[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.146
ENTSCHEID
vom 5.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch G____, Advokat,
substituiert durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Oktober 2015
betreffend Rechtsbeistand einer Auskunftsperson
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen Dr. C____ und D____ unter den Verfahrensnummern
[...] bzw. [...] getrennte Untersuchungsverfahren wegen des Vorwurfs der
fahrlässigen Tötung zum Nachteil von E____ bzw. der Körperverletzung zum
Nachteil von F____. Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen eines
Geburtsvorgangs Sorgfaltspflichtverletzungen begangen zu haben, die zum Tod der
Mutter, E____, und zu Körperverletzungen der Tochter, F____, geführt hätten. Mit
Schreiben vom 10. September 2015 lud die Staatsanwaltschaft A____ (Beschwerdeführerin)
im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren gegen Dr. C____ als
Auskunftsperson zu einer Einvernahme vor, um Auskünfte über die Ereignisse in
Zusammenhang mit dem Tod von E____ zu erteilen. Mit Schreiben vom 5. Oktober
2015 informierte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft,
dass sie ihre Klientin zur Einvernahme vom 14. Oktober 2015 begleiten werde.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die
Beschwerdeführerin nicht im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren [...],
sondern im polizeilichen Ermittlungsverfahren [...] als Auskunftsperson
einvernommen werde und sich demgemäss zu ihrer Einvernahme nicht von einem
Rechtsbeistand begleiten lassen könne.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 rechtzeitig
eingereichte und begründete Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin deren
kostenfällige Aufhebung und die Feststellung beantragt, dass die Beschwerdeführerin
sich zu ihrer Einvernahme von einem Rechtsbeistand begleiten lassen könne. Als
Verfahrensantrag hat die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersucht. Eventualiter, sollte die aufschiebende Wirkung nicht erteilt
und die Einvernahme mit der Beschwerdeführerin ohne Rechtsbeistand durchgeführt
werden, sei das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin aus den Akten
zu entfernen. Ferner sei der Beschwerdeführerin zu allen eingeholten Stellungnahmen
das Replikrecht zu gewähren.
Mit Verfügung
vom 14. Oktober 2015 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit
Schreiben vom 9. November 2015 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 4. Januar
2015 repliziert und hierbei an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Mit Schreiben
vom 19. April 2016 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass an Stelle von G____ MLaw B____
die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden kann gemäss Art 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde geführt werden.
Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Einzelgericht.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre geplante
Einvernahme als Auskunftsperson ohne Beizug ihrer Rechtsbeiständin verletze ihre
in der StPO statuierten Verteidigungsrechte. Damit macht sie ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend, das durch die angefochtene Verfügung der
Staatsanwaltschaft resp. durch den Ausschluss ihrer Vertreterin von der
Befragung möglicherweise verletzt worden ist. Somit ist sie zur Beschwerde
legitimiert. Da der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt
worden ist, besteht auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Ob die Verweigerung zu Recht
erfolgt ist, ist eine materiell-rechtliche Frage, die bei der materiellen
Beurteilung zu prüfen ist.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Begleitung durch einen
Rechtsbeistand damit, dass je ein Verfahren gegen Dr. C____ und gegen D____
eingeleitet worden sei und sich gestützt auf die Aussagen der beiden
Beschuldigten die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergeben habe. Diese
würden nun im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführt, um zu klären, ob
es weitere beweisrelevante Informationen zu den bereits erwähnten Verfahren gebe
oder ob allenfalls noch gegen weitere Personen Strafverfahren eingeleitet werden
müssten. Die Beschwerdeführerin werde als Auskunftsperson sui generis gemäss
Art. 179 Abs. 1 StPO befragt, womit sie kein Recht habe, sich bei der
polizeilichen Einvernahme anwaltlich vertreten zu lassen. Die Zulässigkeit der Verweigerung
der Begleitung durch einen Rechtsbeistand ergebe sich auch aus dem Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2012.104 vom 3. Januar 2013.
Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass eine
Einvernahme der Beschwerdeführerin als beschuldigtenähnliche Person im Sinne
von Art. 178 lit. d StPO für diese unnötig belastend wäre, weil damit der
Anschein erweckt würde, sie könne von der Verantwortung nicht ausgeschlossen
werden. Zu dieser Annahme bestehe auf Grund der bisherigen Ermittlungen jedoch
kein Anlass. Es sei daher sinnvoll und konsequent, zuerst im polizeilichen
Ermittlungsverfahren zu klären, ob und gegebenenfalls was die
Beschwerdeführerin in Bezug auf welche möglichen Tatbeteiligten überhaupt sagen
könne und sie dann unter Beachtung aller Teilnahmerechte in den gegen diese
Personen geführten Untersuchungsverfahren als Zeugin zu befragen.
