Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.255
URTEIL
vom 22. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
(Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner,
MLaw Jacqueline Frossard, Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
[…]
vertreten durch Dr. […],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. August 2015
betreffend elterliche Sorge und
weitere Punkte
Sachverhalt
C____, geboren
am [...] 2010, ist die Tochter der unverheirateten Eltern A____ und B____. Die
Eltern haben nicht zusammengelebt und sich im Jahre 2011 getrennt. Die Mutter
hatte seit Geburt die alleinige elterliche Sorge inne. Mit Entscheid der damaligen
Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (VB; heute Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, KESB) vom 27. April 2012 wurde auf Ersuchen des
Vaters hin zunächst der Besuchskontakt zwischen C____ und ihrem Vater geregelt.
Gleichzeitig wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet und D____ als
Beistandsperson ernannt. Dieser erhielt die Aufgabe, den Eltern in
Besuchsrechtsfragen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die Modalitäten
des Besuchsrechts zu regeln, dessen Ausübung zu überwachen und im Falle der
Uneinigkeit der Eltern eine Begleitperson zu bestimmen. Eine gegen diesen
Entscheid gerichtete Beschwerde zog die Mutter wieder zurück (vgl. VGE
VD.2012.79 vom 16. November 2012).
Nachdem in der
Folge ein geregelter Besuchskontakt zwischen Vater und Tochter nicht zu Stande
kam, regelte die KESB, auf Antrag des Vaters, mit Entscheid vom 1. Juli
2014 das Besuchsrecht zwischen Kind und Vater neu. Die Mutter wurde unter
Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0) angewiesen, alles zu tun, dass das angeordnete Besuchsrecht effektiv
ausgeübt werden könne. Der Beistand wurde gebeten, eine allfällige Behinderung
des Besuchsrechts durch die Mutter der KESB umgehend zu berichten. Ausserdem
beauftragte die KESB die Fachstelle Familienrecht der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) sowie das Universitäts-Kinderspital beider
Basel (UKBB), Gutachten insbesondere über Gesundheitszustand, Entwicklungsstand
und Bedürfnisse des Kindes sowie Erziehungsfähigkeit der Eltern zu erstellen
und Empfehlungen bezüglich Sorgerecht, Obhutszuteilung, Betreuungsanteile,
Kontaktregelung sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen abzugeben. Der
Mutter wurde die Prüfung einer Obhutsaufhebung angekündigt für den Fall, dass
sie einen für ihre Tochter vorgesehenen Termin für die angeordneten ärztlichen
Abklärungen nicht einhalte. Eine von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. Dezember
2014 ab, soweit es darauf eintrat (VGE VD.2014.156).
Auch diese neu
angeordneten begleiteten Besuchskontakte verliefen nicht ohne Probleme; der Wechsel
zu regelmässigen unbegleiteten Besuchen kam nicht zu Stande. Die angeordneten Abklärungen
im UKBB wurden nicht abgeschlossen (dazu unten E. 6.7.3). Die Gutachter
der Fachstelle Familienrecht KJPK haben sich nicht in der Lage gesehen, die
entsprechende ambulante Begutachtung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen
durchzuführen, nachdem es der Mutter wegen der von ihr geschilderten massiven
Belastung durch eigene Erkrankung und Erkrankung des Kindes nicht möglich war,
die Termine regelmässig wahrzunehmen (vgl. Gutachten vom 14. November
2014, S. 34, 14; unten E. 4.5.3).
Mit Schreiben
vom 28. Januar 2015 liess der Vater die Errichtung der gemeinsamen
elterlichen Sorge beziehungsweise die Umteilung der alleinigen elterlichen
Sorgen an sich beantragen. In einem Abklärungsbericht vom 14. April 2015
empfahl der Beistand, bis Sommer 2015 keinen Entscheid hinsichtlich
Lebensmittelpunkt beziehungsweise Fremdunterbringung des Kindes zu treffen, um
einvernehmliche Lösungen der Eltern anzustreben; die KESB folgte dieser
Empfehlung. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wandte sich die Kinderschutzgruppe
des UKBB mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB mit dem Hinweis, die
Symptomatik von C____ würde an das Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom erinnern
und die mittelfristige Entwicklung des Kindes werde als stark gefährdet
eingestuft. Die Mutter wandte sich gegen diese Darstellung und stellte nach
Kenntnis der Gefährdungsmeldung Strafanzeige respektive Strafantrag wegen
Ehrverletzungsdelikten gegen diejenigen Mitglieder der Kinderschutzgruppe,
welche die Gefährdungsmeldung unterzeichnet hatten. Nachdem E____,
Abklärungsteam 1 der KESB, daraufhin die KESB um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ersucht hatte, fand am 31. August 2015 die mündliche
Verhandlung vor der Spruchkammer der KESB statt, welcher die Mutter
ferngeblieben ist. In der Folge hat die KESB wie folgt entschieden:
„Gemäss
Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB i.V.m. Art. 298b Abs. 2 ZGB wird B____ die alleinige
elterliche Sorge für sein Kind C____ übertragen.
Gem.s
Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB i.V.m. Art. 298b Abs. 3 ZGB wird die Betreuung von C____
wie folgt geregelt:
a) C____
lebt im Haushalt ihres Vaters.
b) Über
die Regelung des Besuchskontaktes zwischen C____ und ihre Mutter wird mittels
eines separaten Entscheides befunden werden. Für die diesbezüglichen
Abklärungen zuständig ist Frau […], Abklärungsteam 1 der KESB. Das Begehren der
Mutter um „Absetzung" von Frau E____, Abklärungsteam 1 der KESB, wird
damit gegenstandslos.
Der Vater
wird bei seiner Bereitschaft behaftet, eine somatische, neuropädiatrische und
entwicklungspsychologische Abklärung von C____ im Universitäts-Kinderspital
beider Basel (UKBB) in Auftrag zu geben.
Der
bisherige Beistand D____], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD),
verbleibt im Amt.
Dem
Beistand werden gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die folgenden Aufgaben
und Befugnisse eingeräumt:
a) sowohl C____
als auch ihre Eltern in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu
unterstützen, insbesondere die Eltern bezüglich deren förderlichen Umgang mit C____
zu unterstützen;
b) die
weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen
c) die
Durchführung der Abklärung von C____ im UKBB zu begleiten und zu überwachen;
d) die
Modalitäten des Besuchskontaktes zu regeln, insbesondere dafür besorgt zu sein,
dass ein erster Besuchskontakt zwischen C____ und ihrer Mutter so bald als
möglich erfolgt;
e) die
Ausübung des Besuchskontaktes zu überwachen.
…
…
Einer
allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird gestützt auf Art.
314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 460c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gestützt
auf Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450g Abs. 2 ZGB wird die Vollstreckung von
Ziff. 2 lit. a) des vorliegenden Entscheides (Zuführung von C____ zu ihrem
Vater) angeordnet. Mit der Vollstreckung wird der Psycho-Soziale Dienst der
Kantonspolizei Basel-Stadt beauftragt.
- Mitteilung an: […].“
Dieser
Entscheid, dessen Begründung am 6. November 2015 versandt wurde, konnte in
der Folge aber nicht vollstreckt werden, da die Behörden Mutter und Tochter ab Anfangs
September 2015 nicht mehr in der Schweiz antrafen.
Auch gegen
diesen Entscheid der KESB liess A____ ihren Vertreter am 9. Dezember 2015
Beschwerde erheben, mit welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Ziff. 1 und 2a des angefochtenen Entscheids, die vollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie die Behaftung bei ihrer Bereitschaft
beantragen liess, ihre Tochter „neurologisch, neuro-psychologisch und
allergologisch bei von Dr. L____, Kinderarzt FMH, vorzuschlagenden Ärzten
– nicht jedoch bei Ärzten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) –
untersuchen zu lassen“; es sei die allergologische Untersuchung an einem
Universitätsspital durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug von Akten der
Vorinstanz und des UKBB, die Befragung verschiedener Zeugen und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 14. Dezember
2015 erkannte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Beschwerde
mit Bezug auf die Ziffern 1, 2, 3 und 9 des angefochtenen Entscheids die
aufschiebende Wirkung zu. In der Eingabe vom 21. Dezember 2015 beantragte
die Beschwerdeführerin die Aufhebung des gegen sie ausgesprochenen Verbots,
ihre Tochter aus der Schweiz zu verbringen wie auch der Ausschreibung. Darauf
informierte der Instruktionsrichter die Parteien über seine entsprechenden
Erkundigungen bei der Staatsanwaltschaft und stellte fest, dass die Entscheide
der KESB vom 4. und 10. September 2015, mit denen der Beschwerdeführerin
verboten worden war, mit ihrer Tochter die Schweiz zu verlassen, nicht
angefochten worden seien und somit fortwirken würden. Die Beschwerdeführerin
liess dem Gericht mit Eingabe vom 4. Februar 2016 mitteilen, dass sie „seit
einigen Tagen zusammen mit ihrer Tochter wieder an ihrem Wohnsitz in Basel“
weile. Mit Vernehmlassungen vom 8. Februar 2016 beantragten der
Beigeladene und die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm
die Beschwerdeführerin mit Replik vom 26. Februar 2016 Stellung. Sie
teilte mit, dass sie ab Ende August 2015 mit C____, welche sich seit dem
22. August 2015 im Elsass (Frankreich) aufgehalten habe, zunächst während
zwei Wochen eine Frankreichreise gemacht, dann nach [...] zu einem ihr
bekannten Tierarzt gereist sei und in [...] gelebt habe, bis sie Ende Januar
2016 in die Schweiz zurück gekehrt seien. Es wurden amtliche Erkundigungen bei
den Kindergartenlehrpersonen von C____, bei ihrem Kinderarzt Dr. L____ sowie
beim Besuchsbegleiter F____ eingeholt. C____ wurde am 27. April 2016 durch
den Instruktionsrichter im Beisein von [...], Kinderpsychologe KJPK, angehört.
Am 15. Juni 2016 respektive am 20. Juni 2016 reichten die Vertreter
der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen weitere Unterlagen ein. Die Akten
der Vorinstanz sind beigezogen worden.
In der
Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 sind die
Beschwerdeführerin, der Beigeladene und auch der Beistand befragt worden. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der KESB und die Vertreterin
des Beigeladenen sind zum Vortrag gelangt und haben teilweise modifizierte
Anträge gestellt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt grundsätzlich
seine schriftlich gestellten Anträge. Eventualiter beantragt er nun das
gemeinsame Sorgerecht, ein unbegleitetes Besuchsrecht des Beigeladenen von
Freitag bis Sonntag mit begleiteten Übergaben sowie eine ambulante Abklärung.
Die Vertreterin der KESB stellt einen Antrag auf Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin sowie auf stationäre
Abklärung des Gesundheits- und Entwicklungszustands des Kindes sowie der
Erziehungsfähigkeit der Eltern. Die Vertreterin des Beigeladenen trägt auf
Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids der
KESB an. Eventualiter ersucht sie um die gemeinsame elterliche Sorge. Sollte
die Obhut nicht dem Beigeladenen zugeteilt werden, beantragt sie eine stationär
durchzuführende Abklärung des Kindes sowie die Abklärung der
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für die Einzelheiten wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte
der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs.
1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Der
Beigeladene hat sich als Elternteil, welcher die gemeinsame elterliche Sorge
gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt, noch vor dem 30. Juni
2015 an die KESB gewendet. Es gelangt damit in Anwendung von Art. 12 Abs. 4
SchlT ZGB das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht der elterlichen
Sorge (Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], AS 2014 357) zur Anwendung (VGE
VD.2015.21 vom 26. August 2015 E. 1.2).
1.3 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das
Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach
Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten
des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit weiteren
Hinweisen; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Dementsprechend ist die Modifizierung der Anträge der Parteien zulässig.
1.4 Die
Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____ und als Verfahrensbeteiligte
zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff.
1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die
in der Beschwerde beantragte Ladung diverser Zeugen ([...], [...], [...]) ist
bereits mit einlässlich begründeter Verfügung des Instruktionsrichters vom
11. April 2016, diejenige von Dr. L____ zumindest vorerst, abgelehnt
worden. Darauf kann hier ohne weitere Bemerkungen verwiesen werden, zumal die
Beschwerdeführerin nicht auf diesen Antrag, auch nicht in Bezug auf Dr. L____,
zurückgekommen ist. Letzterer hat am 2. Mai 2016 einen Bericht
eingereicht; Anlass zu seiner Befragung als Zeuge vor Gericht besteht nicht. Es
kommt dazu, dass es sich laut Angaben der Beschwerdeführerin selber (Beschwerde
Ziff. 71) bei Dr. L____ nicht nur um den Kinderarzt von C____ sondern um ihren
eigenen „langjährigen Hausarzt“ handle, so dass dieser in Bezug auf die Belange
von C____ wohl ohnehin nicht unbefangen aussagen könnte.
1.6 In
der Beschwerde (Ziff. 90) rügt der Beschwerdeführer zwar, dass die Vorinstanz
eine Vertretung von C____ nach Art. 314abis ZGB nicht geprüft
habe, beantragt aber eine solche Vertretung für das Beschwerdeverfahren nicht;
dies zu Recht nicht. Angesichts des Alters von C____, ihres offensichtlichen
Loyalitätskonfliktes (dazu unten insbesondere E. 6.2) und der auch bei
ihrer Anhörung zu Tage getretenen Kommunikationsproblematik erscheint eine
solche Vertretung jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
sinnvoll. Ausserdem ist das Gericht der Untersuchungs- und Offizialmaxime
verpflichtet und das Kindeswohl ist oberste Richtschnur bei der Beurteilung der
Beschwerde.
1.7 Ausserdem
rügt die Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 89), dass C____ von der
Vorinstanz nicht gemäss Art. 314a ZGB angehört worden sei. Das
Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung
ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei nicht ausgeschlossen
sei, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören,
etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten
Schwellenalter steht (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom
2. Juni 2016 E. 4.4). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war C____
noch keine 5 ½ Jahre alt. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche
ihre Anhörung vor Erreichen des vollendeten sechsten Altersjahres erheischt
hätten. Ausserdem ist sie nun, mittlerweile über 6-jährig, im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens angehört worden.
1.8 Die
Beschwerdeführerin hat die Krankengeschichte von C____ als Beilage zur
Beschwerde eingereicht. Diese wird, soweit relevant, im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens berücksichtigt.
2.1 Die
Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, zwischen den Eltern von C____ bestehe
eine qualifizierte Kooperationsunfähigkeit. Die gemeinsame elterliche Sorge
widerspreche somit dem Kindeswohl und die elterliche Sorge müsse einem
Elternteil alleine zugewiesen werden. Dafür sei die Erziehungsfähigkeit der
Eltern zu prüfen. Unabhängig davon, ob bei der Beschwerdeführerin ein
Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom vorliege, sei ihre Erziehungsfähigkeit als
nicht unerheblich eingeschränkt einzuschätzen, ohne dass dazu die Einholung
eines Gutachtens erforderlich sei. Die Vorinstanz verweist auf die motorischen
Auffälligkeiten des Kindes, die Verzögerung in der Sprachentwicklung, den
Grosswuchs und das Übergewicht, das für die Spruchkammer nicht nachvollziehbare
Vorgehen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die allergologischen Abklärungen,
sowie auf den Umstand, dass C____ an vielen Ängsten leiden würde. Auch lasse
die Beschwerdeführerin eine Orientierung des Kindes gegenüber der Aussenwelt
nicht zu. In Zusammenhang mit der Besuchsrechtsproblematik leide C____ unter
Loyalitätskonflikten. Demgegenüber sei beim Vater keine Einschränkung der
Erziehungsfähigkeit auszumachen. Somit sei die elterliche Sorge gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB in Verbindung mit Art. 298b Abs. 2 ZGB dem Vater
zu übertragen und dieser sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, eine
somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische Abklärung von C____
im UKBB in Auftrag zu geben. An der Verhandlung vor Appellationsgericht hat die
Vertreterin der KESB demgegenüber beantragt, es sei der Beschwerdeführerin das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, C____ entsprechend geeignet
unterzubringen und es seien die erforderlichen Abklärungen des Kindes und der
Erziehungsfähigkeit der Eltern vorzunehmen.
