Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2015.72
ENTSCHEID
vom 11. August 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2015
betreffend Forderung
Das Appellationsgericht
(Dreiergericht) erkennt:
://: Auf
die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
Begründung:
Die
Berufungsklägerin A____ hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
7. Oktober 2015 am 16. Dezember 2015 Berufung erhoben. Mit Verfügung
vom 7. Januar 2016 forderte der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts die Berufungsklägerin auf, bis zum 8. Februar 2016
einen Kostenvorschuss von CHF 20‘000.– zu leisten. Nachdem diese Verfügung
aufgrund der nicht aktuellen Adresse der Berufungsklägerin nicht zugestellt
werden konnte, setzte ihr der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
5. Februar 2016 eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum
7. März 2016. Am 15. Februar 2016 hat die Berufungsklägerin
sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 hat der Instruktionsrichter dieses Gesuch
zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen und der Berufungsklägerin
die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. März 2016
erstreckt. Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin am 17. März
2016 Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie das Appellationsgericht
um eine weitere Er-streckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit
Urteil vom 17. Mai 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht
ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 setzte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
der Berufungsklägerin zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von
sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung; gleichzeitig drohte er der
Berufungsklägerin an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss
Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten würde. Diese
Nachfrist wurde vom Instruktionsrichter zudem als nicht erstreckbar bezeichnet,
da bereits die ursprüngliche Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erstreckt
wurde (vgl. Sterchi, in: Berner
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1–149 ZPO, Bern
2012, Art. 101 N 4; strenger Urwyler/Grütter,
in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
Art. 197–408, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 101 N 5,
wonach eine Er-streckung der Nachfrist grundsätzlich ausgeschlossen sei).
Innert dieser Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Auf die
Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.