Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.37
ENTSCHEID
vom 26.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. […],
Rechtsanwältin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Juni 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 12. September 2016
Sachverhalt
A___ wurde am 4.
April 2016 festgenommen und mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7.
April 2016 wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft gesetzt. Ein Haftentlassungsgesuch
vom 6. Juni 2016 wies das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 13. Juni 2016
ab und ordnete die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 27. Juni
2016 an. Am 16. Juni 2016 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das
Verfahren und stellte am 22. Juni 2016 ein Gesuch um Haftverlängerung. Mit
Stellungnahme vom 27. Juni 2016 beantragte A___ die Abweisung des Gesuchs und ihre
sofortige Haftentlassung. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Verlängerung der Untersuchungshaft per
27. Juni 2016 wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr auf die vorläufige Dauer von
12 Wochen bis zum 12. September 2016 an.
Gegen diese
Verfügung erhebt A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihre
Rechtsvertreterin am 11. Juli 2016 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 22.
Juli 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff.
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100, in Kraft seit dem 1. Juli
2016]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen.
1.2 Die
Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 11. Juli 2016 der Schweizerischen
Post übergeben. Die Sendung wurde indessen am 12. sowie am 14. Juli 2016
fehlgeleitet und dem Appellationsgericht erst am 18. Juli 2016 zugestellt (vgl.
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 18. Juli 2016). Auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 5 f.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu
prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet, sich an dem durch ihren Ehemann B___ und dem
gemeinsamen Mitbewohner C___ betriebenen Kokainhandel beteiligt zu haben.
Hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. März 2015 in einem
Kellerabteil ihrer Wohnliegenschaft sichergestellten 58,1 Gramm Kokain macht
sie geltend, davon nichts gewusst zu haben (Verfahren SW 2014 9 2180, vgl.
Akten Band V Einvernahme vom 6. Mai 2015 p. 14 ff.). Vor dem Hintergrund der
Verhaftung der mutmasslichen Bandenmitglieder, insbesondere ihres Ehemannes, habe
sie mit der eigenen Verhaftung bzw. mit einer Hausdurchsuchung rechnen müssen
und hätte die Betäubungsmittel sicherlich an einem anderen Ort versteckt. Es
sei lebensfremd, dass sie im Wissen um das Kokain dieses noch über ein halbes Jahr
nach der Festnahme ihres Ehemannes im Versteck gelassen hätte (Beschwerde E. 8
f. p. 4 f.).
Fest steht, dass
im Knotenbereich des Plastiksackes, worin sich das versteckte
Kokain befand, eine DNA-Spur der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte (Akten
Band V, KTA-Untersuchung vom 30. März 2015.). Dadurch wird der Verdacht
erhärtet, dass die Beschwerdeführerin direkten Kontakt mit dem fraglichen
Kokain hatte und damit am Betäubungsmittelhandel beteiligt war. Zu den
Einwänden der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gerade weil das Kokain
offenbar bei der Verhaftung des Ehemannes nicht gefunden worden ist, die
Beschwerdeführerin keinen Anlass hatte, dieses aus dem „sicheren“ Versteck zu
entfernen und woanders zu verstecken. Ihr Einwand, wonach sie nach der
Verhaftung des Ehemannes wieder vermehrt als Prostituierte tätig gewesen sei,
spricht nicht gegen ihre Beteiligung am Drogenhandel vor dessen Inhaftierung.
3.3 Insgesamt
gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Annahme eines dringenden Tatverdachts
betreffend bandenmässigen Betäubungsmittelhandel, insbesondere auch in Bezug
auf das im Keller versteckte Kokain, als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob
die Beweislage schliesslich eine entsprechende Verurteilung der
Beschwerdeführerin wegen Mittäterschaft oder lediglich wegen Gehilfenschaft zulässt,
wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende
Würdigung der Aussagen der diversen Beteiligten, ihres Aussageverhaltens sowie
der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Aufgrund der gesamten Umstände
bestehen jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt ausreichend konkrete Anhaltspunkte,
die einen dringenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin begründen. Die
Vor-instanz hat somit den dringenden Tatverdacht auf qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (Verfahren SW
206 4 2230, 204 9 2180 und 2015 10 2185) zu Recht bejaht. Auf
die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann
verwiesen werden (Verfügung vom 30. Juni 2016 E. 1-3 p. 2 f.).