2.2 Die
Beschwerdeführerin rügt in ihrer 53-seitigen Beschwerdeschrift im Wesentlichen
eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie die Unangemessenheit der verfügten
Massnahmen und die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Zusammengefasst
lässt sie ausführen, sie habe sich seit der Geburt liebevoll um C____ gekümmert,
während der Beigeladene während der Schwangerschaft und der Babyzeit wenig
interessiert gewesen. C____ könne dem Beigeladenen nicht ohne Begleitperson
anvertraut werden, denn er zeige sich wenig verantwortungsvoll und nehme
Risiken, insbesondere die Gefahr eines anaphylaktischen Schocks mit Todesfolge,
dem die unter Allergien leidende C____ ausgesetzt sei, nicht ernst. Dass die
begleiteten Besuche nicht geklappt hätten, liege in der Verantwortung des
Beigeladenen. Zahlreiche Personen hätten sich durch den geschickt agierenden
Beigeladenen beeinflussen lassen. Die Beschwerdeführerin habe die
erforderlichen Untersuchungen im UKBB vornehmen lassen. Dass es zu Problemen
bei der Blutentnahme und bei Terminen gekommen sei, liege in der Verantwortung
der Ärzte und des Personals des UKBB. Die Gefährdungsmeldung der
Kinderschutzgruppe des UKBB enthalte ehrverletzende Inhalte und gebe falsche
Tatsachen wieder. Die Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge könne
sich nicht auf wesentliche Veränderung der Verhältnisse stützen, verletze somit
Art. 298d ZGB, und wäre zur Wahrung des Kindeswohls ohnehin nicht
notwendig. Der Sachverhalt werde einseitig zu Gunsten des Beigeladenen und
teils im deutlichen Widerspruch zu den Fakten wiedergegeben. Die verfügte
Massnahme sei nicht verhältnismässig.
2.3 Der
Beigeladene weist insbesondere darauf hin, dass das seit April 2012 behördlich
geregelte Besuchsrecht nie habe umgesetzt werden können, trotz Bemühungen des
Vaters, der KESB, aber auch von Ärzten. Es gebe seit längerem verschiedene
Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls von C____. Die Beschwerdeführerin
sei mit der Ausrede, sie sei krank, nicht zur mündlichen Verhandlung vom 31.
August 2015 erschienen und habe sich in der Folge über Monate mit C____ im
Ausland aufgehalten. Dem Beigeladenen, der in jeder Hinsicht in der Lage sei,
sich um C____ zu kümmern, sei wichtig, dass es dieser gut gehe und sie sich gut
entwickeln könne. Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben an schweren
gesundheitlichen Problemen; sollte der Entscheid der KESB nicht geschützt
werden, sei eine umfassende psychiatrische Abklärung angebracht. C____ habe ein
Anrecht auf gesunde Entwicklung, regelmässige, unbegleitete persönliche
Kontakte zu beiden Eltern, eine klare Tagesstruktur und ein sicheres, stabiles
Umfeld.
3.1 Gemäss
der auf 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision des Sorgerechts steht neu die
elterliche Sorge den Eltern zivilstandsunabhängig grundsätzlich gemeinsam zu
(Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander
verheiratet, kommt die gemeinsame elterliche Sorge regelmässig aufgrund einer
gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert
sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die
KESB am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die KESB
verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindswohl
an der alleinigen Sorge der Kindsmutter festzuhalten oder die alleinige
elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Diese
Bestimmung kommt gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB sinngemäss zur
Anwendung, wenn, wie vorliegend, ein vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts
geborenes Kind nach dem bisherigen Recht unter der alleinigen elterlichen Sorge
der Mutter steht und der Vater innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des neuen
Rechts sich mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an
die zuständige Behörde wendet (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5).
3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat der Beigeladene mit seiner
Eingabe vom 28. Januar 2015 fristgerecht den Antrag auf Errichtung der
gemeinsamen elterlichen Sorge gestellt. Auch wenn er anlässlich der Verhandlung
der Vorinstanz nur noch an seinem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge
an ihn festgehalten hat, so bleibt auf das Verfahren somit Art. 298b
Abs. 2 ZGB sinngemäss anwendbar. Daraus folgt, dass für eine neue Regelung im
Unterschied zu Art. 298d Abs. 1 ZGB keine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse vorausgesetzt wäre, falls das Appellationsgericht materiell
über die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge entscheiden sollte.
4.1 Das
Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die
Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 BV haben
Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung
ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings
einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der
Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen
Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass
sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht
optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/Cottier,
in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 301 N
4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss
zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N
40.01).
4.2 Vorliegend
haben die Beschwerdeführerin und der Beigeladene an der Verhandlung vor Appellationsgericht
zwar im Eventualstandpunkt jeweils die Verfügung der gemeinsamen elterlichen
Sorge beantragt. Eine solche entspricht – jedenfalls nach aktuellem
Kenntnisstand, die Ergebnisse allfälliger Abklärungen insbesondere der
Erziehungsfähigkeit vorbehalten (vgl. unten E. 7) – mit den Feststellungen der
Vorinstanz (Entscheid KESB Ziff. 24 ff) indes offensichtlich nicht dem
Kindswohl. Zur Wahrung des Kindeswohls kann eine Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB nach Lehre und
Rechtsprechung (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 f. mit Hinweisen) auch
aus anderen oder weniger gravierenden Gründen erfolgen, als sie für den Entzug
der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB vorausgesetzt wären. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB kann
etwa ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende
Kommunikationsunfähigkeit gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das
Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet
werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5, 141 III 472 E. 4.6
S. 478; BGer 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 3.3, 5A_412/2015 vom 26.
November 2015 E. 7.1, 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3).
Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des
Konflikts oder der gestörten Kommunikation zwischen den Eltern; punktuelle
Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten allein genügen nicht (BGE
142 III 1 E. 3.5 S. 7). Zudem ist im Sinne der Subsidiarität einer
Alleinzuteilung zunächst zu prüfen, ob dem Kindswohl nicht mit der
richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse genügend
Rechnung getragen werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478).
4.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend feststellt, muss die persönliche Beziehung zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, auch nach dem Urteil von
Fachpersonen, seit langem und auch aktuell als stark zerrüttet bezeichnet
werden. Der zwischen den Eltern bestehende Dauerkonflikt ist an der Verhandlung
vor Appellationsgericht deutlich zu Tage getreten. Es besteht grosse
Uneinigkeit über diverse zentrale Punkte im Leben von C____, beispielsweise
inwieweit C____ bei ihrem Vater ausreichend Schutz findet, inwieweit die
vermuteten gesundheitlichen Probleme des Kindes überhaupt bestehen respektive
abzuklären sind und wie diesen gegebenenfalls begegnet werden kann. Es besteht
nach wie vor, und trotz Bemühungen der KESB und von dieser eingeschalteten
Fachpersonen, zwischen den Eltern zu vermitteln, eine qualifizierte
Kooperationsunfähigkeit zwischen diesen. Die Ursache dafür – dies ist
jedenfalls das Bild, welches sich aus den umfangreichen Akten aber auch aus der
Verhandlung vor Appellationsgericht ergibt, vorbehältlich anderer Erkenntnisse
aus allfälligen Abklärungen – scheint primär in der rigiden und wenig
kooperationsbereiten Haltung der Beschwerdeführerin zu liegen (vgl. etwa
Bericht Besuchsbegleitung M____ vom 20. August 2015 und unten insbesondere E. 5.6.2).
Daraus folgt –
andere Erkenntnisse und Entwicklungen vorbehalten – grundsätzlich die
Notwendigkeit einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil.
Dieser Entscheid hat sich, vor allen anderen Überlegungen, primär nach dem Wohl
des Kindes zu richten (BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.; BGer 5A_412/2015
vom 26. November 2015 E. 8.2).
4.4 Wie
bei jeder behördlichen Massnahme betreffend Kinderbelange muss beim Entscheid
über die Zuteilung der elterlichen Sorge respektive Aufenthalt dem Gebot der Verhältnismässigkeit
Rechnung getragen werden. Massgebend erscheint zunächst die Erziehungsfähigkeit
der Eltern und die Art und Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind.
Dabei sind auch die Möglichkeit und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu
betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität
der örtlichen und familiären Verhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BGer
5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2). Schliesslich ist vor allem bei
älteren Kindern ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Auch wenn dem
urteilsfähigen Kind kein freies Wahlrecht zukommt, bei welchem Elternteil es
leben möchte, so ist dessen Willen doch bei der Entscheidung zu berücksichtigen
(BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Diesen Kriterien lassen sich
die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so insbesondere die Bereitschaft eines
Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und
insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu
fördern, die sogenannte Bindungstoleranz (zum Begriff: BGer 5A_138/2012
vom 26. Juni 2012 E. 3-5), oder die Forderung, dass eine Zuteilung der
Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte
(zum Ganzen auch : BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1. mit Hinweisen).
Diese für die Obhutszuteilung von Kindern verheirateter und geschiedener Eltern
angewandten Grundsätze sind nach der Sorgerechtsreform auch auf die Zuteilung
der Sorge und Obhut von Kindern nicht verheirateter Eltern anzuwenden, sollen
diese doch damit mit jenen gleich gestellt werden (vgl. VD.2014.155 vom 31.
Oktober 2014 E. 2.1 a.E.).
4.5
4.5.1 Es
ist zu prüfen, ob heute ausreichende Grundlagen für den Entscheid über die
Zuteilung der elterlichen Sorge bestehen, oder ob es, wie dies die Vertreterin
der KESB nun geltend macht, für einen solchen Entscheid zunächst weiterer
Abklärungen bedarf. Ausschlaggebend ist dafür insbesondere die
Erziehungsfähigkeit der Eltern von C____.
4.5.2 Zur
Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat die Vor-instanz
(Entscheid Ziff. 27 f., 9, 14) erwogen, es stehe der Verdacht im
Raum, dass diese im Sinne eines sogenannten Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms
(Munchhausen-by-Proxy-Syndrome ICD-10 F68.1) bei C____ körperliche Störungen
erfinde oder heimlich verursache und dabei die Arztpersonen über die Störungsursachen
täusche. Dieses Syndrom sei geeignet, die Erziehungsfähigkeit einzuschränken.
Vorliegend könne es aber weder positiv durch entsprechende Belege
vorgetäuschter oder künstlich erzeugter Beschwerden noch negativ aufgrund des
Ausschlusses aller sonstigen Erklärungsmöglichkeiten diagnostiziert werden. Es
lägen zwar eine Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB vom
16. Juni 2015 und eine aktuelle ärztliche Einschätzung vor, wonach bei C____
keine relevante allergologische Erkrankung bestehe. Die Vorinstanz hat schliesslich
offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin an einem
Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom leide, da sie deren Erziehungsfähigkeit aus
anderen Gründen als eingeschränkt beurteilte. Unter Verweis auf den
dokumentierten Verlauf verzichtete sie auch auf eine entsprechende
Begutachtung.
4.5.3 Mit
ihrer Beschwerde (Ziff. 78) rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, dass die
Vorinstanz Schlüsse über ihre Erziehungsfähigkeit gezogen habe, ohne dazu eine
gutachterliche Beurteilung eingeholt zu haben. Vorliegend durfte die Vorinstanz
aus den bestehenden, umfangreichen Akten jedenfalls grundsätzlich den Schluss
ziehen, der Beschwerdeführerin fehle die notwendige Compliance und Kooperation,
welche für ihre Begutachtung notwendig wäre. Es ist daran zu erinnern, dass die
Vorinstanz ursprünglich bereits im Sommer 2014, also vor rund zwei Jahren,
versucht hat, unter anderem die Erziehungsfähigkeit der Eltern gutachterlich
abzuklären, und zu diesem Zwecke sowie zur Klärung weiterer Fragen im Juli 2014
ein psychologisches Gutachten bei der Fachstelle Familienrecht KJPK in Auftrag
gegeben hatte. Die Gutachter konnten die Abklärung indes nicht in angemessenem
zeitlichen Rahmen durchführen, weil die Beschwerdeführerin zahlreiche Termine
mit Hinweis auf eine massive Belastung durch eigene Erkrankung und Erkrankung
des Kindes nicht wahrgenommen habe. Der Beigeladene habe die Termine hingegen
zuverlässig wahrgenommen. In der Folge konnte insbesondere auch keine
Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern vorgenommen werden (vgl.
Psychologisches Gutachten KJPK vom 14. November 2014, insbesondere
S. 14, 34 f.). Dass bis anhin kein entsprechendes Gutachten erstellt
werden konnte, liegt jedenfalls nicht in der Verantwortung der Vorinstanz.
4.5.4 Grundsätzlich
besteht auch kein Anspruch darauf, dass in jedem Verfahren betreffend Kinderbelange
ein Gutachten eingeholt wird. Ein solches ist nur einzuholen, soweit der
Sachverhalt für das Gericht aufgrund der gesamten Verfahrensakten nicht klar
erscheint; der KESB wie auch dem Gericht kommen beim Entscheid über die
Einholung eines Gutachtens ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Bd. II Anhänge,
2. Aufl., Bern 2011, Anh. ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer
5A_160/2009 vom 13. Mai 2009, FamPra.ch 2005, 950 ff.). Ein Gutachten einer
sachverständigen Person ist gemäss Art. 446 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB
nur „nötigenfalls“ anzuordnen. Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die
Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis
gilt, das Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise
erheben und von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser, a.a.O., Anh. ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis
auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E.
3; VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.4.3, VD.2012.27 vom 16. Juli
2012 E. 4.3). Schliesslich kann berücksichtigt werden, dass sowohl der
Vorinstanz wie auch dem Verwaltungsgericht sachverständige Personen angehören,
welche die Akten entsprechend beurteilen können.
Allerdings
handelt es sich bei der Zuteilung respektive gegebenenfalls Übertragung der
elterlichen Sorge um eine sehr einschneidende Massnahme von grosser Tragweite.
Der Sachverhalt erscheint komplex und vielschichtig. Es soll nun rasch eine
definitive, dauerhafte und tragfähige Lösung im besten Interesse von C____
getroffen werden. Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob heute genügende
Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung bestehen, oder ob es respektive
gegebenenfalls welcher weiterer Abklärungen es bedarf.
