Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.24
ENTSCHEID
Vom 8. August 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom
- März 2016
betreffend Revers
Sachverhalt
Am 17. März 2016
reichte B____ (Kläger und Beschwerdegegner) beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage
ein gegen A____ (Beklagter und Beschwerdeführer). Der Kläger verlangte im
Wesentlichen, es sei festzustellen, dass zwei letztwillige Verfügungen der
verstorbenen C____ nichtig seien; eventualiter seien diese beiden letztwilligen
Verfügungen für ungültig zu erklären und subeventualiter sei der Beklagte von
der Erbschaft auszuschliessen (Klagebegehren 1). Sodann sei festzustellen, dass
der Kläger als eingesetzter Erbe zu vollen Teilen am Nachlass beteiligt sei
(Klagebegehren 2). Schliesslich sei festzustellen, dass Dr. D____ als
Willensvollstrecker im Nachlass von C____ eingesetzt worden sei (Klagebegehren 3).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Kläger, dass die in Rz. 55 ff.
der Klage aufgeführten Teile der Klage und der Klagebeilagen dem Anwalt des
Beklagten lediglich unter Revers ausgehändigt würden, d.h. mit der
Verpflichtung, diese nicht an den Beklagten zuzustellen.
Mit Verfügung
vom 17. März 2016 setzte der instruierende Zivilgerichtspräsident dem Kläger
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 100'000.– (Ziffer 2). Zudem
stellte er die Klage „dem Vertreter des Beklagten unter Revers der Rz. 55 ff.
und der dazugehörigen Beilagen einstweilen zur Kenntnis“ zu (Ziffer 1). Der
Vertreter des Beklagten sollte demgemäss folgenden Revers unterzeichnen: „Ich
habe die in der Verfügung vom 17.03.2016, Abs. 1, bezeichneten Unterlagen
eingesehen und verpflichte mich, diese meinem Klienten weder im Original noch
in Kopie, auch nicht auszugsweise, auszuhändigen, ihm über darin enthaltene
Ausführungen keine Kenntnis zu geben und in Rechtsschriften bloss in
allgemeiner Form darauf zu verweisen.“
Gegen diese
Verfügung erhob der Beklagte am 13. April 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht.
Darin beantragt er die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung
(Beschwerdebegehren 1), eventualiter sei der Revers wie folgt abzuändern: „Ich
verpflichte mich, die Klage ab Rz. 55 ff. und die dazugehörigen Beilagen nicht
an meinen Klienten auszuhändigen“ (Beschwerdebegehren 2). In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beklagte und Beschwerdeführer um Auferlegung der Prozesskosten
an den Beschwerdegegner (Beschwerdebegehren 3), um unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerdebegehren 4) und um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 der
angefochtenen Verfügung (Beschwerdebegehren 5). Mit Verfügung vom 21. April
2016 wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um
Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 der Verfügung ab, mit der
Begründung, dass dafür kein Anlass bestehe, solange der instruierende Zivilgerichtspräsident
noch keine Frist zur Klageantwort gesetzt habe. Der Beschwerdegegner beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei (Begehren 1). Die Verfahrensanträge des
Beschwerdeführers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Begehren 3
und 4). Ausserdem sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, Sicherheit zu
leisten für die mutmassliche Parteientschädigung des Beschwerdegegners
(Begehren 5). Der Zivilgerichtspräsident beantragt
mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit
Stellungnahme vom 6. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdebegehren 1 bis 4 fest und beantragt die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs
des Beschwerdegegners. Die Tatsachen und die Vorbringen der Parteien
sowie des Zivilgerichtspräsidenten ergeben sich, soweit sie von Belang sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der
Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Die angefochtene
Verfügung vom 17. März 2016 ist
prozessleitender Natur und somit unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde
anfechtbar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am
21. März 2016 und damit während der Ostergerichtsferien zugestellt. Mit seiner
Beschwerde vom 13. April 2016 hielt der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands während der Ostergerichtsferien die zehntägige Beschwerdefrist
ein (Art. 321 Abs. 2 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Zuständig zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6
und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Anfechtung
prozessleitender Verfügungen mit Beschwerde setzt voraus, dass das Gesetz deren
Anfechtbarkeit ausdrücklich bestimmt oder dass ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Da die ZPO für die Anordnung
eines Revers eine Anfechtungsmöglichkeit nicht explizit vorsieht, ist die Verfügung
vom 17. März 2016 nur dann anfechtbar,
wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Diese
Voraussetzung wird nachfolgend geprüft.
