vorsatz verneint und den Beschuldigten freigesprochen, wogegen die
Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat. Sie macht geltend, es sei erwiesen,
dass der Beschuldigte nach dem erfolglosen Versuch, die Tür zu öffnen, mit den
mehrfach geäusserten Worten „lasst mich rein“ zuerst gegen die Tür und
anschliessend gegen die Scheibe neben der Tür geschlagen habe. Damit habe er
seinen Willen, das Haus widerrechtlich zu betreten, offenkundig bekannt
gegeben. Als er die Tür trotz mehrfacher Schläge nicht aufbekommen habe, habe
er gegen die offensichtlich weniger stabile Glasscheibe geschlagen, um sich
Zutritt zum Haus zu verschaffen. Dass er nach dem von ihm beabsichtigten Nachgeben
der Scheibe (immerhin habe das Strafgericht den Vorsatz der Sachbeschädigung
bejaht) das Haus nicht „normal“ betreten habe, sondern hineingefallen sei, sei
seinem angetrunkenen Zustand zuzuschreiben und kein Indiz für ein „Versehen“.
Wenn er nicht hineingefallen wäre, hätte er die Liegenschaft wie angekündigt
durch die kaputte Scheibe betreten. Er habe reingewollt, habe die Scheibe
eingeschlagen und sei reingekommen; somit sei der subjektive Tatbestand auch
für dieses Delikt bewiesen (Berufungserklärung vom 19. Dezember 2014).
4.2 Hausfriedensbruch
begeht u.a., wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig
eindringt (Art. 186 StGB). Die Liegenschaft [...] war im fraglichen Zeitpunkt verschlossen,
womit die Berechtigten zum Ausdruck brachten, dass nach ihrem Willen kein
Unbefugter sie betreten solle. Der Beschuldigte, der keine Berechtigung zum
Betreten der Liegenschaft hatte, gelangte mit seinem Sturz durch die Scheibe
somit widerrechtlich in die Liegenschaft hinein. Damit ist der objektive Tatbestand
des Hausfriedensbruchs erfüllt, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat.
Den subjektiven
Tatbestand hat die Vorinstanz aber zu Recht verneint. Zwar hat der Beschuldigte
lauthals zum Ausdruck gebracht, dass er in die betroffene Liegenschaft
hineingelassen werden möchte. Zur Verstärkung seiner Willensäusserung hat er gegen
die (gläserne) Türe sowie gegen die Glasscheibe neben der Türe gepoltert. Einerseits
war er aber in seinem verwirrten Zustand offensichtlich der Ansicht, dass er
berechtigt sei, in die Liegenschaft zu gelangen. Andererseits kann ihm auch
nicht nachgewiesen werden, dass das Poltern gegen das Glas mit der Absicht
erfolgte, dieses zu zerbrechen und sich auf diese Weise selbst Zugang zur
Liegenschaft zu verschaffen. Das Strafgericht hat zu Recht auch ausgeschlossen,
dass der Beschuldigte bei diesem Vorgehen damit gerechnet hat, dass er durch
das zerborstene Glas in das Entree der Liegenschaft hineinfallen würde. Damit
kann dem Beschuldigten auch in Bezug auf Hausfriedensbruch weder direkter
Vorsatz noch Eventualvorsatz nachgewiesen werden, weshalb er – in Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft und Bestätigung des diesbezüglichen Entscheids
der Vorinstanz – auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
In
zivilrechtlicher Hinsicht hat der Beschuldigte die vom Privatkläger geltend
gemacht Schadenersatzforderung auch vor Berufungsgericht anerkannt
(zweitinstanzliches Plädoyer S. 22). Er ist daher wie vor erster Instanz bei
seiner Anerkennung zu behaften (Art. 124 Abs. 3 StPO). Dass er von den
strafrechtlichen Vorwürfen freizusprechen ist, ändert daran nichts, kann doch
das Gericht auch in solchen Fällen über die Zivilklage entscheiden, sofern der
Sachverhalt – wie hier – spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
6.1 Die
beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten grundsätzlich nur, wenn sie
verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat sie jedoch rechtswidrig und
schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert, so können ihr die Verfahrenskosten auch bei einem Freispruch ganz
oder teilweise auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO). Damit können einem
freigesprochenen Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung
der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dies ist namentlich der
Fall, wenn das betreffende Verhalten des Beschuldigten unbestritten oder klar
nachgewiesen ist (BGer 6B_540/2013 vom 17. März 2014 E. 1.3 m.w.H.; Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2 Auflage 2014, Art. 426 N 29). Zwischen
dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen
Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; BGer
6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2).