5.1 Die
Sorgerechtsentscheidung ist vor dem Hintergrund der in den Akten dokumentierten
Entwicklung seit dem Jahr 2011, und der damals offenbar definitiven Trennung
der Eltern, zu beurteilen. Bereits früh warf die Beschwerdeführerin dem
Beigeladenen vor, sich nicht eigenverantwortlich um die Bedürfnisse seiner
Tochter kümmern zu können. Er könne die pflegerischen, betreuerischen und erzieherischen
Aufgaben für ein Kleinkind nicht alleine übernehmen (vgl. rund 20-seitiges
„Gefährdungsprotokoll“ vom 31. Oktober 2011). Die unregelmässigen und bloss
stundenweisen Kontakte von Vater und Tochter wurden daher zunächst von der
Mutter oder der Babysitterin von C____, einer G____, begleitet. Die
Beschwerdeführerin gab damals an, einer Öffnung der Besuche in den nächsten 2
Jahren nicht zustimmen zu wollen, solange die Tochter sprachlich nicht
vollumfänglich in der Lage sei, ihre Bedürfnisse zu äussern. Der Beigeladene
bestritt die geltend gemachten Defizite und fühlte sich durch die Anforderungen
der Mutter eingeschränkt (vgl. Bericht D____ vom 16. Januar 2012). Entsprechend
der Empfehlung von D____ wurde dem Beigeladenen mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde
vom 27. April 2012 für die Dauer von 8 Wochen ein begleitetes Besuchsrecht
während wöchentlich vier Stunden eingeräumt; auf Empfehlung der Begleitperson
sollte anschliessend zu begleiteten Übergaben übergangen werden; nach
spätestens weiteren drei Monaten sollte ein Auswertungsgespräch mit den Eltern
und dem Besuchsrechtsbeistand stattfinden. Gleichzeitig wurde eine
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und D____ als
Beistandsperson ernannt. Nach rund 8 begleiteten Besuchen mit der
Babysitterin habe diese die Begleitungen indes abgebrochen, nachdem ihr
offenbar von der Beschwerdeführerin ein Verhältnis mit dem Beigeladenen
respektive ein Interesse an diesem unterstellt worden sei (vgl. Gutachten
Fachstelle KJPK vom 14. November 2014, S. 16, 25). Die Besuchskontakte
fanden darauf in Begleitung der Beschwerdeführerin statt. Diese war in der
Folge nicht zu Gesprächen mit dem Besuchsrechtsbeistand bereit, sondern unterbreitete
ihm mit Mail vom 21. November 2012 unter anderem den Vorschlag, dass die
begleiteten Besuche bis zum 4. Lebensjahr des Kindes dauern sollten (vgl.
dazu auch Schreiben Advokatin [...] vom 30. Mai 2012). Diesen Vorschlag
nahm sie in der Folge anlässlich eines Gesprächs beider Eltern mit dem Beistand
am 15. Januar 2013 wieder zurück und schlug eine Mediation zwischen den
Eltern mit dem Ziel der Optimierung ihrer Zusammenarbeit vor. Der Vater liess
sich dann in von der Mutter begleitete Kontakte bei ihr zu Hause oder auf einem
Spielplatz ein, womit das Bedürfnis des Kindes, den Vater zu sehen, jedenfalls
vorübergehend erfüllt werden konnte. Die Mutter stimmte einer vorsichtigen
Öffnung der Kontakte mit zeitweilig fehlender Begleitung indes nur solange zu,
als der Vater nicht auf der Umsetzung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde
– Etablierung unbegleiteter Besuche – beharrte.
Die Ängste der
Mutter vor unbegleiteten Besuchen übertrugen sich rasch auf das Kind. Die
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Beistand und den Behörden war seitens
der Mutter gering ausgeprägt (vgl. Verlaufsbericht Beistand vom 23. April
2013). Ab Herbst 2013 erfolgten von der Grossmutter mütterlicherseits
begleitete Besuche. Dabei ist deutlich eine rigide Grenzziehung bei der
Kontaktgestaltung durch die Beschwerdeführerin und ihre Mutter ersichtlich
(vgl. Aktennotizen E____ vom 29., 31. Oktober 2013; Mail [...] vom 7.
November 2013): Die wöchentlichen 4-stündigen Besuchskontakte wurden von der
Grossmutter nach einigen Wochen, ohne Zustimmung des Vaters, auf 3-stündige
Kontakte bloss jede zweite Woche begrenzt. Auf Vermittlungsbemühungen des
Beistands reagierte die Mutter mit Hinweis auf eine Gefährdung des Kindes
abschlägig. Ab Januar 2014 sah der Vater das Kind dann vorübergehend gar nicht
mehr; die Beschwerdeführerin und ihre Mutter begründeten dies damit, dass das
Kind den Vater ablehne. Der Beistand empfahl daher, eine Strafanzeige wegen
Missachtung einer Verfügung zu erlassen (vgl. Verlaufsbericht Beistand vom
20. Mai 2014; Aktennotiz E____ vom 29. Januar 2014).
5.2 Offenbar
ab circa Herbst 2013 besuchte C____ die KITA „[...]“, dies offenbar
unregelmässig, seitdem die Beschwerdeführerin und nicht mehr wie zuvor die
Grossmutter des Kindes das Holen und Bringen übernommen habe. C____ sei, so die
Beobachtung des KITA-Personals, dadurch teilweise wieder ins Kleinkindalter
zurückgefallen mit Babysprache sowie Toben und Brüllen, trage wieder Windeln
und esse schlechter (Verlaufsbericht Beistand vom 20. Mai 2014). Die
Krippenleiterin informierte die KESB im Juni 2014, dass das Kind dringend Hilfe
brauche. Der gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführerin, welche sich
grosse Mühe gebe, fehlten die notwendigen Ressourcen, nur schon das Kind
regelmässig in die Krippe zu bringen. Die Beschwerdeführerin berichte über
allergische Schocks des Kindes, die in der Krippe noch nie aufgetreten seien;
das Kind sei nach solchen von der Beschwerdeführerin geschilderten
Vorkommnissen jeweils in einem sehr schlechten Zustand und wirke verstört. C____
benötige logopädische Unterstützung; die Beschwerdeführerin schaffe es jedoch
nicht, eine entsprechende Behandlung zu organisieren. Die Krippenleiterin
äusserte ausserdem den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Kind „krank
rede“ und seine Entwicklung hemme. Sie erwähnte weiter, dass die
Beschwerdeführerin wichtige Gespräche jeweils aus gesundheitlichen Gründen
absage – ein Umstand, der sich notabene wie ein roter Faden durch die
vorliegenden Akten zieht (Aktennotiz [...] vom 30. Juni 2014, vgl. unten E. 6.5).
5.3 Aufgrund
dieser Entwicklung sprach die KESB nach Durchführung einer Verhandlung, welcher
die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen fern geblieben ist, dem
Beigeladenen mit Entscheid vom 1. Juli 2014 erneut während 8 Wochen ein durch
eine Fachperson begleitetes Besuchsrecht von jeweils 4 Stunden zu, welches
spätestens nach Ablauf von 2 Monaten unbegleitet auf einen Tag in der Woche und
nach weiteren 4 Wochen in Absprache mit dem Beistand mit der Möglichkeit einer
Übernachtung ausgeweitet werden sollte. Die Beschwerdeführerin wurde, unter
Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), angewiesen, alles zu tun, dass das
angeordnete Besuchsrecht effektiv ausgeübt werden kann. Für den Fall, dass die
Durchsetzung des Besuchsrechtes durch die Beschwerdeführerin behindert würde,
wurde der Beistand gebeten, der KESB umgehend zu berichten und allenfalls einen
Antrag auf Prüfung einer Obhutsaufhebung zu stellen. Weiter wurde die Fachstelle
Familienrecht der KJPK beauftragt, mit einem Gutachten den psychischen
Entwicklungsstand von C____, deren Bedürfnisse in Bezug auf eine altersgerechte
Betreuung und Kontaktregelung sowie die Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin bzw. des Beigeladenen zu beurteilen und Empfehlungen
bezüglich Sorgerecht, Obhutszuteilung, Betreuungsanteile, Kontaktregelung sowie
weitergehende Unterstützungsmassnahmen für das Kind abzugeben. Zudem wurde das
Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) beauftragt, den somatischen und
neuropädiatrischen Gesundheitszustand von C____ abzuklären und gegebenenfalls
Empfehlungen zu einer geeigneten Behandlung vorzuschlagen. Schliesslich wurde
der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen die Weisung erteilt, ihrer Mitwirkungspflicht
im Rahmen der ärztlichen Abklärungen nachzukommen, und es wurde der
Beschwerdeführerin die Prüfung einer Obhutsaufhebung für den Fall angekündigt,
dass sie einen für ihre Tochter vorgesehenen Termin für die angeordneten
ärztlichen Abklärungen nicht einhalte. Die beauftragten Ärzte wurden gebeten,
die KESB in diesem Fall umgehend zu informieren. Wie bereits erwähnt, konnten
weder die Abklärungen auf der Fachstelle Familienrecht des KJPK noch beim UKBB
abschliessend durchgeführt werden.
5.4 Am
2. und am 22. Dezember 2014 hat auch die damalige Kindergartenlehrperson
von C____ gegenüber der KESB ihrer Besorgnis um das Wohl von C____ Ausdruck
gegeben. Diese sei oft krank oder komme zu spät. Während sie kognitiv sehr
stark sei, falle eine verzögerte Entwicklung und eine auffällige Wahrnehmung
respektive schlechte Orientierung im Raum auf, sie bedürfe der Psychomotorik
und der Logopädie, wozu der Beschwerdeführerin offenbar die Zeit fehle. Auch
habe die Mutter rigide Verhaltensregeln im Kindergarten aufzustellen versucht;
so dürfe C____ zum Beispiel nicht alleine auf die Toilette und nicht alleine
Treppenlaufen, obwohl sie dies alles könne; sie dürfe auch kein Essen
probieren.
5.5 Unterdessen
hatte die KESB eine Besuchsbegleitung durch Frau N____ eingeleitet. Die Beschwerdeführerin
lässt vor Appellationsgericht insbesondere aus einem E-Mail vom 7./8 Oktober
2014 zitieren, wo die Begleiterin N____ sich über wenig einfühlsames Verhalten
des Beigeladen beklagte. Diese anfängliche Einschätzung wird indes im Laufe der
Begleitung stark relativiert. Laut E-Mail der Begleiterin vom 16. Mai 2015
hätten vom 11. September 2014 bis 17. Dezember 2014 sieben von zehn
Besuchen durchgeführt werden können, zweimal habe das Kind nicht mitkommen
wollen, einmal sei es krank gewesen. Vom 15. Januar bis 26. März 2015
hätten 6 von 8 Besuchstagen durchgeführt werden können, einmal sei das Kind
krank gewesen, einmal habe es nicht mitkommen wollen. Bei einigen der
durchgeführten Besuchen sei das Kind erst später gekommen, weil es zuerst nicht
mitkommen wollte (vgl. dazu und zum Folgenden insbesondere auch Berichte
Beistand vom 15. Dezember 2014, 5. Januar 2015, 14. April 2015, E-Mail Beistand
vom 12. November 2014, E-Mail N____ vom 8. Januar 2015, Aktennotizen vom 5.
November 2014, 11. Dezember 2014, 29. April 2015). Nachdem die Beschwerdeführerin
ihr jeweils die freie Wahl gelassen habe, habe sich C____ geweigert, den Vater
ohne Mutter zu besuchen. Die Mutter habe dann ein eigenes Beisein
vorgeschlagen, was die Begleiterin wegen der zu starken Aggressionen der Mutter
gegenüber dem Vater indes nicht empfehlen konnte. Laut Besuchsbegleiterin habe
sich der Vater trotz der schwierigen Situation unter Beobachtung bemüht, auf
die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, und es habe sich eine stetige
Verbesserung des Kontakts eingestellt. C____ habe dabei auch den Körperkontakt
zum Vater gesucht. Aufgrund des auffällig gestressten und nicht
altersentsprechenden Verhaltens des Kindes habe der Vater anfänglich Mühe
gehabt, Grenzen zu setzen, dies aber zunehmend besser tun können. C____ habe
sich mit ihrem Vater wohlgefühlt und gefreut, mit ihm zusammen zu sein. Der
Vater schaue angemessen zu C____, auch im Strassenverkehr, und zeige Liebe und
Verantwortungsgefühl. Teilweise habe der Vater mit Hilfe der Begleiterin
wichtige Sicherheitsvorschriften – Anlegen der Sicherheitsgurte – gegen die
Proteste des Kindes und die Ausnahmen der Mutter durchsetzen müssen.
Der Beistand
hatte im Bericht vom 15. Dezember 2014 die Aufnahme von vierstündigen
unbegleiteten Besuchskontakten mit begleiteten Übergaben vorgeschlagen, wie sie
auch von den Eltern für den Januar 2015 vereinbart worden seien. Diese
Einwilligung bestritt die Beschwerdeführerin umgehend. Sie machte eine
Gefährdung des Kindes aufgrund seiner Allergie und Additiva-Intoleranz, im
Strassenverkehr und aufgrund seiner Wahrnehmungsprobleme geltend. Auf Rückfrage
des Beistandes nach heiklen Lebensmitteln erklärte sie indes, diese seien
schwierig zu bestimmen, da sich überall für C____ gefährliche Inhaltsstoffe
verbergen könnten. Notabene liess sie dem Beigeladenen erst Mitte Juni 2015 eine
Liste mit verträglichen Nahrungsmitteln zukommen, wobei sie betonte, dass man
sich nie hundertprozentig darauf verlassen könne. Angesichts der fehlenden
Einwilligung der Beschwerdeführerin schlug der Beistand dann weiterhin
begleitete Besuchskontakte bis Ende März 2015 vor, damit die Angelegenheit mit
dem Allergologen besprochen werden konnte. Am 20. März 2015 liess sich der
Beigeladene im UKBB, im Beisein des Beistands, im Umgang mit allergologischen
Notfallmedikamenten unterweisen. Soweit C____ sich weigerte, zum Vater zu
gehen, machte die Mutter eine panische Reaktion des Kindes auf den Vater
geltend. Sie behauptete etwa, ein Kindergartenbesuch des Vaters habe das Kind traumatisiert,
obwohl C____ darauf gemäss der Schulhausleitung unbekümmert reagiert habe. Der
Beistand befürchtete eine Entfremdung von Kind und Vater, welcher die
psychosoziale Entwicklung des noch kleinen Kindes insgesamt gefährde (Bericht
vom 14. April 2015). Nach Einschätzung der Begleiterin N____ ging es dem Kind
zusehends schlechter mit dem Besuchsrecht, seine Ängste hätten sich verstärkt,
es stehe extrem unter Druck und werde durch die Ängste und Aggressionen der
Mutter gegenüber dem Vater belastet. Der Vater könne sich bezüglich der
aktuellen Bedürfnisse des Kindes (z.B. Ruhe nach wildem Spiel) noch mehr
sensibilisieren. Es brauche angesichts der Kompetenzen des Vaters aber keine
Begleitung der Besuche mehr, wohl aber eine Begleitung der Übergaben (vgl. Aktennotiz
E____ vom 29. April 2015). Ein unbegleiteter Besuch mit begleiteter
Übergabe scheint nicht zustande gekommen zu sein, weil C____ sich weigerte.