2.1
2.1.1 Der
Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde einleitend vor, es gehe vorliegend
darum, Ziffer 1 bzw. den Revers der angefochtenen Verfügung auf ihre
Rechtmässigkeit überprüfen zu lassen. In der Klage werde mit einem verfahrensrechtlichen
Antrag verlangt, dass der Grossteil der Klage sowie der Beweismittel dem
beklagten Beschwerdeführer vorenthalten bzw. lediglich seinem Rechtsvertreter offengelegt
werde. Der klagende Beschwerdegegner begründe seinen Verfahrensantrag damit,
dass die von ihm verwendeten Akten nur unter Revers der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) herausgegeben worden seien. Der
instruierende Zivilgerichtspräsident sei diesem Antrag in der angefochtenen
Verfügung nicht nur gefolgt, sondern habe die Klage unter einem verschärften
Revers dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Der Revers
verunmögliche es dem Rechtsvertreter, die Klage und die Beweismittel mit dem
Beschwerdeführer zu besprechen, zu analysieren und zu beantworten. Dies sei
gravierend. Der Beschwerdegegner behaupte in der Klage, die Erblasserin sei mit
Blick auf die letztwillige Verfügung nicht urteilsfähig gewesen. Der
Beschwerdeführer sei als einer der wenigen Freunde der ledigen und kinderlosen
Erblasserin „Zeitzeuge“ der klägerischen Sachverhaltsbehauptungen – so der
Beschwerdeführer weiter – und werde in den Akten der KESB oft erwähnt. Er
verfüge somit über das notwendige Detailwissen, um die klägerischen Behauptungen
zu widerlegen und die Beweismittel ins rechte Licht zu rücken. Dies setze aber
voraus, dass er sich im Detail mit der Klage und den Beweismitteln
auseinandersetze. Sollte der Revers Bestand haben, werde dies nicht möglich
sein (Beschwerde, Rz. 1–4).
Der
Beschwerdeführer führt sodann aus, dass die Anfechtbarkeit der vorliegenden
Verfügung voraussetze, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
drohe. Die Anfechtung sei namentlich dann möglich, wenn die Lage der
betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert werde.
Im vorliegenden Fall verbiete die Verfügung dem Rechtsvertreter, den Grossteil
der Klage (43 von 76 Seiten) sowie der Beweismittel (praktisch sämtliche
Urkundenbeweise) dem Beschwerdeführer auszuhändigen und ihm über die darin enthaltenen
Ausführungen Kenntnis zu geben. Zudem dürfe in Rechtsschriften nur in
allgemeiner Form auf den Grossteil der Klage und der Beweismittel verwiesen
werden. Die Verfügung beschneide nicht nur die allgemeinen Verfahrensgarantien
des Beschwerdeführers, sondern beinhalte auch viele tatsächliche Nachteile:
Sinnvolle Besprechungen bzw. die gemeinsame Analyse der Klage und der
Beweismittel würden verunmöglicht; eine Nutzung des Tatsachenwissens des
Beschwerdeführers als „Zeitzeuge“ des Sachverhalts sei nur sehr beschränkt möglich;
die Einschätzung der Erfolgsaussichten, die Entwicklung einer
Verteidigungsstrategie und dergleichen würden verkompliziert; das Verfassen von
Rechtsschriften werde erheblich erschwert. Unter diesen Umständen sei es dem
Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nicht möglich, das am Anfang stehende
erstinstanzliche Verfahren auf Augenhöhe mit dem klagenden Beschwerdegegner zu
führen. Somit drohten nicht leicht wiedergutzumachende (erhebliche) rechtliche
und tatsächliche Nachteile (Beschwerde, Rz. 5–8).
2.1.2 Der
Beschwerdegegner wendet dagegen ein, dass die KESB alle Parteien des
vorliegenden Rechtsstreits zur Unterzeichnung eines Revers verpflichtet habe,
also nicht nur den Vertreter des Beschwerdeführers, sondern auch den Vertreter
des Beschwerdegegners und den Vertreter der mutmasslichen gesetzlichen Erben.
Der Vertreter des Beschwerdegegners sei in der Beratung und in der Erarbeitung
der Klage ebenfalls an diesen Revers gebunden gewesen und habe sich stets daran
gehalten (Beschwerdeantwort, Rz. 6). Der Beschwerdegegner räumt ein, dass die
Klage ohne Revers einfacher zu beantworten sei. Umgekehrt sei es für den
Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich zu verschiedenen Themen zu
äussern, ohne vom konkreten Inhalt der Klage Kenntnis zu haben. Gerade dort, wo
der Beschwerdeführer namentlich genannt werde, dürfte es dem Vertreter des
Beschwerdeführers ein Leichtes sein, den Beschwerdeführer zu befragen, was an
einem bestimmten Datum passiert sei, ohne gegen den Revers zu verstossen. Auch
die Frage der Urteilsfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt dürfte ohne
Aktenkenntnis beurteilbar sei (Beschwerdeantwort, Rz. 10–12).
