Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.32
ENTSCHEID
vom 8. August 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 15. März 2016
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
16. Dezember 2015 ersuchte der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend:
Beschwerdeführer) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung betreffend
kantonale Steuern 2012 für eine Forderung gegenüber A____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) von CHF 824.30 sowie Betreibungskosten von CHF 103.30,
nachdem der Beschwerdegegner gegen den vom Betreibungsamt Basel-Stadt am
26. Oktober 2015 erlassenen Zahlungsbefehl Nr. 15062768
Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt waren der
Zahlungsbefehl, der Verlustschein vom 15. August 2014 und die
Steuerveranlagung für das Jahr 2011. Auf Verfügung des Zivilgerichts hin
reichte der Beschwerdeführer die Steuerveranlagung für das Jahr 2012 ein, die
einen Saldo von CHF 585.65 aufweist. Mit Entscheid vom 15. März 2016
erteilte die das Zivilgericht dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für
einen Betrag von CHF 5.60 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 Beschwerde. Darin
beantragt er nebst der bereits mit dem angefochtenen Entscheid erteilten definitiven
Rechtsöffnung die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Steuererklärungsfristgebühren
von CHF 80.–, die Einschätzungsgebühr von CHF 200.–, die Busse von
CHF 300.–, den Zins von CHF 0.05 und die Betreibungskosten von CHF 108.50
gemäss Verlustschein. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hält die Zivilgerichtspräsidentin –
„in Modifizierung der Begründung des Entscheides“ – fest, dass die definitive
Rechtsöffnung zu gewähren sei für die in der Steuerveranlagung 2012 enthaltenen
Forderungen von insgesamt CHF 585.65. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben
sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Als nicht berufungsfähiger
Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff.
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids
zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf eingetreten
werden kann.
Zur Behandlung einer
Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]).
In seinem
Entscheid führt das Zivilgericht aus, dass die Veranlagungsverfügung der
Steuerverwaltung Basel-Stadt betreffend kantonale Steuern 2012 (amtliche Einschätzung)
vom 19. September 2013 ein definitiver Rechtsöffnungstitel sei, welcher
über CHF 5.60 laute. Darin seien keine Bussenbeträge für die Nichtabgabe der
Steuererklärung und auch keine Mahngebühren etc. zahlenmässig aufgeführt, weshalb
hierfür die definitive Rechtsöffnung nicht zu bewilligen sei (Entscheid, S. 2).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass der ersten Seite der
Veranlagungsverfügung der Hinweis zu entnehmen sei, dass das
Veranschlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie
allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Der
Steuerabrechnung und dem Kontoauszug sei zu entnehmen, dass Gebühren und Kosten
von CHF 280.– (Steuererklärungs-Mahngebühren und amtliche
Einschätzungsgebühr) sowie eine Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung
von CHF 300.– und Zinsen von CHF 0.05 berücksichtigt seien. Die erste
Seite der Veranlagungsverfügung, welche das Steuerbetreffnis angebe, sei
zusammen mit den aufgezählten weiteren Blättern (Steuerabrechnung und
Kontoauszug) als einheitliche Verfügung zu betrachten (Beschwerde, Ziff. 5
f.). In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hält die
Zivilgerichtspräsidentin fest, dass nicht nur die Steuerforderung und der
Belastungszins, sondern auch die Gebühren von insgesamt CHF 280.– und die
Busse von CHF 300.– Bestandteil der rechtskräftigen Steuerveranlagung
seien. Folglich sei im Umfang von CHF 585.65 die definitive Rechtsöffnung
zu erteilen und der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Beruht die
Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder – wie im vorliegenden
Fall – auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde,
so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und
Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil oder die
Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung
verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil oder in der Verfügung
beziffert werden. Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht notwendig, dass die
Forderung im Dispositiv beziffert wird. Vielmehr ist hinreichend, wenn sich der
zu bezahlende Betrag aus der Begründung (BGE 127 III 232, 234 E. 3a) oder aus
dem Verweis auf andere Dokumente (BGE 135 III 315 S. 318 f. E. 2.3; BGer 5D_81/2012
vom 12. September 2012 E. 3.1) klar ergibt. Letzteres ist vorliegend
der Fall. Die Summe von CHF 585.65 ergibt sich aus der Steuerabrechnung
sowie dem Kontoauszug. In der Veranlagungsverfügung wird auf diese Dokumente
verwiesen. Die definitive Rechtsöffnung hätte somit in diesem Umfang erteilt
werden müssen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
3.1 Zu
prüfen ist sodann, ob die definitive Rechtsöffnung darüber hinaus auch für die
im Verlustschein verbrieften Betreibungskosten von CHF 108.50 zu bewilligen
ist. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der
Verlustschein einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Eine
provisorische Rechtsöffnung sei jedoch ausgeschlossen, weil es sich um eine
öffentlich-rechtliche Forderung handle. Bei Betreibungskosten handle es sich
jedoch um Kosten, die vom Betreibungsamt erhoben und dem Schuldner jeweils mit
Betreibungsurkunden eröffnet würden, wogegen der Schuldner innert 10 Tagen
Beschwerde nach Art. 17 SchKG erheben könne. Unterbleibe wie vorliegend
eine solche Anfechtung, so erwüchsen die Betreibungskosten in Rechtskraft und
müssten folglich auch nicht ausgewiesen werden. Da es sich beim Verlustschein
ebenfalls um ein amtliches Dokument handle, müsse auf Verlangen des Gläubigers hin