An einem
Gespräch vom 3. Juni 2015 bei der KESB (vgl. Aktennotiz vom 3. Juni 2015,
E-Mail E____ vom 4. Juni 2015), an welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem
damaligen Vertreter, der Beigeladene mit seiner Vertreterin, die Begleiterin N____
sowie Mitarbeiterinnen der KESB teilnahmen, berichtete die Begleiterin N____
erneut von der Entwicklung im Besuchsverlauf. C____ habe Vertrauen zum Vater
gewonnen, die Besuche hätten insoweit gut funktioniert. Die Mutter kämpfe
allerdings vor dem Kind gegen die Besuche beim Vater. Sie (N____) empfehle eine
Abklärung des Kindes. Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, die
Besuchsbegleiterin N____ kenne die Vorgeschichte nicht. Sie (die Beschwerdeführerin)
verhalte sich bei den Übergagen neutral und äussere sich nur gegen Besuche beim
Vater, wenn dieser sie „wie eine Furie“ anfahre. Die Begleiterin N____ hat dann
ihren Auftrag aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen. Es wurde vereinbart,
zuerst noch 4 weitere begleitete Besuche mit neuer Begleitperson, dann
4 unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben durchzuführen, und die
Rückmeldung abzuwarten. Auf den Wunsch des Beigeladenen, irgendwann auch eine
Übernachtung vorzusehen, reagierte die Beschwerdeführerin abweisend und
äusserte, dass eine solche „nie stattfinden“ werde. Hingegen einigten sich die
Eltern auf Wunsch des Beigeladenen, mit einer Fachperson, Psychologin,
regelmässige Gespräche zu führen, wobei der Beigeladene die Kosten übernehmen
würde. Solche Gespräche scheinen nicht zustande gekommen zu sein, weil die Beschwerdeführerin
die Psychologin nicht kontaktiert habe.
5.6 Die
Besuchskontakte wurden, nun in Begleitung von Frau M____, Sozialarbeiterin, CAS
in psychosozialer Beratung, ab dem 11. Juni 2015 wieder aufgenommen (vgl.
dazu Bericht Besuchsbegleitung M____ vom 20. August 2015, Bericht Beistand vom
15. Juli 2015). Insgesamt fanden im Juni und August 2015 vier Besuchstermine
statt, während im Juli und August fünf ausfielen. Dabei stellte die Begleiterin
M____ fest, dass die motivierende Unterstützung des Kindes durch die
Beschwerdeführerin gefehlt habe; diese habe die Verantwortung für die
Durchführung der Besuche vielmehr auf die Tochter übertragen, was Druck und
Loyalitätskonflikte habe entstehen lassen. Die Beschwerdeführerin habe die
Tochter jeweils nonverbal nicht gehen lassen; darauf sei das Anstrahlen des
Vaters seitens der Tochter gewichen. Den Beigeladenen habe sie zuverlässig und
der Tochter gegenüber feinfühlig erlebt; so habe dieser auch bei gescheiterten
Übergaben dem Kind mitteilen können, dass er sich gefreut habe, es zu sehen und
in der nächsten Woche auf jeden Fall wieder kommen werde. Der Beigeladene habe
sich dem Kind gegenüber jeweils adäquat verhalten; er habe die Nachmittage
angemessen mit viel Spielen in der Natur gestaltet. C____ habe aber immer
wieder erklärt, dass ihr Vater nicht allein Sorge für sie tragen könne, weshalb
teilweise anstelle einer Übergabe eine Begleitung durchgeführt worden ist. Sie
fühlte sich aber mit dem Vater wohl. Die Begleiterin hält weiter unter anderem
fest, dass die Mutter jedes Mal auf neue Allergien, Gefahren, Risiken und
Verletzungen hingewiesen habe. Es sei nicht gelungen, die Mutter zur
Kooperation zu bewegen. Das Kind leide unter vielen Ängsten, wie vor
Wildschweinen im Wald, die es fressen könnten, oder vor Zecken, die ihm das
Blut aussagen würden. C____ sei jedes Mal froh gewesen, wenn sie beim Vater nichts
essen musste, und habe sogar „Würste bräteln“ abgelehnt.
5.7 Am
16. Juni 2015 hatte die Kinderschutzgruppe des UKBB eine Gefährdungsmeldung
betreffend C____ bei der KESB deponiert. Es wurde ausgeführt, C____ sei in der
Vergangenheit mehrfach in Begleitung der Beschwerdeführerin auf der
Notfallstation vorstellig geworden, da sie zu Hause angeblich eine allergische
Reaktion erlitten habe, wobei in der ärztlichen Untersuchung jeweils keine
Symptome mehr hätten festgestellt werden können. Abklärungen beim Kinderarzt
hätten auch keine Hinweise für eine Allergie geliefert. Im Herbst 2014 sei C____
auf Ersuchen der KESB in der Poliklinik untersucht worden. Der geplante Termin
sei indes von der Beschwerdeführerin zunächst mehrfach abgesagt worden,
schliesslich aber doch zustande gekommen, wobei die Blutentnahme verweigert
worden sei. Unterdessen habe eine erneute Untersuchung in der Poliklinik,
Endokrinologie stattgefunden, nachdem die Beschwerdeführerin mit C____ in der
Augenklinik war, von wo sie in die Poliklinik Endokrinologie überwiesen wurde,
weil das Kind einen Grosswuchs und die Beschwerdeführerin Angst vor einem Tumor
habe. Die Untersuchungen (MRI Schädel, Hormone, Allergie-Screening) seien
unauffällig gewesen. Das Kind habe indes eine Adipositas, begründet durch zu
hohe Kalorienzufuhr. Die angegebenen Symptome sowie die Überzeugung der
Beschwerdeführerin, dass C____ an einer schweren Erkrankung leide, führten
dazu, dass das Besuchsrecht beim Vater nicht wahrgenommen werden könne und die
Besuche in der Kindertagesstätte nicht stattfinden könnten. Es wurde
ausgeführt, dass die Symptomatik stark an das Münchhausen-
Stellvertreter-Syndrom erinnere. Die mittelfristige Entwicklung von C____ werde
als stark gefährdet erachtet, da sie, soweit den Ärzten bekannt, nicht in einer
kindgerechten Umgebung aufwachsen könne und keinen Kontakt zu gleichaltrigen
Kindern habe. Die Ängste der Beschwerdeführerin führten dazu, dass beim Kind
unnötige Untersuchungen vorgenommen und das Kind krank gemacht werde. Die
Kinderschutzgruppe empfahl die Hospitalisation des Kindes zur Objektivierung
der Symptome und allenfalls weitere somatische, neuropädiatrische und
entwicklungspädiatrische Abklärungen, eine Prüfung der Erziehungsfähigkeit der
Mutter durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Sicherstellen des
regelmässigen Besuchs einer Tagesstruktur.
5.8 Darauf
stellte E____, am 16. Juli 2015 Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung der Spruchkammer der KESB und beantragte, unter Bezugnahme auf die
Gefährdungsmeldung des UKBB, es sei gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB die Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C____ und eine baldige, kurzzeitige
Hospitalisierung zur Objektivierung der Symptome und zur weiteren Abklärung von
C____ im UKBB anzuordnen. Dabei sei der nicht zu Ende geführte
Gutachtensauftrag der Fachstelle Familienrecht der KJPK, allenfalls bei einer
anderen Institution, weiterzuführen. Eventualiter beantragte sie die
Unterbringung von C____ im Kinderheim “[…]“, von wo aus die Abklärungen von
UKBB und KJPK zu koordinieren wären. Zudem beantragte sie eine Erweiterung der
Kompetenzen des Beistands als Erziehungsbeistand und die neue Regelung des
Besuchsrechts mit unbegleiteten Kontakten von vorerst jeweils vier Stunden pro
Woche. Dieser Antrag auf stationäre Begutachtung wurde vom Beistand unterstützt
(Bericht D____ 15. Juli 2015). Die Vorinstanz hat mit dem vorliegend angefochtenen
Entscheid vom 31. August 2015 – die Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung
nicht teilgenommen – indes insbesondere die Übertragung der elterlichen Sorge
und Obhut auf den Beigeladenen beschlossen und diesen bei seiner Bereitschaft
behaftet, eine somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische
Abklärung des Kindes im UKBB vornehmen zu lassen.
5.9 Diesem
Entscheid entzog sich die Beschwerdeführerin wie erwähnt allerdings durch einen
längeren Aufenthalt im Ausland. Gemäss eigenen Ausführungen in der Replik und
in der Verhandlung vor Appellationsgericht hat sie ihre Tochter schon vor dem angefochtenen
Entscheid vom 31. August 2015 nach Frankreich verbracht, wo sie von ihr
und ihrer Mutter betreut worden sei. Selber will sie zunächst zwischen
Frankreich und der Schweiz gependelt sein. Nach dem 30. August 2015 habe
sie mit C____ und einem Freund eine zweiwöchige Reise durch Frankreich
unternommen und sei darauf nach […] gereist, um Freunde und ihre „Patenhunde“
[…] in […] zu besuchen. Sie habe von einem befreundeten Tierarzt eine Wohnung
mieten können. Tagesbetreuungsstrukturen hat es für C____ in […] offensichtlich
nicht gegeben (vgl. Akten, Protokoll Verhandlung Appellationsgericht
S. 3 ff.).
Aufgrund eines
im Dezember 2015 gefällten Entschlusses, „in aller Ruhe in die Schweiz
zurückzukehren“, sei sie in der zweiten Hälfte Januar 2016 mit C____ nach Basel
zurückgekehrt, wo diese seit Anfang Februar 2016 wieder den Kindergarten besucht.
C____ ist indes nicht wieder in ihren früheren Kindergarten an der [...]strasse,
wo sie sich, trotz der Vorbehalte der Beschwerdeführerin, offenbar wohl gefühlt
hatte (vgl. ausserordentlicher Bericht Beistand vom 16. Juli 2015),
eingetreten, sondern auf dringenden Wunsch der Beschwerdeführerin hin neu in
den Kindergarten [...]strasse. Ausserdem besucht sie die KITA [...]. Es konnten
auch wieder wöchentliche, vierstündige Besuchskontakte von C____ und ihrem
Vater geplant werden, wobei die Beschwerdeführerin unbegleitete Kontakte nach
wie vor abgelehnt hat. Die Begleitung erfolgte nun durch Herrn F____,
Sozialpädagoge HFS, von der Organisation [...]. Bis zum 11. April 2016 haben
drei Besuche stattgefunden. Laut Bericht vom 16. Juni 2016 konnten weitere
Besuche am 22. April, 29. April, 13. und 20. Mai 2016 durchgeführt werden,
wobei C____ bei mehreren Besuchen zuerst nicht mitgehen wollte. Der Begleiter
hält fest, dass C____ geäussert habe, sie wolle ihrem Vater „über das Gesicht
„biseln“ und „Kaki machen“, ihn gar töten respektive ihm mit einer Gabel die
Augen ausstechen. Sie habe dem Vater auch direkt gesagt, dass sie ihn töten
wolle; einmal habe sie ihn schlagen wollen, was der Begleiter indes habe
unterbinden können. Der Besuch vom 3. Juni 2016 konnte wegen der Weigerung
C____ mitzukommen nicht mehr durchgeführt werden; der Besuch vom 10. Juni 2016
wurde von der Mutter kurzfristig abgesagt, da C____ im Kindergarten einen
Unfall gehabt und zum Arzt habe gebracht werden müssen; das von der Mutter in
Aussicht gestellte E-Mail habe der Begleiter in der Folge nicht erhalten. Der
Begleiter konnte im Übrigen, in Übereinstimmung mit den Beobachtungen der
vorherigen Besuchsrechtsbegleiterinnen, feststellen, dass die Aktivitäten,
welche der Vater mit der Tochter unternehmen konnte, kindes- und altersgerecht
waren.
6.1 Aus
diesem detailliert dargestellten Verlauf und den von der Vorinstanz erhobenen
Akten sowie den übrigen Unterlagen können heute im Einzelnen folgende Schlüsse
gezogen werden.
Auffallend ist
zunächst, dass die Beschwerdeführerin sich, insbesondere auch in Bezug auf die
Einschätzung von Risiken und Gefahren für ihre Tochter in den verschiedensten
Lebensbereichen, regelmässig nicht in Übereinstimmung befindet mit den jeweils
zuständigen Fachpersonen, beispielsweise Ärzten, Kindergärtnerin,
Besuchsbegleitungen. Sie scheint auch nicht in der Lage, sich mit ihrer eigenen
Sichtweise kritisch auseinanderzusetzen und Fachmeinungen zu akzeptieren. So
hat beispielsweise Dr. J____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin,
Allergologie und klinische Immunologie, bereits im Jahre 2013 festgehalten,
dass C____ nach seinen Abklärungen nicht an einer gefährlichen Allergie,
sondern an einer – ungefährlichen – Pseudoallergie leidet. Diese Fachmeinung,
die von Dr. I____, Facharzt FMH für Allergologie und klinische Immunologie,
Innere Medizin, Laborspezialist FAMH, geteilt wurde (vgl. Bericht vom 24.
August 2015), scheint die Beschwerdeführerin bis heute nicht anerkennen zu können
(vgl. etwa Protokoll HV, S. 5, 11).
Wenn Personen, Mitarbeiter
von Behörden oder Institutionen im Interesse von C____ den Auffassungen und
Überzeugungen der Beschwerdeführerin entgegentreten, so reagiert diese mit Wechsel
(zum Beispiel des Kinderarztes H____), Strafanzeigen, wie gegen die Mitglieder
der Kinderschutzgruppe des UKBB, und gegen den Beigeladenen oder mit
Beschwerden, wie gegen die frühere Kindergartenlehrperson von C____. Auch E____,
früher Abklärungsteam KESB, hatte die Beschwerdeführerin am 15. August 2015
eine Aufsichtsanzeige und eine Strafanzeige in Aussicht gestellt.
6.2
6.2.1 Die
Beschwerdeführerin stellt sich seit Jahren aktiv einem angemessenen und
positiven Besuchskontakt zwischen Kind und Vater entgegen. Sie findet dabei
immer neue Argumente, um Besuche zu beschränken. Während sie zunächst geltend
machte, begleitete Besuche seien erforderlich, bis das Kind sprechen könne,
hielt sie unbegleitete Besuche dann wegen der von ihr befürchteten Allergien
für nicht zu verantworten. Diese Sichtweise vertritt sie nach wie vor, stützt
ihre Ablehnung aber nun auch auf angebliche Wahrnehmungsprobleme C____s, denen
der Beigeladene nicht begegnen könne. Mehrere Personen aus dem Umfeld,
namentlich die Besuchsbegleitungen, haben unabhängig voneinander beobachtet,
dass die Beschwerdeführerin ihre negative Einstellung und ihre Ängste gegenüber
dem Vater auf das Kind überträgt, welches deshalb trotz seinen eigenen
positiven Erfahrungen und seiner nonverbal erklärten Freude am Besuchskontakt
mit dem Beigeladenen die Ängste der Beschwerdeführerin übernimmt, enormem Druck
ausgesetzt und in einen Loyalitätskonflikt geraten ist. So war es auch seit der
Rückkehr der Beschwerdeführerin und C____s aus dem Ausland, trotz des grossen
Drucks des vorliegenden hängigen Beschwerdeverfahrens, nicht möglich,
wenigstens die begleiteten Besuchskontakte von C____ und dem Beigeladenen ohne
Probleme durchzuführen, geschweige denn diese nun in geregelte unbegleitete
Besuchskontakte zu überführen. C____ weigerte sich zunehmend, zu den Besuchen
zu kommen, wertet den Beigeladenen unterdessen massiv ab und äussert nun gar
Hassgefühle und Tötungswünsche gegen ihn. Dies ist besorgniserregend und ein klarer
Hinweis dafür, dass die psychosoziale Entwicklung von C____ diesbezüglich nicht
mehr „nur“ gefährdet, sondern insoweit bereits beeinträchtigt erscheint.