Zur Frage des
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils führt der Beschwerdegegner aus, der
Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern ihm ein solcher Nachteil
drohe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe seinerzeit eine
Revers-Erklärung gegenüber der KESB unterzeichnet und sich damit verpflichtet,
den Inhalt der Akten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis zu bringen.
Folglich ändere der vorliegend angefochtene Revers am momentanen Einsichtsrecht
des Beschwerdeführers nichts. Vielmehr werde ihm das gleiche Einsichtsrecht wie
dem Beschwerdegegner gewährt. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
sei bei der Ausarbeitung der Klagebegründung vor dieselben Hindernisse gestellt
gewesen wie der Vertreter des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers werde durch die Unterzeichnung des Revers durch den Vertreter
des Beschwerdeführers gerade sichergestellt, dass die Parteien das
erstinstanzliche Verfahren auf Augenhöhe führen könnten (Beschwerdeantwort, Rz.
13–16).
2.1.3 In
seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 führt der Zivilgerichtspräsident aus,
dass ihm die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik der teilweisen
Zustellung der Klage und der dazugehörigen Beilagen bewusst sei. Im
vorliegenden Fall sei die Klage dem Beklagten bisher lediglich zur
Kenntnisnahme und nicht zur Klagebeantwortung zugestellt worden. Es sei ohnehin
geplant gewesen, vor Fristansetzung zur Klageantwort die Problematik in
Absprache mit den Parteien zu bereinigen. Aus diesen Gründen zeige sich, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde noch gar
nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil belastet gewesen sei. Die
Beschwerde sei deshalb abzuweisen (Vernehmlassung, S. 1).
2.1.4 In
seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 begrüsst der Beschwerdeführer zunächst,
dass der instruierende Zivilgerichtspräsident die vorliegende Problematik
anerkenne und geplant habe, diese in Absprache mit den Parteien zu bereinigen.
Problematisch sei jedoch, dass er es unterlassen habe, diese Absicht kundzutun.
Eine entsprechende Ankündigung hätte zwingend vor Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung erfolgen müssen. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die
zehntägige Rechtsmittelfrist sei dem Beschwerdeführer keine andere Wahl
geblieben, als Beschwerde zu erheben (Stellungnahme, Rz. 11–16). Zur Frage des
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt der Beschwerdeführer vor, der
Zivilgerichtspräsident verkenne, dass ein Nachteil nicht bestehen, sondern lediglich
drohen müsse. Das Drohen eines Nachteils habe er – der Beschwerdeführer –
nachgewiesen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei (Stellungnahme, Rz.
17–19).
In seiner
Stellungnahme nimmt der Beschwerdeführer sodann auch zur Beschwerdeantwort
Stellung. Der Beschwerdeführer erachtet den „äusserst strengen Revers“ des
Zivilgerichts im Wesentlichen als vollkommen unnötig, da bereits sämtliche
Rechtsvertreter einem Revers gegenüber der KESB unterlägen. Somit bestehe gar
keine Gefahr für allfällige schutzwürdige Interessen (Stellungnahme, Rz. 36–45).
Es gehe dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht darum, dass er frei von
jeglicher Revers-Verpflichtung den Fall bearbeiten könne, sondern darum, den
über den Revers der KESB hinausgehenden Revers des Zivilgerichts entweder
aufzuheben oder anzupassen (Stellungnahme, Rz. 51 und 52). Der Beschwerdeführer
macht zudem geltend, der Beschwerdegegner unterlasse es, auf die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten drohenden Nachteile einzugehen; er begnüge sich
damit zu wiederholen, dass keine Nachteile beständen (Stellungnahme, Rz.
53–62).
2.2
2.2.1 Die
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. März 2016 ist mit Beschwerde anfechtbar,
wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319
lit. b Ziffer 2 ZPO; vgl. E. 1 hiervor). Ein drohender nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch
einen für die betroffene Person günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden
kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich
Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender
Verfügungen absichtlich erschwert, um den Gang des Prozesses nicht unnötig zu
verzögern (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006, S.
7221, 7377). In der Lehre ist denn auch unbestritten, dass die Schwelle der
Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen hoch anzusetzen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 319 ZPO N 9; Jeandin, in:
Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 319
ZPO N 22; Blickenstorfer, in:
Brunner et al. [Hrsg.], DIKE-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 ZPO N
40; Brunner, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 ZPO N 13).
Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob neben rechtlichen Nachteilen auch
tatsächliche Nachteile genügen (nur rechtliche Nachteile: Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 11 und
12; Spühler, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2013, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächliche Nachteile: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 319 ZPO N 15; Jeandin,
a.a.O., Art. 319 ZPO N 22; Blickenstorfer,
a.a.O., Art. 319 ZPO N 40; Hoffmann-Nowotny,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 319 ZPO N 27; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 25 N 31a). Die betroffene Person
ist für das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils
beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 15).
2.2.2 Im
vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer eine Vielzahl angeblicher Nachteile
dar. Unter anderem könnten die Klage und die Beweismittel nicht gemeinsam
analysiert werden und könne das Tatsachenwissen des Beschwerdeführers als „Zeitzeuge“
des Sachverhalts nur in sehr beschränktem Umfang genutzt werden (Beschwerde,
Rz. 7; vgl. dazu ausführlicher E. 2.1.1). Die Frage, ob diese Nachteile den
Anforderungen von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO genügen, kann offengelassen
werden, da die Nachteile gegenwärtig nicht „drohen“.
Mit der
angefochtenen Verfügung wurde die Klage dem Beschwerdeführer unter Revers
einstweilen zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Klage wurde ihm mit anderen
Worten noch nicht zur Beantwortung übergeben. Weder in seiner Beschwerde vom
13. April 2016 noch in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 führt der
Beschwerdeführer aus, dass die von ihm angeführten Nachteile bereits mit der
blossen Zustellung der mit einem Revers behafteten Klage zur Kenntnisnahme drohten.
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile beziehen sich vielmehr auf die
Situation, in welcher die mit einem Revers behaftete Klage zur Beantwortung
zugestellt wird. Die angeführten Nachteile würden dem Beschwerdeführer vorliegend
folglich erst drohen, wenn ihm eine Frist zur Beantwortung der Klage gesetzt
würde. Dies geschah mit der angefochtenen Verfügung gerade nicht. Aus der
gleichen Überlegung wies der Instruktionsrichter des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ab. Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch damit
begründet, dass er bei Geltung des Revers die Klageantwort mit erheblichen
Nachteilen verfassen müsste. Da dem Beschwerdeführer bislang jedoch noch keine
Frist zur Klageantwort gesetzt worden war, bestand kein Anlass, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Verfügung vom 21. April 2016).
Dass der
Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation keine Möglichkeit hat, die
Anordnung des Revers mit Beschwerde anzufechten, bedeutet nicht, dass er sich gegen
dessen Anordnung, die sich einseitig auf die Ausführungen des Beschwerdegegners
stützt, nicht zur Wehr setzen kann. Prozessleitenden
Verfügungen kommt nämlich keine materielle Rechtskraft im Sinn einer Bindungswirkung
zu. Das Gericht kann im Verlauf des Verfahrens auf sie zurückkommen und sie
abändern oder aufheben (AGE BEZ.2015.50 vom 19. Oktober 2015 E. 3.2.2. am Ende;
ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 4.3; Zingg,
in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 59 ZPO N 108). Dem Beschwerdeführer wäre es ab
dem Zeitpunkt der Anordnung des Revers somit offengestanden, dessen Aufhebung
oder Einschränkung beim instruierenden Zivilgerichtspräsidenten zu verlangen.
2.2.3 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
(Zustellung der mit einem Revers behafteten Klage zur Kenntnisnahme) noch kein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde kann
folglich nicht eingetreten werden.
Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser
stellte mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ZPO). Die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers,
der Sozialhilfe bezieht, kann offengelassen werden, da seine Beschwerdebegehren
als aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren
zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397). Die
Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde erscheinen beträchtlich geringer
als die Verlustgefahren (vgl. E. 2.2 hiervor). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen. Dementsprechend
hat der Beschwerdeführer die Prozesskosten zu tragen.
Die
Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.– festgelegt (vgl. § 11 Abs. 1 Ziffer 6.1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner
zudem eine Parteientschädigung zu zahlen. Diese wird gemäss § 4 Abs. 1 lit. b
Ziff. 14 (Grundhonorar) in Verbindung mit § 7 analog (Reduktion bei
Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte) und § 12 Abs. 2 (Abzug
im Beschwerdeverfahren) der Honorarordnung (HO, SG 291.400) auf CHF 4'000.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, festgelegt. Bei einem
Stundenansatz von CHF 250.– entspricht dies einem Zeitaufwand von 16 Stunden.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdegegners um
Sicherstellung seiner Parteientschädigung gegenstandslos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– und hat dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 320.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.