4.1 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich die angeschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug
einer allfälligen Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen
im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der
drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz
für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen
insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person,
ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch Alter, Gesundheit, Reise-
und Sprachgewandtheit sowie die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_281/2015
vom 15. September 2015 E. 2.2; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 5).
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund
der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Zwar habe sie als Kind mehrere Jahre in der
Dominikanischen Republik zugebracht, sie sei jedoch schweizerische
Staatsangehörige und habe ihren Lebensmittelpunkt seit ihrem 16. Lebensjahr in
der Schweiz, wo sie wohne und als selbständige Coiffeuse und Prostituierte arbeite.
Fast ihre gesamte Kernfamilie, zu welcher sie engen Kontakt pflege, lebe hier,
namentlich ihre Mutter, ihr Stiefvater und vier ihrer fünf Halbgeschwister. Hingegen
pflege sie zur Dominikanischen Republik trotz gelegentlicher Ferienaufenthalte
keine tiefergehenden Beziehungen mehr (vgl. Stellungnahme vom 27. Juni 2016 N
31 p. 11, handschriftliche Erklärung vom 5. Juli 2016). Die Vermutung der
Vorinstanz, wonach sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte Beziehungen
zu Ausweisfälschern pflege, treffe nicht zu. Unter diesen Umständen könne von
Fluchtgefahr keine Rede sein, respektive könne dieser Gefahr mit einer
Schriftensperre entgegengewirkt werden (Beschwerde E. 11 ff p. 5 f. mit Verweis
auf Stellungnahme vom 27. Juni 2016 N 31 f.).
4.3 Den
Argumenten der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zwar ist sie
schweizerische Staatsangehörige, als Tochter einer Dominikanerin mit spanischer
Muttersprache ist sie jedoch seit ihrem dritten Lebensjahr in der
Dominikanischen Republik aufgewachsen, wo sie auch den grössten Teil ihrer
Schulzeit absolviert hat. Erst im Alter von 16 Jahren ist sie in die Schweiz gekommen
und hält sich seither abwechselnd hier und in der Dominikanischen Republik auf
(Einvernahme vom 6. Mai 2015 S. 2: „Ich reiste danach zwischen Biel, wo ich
wohnte, und Santo Domingo, viel hin und her.“). Die mit einem Dominikaner
verheiratete, kinderlose Beschwerdeführerin hat zwar ihren Wohnsitz in der
Schweiz, bewegt sich aber hier mehrheitlich in einem dominikanischen Umfeld. Der
Umstand, dass ihre Kernfamilie ebenfalls in den Schweiz lebt, spricht daher nicht
ohne weiteres gegen eine Fluchtgefahr. So handelt es sich bei sämtlichen von
ihr genannten Familienmitgliedern um aus der Dominikanischen Republik stammende
Personen, welche ihren eigenen Lebensmittelpunkt zwar aktuell in der Schweiz
haben, diesen aber in Zukunft ohne grössere Probleme in die Dominikanische Republik
oder in ein anderes spanischsprachiges Land verschieben könnten. In einem Brief
vom 21. Juli 2016 teilt die Mutter der Beschwerdeführerin dann auch mit, D___
(der Halbbruder) sei in die Dominikanische Republik gegangen; zudem
beabsichtige der Freund der Beschwerdeführerin (E___), ihre gesamte Habe nach
Barcelona mitzunehmen und auch sie und die Mutter nach Barcelona nachkommen zu
lassen (vgl. Schreiben vom 21. Juli 2016 mit Übersetzung). Schliesslich widersprechen
ihre mit Schreiben vom 5. Juli 2016 geäusserten Beteuerungen, wonach sich ihr
Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde und sie ihre Zukunft in der Schweiz
sehe, den anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2015 gemachten Aussagen (p.
17: „Um ehrlich zu sein, gefällt mir nichts was mit der Schweiz zu tun hat.
Deswegen schicke ich alles Geld, was ich verdienen kann in die Dom.Rep. um
meine Familie zu unterstützen.“). Selbst wenn sie ihre Meinung betreffend die
Schweiz inzwischen geändert haben sollte, so muss aus diesen Aussagen doch
geschlossen werden, dass sie entgegen ihrer handschriftlichen Erklärung regen
Kontakt zu weiteren nicht in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern pflegt
und ihre Beziehungen zur Dominikanischen Republik durchaus eng sind.
Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass sie ihre Bindung an die Kernfamilie
ernsthaft von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, umso mehr als sie sich
in den vergangenen Jahren gemäss eigenen Angaben immer wieder in der
Dominikanischen Republik aufgehalten hat sowie als Coiffeuse ohne eigenen Salon
und Prostituierte auch beruflich nicht an die Schweiz gebunden ist.
4.4 Zusammenfassend
stellen weder die familiären noch die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
ernsthafte Fluchthindernisse dar. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, die Beschwerdeführerin
sei am 27. November 2012 wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei
Jahren verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug vom 5. April 2016). Im Falle
einer Verurteilung wäre gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zur Gewährung des bedingten
Strafvollzugs eine besonders günstige Prognose erforderlich. Ob eine solche
vorliegend gestellt werden kann, dürfte angesichts der Lebensumstände der
Beschwerdeführerin sowie der weiteren einschlägigen Delinquenz (vgl. Urteil vom
24. August 2015) zumindest fraglich sein. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, besteht angesichts der neuen Delikte innerhalb der Probezeit zudem eine
hohe Wahrscheinlichkeit, dass die einschlägige Vorstrafe vom 27. November 2012 vollziehbar
erklärt wird. Angesichts der drohenden längeren, unbedingten Freiheitsstrafe sowie
des drohenden Vollzugs der Vorstrafe besteht für die Beschwerdeführerin ein
erheblicher Anreiz, sich bei einer Haftentlassung der Strafverfolgung und dem
Vollzug einer allfälligen Sanktion zu entziehen, indem sie sich in die
Dominikanische Republik oder etwa nach Spanien absetzt, wo laut dem Brief der
Mutter ihr Freund bereits Vorkehrungen für ihren Aufenthalt nach der
Haftentlassung trifft (vgl. Schreiben vom 21. Juli 2016). Damit wäre ihre
Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4.
Juli 2011 E. 3.4). Ihrer Beteuerung, sie wolle ihre zukünftigen Kinder in der
Schweiz aufziehen, kann unter diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht
zukommen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht weiterhin bestehende Fluchtgefahr
angenommen.
4.5 Ersatzmassnahmen
wie die von der Verteidigung vorgeschlagene Ausweis- und Schriftensperre sind
nicht geeignet, die Beschwerdeführerin wirksam von einer Flucht abzuhalten.
Zwar könnte sie als Schweizerin durch eine Ausweis- und Schriftensperre wohl
von einer Ausreise in die Dominikanische Republik abgehalten werden, dies gilt
indessen nicht für die Ausreise in den Schengen-Raum (beispielsweise nach
Spanien), wo die Personenkontrollen an der Grenze äusserst lückenhaft sind (vgl.
Härri, in: Basler Kommentar StPO,
a.a.O., Art. 237 N 10).
5.1 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 20. März 2011 E. 2; AGE
HB.2012.33 E. 4.1), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben
Fluchtgefahr auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden.
Auch sie ist indessen zu bejahen, wie im Folgenden dargestellt sei.
5.2 Der Haftgrund der Wiederholungs- oder
Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit
durch "Verbrechen oder schwere Vergehen" die Sicherheit anderer
erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher mindestens zwei gleiche
oder gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das
Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen,
dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer
strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als
Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr
diene zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert
werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die
Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der
Fortsetzungsgefahr aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer
1B_155/2015 vom 27. Mai E. 2.2). Dabei sind Häufigkeit und Intensität der Vortaten
von Bedeutung, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Sie können vielmehr auch
Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft
stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84
ER. 3.2 S. 86; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE HB.2015.25 vom 11.
Juni 2015 E. 5.2; Forster, a.a.O.,
Art. 221 N 15; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/
Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, a.a.O., Art. 221 N 36; Schmid, a.a.O, Art. 221 N 12). Da
die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut tatsächlich verübt worden sein müssen,
genügt diesbezüglich ein blosser Tatverdacht nicht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
Es muss vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen,
dass die beschuldigte Person die Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen
Verurteilung gilt dieser Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder
einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme von
Fortsetzungsgefahr im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu
beurteilenden Deliktsvorwürfe keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.