6.2.2 Grundsätzlich
haben die Eltern ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren
Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen (vgl. zum
Ganzen BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 6 ff.). Aus dem oben in den Grundzügen
skizzierten Ablauf der Versuche seit circa Ende 2011, also seit über 4 Jahren,
ein Besuchsrecht zu installieren, ergibt sich, dass der Beigeladene sich
zuverlässig zeigte und immer wieder kooperationsbereit gab, während die
Beschwerdeführerin ihn durchwegs abwertet. Dies ist auch an der Verhandlung vor
Appellationsgericht offenkundig gewesen. Halten sich die Eltern nicht an die Spielregeln einer kooperativen Kommunikation, droht das Kind in einen
Loyalitätskonflikt zu geraten, wie dies vorliegend nun geschehen ist. C____ hat
im Zuge des Konfliktes versucht, ihr Loyalitätsproblem dahingehend zu lösen,
dass sie sich auf die Seite der alleine betreuenden Mutter geschlagen und den
Kontakt zum Vater schliesslich verbal abgelehnt hat, obwohl sie sich nach
Beobachtung sämtlicher Begleitpersonen jeweils sichtlich über den Vater freuen
und die bereichernden Kontakte mit diesem auch geniessen kann.
6.2.3 Nebst der Einbindung oder gar
Instrumentalisierung des Kindes im elterlichen Konflikt ist ein Loyalitätskonflikt
oft auch auf fehlende Bindungstoleranz des einen oder beider Elternteile
zurückzuführen (vgl. auch oben E. 4.4). Es ist allgemein anerkannt, dass
aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die – sich nicht nur im
Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende – Beziehung des Kindes zu
beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann (BGE 142 I 1 E. 3.4 S. 6, BGE 130 III 585 E.
2.2.2 S. 590; 131 III 209 E. 4 S. 211 f.). Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das
Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil
zu fördern; namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf
Besuche oder andere Kontakte beim oder mit dem anderen Elternteil
vorzubereiten. Diese Pflichten stehen zwar vorab in Zusammenhang mit der
Ausübung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa Urteil 5A_505/2013 vom 20. August
2013 E. 6.3); ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte
Ausübung des (gemeinsamen) Sorgerechts wichtig, weshalb der Bindungstoleranz
bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende Bedeutung zukommen
kann (vgl. zum früheren Recht beispielsweise Urteil 5A_138/2012 vom 26. Juni
2012 E. 5 mit weiteren Hinweisen; zum neuen Recht 142 III 1 E. 3.4: vgl. Urteil
5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1). Aus den obigen Ausführungen (E. 5)
ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich an Bindungstoleranz
zu fehlen scheint, was die Entwicklung von C____ gefährdet und bei der
Zuteilung der elterlichen Sorge gegebenenfalls zu berücksichtigen sein wird.
6.3 Weiter
scheint die Beschwerdeführerin, welche infolge eines Fahrradunfalles an einem
Schleudertrauma leidet und in diesem Zusammenhang eine Rente der
Invalidenversicherung bezieht, mit der Betreuung von C____ seit langem
offenkundig überfordert und überlastet. Dies wurde nicht nur von den Gutachtern
der KJPK Fachstelle Familienrecht, sondern bereits von den Betreuungspersonen
in der KITA „[...] beobachtet (vgl. Gutachten KJPK vom 14. November 2014, S. 33,
35, dort auch Auskunft [...], S. 34). Die Beschwerdeführerin selber schildert,
einen enormen zeitlichen Aufwand mit der alltäglichen Betreuung und Versorgung
ihrer Tochter von 8 bis 10 Stunden leisten zu müssen (Gutachten KJPK vom 14.
November 2014 S. 35). Diesen Aufwand zu leisten ist sie, wie sich aus ihren
eigenen Schreiben ergibt, oft krankheitsbedingt nicht in der Lage. Daraus
folgt, dass sie beispielsweise ihre Tochter nicht regelmässig in die
Kinderbetreuung oder den Kindergarten geleiten konnte (vgl. etwa Auskunft [...]
[Kindergärtnerin] vom 2. Dezember 2014). Immerhin war im Jahr 2015 bezüglich
des Kindergartenbesuchs eine Besserung eingetreten (vgl. Bericht D____ vom 15.
Juli 2015), bis C____ dann nach den Sommerferien 2015 offenbar nicht mehr in
der KITA und nur noch während weniger Tage im Kindergarten erschienen sei
(Aktennotizen vom 1. September 2015, 26. August 2015). Laut aktuellem Bericht
des Kindergartens besuche C____ diesen nun regelmässig und pünktlich. Nach wie
vor scheint die Beschwerdeführerin aber mit der Organisation des Alltags
überlastet zu sein. So hat sie an der Verhandlung vor Appellationsgericht
erklärt, sie habe die medizinischen Abklärungen für C____ erst so spät in die
Wege geleitet (ab ca. Mitte Mai 2016), weil es nach der Rückkehr aus dem
Ausland (Ende Januar 2016) so viel zu tun gegeben habe (vgl. Prot. Verhandlung
Appellationsgericht S. 9). Auch insoweit erscheint das Kindeswohl gefährdet.
6.4 Es
ist aus den Akten auch eine gewisse Tendenz zur Abschottung des Kindes in einem
das Kindeswohl beeinträchtigenden Ausmass erkennbar. Bezeichnend in diesem
Zusammenhang ist etwa, dass C____ offenbar weder eine Gotte noch
einen Götti hat. Auch hat sie ihre Verwandten väterlicherseits nicht
kennenlernen können, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen
nicht nachvollziehbar sind (vgl. KJPK-Gutachten vom 14. November 2014, S. 20,
Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 7). Ein Indiz für solche
Abschottungstendenzen ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit C____
Ende August letzten Jahres für mehrere Monate im Ausland untergetaucht ist und
die Kontakte des Kindes in die Schweiz abgebrochen hat. Während des beinahe 5-monatigen
Aufenthaltes in […] hat C____ offenbar keine Kindertagesstätte und keinen Kindergarten
besucht, obwohl es in […] internationale Kindergärten, und auch solche
deutscher Sprache gibt (vgl. http://deutscherkindergarten.com/[...]/kindergaerten-in-[...]/).
Dass sie ihre Tochter durch ihr eigenmächtiges Vorgehen über Monate aus
der ihr vertrauten Umgebung gerissen – was sie selber in ihrer Beschwerde vom
9. Dezember 2015 als unzumutbar bezeichnet –, von den Kontakten zum Vater in
dieser Zeit abgeschnitten und das Kind auch vom – in Basel notabene
obligatorischen – Besuch eines Kindergartens abgehalten hat, blendet die
Beschwerdeführerin dabei offensichtlich aus. Sie selber sieht diesen
Auslandaufenthalt als „Rettung“ C____s (vgl. Replik S. 11). Nicht
nachvollziehbar ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin, welche
beispielsweise die Waldwoche oder unbegleitetes Treppenlaufen im Kindergarten
für gefährlich hielt, ihre Tochter nach [...] verbracht hat, wo laut Reisehinweisen
durchaus ernst zu nehmende Gesundheitsrisiken bestehen. So weist das EDA (vgl.
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/[...]/
reisehinweise-[...].html) darauf hin, dass die medizinische Versorgung in […]
nicht in jedem Fall gewährleistet sei, und dass es in [...] und andern Städten
in den Parks und Strassen streunende Hunde gebe, von welchen viele krank seien
(u.a. Tollwut). Auch wenn C____ wie erwähnt, offenbar circa seit
Herbst 2013 eine KITA und schliesslich ab August 2014 den Kindergarten besucht
hat, so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin jeweils versucht hat, dort ihre
eigenen Vorstellungen und Regeln über den Umgang mit C____ durchzusetzen. Die
Beschwerdeführerin wertet andere wichtige Bezugspersonen von C____, wie den
Vater oder die (frühere) Kindergärtnerin, auch vor dem Kind ab (vgl. Bericht
Besuchsrechtsbegleitung M____ vom 20. August 2015). Darüber hinaus ist
eine Überbehütung in einem dem Kindeswohl abträglich erscheinenden Ausmass
erkennbar, indem die Beschwerdeführer ihrer Tochter – und den Betreuerinnen –
Vorschriften zum Schutz vor vermeintlichen Gefahren machte, mit denen das Kind
in seinen Fähigkeiten zurückgebunden wurde (vgl. Telefon [...]
[Kindergärtnerin] vom 2. Dezember 2014; vgl. auch Bericht D____ vom 15.
Juli 2015). So sollte C____ im Kindergarten weder alleine die Treppe laufen
noch auf die Toilette gehen, obwohl sie das konnte. Auffällig ist auch, dass
das Kind im Kindergarten in Anwesenheit der Mutter ein kleinkindliches
Verhalten an den Tag legte, das mit ihrem sonstigen Verhalten kontrastierte
(vgl. Bericht D____ vom 15. Juli 2015) – eine Beobachtung die ähnlich auch
schon die Leiterin der KITA [...] gemacht hatte. Signifikant ist weiter, dass
die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes seit dem Kindergartenbesuch offenbar
etwas zurückgegangen sind (vgl. Aktennotiz Tel. [...] vom 4. Dezember
2014) – was die grundsätzlich positive Beeinflussbarkeit des Verhaltens von C____
durch Dritteinflüsse belegt.
Aktuell scheint
sich der Kontakt von C____ zur Aussenwelt verbessert zu haben; sie besucht regelmässig
den Kindergarten (vgl. Bericht Kindergarten [...] vom 28. April 2016) und die
KITA [...]. Dies ist allenfalls auch vor dem Hintergrund des hängigen
Verfahrens zu beurteilen. Nach wie vor scheinen allerdings wenig
ausserschulische Kontakte von C____ zu gleichaltrigen Kindern zu bestehen. So
vermochte sie bei ihrer Anhörung am Appellationsgericht lediglich eine Freundin
([...]) mit Namen zu nennen und kannte auch deren Wohnort nicht. Immerhin
konnte sie offenbar ihren Geburtstag mit andern Kindern feiern. Den Kontakt zum
Vater hintertreibt die Beschwerdeführerin, wie aufgezeigt, im Übrigen nach wie
vor.
6.5 Die
Beschwerdeführerin ist nicht bereit, im Interesse des Kindes mit den Behörden
oder mit Fachpersonen zu kooperieren, selbst wenn sie diese selber beigezogen
hat. Wie ein roter Faden zieht sich die unterbliebene Teilnahme der
Beschwerdeführerin an wichtigen vereinbarten Besprechungs- und
Verhandlungsterminen in Bezug auf die Belange von C____ durch die gesamte Akte.
Illustrativ sind etwa folgende Beispiele:
An der
mündlichen Verhandlung vor der KESB vom 1. Juli 2014 nahm die
Beschwerdeführerin wie erwähnt aus gesundheitlichen Gründen nicht teil. Sie
hatte dazu mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mitgeteilt, ihr Gesundheitszustand
habe sich verschlechtert, und eine Medikamentenunverträglichkeit und einen
Verdacht auf Diabetes erwähnt. Notabene wies sie an der Verhandlung vor
Appellationsgericht in diesem Zusammenhang auf ein gynäkologisches Problem hin
(Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3). Zuvor hatte sie bereits
den – offenbar auf ihren Wunsch hin bereits verschobenen – Anhörungstermin bei
der KESB vom 10. April 2014 kurzfristig mittels Mail vom 8. April 2014
abgesagt, da die Ladung – Schreiben und E-Mail vom 26. März 2014 – zu
kurzfristig gewesen sei. Einem Schreiben der KESB, E____, vom 26. September
2013 lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu einer Anhörung
am 24. September 2013, zu welcher sie mit Schreiben vom 2. September 2013
eingeladen worden war, nicht erschienen sei (vgl. auch Aktennotiz vom 24. September
2013). Die Beschwerdeführerin liess E____ mit E-Mail vom 2. Oktober 2013
dazu wissen, dass sie wegen eines schweren Infektes krankgeschrieben und weder
für Gespräche noch Telefonate verfügbar sei. E____ hat sie daraufhin mit E-Mail
vom 16. Oktober 2013 zu einer Anhörung auf den 28. Oktober 2013
eingeladen. Laut Anruf der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2013 habe sie
diese Einladung wegen Krankheit möglicherweise übersehen (Aktennotiz vom 29.
Oktober 2013). Auch in der KITA [...] sagte die Beschwerdeführerin laut
Aussagen der Leiterin „grundsätzlich jedes geplante wichtige Gespräch aus
gesundheitlichen Gründen ab“ (Aktennotiz [...] vom 30. Juni 2014). Das
Gutachten der KJPK vom 14. November 2014 hält, wie bereits erwähnt, fest, dass
aufgrund der wegen Überforderung erfolgten Nichtwahrnehmung von Terminen eine
abschliessende gutachterliche Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Dr. I____
teilt in seinem Schreiben vom 19. August 2015 mit, die „Abklärungen
verzögern sich durch das häufige Auslassen vereinbarter Termine durch Frau A____“;
die Mutter scheine „nicht an einer definitiven Beurteilung interessiert“. Er
weist auch in seinem Schreiben vom 24. August 2015 auf den lückenhaften Besuch
hin, was die medizinische Beurteilung erschwert habe.
6.6
6.6.1 Besorgniserregend
ist nun, dass bei C____ seit geraumer Zeit Entwicklungsverzögerungen, Verhaltensauffälligkeiten
und Gesundheitsprobleme wie Wahrnehmungsstörungen, Kopfschmerzen und andere
Auffälligkeiten festgestellt worden sind. So wurde beim Kind, welches offenbar
über sehr gute kognitive Fähigkeiten verfügt, neben einem auffälligen
Grosswuchs in Bezug auf Länge, Gewicht und Kopfumfang, eine sprachliche und
grobmotorische Entwicklungsverzögerung festgestellt (vgl. Gutachten der KJPK
vom 14. November 2014 S. 30; Bericht UKBB vom 5. August 2014
[Expressive Sprachentwicklungsstörung, Motorische Koordinations- und
Balancestörung, Verdacht auf Grosswuchssyndrom]; Aktennnotiz Telefonat [...]
[frühere Kindergärtnerin] vom 2. Dezember 2014; Aktennotiz Telefonat [...] vom
30. Juni 2014; Berichte H____ vom 24. Oktober 2014 und vom 14. August
2013; Abklärungsuntersuchung Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 5. August
2014 [es bestehe logopädischer oder heilpädagogischer Abklärungsbedarf aufgrund
sprachlicher und grobmotorischer Auffälligkeiten]; Bericht UKBB vom 25. März
2015 [Verdacht auf Entwicklungsretardierung, sich nicht altersentsprechend gebendes
Kind (…), keine aktive Sprache]).
6.6.2 Diese
Auffälligkeiten bestehen nach wie vor. Der aktuelle Kinderarzt C____s,
Dr. L____, hält in seinem Schreiben vom 8. Juni 2016 an Frau Dr. [...]
fest, dass „die grosswüchsige, übergewichtige und grossköpfige C____“ laut
Schilderungen ihrer Mutter u.a. sehr oft stolpere, stürze und wahrscheinlich
auch Probleme in der räumlichen Wahrnehmung habe. Nicht nachvollziehbar ist,
dass im Bericht des Arztes an das Appellationsgericht vom 2. Mai 2016 von
diesen Auffälligkeiten nicht die Rede ist. Es ergibt sich auch aus den
aktuellen Kindergartenberichten (dazu gleich unten), dass C____ in sprachlicher
und motorischer Hinsicht Probleme hat. Der Beistand hat vor Appellationsgericht
von Bewegungskoordinationsproblemen und Stolpern berichtet. Die
Beschwerdeführerin schilderte vor Appellationsgericht, dass C____, nachdem sie
sich in der KITA den Kopf – notabene im Liegen – angeschlagen habe, unter
Kopfschmerzen leide und vermehrt stürze (vgl. auch Unfallmeldung mit der
Schilderung des „Unfallhergang“ (sic) der KITA [...] vom 4. Mai 2016). Es
handelt sich offenbar um den bereits bei der Anhörung von C____ erwähnten
Vorfall. Die Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung und in der Kommunikation
von C____ sind auch bei ihrer Anhörung deutlich geworden.
