Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.58
URTEIL
vom 25.
Juli 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Bosnien und Herzegowina,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. Juli 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von
Bosnien und Herzegowina, wurde am 21. Juli 2016 auf dem Flughafen Basel Mulhouse
Freiburg bei der Ausreise nach Bosnien durch die Grenzwache kontrolliert.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie sich mit einem echten
biometrischen, ihr aber nicht zustehenden Bosnischen Reisepass, lautend auf [...],
ausgewiesen hatte, wurde sie um 12.10 Uhr festgenommen und der Kantonspolizei übergeben.
Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 24. Juli 2016 der Fälschung
von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von bei einer Probezeit von
zwei Jahren aufgeschobenen 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, wobei durch den
Freiheitsentzug drei Tagessätze Geldstrafe getilgt sind. Das Migrationsamt hat sie
am 25. Juli 2015 aus der Schweiz weggewiesen und am 22. Juli 2016 Ausschaffungshaft
bis 20. Oktober 2016 über sie verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch
den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die
Wegweisungsverfügung wurde der Beurteilten eröffnet. Sie hat sich anlässlich
der Grenzkontrolle mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass ausgewiesen, was
Untertauchensgefahr begründet. Ihren Angaben zufolge habe sie den Pass der
rechtmässigen Inhaberin weggenommen. Für Untertauchensgefahr spricht zudem,
dass die Beurteilte bereits am 5. Juni 2015 rechtswidrig in die Schweiz
eingereist ist. Mit Wegweisungsverfügung vom 5. Juni 2015 wurde sie aus der
Schweiz weggewiesen und dann aus der Haft entlassen.
Zu ihrer
neuerlichen Einreise am 21. Juli 2016 führte die Beurteilte gegenüber dem
Migrationsamt aus, sie habe in Mulhouse ihre Familie besuchen wollen, welche
sie aber nicht angetroffen habe. So sei sie am 21. Juli 2016 mit dem Zug von
Mulhouse nach Basel gekommen und mit dem Bus 50 zum Euroairport gefahren, wo
sie den Flug nach Tuzla (BIH) habe nehmen wollen. Ihr Mann habe ihren eigenen
bosnischen Pass verloren, und seinen eigenen Pass ebenfalls. Sie habe drei
Kinder, welche zusammen mit ihrem Mann in Italien wohnten. Einen italienischen
Permesso di soggiorno, den sie im Jahr 2015 noch vorgewiesen hatte, führte sie
diesmal aber nicht mit sich. Die Beurteilte hat diese Angaben anlässlich der
heutigen Verhandlung bestätigt. Die Beurteilte ist offenbar nicht bereit, sich
an die geltenden Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt zu halten. Der
Haftgrund der Untertauchensgefahr ist erfüllt.
Die Beurteilte
würde im Falle ihrer Freilassung nach Italien gehen wollen. Sie schlägt vor,
dass ihr Mann sie abholen könne. Dabei übersieht sie, dass sie über keine gültigen
Reisedokumente verfügt und daher nicht rechtmässig nach Italien gelangen kann.
Hingegen gibt sie an, dass sie über eine gültige Geburtsurkunde verfüge, welche
ihr Mann ihr faxen könne; sie hat bereits entsprechend Kontakt mit ihrem Mann
aufgenommen. Die Geburtsurkunde ist mittlerweie eingetroffen. Damit wird der Ausstellung
eines Laissez-Passer nichts im Wege stehen. Der Wegweisungsvollzug nach
Bosnien-Herzegowina ist möglich und zumutbar. Damit erscheint die Haft
rechtmässig, und ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
ist nicht ersichtlich und zielführend; die Haft ist somit auch
verhältnismässig. Mithin ist die Haft bis 20. Oktober 2016 zu bestätigen. Die
Beurteilte wurde anlässlich der heutigen Verhandlung zur Praxis des Gerichts
und die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs für den Fall hingewiesen, dass
sie in der Ausschaffungshaft während mehr als eines Monats allein, also ohne
Mitgefangene, wäre. Dies ist derzeit nicht der Fall, befinden sich doch nach
ihren Angaben noch drei weitere Frauen in der Abteilung.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist bis 20. Oktober 2016 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilte
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die inhaftierte
Ausländerin kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.