Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.60
URTEIL
vom 3.
August 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kamerun,
[...] zurzeit im Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. Juli 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 15. Februar 2016 wurde A____ für die Dauer von drei
Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. Diese Verfügung wurde mit Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2016 (AUS.2016.17) sowie
auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2016 (BGer 2C_220/2016) geschützt.
Nachdem die Ausschaffung nicht innert drei Monaten vollzogen werden konnte,
verlängerte das Migrationsamt die Haft für weitere drei Monate mit Verfügung
vom 13. Mai 2016. Auch diese Haftanordnung wurde mit Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht vom 18. Mai 2016 für rechtmässig und angemessen befunden
(AUS.2016.36). Ein Haftentlassungsgesuch wurde mit Entscheid der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2014 abgewiesen (AUS.2016.50).
Mit Eingabe vom
22. Juni 2016 ersuchte A____ das Migrationsamt um Revision des Entscheides
betreffend den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung vom
19. Mai 2014, nachdem auf diverse frühere Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche
nicht eingetreten worden war. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung eines
Aufenthaltsrechts für die Dauer des Revisionsverfahrens. Mit Entscheid vom 28.
Juni 2016 trat das Migrationsamt auf das Revisionsgesuch nicht ein. Im dagegen
eingereichten Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) beantragte A____
in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei das Migrationsamt „superdringlich und
superprovisorisch“ anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids im Revisionsverfahren von sämtlichen Vollzugsmassnahmen abzusehen
und ihm eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Mit Zwischenentscheid vom
12. Juli 2016 wies das JSD den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme
ab. Der gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Rekurs beim Regierungsrat,
beantragend die Anweisung an das JSD, A____ ein Aufenthaltsrecht für die Dauer
des Revisionsverfahrens zu gewähren sowie die „superdringliche und superprovisorische“
Anweisung an das Migrationsamt, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und A____
eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen, wurde vom Regierungsrat dem
Appellationsgericht überwiesen (Sprungrekurs). Mit Verfügung des Appellationsgerichts
vom 27. Juli 2016 wurde der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen
Massnahme abgewiesen.
Mit Verfügung
vom 29. Juli 2016 hat das Migrationsamt die über A____ verhängte
Ausschaffungshaft bis zum 14. November 2016 verlängert. Der seit seiner Inhaftierung
anwaltlich vertretene A____ weigerte sich, an der vorgängigen Anhörung Auskunft
zu geben. Sein Rechtsvertreter wurde über die Haftverlängerung sowie über die
heutige Gerichtsverhandlung telefonisch und schriftlich informiert, hat sich
aber nicht gemeldet. Am heutigen Verhandlungstermin erschien sodann Frau
lic. iur. […] als Vertretung des ferienabwesenden lic. iur. […]. A____ wurde an
der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er führt aus, er habe Schmerzen an
der Hüfte, der Krebs sein nun wieder aktiv. Er könne nicht nach Kamerun, da er
krank sei. Seine Rechtsvertreterin ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt die
sofortige Entlassung aus der Haft, eventualiter die Entlassung per Haftende am
14. August 2016, dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei A____ die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. An der Verhandlung wurden von A____
ein neuer Arztbericht vom 26. Juli 2016 sowie zwei Briefe des A____ an
Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes des Bässlerguts, in welchen er diesen
mitteilt, dass er sich mit ihnen nicht direkt zu unterhalten wünsche, sondern
sie sich an seinen Anwalt zu wenden hätten, eingereicht. Aufgrund der
eingereichten Noven wurde der zuständige Sachbearbeiter als Vertreter des
Migrationsamts zur Teilnahme an der Verhandlung aufgefordert. Das Migrationsamt
beantragt die Bestätigung der Haftverlängerung bis zum 14. November 2016. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach
Art. 75 bis 77 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann
jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert
werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert
(lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen
Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten
die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen
Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der
nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig
(BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement)
oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel
aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der
Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei
der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE
125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar
sein (hugi Yar, in:
Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu,
in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 N
3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung
als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6.
Juli 2004, E. 2.1).