6.6.3 Dem
scheint der Kindergarten-Lernbericht, 2. Kindergartenjahr, der auch in den Bereichen
Sprachkompetenz (Sprechen, Sprache/Literatur) und Grobmotorik, Feinmotorik und
Wahrnehmung die an sich noch gute Bewertung „erkennbar“ enthält, prima vista
entgegenzustehen. Allerdings ergibt sich bei Lektüre der entsprechenden
Ausführungen zu den Bewertungen, dass hier doch offensichtlich nach wie vor Auffälligkeiten
bestehen. So ist unter „Sprache“ festgehalten, C____ spreche hauptsächlich
hochdeutsch, in recht hoher und oft kleinkindlich wirkender Stimmlage. Bei
Grobmotorik ist festgehalten, die Körperkoordination wirke noch ungelenk und
schwerfällig. Ansonsten belegen die Berichte, dass C____ ein Kind mit guten
kognitiven Fähigkeiten sei – was sich auch aus zahlreichen anderen Berichten
ergibt – und dass sie offenbar gutes Entwicklungspotential hat, wenn sie
angemessen gefördert wird. So sei ihr Selbstvertrauen am Wachsen, sie habe Freude
an der Bewegung entwickelt und „übe fleissig“. Auffällig ist, dass C____ bei
der Selbsteinschätzung angibt, sie könne eher schlecht angeben, wie sie sich
fühle, und schlecht einen Entscheid treffen.
Die
Kindergartenlehrpersonen erleben die Beschwerdeführerin laut Bericht vom
2. Mai 2016 als kooperativ, freundlich und interessiert am
Alltagsgeschehen im Kindergarten und spüren, dass ihr viel am Wohle der Tochter
liege. Letzteres ist an sich unbestritten und diese Wahrnehmung der Kindergärtnerinnen
stimmt im Übrigen durchaus auch mit der Wahrnehmung der früheren
Krippenleiterin der KITA [...] überein, wonach die Beschwerdeführerin sich
„wahnsinnig Mühe“ gebe (vgl. Aktennotiz vom 30. Juni 2014). Vorliegend
besteht das Problem denn auch nicht in einer eigentlichen Vernachlässigung in
der Betreuung des Kindes. Auch ergibt sich aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin auch immer wieder vorübergehend in der Lage gewesen
ist, zu kooperieren, zumal unter dem Druck hängiger Verfahren. So haben
beispielsweise die jeweiligen Besuchsbegleitungen anfangs in aller Regel
durchaus geklappt. Dieser durchaus positiv zu würdigende Bericht des
Kindergartens ändert somit nichts Grundsätzliches an der Einschätzung, dass das
Wohl von C____ gefährdet war und nach wie vor ist.
Der Bericht des
Kinderarztes L____ vom 2. Mai 2016, der die genannten Auffälligkeiten nicht
erwähnt und festhält, es seien zur Zeit keine neuropädiatrischen Abklärungen
nötig, muss, wie bereits angetönt, mit Zurückhaltung gewürdigt werden. Zum
einen handelt es sich bei L____ offenbar auch um den langjährigen Arzt auch der
Beschwerdeführerin selber. Zum andern scheint der Kinderarzt allenfalls nicht
immer umfassend über die aktuelle Situation von C____ orientiert. So hatte er
am 28. August 2015 der KESB berichtet, C____ besuche den Kindergarten – obwohl
das Kind damals angeblich schon seit rund einer Woche in Frankreich weilte und jedenfalls
seit dem 21. August nicht mehr im Kindergarten war. Auch ist, wie schon
erwähnt, nicht verständlich, dass der Kinderarzt die von der Beschwerdeführerin
berichteten, allenfalls neurologischen Probleme C____s, wie Kopfschmerzen,
Stürze und Wahrnehmungsprobleme in seinem Bericht ans Appellationsgericht nicht
einmal erwähnt. Immerhin hat er C____ in diesem Zusammenhang dann am 8. Juni
2016 zur neurologischen Abklärung an Frau Dr. [...], Ärztin mit Schwerpunkt
Neuropädiatrie, überwiesen.
6.6.4 Es
gibt somit nach wie vor deutliche Hinweise für gesundheitliche Probleme, Entwicklungsverzögerungen,
Verhaltensauffälligkeiten, Wahrnehmungsprobleme und andere Auffälligkeiten bei C____.
Insgesamt erschliesst sich aus den vorliegenden Unterlagen allerdings nicht
ausreichend, ob und inwieweit das Kind in seiner Gesundheit und psychischen
Entwicklung tatsächlich beeinträchtigt ist. Hier sind nun dringend die
entsprechenden, umfassenden Abklärungen nötig – der frühere Kinderarzt Dr. H____
hatte solche bereits 2013 initiieren wollen –, damit die Ursachen dieser
Verzögerungen, Probleme und Auffälligkeiten abgeklärt werden und C____
gegebenenfalls die notwendige Unterstützung und Behandlung nun rasch erhalten
kann, auf die sie ein Recht hat (vgl. Art. 3 KRK). Die festgestellten
Auffälligkeiten gerade im Verhalten von C____ könnten, jedenfalls teilweise,
auch auf einen nicht (alters)adäquaten Umgang der Beschwerdeführerin mit dem
Kind schliessen lassen.
6.7
6.7.1 Unverständlich
respektive das Kindeswohl gefährdend scheint nun das Verhalten der Beschwerdeführerin
in Zusammenhang mit den Abklärungen beispielsweise der in den zahlreichen Arztberichten
angesprochenen Entwicklungsverzögerungen in den Bereichen Sprache und Motorik,
des auffälligen Grössenwachstums, der von der Beschwerdeführerin seit Jahren
vermuteten Allergieerkrankung von C____ und weiteren gesundheitlichen
Problemen, wie den nun neuerdings von ihr berichteten Kopfschmerzen und
Wahrnehmungsproblematik des Kindes.
6.7.2 Soweit
C____, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, tatsächlich an gefährlichen
Allergien respektive Unverträglichkeiten leiden sollte, müsste die
Beschwerdeführerin an sich alles daran setzen, dies zeitnah möglichst genau
abklären zu lassen, um der von ihr behaupteten Gefährdung des Kindes angemessen
begegnen zu können. Gerade dies tut sie aber nicht konsequent. So hat sie 2013
zunächst eine Abklärung bei Dr. J____ eingeleitet. Laut Bericht von Dr. J____
hätte die Symptomatik indes nicht objektiviert werden können. Der Facharzt zog
in der Differentialdiagnostik eine Pseudoallergie in Betracht und hat die
Beschwerdeführerin im Umgang mit den entsprechenden Symptomen beraten und sie
auf deren Ungefährlichkeit hingewiesen. Auch habe er die
Beschwerdeführerin angewiesen, vorerst keine diätetischen Einschränkungen
vorzunehmen. Dies widerspricht übrigens der Behauptung der Beschwerdeführerin
vor Appellationsgericht, Dr. J____ habe ihr zum Austesten von
Lebensmitteln geraten (vgl. Protokoll Verhandlung Appellationsgericht
S. 5). Auch laut UKBB, wo sich die Beschwerdeführerin mehrfach wegen
angeblichen allergischen Reaktionen der Tochter auf den Notfall begeben habe,
konnten die von der Beschwerdeführerin berichteten Symptome nie objektiviert
werden (vgl. etwa Bericht UKBB vom 27. Mai 2014). Dass in der Anamnese eine
Allergie festgehalten wird, liegt darin begründet, dass diese Anamnese sich auf
die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin stützt. Laut Gutachten der
KJPK Fachstelle Familie (S. 32 f.) habe die Mutter sich beim UKBB den Terminen
entzogen, so dass die Empfehlung Dr. [...]s, während einer stationären
Aufnahme des Kindes kontrollierte Provokationsversuche mit verschiedenen
Stoffen durchführen zu können, nicht habe durchgeführt werden können (vgl. auch
Bericht UKBB vom 5. August 2014). Schliesslich suchte die Beschwerdeführerin Dr.
I____ auf, welcher ebenfalls die Diagnose pseudo-allergische Reaktionen auf Nahrungsmittel
stellte, wobei er eine allergische Veranlagung und eine Allergie gegen
verdächtige Nahrungsmittel ausschloss (Bericht vom 28. August 2015). In seinem
E-Mail vom 19. August 2015 hielt er im Übrigen fest, er gehe davon aus, dass
die Beschwerdeführerin gar nicht an einer definitiven Beurteilung interessiert
sei. Unverständlich erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin bei einem
Besuch auf dem Notfall des UKBB am 12. Juni 2013 wegen angeblicher allergischer
Reaktion von C____ die vereinbarte zweistündige Beobachtungszeit auf der
Notfallstation gar nicht abgewartet, sondern die Station zuvor eigenmächtig und
ohne Information des medizinischen Teams verlassen habe (Bericht UKBB vom 12.
Juni 2013).
6.7.3 Allgemein
lehnte die Beschwerdeführerin wiederholt von den Ärzten C____s oder der KESB
als indiziert erachtete Abklärungen ab oder brach diese frühzeitig wieder ab.
Der frühere Kinderarzt von C____, Dr. H____, welcher C____ vom Oktober 2010 –
zuvor war die Beschwerdeführerin mit C____ bereits beim Kinderarzt K____ in
Birsfelden gewesen – bis 28. Juli 2014 betreut hat, berichtete schon im Oktober
2014, dass es auffällige und teilweise diskrepante Befunde etwa in Bezug auf
das Wachstum, die Sprachentwicklung gebe. Er habe mehrfach versucht, die
Beschwerdeführerin zu entsprechenden Abklärungen zu motivieren. Solche
Abklärungen seien teilweise zwar immerhin begonnen worden, sinnvolle
detaillierte Untersuchungen seien indes nicht möglich gewesen, sei es wegen
Abwehr des Kindes oder Verweigerung von Untersuchungen durch die Mutter
respektive Verschieben und Nichteinhalten von Terminen (vgl. Schreiben Dr. H____
vom 24. Oktober 2014). Bereits im Schreiben vom 14. August 2013 an den
Beigeladenen hatte er festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Abklärung
bei Prof. [...], Endokrinologen, initiiert dann aber eine dort vorgeschlagene
Untersuchung abgelehnt habe. Der Vorschlag einer stationären Beobachtung und
Beurteilung des Entwicklungsstandes und Besprechung des weiteren Vorgehens von C____
sei von mehreren Seiten geäussert worden, was dann von der Beschwerdeführerin
ebenfalls abgelehnt worden sei. Diese Zusammenfassung wird durch entsprechende
Rückmeldungen anderer Ärzte oder des UKBB untermauert (vgl. etwa Bericht [...]
vom 29. August 2012; vgl. auch Bericht des UKBB vom 5. August 2014, vom 11. September
2014; Schreiben [...] vom 16. Dezember 2015). Soweit die Beschwerdeführerin etwa
dagegen hält, die verpassten Termine seien vom UKBB zu verantworten, welches
sie nicht respektive nur unvollständig informiert habe, ist festzuhalten, dass
es zweifellos auch einmal vorkommen kann, dass im UKBB ein Termin untergeht.
Hingegen wird gerade dieses Verhalten der Beschwerdeführerin – Nichteinhalten
respektive kurzfristiges Absagen von für C____ wichtigen Terminen – unabhängig von
verschiedenen Personen respektive Institutionen in verschiedenem Zusammenhang (beispielsweise
Dr. I____, KJPK, KESB, KITA) geschildert.
6.7.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit
medizinischen Abklärungen des Kindes sehr auffällig ist. So ist sie mehrfach
auf dem Notfall des UKBB erschienen und hat über Symptome, die vor Ort nicht
mehr beobachtet werden konnten, berichtet. Sie initiierte in diesem
Zusammenhang, aber auch in anderem Zusammenhang, zwar gewisse Untersuchungen
des Kindes; diese konnten indes in der Folge nicht zu einem befriedigenden Abschluss
geführt werden, sei es weil die Beschwerdeführerin Termine nicht wahrnahm oder
das Kind die Untersuchung verweigerte. Vor diesem Hintergrund ist der mit
Gefährdungsmeldung vom 16. Juni 2015 von der Kinderschutzgruppe des UKBB
geäusserte Verdacht eines Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms auch für den
Laien durchaus nachvollziehbar. Dies auch, weil diese Verdachtsmeldung nicht
isoliert dasteht. Bereits Dr. J____ hatte in seinem Bericht vom 7. August 2013 an
Dr. H____ festgehalten, dass Differentialdiagnosen in Bezug auf Wahrnehmung
und Übertragung in Betracht zu ziehen seien; Dr. I____ hielt die Beschwerdeführerin
gar nicht an einer definitiven Klärung der angeblichen Allergieproblematik
interessiert. Ob es sich tatsächlich um ein Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom
handelt, kann und muss hier nicht beantwortet werden. Immerhin scheint das geschilderte
Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinische Abklärungen und
Versorgung ihrer Tochter mit deren Kindeswohl nicht in Übereinklang zu stehen.
Dieser Einschätzung steht der in der Gefährdungsmeldung des UKBB notabene
berücksichtigte Umstand, dass am 29. April 2015 im UKBB ein MRI des
Schädels von C____ sowie Blutentnahmen durchgeführt wurden, nicht entgegen
(vgl. dazu Bericht [...] vom 12. Mai 2015). Offenbar hatte die
Beschwerdeführerin diese Abklärungen initiiert, weil sie einen Tumor
befürchtete.
6.8 Aus
den Akten ergibt sich, wie erwähnt, in Bezug auf C____s Gesundheitszustand und
ihren Entwicklungsstand ein vielschichtiges und nicht ganz klares Bild (vgl.
auch oben E. 6.6.4). So stellt sich die Frage, ob C____ tatsächlich an
gefährlichen Allergien leidet – was angesichts der Abklärungen von Dr. J____
und von Dr. I____, soweit diese durchgeführt werden konnten, wohl eher zu
verneinen ist. Auch stellt sich die Frage, was es mit den geschilderten
Wahrnehmungs- und Koordinationsproblemen, den neu erwähnten Kopfschmerzen, Stolpern
und Stürzen von C____ auf sich hat. Es ist unerlässlich, dass nun die bereits
seit 2013 vom damaligen Kinderarzt, seit 2014 dann von der KESB vorgesehenen
Abklärungen des somatischen und neuropädiatrischen Gesundheitszustands von C____
zeitnah vorgenommen werden können. Ebenfalls gilt es – auch hinsichtlich der
baldigen Einschulung C____s – nun rasch und zielführend ihren psychischen
Entwicklungsstand abzuklären.
Die
Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerde vom 9 Dezember 2015 zwar
bei ihrer Bereitschaft behaften lassen, entsprechende neurologische,
neuropsychologische und allergologische Abklärungen bei Ärzten entsprechend der
Empfehlung des Kinderarztes Dr. L____ durchführen zu lassen. In […] hat sie,
obwohl sie vor Appellationsgericht das dortige Gesundheitssystem lobte, nichts
Entsprechendes in die Wege geleitet. Sie ist nun seit Ende Januar 2016 wieder
in Basel und hat wiederum Monate verstreichen lassen, bevor sie auch nur die
Organisation solcher Abklärungen, offenbar erst ab Mitte Mai 2016, an die Hand
genommen hat. So hat Dr. L____ C____ am 8. Juni 2016 bei Frau Dr. [...] zur
neurologischen Abklärung in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin
berichteten Stürzen und Wahrnehmungsproblemen angemeldet. Einen Termin in der
Arztpraxis konnte die Beschwerdeführerin aber nicht zeitnah vereinbaren. Am 13.
