Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.62
URTEIL
vom 10.
August 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kroatien
[...]Zustelladresse: c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. August 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...] von
Kroatien, reiste erstmals im Jahr 1992 im Alter von 12 Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Ab 3. September 1999 galt er als
ausgereist. Von 1999 - 2011 lebte er in Bosnien und Kroatien. Seit 2011
erlangte er infolge Heirats einer schweizerischen Staatsangehörigen die
Aufenthaltsbewilligung und lebte in Basel; der Ehe entsprangen zwei Kinder. Die
Ehe wurde mittlerweile geschieden. Am 25. Februar 2014 hat das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und A____ aus der Schweiz
weggewiesen. Im dagegen angestrengten Rekursverfahren fällte der Regierungsrat
am 5. März 2015 einen Nichteintretensentscheid, da innert Frist keine Rekursbegründung
eingereicht wurde; die Wegweisung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Das Migrationsamt
setzte A____ eine Ausreisefrist bis 27. Juni 2015. Am 5. Juni 2015 reichte er,
anwaltlich vertreten, ein Gesuch um humanitäre Aufenthaltsbewilligung und
Aufschub des Wegweisungsvollzugs ein. Mit Zwischenentscheid vom 22. Oktober
2015 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Gesuch um vorläufigen
Aufschub des Wegweisevollzugs ab und setzte A____ eine Ausreisefrist bis 6.
November 2015. Dieser erhob dagegen Rekurs und ersuchte um aufschiebende
Wirkung, welche das Appellationsgericht in der Folge erteilt hat; den Rekurs
wies es mit Urteil vom 29. Juni 2016 ab. Die Kantonspolizei nahm A____ aufgrund
eines Fahndungsauftrags des Migrationsamtes am 9. August 2016 um 10.00 Uhr im
Universitätsspital und nach Rücksprache mit dem Stationsarzt fest und verfügte
gleichentags Ausschaffungshaft über ihn bis 9. November 2016. Die Überprüfung
der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Eine
Abklärung des Haftrichters beim ehemaligen Rechtsvertreter von A____ hat ergeben,
dass das Mandat niedergelegt worden ist.
Erwägungen
Der Beurteilte
ist Bürger von Kroatien, welches Land am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist.
Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) wurde jedoch noch nicht auf Kroatien
ausgedehnt, weshalb die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn
Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c,
f, g oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet, und sie ist rechtskräftig.
Die aufschiebende Wirkung des Rekurses im Verfahren VD.2015.233 ist mit dem Urteil
vom 29. Juni 2016 dahingefallen.
Der Beurteilte
bringt anlässlich der heutigen Verhandlung keine materiellen Einwände gegen die
Wegweisung mehr vor. Solche könnten im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren
auch nicht mehr geprüft werden, zumal die entsprechenden Themen Gegenstand der
begründeten Wegweisungsverfügung vom 25. Februar 2014 und auch des Urteils
VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 waren, auf welche beide Entscheide zu verweisen
ist, zumal sich diese als nicht geradezu unhaltbar erweisen. Dies betrifft den
Umstand, dass keine besonders enge affektive oder finanzielle Beziehung zu
seiner Tochter besteht und dem Besuchsrecht mittels gegenseitiger Besuche und
der modernen Kommunikationsmittel Rechnung werden kann. Ebenfalls betrifft dies
das nicht klaglose Verhalten (eheliche Gewalt) des Beurteilten, seine mangelnde
soziale und wirtschaftliche Integration in der Schweiz, sowie die Möglichkeit
seiner Integration in seiner Heimat. Weiter betrifft dies die psychischen
Probleme des Beurteilten, welche durch die OSEARA AG abgeklärt wurden und sich
als rein reaktiver Natur erweisen, mithin dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegenstehen, zumal auch gemäss Abklärungen des Staatssekretariats für
Migration in der Heimat des Beurteilten adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur
Verfügung stehen. Das Migrationsamt wird dem durch ärztliche Begleitung bei der
Rückreise Rechnung tragen.
Der Beurteilte
hat dem Migrationsamt gegenüber festgehalten, auf keinen Fall in seine Heimat
zurückkehren zu wollen, weil er in der Schweiz Wohnung, Arbeit und Familie
habe. Wie vorstehend ausgeführt, können diese Anliegen des Beurteilten im
vorliegenden Verfahren jedoch nicht berücksichtigt werden. Vielmehr begründet
diese Haltung grundsätzlich Untertauchensgefahr.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung hat der Beurteilte jedoch glaubhaft ausgeführt, er habe
nun begriffen, dass er keine Chance mehr habe, in der Schweiz zu bleiben. Er
werde selbständig nach Kroatien ausreisen. Allerdings wolle er zuvor noch seine
Wohnung, Versicherung, Telefonabos etc. kündigen. Ausserdem sei er vor vier
Tagen wegen eines Abszesses unter dem Blinddarm operiert worden. Der Beurteilte
hat drei Wunden in der Bauchgegend vorgezeigt. Die Hausärztin müsse noch die
Fäden ziehen. Gehen, Absitzen und Aufstehen bereiten ihm sichtlich Mühe. Auf
Vorhalt, dass er anlässlich der gestrigen Befragung durch das Migrationsamt
noch nicht zur Ausreise bereit gewesen sei, antwortete er, er sei etwas
„verrückt“ gewesen.
Dieser
Gemütszustand des Beurteilten, der sich wenige Tage zuvor einem schweren
chriurgischen Eingriff unterzogen hatte, erscheint anlässlich der gesamten
Situation nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass dem
Beurteilten nach der Eröffnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 29.
Juni 2016 (Eingang JSD Recht am 20. Juli 2016) eine neue Ausreisefrist gesetzt
worden wäre. Vielmehr wurde er direkt aus dem Spital in Ausschaffungshaft
versetzt. Es erscheint einerseits angesichts des physischen Zustands und
andererseits angesichts der sehr glaubhaften Ausführungen und den ins Auge
gefassten Abreisevorbereitungen des immerhin seit 2011 in der Schweiz lebenden
Beurteilten unverhältnismässig, ihn zurzeit in Ausschaffungshaft zu belassen.
Dies, zumal aus heutiger Sicht mildere Mittel – angemessene Ausreisefrist oder
allenfalls regelmässige Meldepflicht – voraussichtlich zur selbständigen
Abreise des Beurteilten führen werden. Sollte der Beurteilte den ihm auferlegten
Pflichten, insbesondere der Ausreisefrist, nicht nachkommen, so wird erneut die
Anordnung von Ausschaffungshaft in Betracht gezogen werden können. Nach dem
Gesagten ist der Beurteilte aus der Haft zu entlassen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unverhältnismässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.