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht,
dass sie als beschuldigtenähnliche Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO befragt
werden müsse. Dies ergebe sich daraus, dass sie sich in der geplanten Einvernahme
der Gefahr aussetze, dass aufgrund ihrer Aussagen ein Verfahren gegen sie
eingeleitet werden könnte. Diese Gefahr bestreite selbst die Staatsanwaltschaft
nicht, indem sie in der Verfügung vom 7. Oktober 2015 darauf hinweise, dass die
Aussagen der beiden Beschuldigten die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen
ergeben hätten und diese nun im polizeilichen Ermittlungsverfahren durchgeführt
würden, um zu klären, ob es weitere beweisrelevante Informationen zu den
bereits erwähnten Verfahren gebe oder ob allenfalls noch gegen weitere Personen
Strafverfahren eingeleitet werden müssten. Vor diesem Hintergrund habe die
Beschwerdeführerin ein erhebliches Interesse daran, sich anwaltlich zur
Einvernahme begleiten zu lassen, und sei es nur, um während der Einvernahme
einen Unterbruch zu verlangen und sich anwaltlich beraten zu lassen, beispielsweise
dazu, ob eine Frage beantwortet werden oder ob vom Aussageverweigerungsrecht
teilweise oder gänzlich Gebrauch gemacht werden solle.
Zudem könne die Rolle der Beschwerdeführerin als Auskunftspersonen bloss
unter Art. 178 lit. d StPO subsumiert werden. Auskunftspersonen sui generis
gemäss Art. 179 StPO seien nach klarem Gesetzeswortlaut nur solche, die
nicht als beschuldigte Personen in Frage kommen würden. Die Praxis der Staatsanwaltschaft
führe im Ergebnis dazu, dass Erkenntnisse aus dem polizeilichen
Ermittlungsverfahren ohne Weiteres Eingang in die Untersuchungsverfahren fänden,
sofern sie dort von Relevanz seien. Das führe zu einer Aushöhlung der
Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO.
3.1 Der Gesetzgeber hat im Strafprozess mit der
Auskunftsperson eine Figur geschaffen, welche zwischen der beschuldigten Person
und dem Zeugen steht. Dabei bestimmen sich die Pflichten dieser Auskunftsperson
danach, ob sie auf Grund der jeweiligen Situation näher bei einer beschuldigten
Person oder bei einem Zeugen steht (KERNER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 178 StPO N 3).
Dasselbe gilt für ihre Rechte. In Art. 178 StPO werden diejenigen Personen
aufgelistet, welche grundsätzlich als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind.
Die Aufzählung ist abschliessend (KERNER, a.a.O., Art. 178 StPO N 4; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 178 N 1). Da die Polizei gemäss Art.
142 Abs. 2 StPO – ausser bei von der Staatsanwaltschaft delegierten
Einvernahmen – nur beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen und
keine Einvernahmen unter strafbewehrter Wahrheits- und Aussagepflicht
durchführen darf, schreibt Art. 179 Abs. 1 StPO vor, dass die Polizei jede
Person, die nicht als beschuldigte Person gemäss Art. 111 StPO in Betracht
kommt, als Auskunftsperson zu befragen hat. Diese Beschränkung befreit die
Polizei davon, die oft schwierige Frage zu beantworten, ob jemand
Zeugenqualität hat und zur Aussage verpflichtet ist oder nicht (KERNER, a.a.O., Art. 179 StPO N
1). Sie hat auch jene Personen als Auskunftspersonen einzuvernehmen, die von
der Staatsanwaltschaft und dem Gericht als Zeuginnen oder Zeugen zu befragen
wären. Da der Anwendungsbereich von Art. 179 StPO somit mit jenem vom Art. 178
StPO nicht deckungsgleich ist, spricht man in diesem Zusammenhang auch von
„Auskunftsperson sui generis“ (SCHMID,
a.a.O., Art. 179 N 1).
3.2 Laut Art. 180 Abs. 1 StPO sind die Auskunftspersonen nach
Art. 178 lit. b-g StPO nicht zur Aussage verpflichtet, und es gelten für sie
sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Demgegenüber
ist gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO die Privatklägerschaft – ausser im
polizeilichen Ermittlungsverfahren – zur Aussage verpflichtet und sind für sie
im Übrigen die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen (mit Ausnahme der
Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussagen; vgl. KERNER, a.a.O., Art. 180 StPO N 6) sinngemäss
anwendbar. Die rechtliche Stellung der in Art. 180 Abs. 1 StPO genannten
Auskunftspersonen ist in unterschiedlichem Masse jener der beschuldigten Person
angenähert. Dies äussert sich darin, dass die Auskunftspersonen nach Art. 178
lit. b-g StPO nicht zur Aussage und auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet
sind. Zudem haben zumindest die beschuldigtenähnlichen Auskunftspersonen nach
Art. 178 lit. d-f StPO (und nach Lehrmeinung von Schmid auch die übrigen
Auskunftspersonen bei Glaubhaftmachung eines berechtigen Interesses) das Recht,
sich bei Verfahrenshandlungen von einem Rechtsbeistand begleiten zu lassen (SCHMID, a.a.O. Art. 180 N 4).