Mai 2016 hatte Dr. L____ eine Überweisung an Prof. [...], Allergologe,
geschrieben, hier war ein Termin auf den 6. Juli 2016 vorgesehen. Weiter findet
sich eine handschriftliche „Überweisung für neuropsychol. Abklärung bei Frau Dr.
[...], Basel“ vom 18. Mai 2016 und wohl in Zusammenhang damit ein
Anmeldeformular für [...], am 23. Mai 2016 von der Beschwerdeführerin
ausgefüllt, sowie ein Rezept Dr. 1 für Einlagenberatung oder -behandlung
bei Knicksenkfüssen. Die Beschwerdeführerin hat also die von ihr Anfangs
Dezember 2015 geäusserte Bereitschaft zu Abklärungen in den rund 5 Monaten
nicht umgesetzt. Ihr Verhalten entspricht weiterhin dem oben aufgezeigten
Muster. Ihre Äusserung vor Appellationsgericht (vgl. Protokoll S. 9) auf die
Frage, wie sie zu einer stationären Abklärung von C stehe: „Mich würde
interessieren, was man überhaupt abklären möchte.“, ist vor dem Hintergrund,
dass sie selber in derselben Verhandlung angeblich bedrohliche allergische
Reaktionen, Kopfschmerzen, Stürze und der Beistand Koordinationsprobleme von C____
schildert (vgl. Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 8, 9), nicht
nachvollziehbar. Ihre Behauptung, sie habe nach der Rückkehr aus dem Ausland zu
viel tun gehabt, um die notwendigen Abklärungen rasch einzuleiten, ist
angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und C____
im Kindergarten und in einer KITA ist, unter anderem auch ein klarer Hinweis
auf die bereits erwähnte angesprochene Überforderung und Überlastung.
7.1 Zusammengefasst
muss vorläufig – und unter Vorbehalt der Ergebnisse einer notwendig erscheinenden
Abklärung der gesamten Situation – geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin mit der Art ihrer Betreuung und ihres Umgangs die
Entwicklung von C____ in verschiedener Hinsicht erheblich gefährdet. Es liegt eine
entsprechende Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des UKBB vor. Daneben
haben auch andere Personen auf eine Gefährdung des Kindeswohls von C____
hingewiesen. Die Beschwerdeführerin scheint ihre eigene Wahrnehmung, trotz
gegenteiliger Angaben anderer (Fach)personen, nicht überdenken geschweige denn
anpassen zu können. Sie verhindert seit über 4 Jahren aktiv den unbelasteten
Besuchskontakt zwischen C____ und ihrem Vater. C____ konnte – trotz der
intensiven Bemühungen der KESB, trotz Installation mehrerer Besuchsbegleitungen
und trotz Geduld und Engagements des Beigeladenen – bisher nicht nur keine
Bindung zu ihrem Vater aufbauen, sondern hat ihm gegenüber nun alarmierend negative
Gefühle entwickelt. Die Beschwerdeführerin erscheint überlastet und überfordert
und konnte deswegen allenfalls für C____ nötige und förderliche Massnahmen, wie
Abklärungen und beispielsweise Logopädie, nicht einleiten. Ihr Verhalten in
Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen ihrer Tochter ist auffällig und
teilweise nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin scheint auch nicht
willens oder fähig, dauerhaft mit Behörden und Institutionen zum Wohle von C____s
zu kooperieren. Es sind Tendenzen zur Abschottung und Überbehütung des Kindes
ersichtlich. Auch das eigenmächtige Verbringen des Kindes nach […], unter Inkaufnahme
des vollständigen Kontaktunterbruchs zum Vater und des Unterbruchs des
Kindergartenbesuchs, erscheint, unabhängig davon, wie dieses Vorgehen rechtlich
zu qualifizieren ist, als grundsätzlich schädlich für das Kindswohl.
Die gesamte
Situation erscheint indes komplex und vielschichtig. Es besteht in
verschiedener Hinsicht Klärungsbedarf. Die jüngsten Berichte des Kindergartens
zeigen immerhin auf, dass die Beschwerdeführerin sich, wenigstens in
Teilbereichen, allenfalls unter Druck, kooperativ zeigen kann, wenn auch nicht
in den zentralen Bereichen (beispielsweise medizinische Abklärungen und
Tolerieren eines unbelasteten Besuchskontakts zum Vater). Die Einholung eines
Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend,
angesichts auch der grossen Tragweite eines Sorgerechtsentscheides,
unumgänglich.
Es gibt wie
erwähnt auch beunruhigende Auffälligkeiten beim Gesundheitszustand und bei der
psychischen Entwicklung von C____ (siehe oben E. 6.6). Wichtige
medizinische und entwicklungspsychologische Abklärungen des Kindes können seit
Jahren, sei es wegen fehlender Kooperationsbereitschaft und/-oder –fähigkeit,
sei es wegen Überforderung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden. Sämtliche
entsprechenden Versuche der KESB mit milderen Mitteln sind gescheitert. Die
Abklärung des Gesundheitszustandes, insbesondere des somatischen,
neuropädiatrischen und entwicklungspsychologischen Zustands von C____,
erscheint nun vordringlich und verträgt angesichts der geschilderten
Problematik keinen weiteren Aufschub.
7.2 Zu
beachten ist, dass das insgesamt kindswohlgefährdend erscheinende Verhalten der
Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber ihre Bedeutung als „zentrale und
wichtigste Bezugsperson von C____“ weiter verstärkt hat (vgl. etwa Bericht D____
vom 14. April 2015). Mehrfach ist festgestellt worden, dass C____ im virulenten
Loyalitätskonflikt, in dem sie sich befindet, unterdessen klar im Interesse der
Mutter Stellung gegen den Vater bezogen hat. Es muss daher damit gerechnet
werden, dass eine auf Dauer angelegte Trennung von der Mutter für das Mädchen sehr
einschneidend wäre. Dieser Umstand wird beim Entscheid über die elterliche
Sorge auch zu berücksichtigen sein.
7.3 Zur
Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen hat sich die Vorinstanz eher summarisch
geäussert. Sie stellte fest, dass keine Einschränkung seiner
Erziehungsfähigkeit auszumachen sei. Er werde von der Besuchsbegleiterin, Frau M____
als zuverlässig und im Kontakt zur Tochter feinfühlig erlebt. Er habe sich dem
Kind gegenüber adäquat verhalten, C____ fühle sich mit ihm wohl. Die wohnlichen
Verhältnisse des Vaters, eine 3-Zimmer-Wohnung seien, wiederum gemäss Frau M____,
kindertauglich.
Festzuhalten ist,
dass aufgrund der Akten tatsächlich keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit
des Beigeladenen ersichtlich ist. Zu betonen ist auch, dass, jedenfalls nach
aktueller Aktenlage, es keinerlei objektiven, nachvollziehbaren Grund für ein
begleitetes Besuchsrecht des Beigeladenen gibt respektive je gegeben hat.
Sämtliche neutralen Begleitpersonen attestieren dem Beigeladenen einen
angemessenen, fürsorglichen und verantwortungsvollen Umgang mit dem Kind. Es
ist aber derzeit noch zu wenig abgeklärt, wie der Beigeladene, der C____ – wenn
überhaupt – nur jeweils während weniger Stunden überwacht betreuen konnte, mit einer
dauerhaften und vollzeitigen Unterbringung des Kindes bei ihm umgehen kann.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Betreuung von C____ angesichts der
geschilderten Auffälligkeiten unter Umständen sehr grosse Anforderungen an die
Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit ihrer Betreuungsperson stellt. Auch
scheint noch vage, wie der Beigeladene, neben seiner Erwerbstätigkeit, auch
wenn er diese teilzeitlich ausüben würde, die tatsächliche Betreuung des Kindes
organisierten könnte. Insoweit erheischt das Kindeswohl vertiefte Abklärungen
auch der konkreten Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen.
7.4 Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass es vor einem einschneidenden und auf Dauer angelegten Entscheid,
wie es die Zuteilung allenfalls Übertragung der elterlichen Sorge darstellt, der
entsprechenden sorgfältigen Abklärung insbesondere der jeweiligen
Erziehungsfähigkeit der Eltern bedarf. Das Gutachten wird sich umfassend zu den
Fragen des Sorgerechts, des Aufenthalts von C____, der Betreuungsanteile der
Eltern, der Kontaktregelung sowie bezüglich allfälliger Unterstützungsmassnahmen
der Eltern zu äussern haben.
7.5 Unter
diesen Umständen erscheint die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater
ohne weitere Abklärungen heute nicht sachgerecht, wie dies nun auch die Vorinstanz
erkennt. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Wichtig ist indes,
dass die nun seit Jahren bestehende, kindeswohlgefährdend erscheinende
Situation nicht länger ohne umfassende Abklärung der Situation weiter
aufrechterhalten wird. C____ sollte im August 2016 eingeschult werden. Eine
definitive, stabile und auf Dauerhaftigkeit angelegte Regelung der elterlichen
Sorge und des Umgangs muss, unter Aspekten des Kindeswohls, nun möglichst rasch
in die Wege geleitet werden.
Dringend
erforderlich im Interesse des Kindeswohls ist, wie mehrfach festgehalten,
insbesondere eine rasche und gezielte Abklärung des medizinischen und
entwicklungspsychologischen Zustandes von C____. Daneben ist ein Gutachten über
die Erziehungsfähigkeit ihrer Eltern einzuholen. Die KESB hat solche
Abklärungen bereits im Juli 2014 angeordnet, ohne dass diese haben
abschliessend durchgeführt werden können. Obwohl der Beschwerdeführerin damals
die Prüfung eines Obhutsentzugs in Aussicht gestellt wurde, hat sie nicht
ausreichend kooperiert. Den hier angefochtenen Entscheid der KESB vom August
2015, welcher den Beigeladenen bei seiner Bereitschaft behaftet hatte, die erforderlichen
medizinischen Abklärungen C____s durchführen zu lassen, hat sie durch ihr
Abtauchen unterlaufen. Ihre im Dezember 2015 geäusserte eigene Bereitschaft zur
Einleitung solchen Abklärungen, hat sie – trotz des Drucks des hängigen
Beschwerdeverfahrens – bis heute nicht umgesetzt. Die seit rund zwei Jahren
laufenden Versuche der KESB zur Vornahme der – dringend erforderlichen –
medizinischen und entwicklungspsychologischen Abklärung C____s sind
gescheitert. Es ist nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich, wie diese
Abklärungen ausreichend zeitnah und zielführend durchgeführt werden können,
solange C____ sich bei der Beschwerdeführerin aufhält. Es ist deshalb zur Wahrung
des Kindeswohls, insbesondere zur Organisation, Einleitung und Durchführung
dieser Abklärungen eine räumliche Trennung C____s von der Beschwerdeführerin erforderlich.
Dies würde es zudem auch erlauben, die von dieser geschilderten allergischen
Reaktionen, Stürze und Wahrnehmungsprobleme des Kindes in neutraler Umgebung zu
objektivieren sowie, im Interesse des Kindeswohls, die Beziehung von C____ zu
ihrem Vater aufzubauen. Angesichts der in verschiedener Hinsicht beeinträchtigt
erscheinenden Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist es umso wichtiger,
dass C____, soweit möglich, zu ihrem Vater eine unbelastete und tragfähige
Beziehung aufbauen kann.
Es wird dann auf
der Grundlage der umfassenden Abklärungen zu entscheiden sein, ob das gemäss
aktueller Aktenlage als stark gefährdend erscheinende Verhalten der
Beschwerdeführerin, angesichts ihrer grossen Bedeutung für C____, auf Dauer als
„kleineres Übel“ hingenommen werden muss, oder ob es kindeswohlverträglichere
Zukunftsperspektiven für das Kind gibt, wie insbesondere die Übertragung der
elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrecht an den Beigeladenen.
7.6
7.6.1 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe, oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde
es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310
Abs. 1 ZGB).
Zweifellos ist
die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine einschneidende Massnahme. Die
Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld des Elternteils nicht so
geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist dabei, auf welche Ursachen die
Gefährdung zurückzuführen ist, oder ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. An die Würdigung ist ein strenger Massstab zu legen. Die
Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind
oder von vorneherein ungenügend erscheinen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit
und der Subsidiarität; vgl. zum Ganzen BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni
2016 E. 6.3 mit Hinweisen).
Vorliegend ist detailliert
aufgezeigt worden, dass das Kindeswohl von C____ derzeit stark gefährdet erscheint.
Im Umfeld der Mutter erhält sie, andere Erkenntnisse vorbehalten, nicht den
Schutz und die Betreuung, welchen sie für ihre gesunde körperliche, psychische
und seelische Entwicklung bedarf. Es gibt eine ernst zu nehmende
Gefährdungsmeldung von Fachpersonen. Nach dem Gesagten ist derzeit auch keine
andere Möglichkeit mehr ersichtlich, um das gefährdete Wohl von C____ zu wahren,
als sie, jedenfalls vorübergehend, der Obhut der Beschwerdeführerin zu
entziehen. Auf diese Weise können auch zeitnah und zielgerichtet die erforderlichen
medizinischen Abklärungen vorgenommen werden und der wichtige unbelastete Kontakt
zum Vater zu installieren versucht werden. Die von der KESB in diesem
Zusammenhang bereits unternommenen Massnahmen – insbesondere auch behördliche Anordnung
und Weisung unter Androhung der Prüfung eines Obhutsentzugs – sind ohne Erfolg
geblieben; andere erfolgversprechende Massnahmen sind nicht mehr ersichtlich. Das
Kindeswohl erheischt somit dringend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Beschwerdeführerin. C____ wird, wie sich aufgrund der aktuellen Aktenlage
ergibt, andere Erkenntnisse aus den Abklärungen vorbehalten, angesichts der
gesamten Umstände in der Obhut der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht
offensichtlich nicht so geschützt und gefördert, wie es für ihre gesunde
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die
Beschwerdeführerin ist seit Jahren und auch aktuell insbesondere nicht in der
Lage, die notwendigen Abklärungen und Therapien, auf welche C____ nach
Aktenlage angewiesen wäre, in die Wege zu leiten und dann auch durchzuführen,
sowie die Kontakte ihrer Tochter zum Vater wenigstens so weit zu tolerieren,
dass Tochter und Vater eine Beziehung aufbauen können. Mit ihrem Verhalten,
welches darin gipfelte, dass sie das Kind eigenmächtig und unerwartet nach […]
verbrachte, ohne dass es Kontakte zum Vater pflegen oder einen Kindergarten
besuchen konnte, macht die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie auch nicht
bereit ist, Massnahmen der Behörden zum Wohl ihrer Tochter zu akzeptieren.
Nachdem sämtliche anderen Versuche gescheitert sind, und die Beschwerdeführerin
auch die Chance, ihre angebliche Bereitschaft zur Einleitung und Durchführung
medizinischer Abklärungen umzusetzen, nicht wahrgenommen hat, ist nicht
ersichtlich, welche andere, erfolgversprechende niederschwelligen Massnahme
noch ergriffen werden könnte. Es bedarf vielmehr, wie die Vorinstanz nun auch
richtig erkennt, jedenfalls für die Zeit der umfassenden Abklärung der Situation
und bis zum neuen Entscheid über das Sorgerecht der Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin.