definitive Rechtsöffnung für den im Verlustschein verbrieften Gesamtbetrag
erteilt werden, sofern neben dem Verlustschein die Veranlagungsverfügung
versehen mit der entsprechenden Rechtskraftbescheinigung oder
Vollstreckbarkeitserklärung eingereicht werde und der Schuldner keine Einwendungen
im Sinn von Art. 81 SchKG erhebe. Würde der Auffassung des Zivilgerichts gefolgt,
so bliebe es dem Beschwerdeführer allgemein verwehrt, die im Verlustschein
verbrieften Kosten zu vollstrecken. Dagegen könne auch nicht vorgebracht
werden, dass der Beschwerdeführer die im Verlustschein verbrieften Kosten dem
Beschwerdegegner noch mittels Verfügung auferlegen und somit einen definitiven
Rechtsöffnungstitel schaffen könne. Bei einem solchen Vorgehen könne der
Schuldner erneut Rechtsmittel ergreifen, obwohl die Kosten bereits mit Beschwerde
nach Art. 17 SchKG hätten angefochten werden müssen. Dies würde dazu
führen, dass schliesslich die Steuerrekurskommission Basel-Stadt über
Betreibungskosten eines Betreibungsamtes entscheiden müsse. Ausserdem sei es
stossend, wenn sich ein Schuldner von öffentlich-rechtlichen Gläubigern zweimal
gegen die erhobenen Betreibungskosten wehren könne, während ein Schuldner von
privat-rechtlichen Gläubigern nur einmal Beschwerde einreichen könne. Letztlich
wäre auch der administrative Aufwand unverhältnismässig, da zu jedem
Verlustschein noch eine zusätzliche Verfügung erlassen werden müsste. Der
Gesetzgeber habe in Art. 68 Abs. 1 SchKG deutlich festgelegt, dass
der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen habe, dies unabhängig davon, ob die
Betreibungskosten in einem Verlustschein verbrieft seien oder nicht. Vielmehr
greife Art. 68 Abs. 1 SchKG auch bei einer sogenannten
Verlustscheinbetreibung. Folglich seien die im Verlustschein verbrieften Betreibungskosten
in einem Rechtsöffnungsverfahren analog den neu entstandenen Betreibungskosten
ohne weitergehende Prüfung direkt dem Schuldner zu übertragen und es sei dafür
die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Beschwerde, Ziff. 8–14). Das
Zivilgericht hat sich in seiner Vernehmlassung zu dieser Frage nicht geäussert.
3.2 Die
Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet und werden von den
Zahlungen des Schuldners vorab erhoben (Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG; vgl.
auch Art. 144 Abs. 3 SchKG). Die Betreibungskosten werden somit
zu der in Betreibung gesetzten Forderung geschlagen (BGer 5A_455/2012 vom
5. Dezember 2012 E. 3; BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4).
Nach Art. 144 Abs. 4 SchKG wird der Reinerlös aus einer Verwertung
den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderung, einschliesslich des Zinses bis zum
Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet. Die
Überwälzung der Betreibungskosten erfolgt somit faktisch im Zuge der Verteilung
durch die Vorabdeckung der Betreibungskosten aus dem Verwertungserlös bzw. aus
den Zahlungen des Schuldners. Aus diesen Grundsätzen leitet die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ab, dass für die Betreibungskosten generell keine Rechtsöffnung
erteilt wird und deswegen erhobene Rechtsvorschläge nicht aufgehoben werden dürfen
(BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember
2012 E. 3; BGer K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.2; BGer K 144/03
vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Thurgau vom
9. August 2004, in: BlSchKG 2006, S. 143; Entscheid des Obergerichts
Zürich vom 6. November 2011, RT150148 E. 5.2; Emmel, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler
Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22;
Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68 N 4). Betreibungskosten
können demnach nur aus dem Erlös der laufenden Betreibung gedeckt werden. Selbst
für die Kosten des Zahlungsbefehls im laufenden Rechtsöffnungsverfahren ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsöffnung zu erteilen (BGer
5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Diese Rechtsprechung
widerspricht einer in den Kantonen verbreiteten, auch vom Zivilgericht
Basel-Stadt gepflegten Praxis, wonach Rechtsöffnung auch für Betreibungskosten
gewährt wird (vgl. etwa den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
18. Oktober 2012, V.2012.701).
3.3. Ob angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an
dieser kantonalen Praxis festzuhalten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht
entschieden zu werden. In einer Konstellation wie der vorliegenden –
Steuerveranlagungsverfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel bezüglich
Steuerforderung und Pfändungsverlustschein als provisorischer
Rechtsöffnungstitel bezüglich der darin verbrieften Betreibungskosten – hat das
Zivilgericht festgehalten, dass keine gesetzliche Grundlage für die Annahme
eines definitiven Rechtsöffnungstitels hinsichtlich der im Verlustschein
verbrieften Betreibungskosten bestehe, und folglich diesbezüglich die
Rechtsöffnung verweigert (Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. April
2015, V.2015.76, E. 3.5). Demgemäss ist in der vorliegenden Konstellation
weder nach der baselstädtischen noch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
für die Betreibungskosten Rechtsöffnung zu gewähren. In diesem Punkt erweist
sich der angefochtene Entscheid somit als zutreffend.
Aus den
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde weitgehend gutzuheissen ist. Grundsätzlich
trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Umständehalber werden den
Parteien für das Beschwerdeverfahren jedoch keine Gerichtskosten auferlegt.
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 15062768 des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 26. Oktober 2015 für CHF 585.65 die
definitive Rechtsöffnung bewilligt.
Der Beschwerdegegner trägt die
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 150.−.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.