Dieses Recht steht ihnen – in sinngemässer Anwendung von Art. 159 Abs. 1 StPO –
auch dann zu, wenn die Befragung im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens
stattfindet (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2013.11 vom 25. Juni 2013 E. 3).
4.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführerin das Recht zusteht,
sich bei ihrer Befragung als Auskunftsperson von ihrer Anwältin begleiten zu
lassen, hängt somit davon ab, ob es sich bei ihr um eine beschuldigtenähnliche
Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d-f StPO handelt oder ob sie
allenfalls sonst ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen kann.
4.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zumindest
als potentielle Beschuldigte nicht auszuschliessen. Sie kümmerte sich um die
später verstorbene E____, währenddessen sich die Beschuldigte D____ zusammen
mit dem Beschuldigten Dr. C____ um das vermutlich schwer geschädigte Kind
kümmerte. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin kommen als allfällige
Sorgfaltspflichtverletzungen nicht nur die umstrittene Medikamentenabgabe,
sondern auch das lange Nicht-Bemerken der Uterusruptur und des damit
verbundenen Blutverlustes bei der Mutter in Frage. Es könnte der
Beschwerdeführerin folglich zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die inneren
Blutungen der Mutter ebenfalls nicht bemerkte. Dies macht sie zur potentiellen
(Mit)-Beschuldigten.
Diese Möglichkeit gesteht auch die Staatsanwaltschaft ein, indem sie die
Verweigerung der Begleitung durch einen Rechtsbeistand damit begründet, dass je
ein Verfahren gegen Dr. C____ und gegen D____ eingeleitet worden sei und sich
gestützt auf die Aussagen der beiden Beschuldigten die Notwendigkeit weiterer
Ermittlungen ergeben hätte. Diese würden nun im polizeilichen
Ermittlungsverfahren durchgeführt, um zu klären, ob es weitere beweisrelevante
Informationen zu den bereits erwähnten Verfahren gebe oder ob allenfalls noch
gegen weitere Personen Strafverfahren eingeleitet werden müssten.
4.3 Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall in
einem wesentlichen Punkt von dem von der Staatsanwaltschaft als Präjudiz
angeführten, inzwischen rechtskräftigen Entscheid AGE BES.2012.104 vom 3.
Januar 2013. Dort handelte es sich bei der als Auskunftsperson befragten Person
um die Geschäftsführerin eines Lokals, in dem anlässlich eines Vorfalls unter
Gästen Personen zu Schaden gekommen waren. Sie wurde als Augenzeugin und
potentielle Geschädigte befragt und hatte klarerweise keine
beschuldigtenähnliche Stellung, sondern war „Auskunftsperson sui generis“ nach
Art. 179 StPO. Daher war Art. 180 Abs. 1 StPO in jenem Fall nicht anzuwenden.
Aus jenem Entscheid kann somit nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als beschuldigtenähnliche
Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. d StPO zu qualifizieren. Damit hat sie
das Recht, sich bei Verfahrenshandlungen von einem Rechtsbeistand bzw. einer
Rechtsbeiständin begleiten zu lassen. Dieses Recht steht ihr – in sinngemässer
Anwendung von Art. 159 Abs. 1 StPO – auch dann zu, wenn die Befragung im Rahmen
eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfindet. Es ist deshalb für das
vorliegende Verfahren unerheblich, unter welchen Voraussetzungen ein
polizeiliches Ermittlungsverfahren bzw. ein staatsanwaltschaftliches
Untersuchungsverfahren anzuordnen ist, und es braucht in Bezug auf das
Verhältnis der beiden Verfahren zueinander vorliegend keine Stellung genommen
zu werden.
5.2 Im Ergebnis ist in Gutheissung der Beschwerde die
angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2015 aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Teilnahme der Vertreterin der Beschwerdeführerin
an deren Einvernahmen zuzulassen.
5.3 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür
keine Kosten zu erheben. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher bis
Ende des vergangenen Jahres zeitweise durch B____ substituiert wurde, mit
Honorarnote vom 4. Januar 2016 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt rund
8.1 Stunden erscheint angemessen. Indessen ist für die Bemessung der zu
entrichtenden Parteientschädigung der Überwälzungstarif massgebend. Der
entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 der Honorarordnung
(HO, SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde.
Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der
Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu
bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines
Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten, wie hier einer
vorliegt, CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar
2014). Das Honorar ist demgemäss auf CHF 2‘025.– zuzüglich der geltend
gemachten Auslagen von CHF 73.25, wobei Kopiaturen praxisgemäss lediglich mit
CHF 0.25 zu vergüten sind, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 167.85),
insgesamt also auf CHF 2‘266.10, festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015
aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, die Teilnahme der Vertreterin
der Beschwerdeführerin an der noch zu terminierenden Einvernahme zuzulassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, G____, wird ein
Honorar von CHF 2‘025.–, zuzüglich Auslagen von CHF 73.25, zuzüglich 8% MWST
von CHF 167.85, aus der Gerichtskassen zugesprochen.
Mitteilung an:
–
Beschwerdeführerin
–
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.