Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.92
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom
- Januar 2016
betreffend Einsprache gegen den
Strafbefehl
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl vom 22. Juni 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer
Freiheitsstrafe von 1 Tag, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten und Auslagen
in Höhe von CHF 205.30 verurteilt. Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat die
Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 25. Januar 2016 zufolge Verspätung
nicht ein.
Ein mit Eingabe
vom 18. April 2016 gestelltes „sinngemässes Wiederherstellungsgesuch“ wies die
Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 2. Mai 2016 ab, soweit sie darauf eintrat.
Im Zusammenhang mit der erfolglosen Zustellung der Verfügung kam die
Strafgerichtspräsidentin auf ihren Entscheid zurück und überwies das Gesuch mit
Verfügung vom 20. Mai 2016 an das Appellationsgericht zur Prüfung der Frage, ob
möglicherweise dieses zuständig sei und mit dem Hinweis, dass diesfalls die
Verfügung vom 2. Mai 2016 als Stellungnahme zum Gesuch zu betrachten wäre.
Mit Verfügung
vom 26. Mai 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin der
Beschwerdeführerin die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 20. Mai
2016 zur Kenntnisnahme zukommen lassen, mit der Möglichkeit, sich innert Frist
dazu zu äussern. Nachdem die Verfügung gemäss dem Postvermerk „nicht abgeholt“ bis
am 14. Juni 2016 nicht zugestellt werden konnte, gilt sie per 15. Juni 2016 als
zugestellt.
Die Einzelheiten
und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid notwendig
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Vorbringen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
Verfügung von dieser berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie ist damit zur Beschwerde
erhebung legitimiert.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]; § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Vorliegend
hat die instruierende Strafgerichtspräsidentin das von ihr als „sinngemässes
Widereinsetzungsgesuch“ bezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.
April 2016 dem Appellationsgericht zugestellt zur Prüfung, ob dieses zuständig
sei. Soweit es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde gegen die Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 25. Januar 2016 handelt, ist somit richtig, dass das
Appellationsgericht grundsätzlich zuständig ist. Wie sich jedoch aus den Akten
ergibt, wurde der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 5. Februar
2016 persönlich ausgehändigt. Mit ihrer Eingabe vom 18. April 2016 ist deshalb die
10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht gewahrt, so dass darauf
zufolge Verspätung nicht einzutreten ist.
1.4
Soweit es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin um ein Wiederherstellungsgesuch
handelt, ist gemäss Art. 94 StPO die Behörde zuständig, bei welcher die
versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Dies ist
vorliegend das Strafgericht. Die Strafgerichtspräsidentin hat diesbezüglich entschieden
und das Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gegen diese Verfügung
vom 2. Mai 2016 ist keine Beschwerde erhoben worden. Sie ist somit rechtskräftig.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten
wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.