7.6.2 Der
Beistand schildert allerdings die Eingliederung C____s in Kindergarten und
Kinderkrippe positiv und hält fest, dass, wohl unter dem Druck des Verfahrens,
gewisse Änderungen sich ergeben hätten. Die alten Themen – Gesundheit,
Strassenverkehr – seien nicht mehr so aktuell; es gehe nun mehr um die
Bindungsproblematik. Er erachte es als wichtig, dass die Situation für das Kind
möglichst normal bleibe, und empfiehlt, ein ausgedehntes Besuchsrecht zu
verfügen, von Freitagnachmittag bis Montagmorgen. Parallel dazu seien ambulante
Abklärungen vorzunehmen und das Setting streng juristisch abzusichern (vgl.
Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 9).
Dieser
Einschätzung und Empfehlung kann derzeit nicht gefolgt werden. Zunächst ist in
Bereichen, die für das Kindeswohl zentral sind, keine relevante Änderung im
Verhalten der Beschwerdeführerin ersichtlich. Die notwendigen Abklärungen des
Kindes wurden über Monate hin nicht eingeleitet; sie können aller Voraussicht
nach nicht zeitnah und zielgerichtet durchgeführt werden, wenn und solange C____
in der Obhut der Beschwerdeführerin ist, und diese die Kooperation verweigert. Zudem
ist es einmal mehr nicht möglich gewesen, wenigstens begleitete Besuche von
wenigen Stunden dauerhaft und reibungslos, geschweige denn ein unbegleitetes
Besuchsrecht zu installieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie
nun gar unbegleitete Besuche über das ganze Wochenende mit Übernachtungen
durchgeführt werden sollen. C____ will beim Beigeladenen beispielsweise nicht
einmal Nahrung zu sich nehmen. Angesichts der seit Jahren beobachteten Haltung
der Beschwerdeführerin muss ihr entsprechendes Einverständnis zu unbegleiteten
Besuchen mit Übernachtungen beim Vater vor Appellationsgericht als reines
Lippenbekenntnis, wohl zum Zeitgewinn, gewertet werden. Entgegen der
Einschätzung des Erziehungsbeistandes ist die Beschwerdeführerin im Übrigen
nach wie vor auf angebliche Allergien und Probleme von C____ im Strassenverkehr
fixiert. Beide Umstände wurden auch vor Appellationsgericht als Argumente
vorgebracht (vgl. Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 11, 12). Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Verhandlung von Kopfschmerzen und
vermehrten Stürzen C____s in Folge eines Vorfalls, wo sie sich in der KITA den
Kopf (im Liegen) angeschlagen habe, berichtet, ist wiederum auffällig und nährt
die Befürchtungen in Bezug auf die Gefährdung des Kindeswohls. Insgesamt erachtet
das Gericht das Kindeswohl C____ bei der Beschwerdeführerin derzeit nach wie
vor als gefährdet.
Wie schon erwähnt
(vgl. E. 7.2 oben) verkennt das Gericht auch nicht, dass ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Beschwerdeführerin, auch wenn er vorübergehend ist, für C____ eine Trennung
von ihrer engsten Bezugsperson bedeutet und für sie entsprechend einschneidend
und belastend ist. Angesichts der einlässlich dargelegten aktuellen
Gefährdungssituation, der mit keinen anderen, weniger einschneidenden
Massnahmen begegnet werden kann, ist diese Lösung indes als kleineres Übel als
ein Verbleib des Kindes bei der Beschwerdeführerin, ohne dass die Verhältnisse
nun möglichst rasch abgeklärt werden, zu taxieren.
7.6.3 Der
Beschwerdeführerin ist somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ zu
entziehen. Die Unterbringung C____s beim Beigeladenen, dem sie mittlerweile
ausgeprägt negative Gefühle entgegenbringt und bei dem sie nicht einmal etwas
essen mag und der selber noch sehr wenig vorbereitet auf eine Aufnahme seiner
Tochter erscheint, ist ohne weitere Abklärungen allerdings noch kein gangbarer
Weg. Das Risiko, dass ein derartiger Versuch scheitern würde, erscheint derzeit
zu gross. Hier bedarf es zunächst eines behutsamen Beziehungsaufbaus und der
weiteren Abklärungen.
Demgegenüber
kann C____ im [...]heim [...], wo sie Betreuung von Fachpersonen erhält, vorübergehend
geeignet und angemessen untergebracht werden, bis die nötigen Grundlagen für
einen Entscheid insbesondere über die elterliche Sorge, Betreuungsanteile und
Besuchskontakte vorliegen. Diese Zeit der Unterbringung C____s soll für die
Einleitung und Durchführung der erforderlichen medizinischen,
entwicklungspsychologischen und weiteren Abklärungen genutzt werden, so dass der
KESB in absehbarer Zeit die Grundlagen für einen Entscheid über das Sorgerecht
vorliegen. C____ wird vom Heim aus den Kindergarten beenden und ab Mitte August
2016 – bis dahin wird kein neuer Sorgerechtsentscheid getroffen werden können –
die interne Schule besuchen können, bis ein Entscheid über die elterliche Sorge
und den Aufenthalt vorliegt. Der Erziehungsbeistand wird die Besuchskontakte
von C____ mit ihren Eltern während des Aufenthalts im Heim nach Absprache mit
dem […]heim und gegebenenfalls den Abklärungsstellen organisieren.
7.6.4 Entsprechend
dem Antrag der KESB ist der Beschwerdeführerin daher das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu entziehen und C____ im […]-heim [...] zu platzieren, bis ein neuer Entscheid
der KESB vorliegt. Versehentlich ist im Dispositiv, welches den Parteien und
Beteiligten, mit dem expliziten Vermerk „schriftliche Begründung vorbehalten“,
anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung ausgehändigt worden ist, die
Platzierung C____s im Durchgangsheim, nicht aber der entsprechende Entzug des
Aufenthaltsrechts aufgeführt worden; dieses redaktionelle Versehen wird hiermit
formlos korrigiert.
Damit die
entsprechenden Grundlagen für einen Entscheid der KESB möglichst rasch
vorliegen, wird das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) beauftragt,
eine somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische Abklärung von
C____ durchzuführen, der KESB Bericht darüber zu erstatten und gegebenenfalls
Empfehlungen zur Behandlung zu geben. Die Fachstelle Familienrecht der Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) wird beauftragt, ein Gutachten
bezüglich Entwicklungsstand und Bedürfnisse von C____ und Erziehungsfähigkeit
ihrer Eltern zu erstellen und Empfehlungen betreffend Zuteilungen der
elterlichen Sorge, Aufenthaltsort des Kindes, Betreuungsanteile der Eltern,
Kontaktregelung sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen zu erstellen.
7.6.5 Die
notwendigen medizinischen Untersuchungen und Abklärungen C____s können im UKBB,
die notwendigen Abklärungen der Erziehungsfähigkeit der Eltern respektive des
Entwicklungsstands und der Bedürfnisse C____s in der Fachstelle Familienrecht
des KJPK durchgeführt werden. Dafür spricht, dass die dortigen Ärzte und
Fachpersonen bereits mit den Verhältnissen vertraut sind, und schon Untersuchungen
gemacht und Abklärungen getroffen haben, die es nun abschliessend zu ergänzen
und aktualisieren gilt.
Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin gegen die vier Mitglieder der Kinderschutzgruppe
des UKBB, welche die Gefährdungsmeldung unterzeichnet haben, Strafanzeige wegen
Ehrverletzungsdelikten erstattet hat, kann nicht – letztlich wiederum zum
Nachteil von C____ – dazu führen, dass ein anderes Universitätskinderspital mit
den notwendigen Untersuchungen des Kindes betraut wird. Die Beschwerdeführerin
macht in diesem Zusammenhang denn auch lediglich geltend, dass sie zum
UKBB „aus verständlichen Gründen das Vertrauen verloren“ habe (Beschwerde Ziff.
70). Es liegt allerdings offensichtlich im Interesse von C____, in dem ihr
mittlerweile vertrauten Universitätskinderspital an ihrem Wohnort untersucht zu
werden. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Befangenheit
geltend. Die Gefährdungsmeldung durch die Kinderschutzgruppe gibt keinen
Hinweis auf Befangenheit der entsprechenden Ärzte. Das oben geschilderte
auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin hat, jedenfalls nach aktueller
Aktenlage, eine entsprechende Reaktion der Kinderschutzgruppe durchaus
gerechtfertigt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Strafanzeigen
gegen die Mitglieder der Kinderschutzgruppe wegen Ehrverletzungsdelikten
erstattet hat, spricht nicht gegen eine Beauftragung des UKBB. Analog zur
Rechtsprechung betreffend Befangenheit von Richtern, ist darauf hinzuweisen,
dass Strafanzeigen alleine, auch mehrfache, eine objektive Befangenheit nicht
zu begründen vermögen, ansonsten es die Parteien stets in der Hand hätten,
einen ihnen nicht genehmen Richter nach Belieben auswechseln zu lassen und aus
sachfremden Motiven ihre Richter und Richterinnen – in casu nun die abklärenden
Ärzte – gewissermassen auswählen könnten (vgl. auch Weber, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 32; BGer
8C_396/2013 vom 30. Januar 2014 E. 5.2.2). Dies muss in der
vorliegenden Konstellation, wo es auch nicht um Untersuchungen der anzeigestellenden
Beschwerdeführerin, sondern um solche ihrer Tochter geht, erst recht gelten. Im
Übrigen ist die Beschwerdeführerin selber mit ihrer Tochter am 1. Juni
2016 auf dem Notfalldienst des UKBB erschienen, so dass sie die Ärzte des UKBB
offensichtlich für fähig und unbefangen erachtet. Schliesslich ist das UKBB
personell auch ausreichend ausgestattet, so dass, soweit dies aus Sicht der abklärenden
Ärzte und Ärztinnen als nötig erscheint, vermieden werden kann, dass die von
der Beschwerdeführerin beanzeigten Ärzte und Pflegepersonen bei der Abklärung
von C____ mitwirken.
7.6.6 Die
KESB wird einen entsprechenden, detaillierten Fragenkatalog für die Gutachten
und Berichte ausarbeiten. Sobald die erforderlichen Abklärungen durchgeführt
sind und die entsprechenden Gutachten und Berichte vorliegen, wird die KESB
erneut insbesondere über die elterliche Sorge und die Betreuung zu befinden
haben. Das Appellationsgericht weist das Verfahren insoweit zum neuen Entscheid
an die KESB zurück (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG). Auf diese Weise geht den
Parteien keine Rechtsmittelinstanz verloren.
7.7 Angesichts
des Verhaltens der Beschwerdeführerin Ende August letzten Jahres bestehen ernsthafte
Anzeichen dafür, dass sie versucht sein könnte, wiederum mit ihrer Tochter
unterzutauchen, und dadurch das Kindeswohl stark zu gefährden. So hat sie die
Frankreichreise und den anschliessenden monatelangen […]-aufenthalt nicht
ansatzweise kritisch hinterfragt, sondern ausgesprochen positiv dargestellt
(Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3 f.). Der Umstand, dass C____
sich bei ihrer Anhörung mit keinem Wort zu dieser Unternehmung hat äussern
wollen, kann immerhin so gedeutet werden, dass sie diesen Aufenthalt wenig
positiv erlebt hat und gegenüber Dritten tabuisiert. Aus den Schilderungen der
Beschwerdeführerin in der Replik und vor Appellationsgericht lässt sich weiter
entnehmen, dass sie diese Reise nicht geplant – wofür es allerdings durchaus
auch Anzeichen gäbe – sondern vielmehr ganz spontan unternommen haben will. Eine
unüberlegte Kurzschlusshandlung kann somit nicht ausgeschlossen werden. Zudem
bezeichnete die Beschwerdeführerin eine vorübergehende Unterbringung der
Tochter im Heim [...]“ als „Kindesmisshandlung“ (Protokoll Verhandlung
Appellationsgericht S. 9). Dies dürfte den Anreiz zum Untertauchen, um ihre
Tochter vor einer solchen Massnahme zu „retten“, weiter verstärken. Gegen eine
erneute Ausreise mit der Tochter ins Ausland spricht insbesondere nicht das
Bekenntnis der Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht mehr tun werde, weil C____
nun in die Schule komme (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 8). Denn
sie hat sich durch den – ebenfalls obligatorischen – Kindergartenbesuch der
Tochter auch nicht davon abhalten lassen, von September 2015 bis Ende Januar
2016 unterzutauchen.
7.8 Unter
diesen Umständen hat die Unterbringung des Kindes im [...]heim [...] somit
umgehend zu erfolgen und die angeordneten Abklärungen sind nun rasch
vorzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht gegen
vorliegenden Entscheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Geiser, Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 450c N 5).
Es steht zu
befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Vollzug der Platzierung C____s
im Heim „[…]“ wenden wird. Daher wird der Psycho-Soziale Dienst der
Kantonspolizei mit der Vollstreckung von Ziff. 2 des vorliegenden Entscheides
beauftragt (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450g Abs. 2
ZGB).
Der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz wird zwar zurückgewiesen und die Sache zur neuen Entscheidung
nach Vorliegen der erforderlichen Gutachten und Berichte an die Vorinstanz
zurück gewiesen. Im Ergebnis dringen weder die Beschwerdeführerin noch der Beigeladene
mit ihren Begehren durch. Unter diesen Umständen werden keine Verfahrenskosten
erhoben; die Vertretungskosten der Parteien werden wettgeschlagen (vgl. § 30
Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: 1. Der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 31. August 2015, soweit angefochten
(Ziff. 1-3), wird aufgehoben und die Angelegenheit an die KESB zur neuen
Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Sorge, den Aufenthaltsort des
Kindes, die Betreuungsanteile der Eltern, die Kontaktregelung sowie
weitergehende Unterstützungsmassnahmen nach Vorliegen der Ergebnisse der
Abklärungen gemäss Ziff. 3 unten zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführerin A____ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____
entzogen und C____ wird unverzüglich bis zum neuen Entscheid der KESB im [...]heim
[...] zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen gemäss Ziff. 3 unten
untergebracht.
Der Erziehungsbeistand von C____ wird beauftragt, die Besuchskontakte von
C____ mit ihren Eltern während des Aufenthalts des Kindes im […]heim nach
Absprache mit dem […]heim und gegebenenfalls den Abklärungsstellen zu
organisieren.
a) Das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) wird beauftragt,
eine somatische, neuropädiatrische und entwicklungspsychologische Abklärung von
C____ durchzuführen, der KESB Bericht darüber zu erstatten und gegebenenfalls
Empfehlungen zur Behandlung zu geben.
b) Die Fachstelle Familienrecht der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Klinik (KJPK) wird beauftragt, ein Gutachten bezüglich
Entwicklungsstand und Bedürfnisse von C____ und Erziehungsfähigkeit ihrer
Eltern zu erstellen und Empfehlungen betreffend Zuteilungen der elterlichen
Sorge, Aufenthaltsort des Kindes, Betreuungsanteile der Eltern, Kontaktregelung
sowie weitergehende Unterstützungsmassnahmen zu erstellen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450g Abs. 2 ZGB wird die
Vollstreckung von Ziff. 2 des vorliegenden Entscheids (Zuführung von C____ in
das Heim [...]) angeordnet. Mit der Vollstreckung wird der Psycho-Soziale
Dienst der Kantonspolizei Basel-Stadt beauftragt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beigeladener
Beistand
KESB
UKBB
[…] (vgl. Entscheid vom 20.07.2016)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen
Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.