1.2 Wie
das Migrationsamt zur Recht ausführt, besteht nach wie vor die Gefahr, dass A____
in Freiheit nicht kooperiert und untertaucht. Dazu kann auf die diesbezüglichen
Ausführungen in den vorgehenden Urteilen betreffend die Ausschaffungshaft (AUS.2016.17,
AUS.2016.36, AUS.2016.50) verwiesen werden. Hinzu kommt, dass A____
zwischenzeitlich am 6. Juli 2016 von der kamerunischen Behörde angehört werden
konnte und diese die Ausstellung eines Laisser-passez mit Auflagen (s. dazu
unten Ziff. 1.4) in Aussicht gestellt hat. Damit ist die konkrete Organisation
des Vollzugs der Ausweisung nun grundsätzlich möglich. Gleichzeitig ist A____
von sämtlichen bislang angerufenen Instanzen kein Aufenthaltsrecht für die
Dauer des Revisionsverfahrens gewährt worden. A____ dürfte somit klar sein,
dass er das Revisionsverfahren wohl nicht in der Schweiz abwarten darf. Damit
verschärft sich gar die Gefahr des Untertauchens, da A____ weiterhin klar zum
Ausdruck bringt, dass er seine Wegweisung und seine Inhaftierung für ein
grosses Unrecht hält. Wo immer möglich, versucht er denn auch weiterhin seine
Ausschaffung zu verhindern. Aktuell verweigert er medizinische Auskünfte zur
Abklärung seiner Flugfähigkeit. Es bestehen damit weiterhin der Haftgrund der
Untertauchensgefahr sowie gleichzeitig derjenige der Begehung eines Verbrechens
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG).
1.3 Dass
A____ in den bald sechs Monaten seiner Inhaftierung nicht ausgeschafft werden
konnte, hat er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Hätte er seine
Reisepapiere den Behörden ausgehändigt oder sich zumindest kooperativ bei der
Beschaffung von Ersatzdokumenten verhalten, wäre ein Vollzug der Wegweisung
seit seiner Inhaftierung bereits durchführbar gewesen. So aber musste abgewartet
werden, bis die kamerunischen Behörden am 6. Juli 2016 eine Anhörung mit A____
durchführen konnten. Damit ist die Weiterführung der Haft über die Dauer von 6
Monaten hinaus zulässig (Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AuG).
1.4 A____
macht geltend, ihm drohe im Falle seiner Ausschaffung nach Kamerun eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), da er ein schweres Krebsleiden habe
und dieses in Kamerun nicht adäquat behandelt werden könne. Wie bereits im
Revisionsverfahren betreffend sein Aufenthaltsrecht wiederholt festgestellt
wurde, ist dem Arztbericht des Dr. med. [...], leitender Arzt der Hämatologie
des Universitätsspitals BS, vom 20. Juni 2016 zu entnehmen, dass sich der an
einem Plasmazellmyelom erkrankte A____ in einem guten Allgemeinzustand befindet
und eine medikamentöse Behandlung voraussichtlich frühestens in einem Jahr
wieder notwendig sein wird. Hinzu kommt, dass die kamerunischen Behörden die
Ausstellung eines Laisser-passez mit der Auflage verbunden haben, dass die
Schweiz A____ einen Barbetrag für den Transport von Douala nach Yaoundé sowie
für die medizinische Erstkonsultation im Spital in Yaoundé zur Verfügung zu
stellen hat. Gleichzeitig klärt das Migrationsamt auf Empfehlung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) beim kantonalen Amtsarzt und der OSEARA
AG (zuständige AG für die medizinische Begleitung von Passagieren auf
Rückkehrflügen) ab, ob die Mitgabe von Medikamenten für die Dauer von 3 bis 6
Monaten sinnvoll erscheint. Das laufende Revisionsverfahren spricht insoweit nicht
gegen den Vollzug der Ausschaffung, zumal A____ aufgrund der bislang
attestierten nicht bestehenden Behandlungsbedürftigkeit kein Aufenthaltsrecht
für die Dauer des Revisionsverfahrens zugestanden wurde. Hingegen ist dem an
der heutigen Verhandlung eingereichten Arztbericht von Dr. med. [...] vom 28.
Juli 2016 zu entnehmen, dass an der ambulanten Arztkontrolle vom 26. Juli 2016
festgestellt wurde, dass das Plasmazellmyelom „nun doch eindeutig progredient“
sei. Es bestünden ossäre Läsionen, weshalb eine Bestrahlung der
frakturgefährdeten Areale indiziert sein werde. Evaluiert werden müsse auch eine
erneute systemische Therapie. Mit den Kollegen der Orthopädie sei zu
besprechen, ob eine operative Stabilisierung des Femurhalses notwendig sei. Die
neuen Befunde würden an der nächsten Indikationenkonferenz vom 8. August 2016
besprochen. Damit stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer Rückkehr
nach Kamerun zum aktuellen Zeitpunkt voraussichtlich neu. Damit die Situation
neu beurteilt werden kann, fehlen indessen noch wichtige Informationen. Es ist
der Entscheid und Bericht der ärztlichen Indikationenkonferenz abzuwarten.