5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr
mit dem Argument, das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, habe mit
Verfügung vom 13. Juni 2016 eine solche verneint. Dies trifft zu (vgl. Akten
Band II, Verfügung vom 13. April 2016 p. 5). Das hiesige Gericht ist jedoch nicht
an den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Zürich gebunden, zumal es dort
lediglich um einen Teil der vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorfälle ging.
Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Ersttäterin. Sie wurde
am 27. November 2012 wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie
am 24. August 2015 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
unbedingten Geldstrafe verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wird ihr
qualifizierter Betäubungsmittelhandel vorgeworfen. Mindestens hinsichtlich der
bisher in Zürich bearbeiteten Fälle hat sie zumindest ein Teilgeständnis
abgelegt (Akten Band VI, vgl. Verfügung Bezirksgericht Zürich vom 13. Juni 2016
p. 3). Einen Teil dieser Delikte hat sie kurz nach der am 27. November
2012 ausgesprochenen Verurteilung noch während der laufenden Probezeit
begangen. Zudem umfasst die Verurteilung vom 27. November 2012 wegen
Gehilfenschaft zu qualifiziertem Betäubungsmittelhandel bereits in sich mehrere
Taten. Damit offenbart sich entgegen der Ansicht der Verteidigung in der
Gesamtheit der noch zu beurteilenden Delikte sowie der bereits sanktionierten
Taten durchaus eine erhebliche Gefährdung, die von der Beschwerdeführerin
ausgeht. Nach dem Gesagten ist somit auch die Fortsetzungs- beziehungsweise die
Wiederholungsgefahr gegeben.
Die
Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Fortsetzung der
Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Sie legt ihren Argumenten allerdings
die Annahme zugrunde, es gehe lediglich um nicht qualifizierte Verstösse gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Entgegen dieser Annahme besteht aber dringender
Tatverdacht auf bandenmässige und damit qualifizierte Tatbegehung im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes sowie auf Geldwäscherei.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr erwartet, welche angesichts der Deliktsmehrheit sowie
der einschlägigen Vorstrafen deutlich höher ausfallen dürfte. Die Beschwerdeführerin
befindet sich seit dem 4. April 2016 und damit seit knapp vier Monaten in
Untersuchungshaft. Im Falle einer Verurteilung droht ihr eine Sanktion, welche
die Dauer der bisher angeordneten Haft deutlich übersteigen dürfte.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat – zumindest sinngemäss – für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Diese besteht bereits
im Hauptverfahren und ist daher grundsätzlich auch im Haftbeschwerdeverfahren
zu gewähren. Allerdingst stellt die Nichtaussichtslosigkeit des konkret
verfolgten Prozessziels weiterhin ein zulässiges Kriterium für die Gewährung
der unentgeltlichen Verteidigung auch bei Beschwerden betreffend Haft dar (BGer
1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; AGE HB 2016.5 vom 17. März 2016 E.
7.2; Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar StPO, a.a.O., Art. 130 N 10). Angesichts des klaren und multiplen
Tatverdachts, der ebenso evidenten Haftgründe und des vom Bezirksgericht Zürich
am 13. April 2016 abgewiesenen Haftentlassungsgesuchs stellt sich die
berechtigte Frage, ob die vorliegende Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger
Chancenabwägung auch auf eigene Rechnung ergriffen worden wäre. Immerhin lässt
sich angesichts der Schwere des zur Debatte stehenden Eingriffs nachvollziehen,
dass die Beschwerdeführerin ihre Einwände einer weiteren umfassenden und ausführlichen
Prüfung unterzogen wissen wollte. Die Aussichtslosigkeit ist bei der
Überprüfung einer Haft denn auch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Sie
kann somit vorliegend noch knapp verneint werden, so dass der Vertreterin der
Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten
ist. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist ihr Aufwand für das Beschwerdeverfahren
zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden
Mandatsverhältnisses fünf Stunden als angemessen erscheinen. Die
Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das
Appellationsgericht behält sich vor, im Falle einer weiteren Haftbeschwerde
ohne wesentlich veränderte Ausgangslage die unentgeltliche Verteidigung nicht
mehr zu bewilligen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Die amtliche Verteidigerin, lic. iur. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (inkl.
Auslagen), zuzüglich 8% MWST von 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).