Im vorliegenden
Fall hat der Beschuldigte das ihm von der Strafanstalt auferlegte strikte
Verbot des Alkoholkonsums während seines Hafturlaubs (vgl. Weisungen auf
Urlaubspass vom 16. Dezember 2013) klar verletzt. Dass er in volltrunkenem
Zustand die Eingangsscheibe der Liegenschaft [...] eingeschlagen und dadurch
das vorliegende Strafverfahren verursacht hat, ist eine direkte Folge der
Verletzung dieser ihm berechtigterweise auferlegten klaren Verhaltensnorm. Dem
Beschuldigten sind daher die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten in Höher von
CHF 576.– trotz des Freispruchs aufzuerlegen. Auch die Urteilsgebühr für
die erstinstanzliche Verhandlung hat der Beschuldigte zu tragen. Von einer
Erhöhung der erstinstanzlich infolge des Freispruchs vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs um einen Drittel reduzierten Urteilsgebühr ist indessen
abzusehen. Zudem ist ihm – infolge seines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren –
nur die Gebühr aufzuerlegen, die er ohne Erhebung eines Rechtsmittels hätte
bezahlen müssen (CHF 200.–).
6.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im
Berufungsverfahren obsiegt, sind hierfür keine Kosten zu erheben.
6.3 Eine
beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; für das
Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann diese
Entschädigung jedoch herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die
Voraussetzungen für die Verweigerung der Entschädigung sind die gleichen wie
für die Kostenauferlegung bei Freispruch. Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine
Entschädigung auszurichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE
137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1, 6B_586/2013 vom
- Mai 2014 E. 2.4).
Daraus folgt,
dass dem – im erstinstanzlichen Verfahren privat verteidigten – Beschuldigten grundsätzlich
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird jedoch
entgegenkommenderweise darauf verzichtet, auf die erstinstanzlich verfügte
Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung im Umfang CHF 1‘425.–
zuzüglich 8 % MWST von CHF 114.– zurückzufordern.
6.4 Im
zweitinstanzlichen Verfahren ist Dr. [...] als amtlicher Verteidiger eingesetzt
worden und daher – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (BGE 139 IV 261) – für
seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1
und 2 StPO). Der Stundenansatz für amtliche Verteidigungen beträgt im Kanton
Basel-Stadt CHF 200.– (BJM 2013 S. 331). Dass der amtliche Verteidiger für
die Teilnahme an der Berufungsverhandlung seinen Anwaltskollegen lic. iur. [...]
substituiert hat, darf nicht zu Mehrkosten führen (vgl. Verfügung des
Verfahrensleiters vom 15. Juni 2016). Auch wenn der amtliche Verteidiger und
sein Substitut je einzelne Honorarnoten eingereicht haben, ist der gesamte
Verteidigungsaufwand dem amtlichen Verteidiger zu vergüten, welcher die interne
Ausscheidung nach Aufwand selbst vorzunehmen hat. Der von Dr. [...] mit
Honorarnote vom 14. Juli 2016 geltend gemachte Aufwand von 2,8 Stunden
erscheint angemessen, der Stundenansatz ist jedoch auf CHF 200.– zu reduzieren.
Der von lic. iur. [...] mit Honorarnote vom 18. Juli 2016 geltend gemachte
Aufwand von 19,25 Stunden ohne Hauptverhandlung ist zwar sehr hoch, jedoch
knapp noch vertretbar. Die Hauptverhandlung hat indessen nicht vier, sondern
bloss drei Stunden gedauert, so dass der geltend gemachte Aufwand von 23,25
Stunden auf 22,25 Stunden zu reduzieren ist. Mit diesen Korrekturen ist der
amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss den geltend gemachten Honorarnoten
auszurichten, mithin ein Honorar von CHF 5‘010.– und ein Auslagenersatz von CHF
45.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 404.45.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen.
Der Beurteilte wird behaftet bei der
Anerkennung der Schadenersatzforderung des Privatklägers [...] im Betrag von
CHF 2‘271.85.
Der Beurteilte trägt in Anwendung von
Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung die Verfahrenskosten von CHF 576.–
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche
Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beurteilten wird für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von
CHF 1‘539.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...],
wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar CHF 5‘010.– und ein
Auslagenersatz von CHF 45.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 404.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beurteilter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafregister-Informationssystem VOSTRA (nur Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).