Liegt der Therapievorschlag der Ärzte vor, ist abzuklären, ob die indizierte
Therapie innert nützlicher Frist ambulant oder stationär während der
andauernden Ausschaffungshaft oder gar in Kamerun durchgeführt werden kann. In
diesem Zusammenhang ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass A____ bislang
einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht zugestimmt hat. Damit
verzögert sich der Zugang des Migrationsamts zu den relevanten Informationen.
Soweit A____ demnach eine zügige Abklärung der sich neu präsentierenden Situation
durch die Behörden wünscht, ist er darauf hinzuweisen, dass es seine
Obliegenheit ist, die Behörden zeitnah zu dokumentieren. Entgegen den
Ausführungen seiner Rechtsvertreterin an der heutigen Verhandlung ist es nicht
dem Migrationsamt anzulasten, wenn dieses von dem heute beigebrachten
Arztbericht vom 28. Juli 2016 keine Kenntnis hatte. Dass dieser Bericht dem
Gefängnisarzt zugestellt wurde, führt nämlich entgegen den Vorstellungen der
Rechtsvertreterin nicht zu einer Aufnahme dieses Berichts in die Akten des
Migrationsamts, da auch der Gefängnisarzt der ärztlichen Schweigepflicht
untersteht.
1.5 Aufgrund
dieser neuen Entwicklung im Krankheitsverlauf von A____ ist die
Ausschaffungshaft einzig für 5 Tage bis zum 19. August 2016, 18:00 Uhr, zu
verlängern. Bis zu diesem Zeitpunkt müsste mehr Information zu den vorgängig
aufgeworfenen Fragestellungen vorliegen, sofern das Migrationsamt entsprechend
dokumentiert wird. Sollte das Migrationsamt eine über den 19. August 2016 hinausgehende
Haftverlängerung anordnen, werden die genannten Aspekte Bestandteil einer neuerlichen
Haftüberprüfung sein. Bis zum 19. August 2016 erweist sich die Haft jedenfalls
weiterhin als verhältnismässig und ist auch die Hafterstehungsfähigkeit zu
bejahen, klagt A____ doch einzig über Hüftschmerzen, die indessen mit
Schmerzmitteln behandelt werden. Dass er die Haft allgemein als „grossen
Stress“ empfindet, liegt in der Natur der Sache, schliesslich stellt die
Inhaftierung einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Dieses
Empfinden teilt er wohl mit den meisten Inhaftierten und spricht für sich
allein nicht gegen die Hafterstehungsfähigkeit.
2.1 Die
Haftverlängerung wird damit bis zum 19. August 2016, 18:00 Uhr, bestätigt. Die
vom Migrationsamt angeordnete Haftverlängerung wird aber ausschliesslich
aufgrund der in der Verhandlung eingereichten Noven verkürzt, welche A____ der
Migrationsbehörde ohne Weiteres zu einem früheren Zeitpunkt hätte zugänglich
machen können. Auch ist aktuell unklar, wie sich die Durchführbarkeit der
Wegweisung in der Zukunft darstellen wird. Von einem eigentlichen Obsiegen des A____
ist damit nicht auszugehen. Gewährt wird ihm indessen die unentgeltliche
Rechtspflege, da sich der Sachverhalt als komplex erweist. Entgegen den
Ausführungen der Rechtsvertreterin erstreckt sich diese allerdings einzig auf die
Gerichtsverhandlung und die dazugehörige Vorbereitung derselben. Die Anwesenheit
einer Rechtsvertretung bei Handlungen der Migrationsbehörden, wie etwa einer
Anhörung vor Erlass einer Verfügung, wird dadurch nicht gedeckt. Soweit A____
dies wünscht, hat er seine Rechtsvertretung selbst zu bezahlen. Sollte er dazu
in der Lage sein, wird sich allerdings die Frage nach seiner prozessualen
Bedürftigkeit neu stellen. Völlig deplatziert erscheint in diesem Zusammenhang
die Vorstellung des A____, auch die Gefängnisärzte hätten über seine
Rechtsvertretung mit ihm zu kommunizieren.
2.2 Für
die heutige Haftverlängerungsverhandlung beantragt die Rechtsvertreterin eine
Entschädigung von 3 bis 5 Stunden Arbeitsaufwand sowie Auslagen von CHF 30.–.
Entschädigt werden 3 Stunden Arbeitsaufwand sowie die Auslagen, davon zwei
Stunden für die Verhandlung und eine kurze Nachbesprechung und eine Stunde für
die Vorbereitung der Verhandlung.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft wird bis zum 19. August 2016, 18:00 Uhr, bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des A____, lic. iur. […],
werden ein Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–,
zuzüglich 8% MWST von CHF 50.40, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am Verhandlungstag mündlich erläutert.