Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.54
ENTSCHEID
vom 11.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. März 2016
betreffend Akteneinsicht und amtliche
Verteidigung
Sachverhalt
Staatsanwältin
lic. iur. B____ erstattete am 25. März 2015 Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen
Ehrverletzungsdelikten im Zusammenhang mit einem durch sie geführten Verfahren
gegen C____. Das Verfahren gegen den ebenfalls beanzeigten D____ wurde wegen
örtlicher Zuständigkeit an den Kanton Schaffhausen abgetreten. Die Beschwerdeführerin
wurde am 17. März 2016 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durch
die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt polizeilich als
beschuldigte Person befragt. Noch am gleichen Tag beantragte die Beschwerdeführerin
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Akteneinsicht und stellte ein Gesuch um
amtliche Verteidigung. Mit Verfügung vom 21. März 2016 wies die Staatsanwaltschaft
das Gesuch um Akteneinsicht vorerst ab. Zudem wies sie auch das Gesuch um
amtliche Verteidigung ab und setzte die Beschwerdeführerin in Kenntnis, dass die
Akten zur Bestimmung des Gerichtsstandes an den Kanton Zürich geschickt würden.
Gestützt auf Art. 309 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. März 2016 die Untersuchung
zwecks Klärung des Gerichtsstandes.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2016
(Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt die vollumfängliche
Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.
Zudem seien ihr die „uneingeschränkte Akteneinsicht“ zu gewähren und eine
amtliche Verteidigung anzuordnen. „Das Verfahren sei mit den zwei gegen die Beschwerdeführerin
pendenten Verfahren wo die Zürcher Staatsanwaltschaft eine [stationäre therapeutische]
Massnahme und [weitere] bedingte bzw. unbedingte […] Gefängnisstrafen beantragt
[hat] zu vereinen.“ Ferner sei der Beschwerdeführerin eine „Prozessentschädigung,
Genugtuung und Schadenersatz“ zuzusprechen. Eventualiter sei „das Verfahren […]
mit dem Verfahren aus Basel, das nach Schaffhausen importiert worden war […] zu
vereinen und gemeinsam alles in Zürich zu führen […] “ und subeventualiter „das
Verfahren [in Basel] […] bis zum rechtmässigen und rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens in Schaffhausen […] zu sistieren, da man dort die Frage: hat Frau B____
an der Gerichtsverhandlung in Basel gegen C____ gelogen oder nicht hoffentlich
mal [beantworten] […] kann […]“. Mit Übernahmeverfügung vom 4. April 2016
hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung übernommen. Am
25. April 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vernehmen lassen
und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
hält mit Replik vom 24. Mai 2016 an ihren Anträgen fest. Mit Einstellungsverfügung
vom 23. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss Art. 8 StPO von
der Strafverfolgung abgesehen und gestützt darauf das Strafverfahren eingestellt.
Die Zivilklage hat sie auf den Zivilweg verwiesen. Die Vorakten wurden beigezogen.
Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben
werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100 ]).
1.2
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn die
Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt
betroffen ist. Bei der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels handelt
es sich um eine Prozessvoraussetzung und damit eine Eintretensvoraussetzung. Das
Erfordernis der Beschwer dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen, dass
sich die Gerichte mit tatsächlichen Problemen und nicht mit rein theoretischen
Spitzfindigkeiten auseinandersetzen müssen.
1.2.2 Ein
Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch nur schutzwürdig, wenn
die Beschwerdeführerin nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch
noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung hat. Das Rechtsschutzinteresse
bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch
aktuell sein. Dies bedeutet, dass der durch den angefochtenen Entscheid
erlittene Nachteil zum Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch bestehen
muss und mit der Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden könnte. Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses lediglich dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010
E. 1.2, mit Hinweisen). Wenn die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
gegebene Beschwer und damit der Streitgegenstand im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
dahinfallen und die Beschwerde gegenstandslos wird, ist das Beschwerdeverfahren
abzuschreiben (vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2).
1.2.3 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin während
des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu Recht die Einsicht in die Akten
ihres Verfahrens verweigert (Ziff. 1 der Verfügung vom 21. März 2016, act. 1)
und das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde
(Ziff. 2, a.a.O.). Zudem ist streitig, ob die Beschwerdeführerin von der Weiterleitung
der Akten zur Bestimmung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft Zürich
respektive der Übernahme der Strafuntersuchung durch diese beschwert ist (Ziff.
3, a.a.O.). Hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung war die
Beschwerdeführerin als deren Adressatin von dieser im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung unmittelbar berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung. Sie war damals gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. In Bezug auf Ziff. 3 ist allerdings
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung von dieser gar nicht beschwert war, beantragt sie im
vorliegenden Verfahren doch selbst die Übernahme des Strafverfahrens durch den
Kanton Zürich. Ferner wäre selbst im Falle einer Beschwer nicht das kantonale
Beschwerdegericht zuständig (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO). Nachdem
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss Art. 8 StPO von der
Strafverfolgung abgesehen und das Strafverfahren eingestellt hat, ist nun
jegliches aktuelle Rechtsschutzinteresse entfallen. Da auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses erlauben würden, kann die vorliegende Beschwerde zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (vgl. Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382
N 13; Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 2). Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die
Beschwerde auch materiell hätte abgewiesen werden müssen: Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Recht festgehalten, dass Akteneinsicht
erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung und der Erhebung der
übrigen wichtigsten Beweise zu gewähren ist und dass das Gesuch um amtliche
Verteidigung weder belegt noch begründet wurde. Da sich die Beschwerdeführerin
selbst vertreten hat, sind ihr überdies keine Anwaltskosten erwachsen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben
ist. Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren BES.2016.54 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
Staatsanwältin lic. iur. B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.