Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.41
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokatin,
und [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Februar 2016
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin)
stellte am 18. Dezember 2015 gegen ihren Ehemann B____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige
wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Nötigung zum Nachteil der
gemeinsamen Tochter C____ (geb. [...] 2012). Die Staatsanwaltschaft eröffnete
eine Strafuntersuchung und führte diverse Ermittlungen durch (je getrennte
Befragung von Mutter und Vater, Videobefragung des Mädchens, Abklärungen des
Instituts für Rechtsmedizin bzw. Kinderspitals sowie Stellungnahme des
Kinderarztes). Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beizug der
Verfahrensakten des Kindesschutzverfahrens und auf Einholung eines aussagepsychologischen
Gutachtens bezüglich der Aussagen des Mädchens wurden indessen mit Beweisergänzungsentscheid
der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2016 abgelehnt.
Mit Verfügung
vom 24. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner mangels Beweises des Tatbestandes ein. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Aussagen des Mädchens seien nicht geeignet, den
Realitätsbezug der vermuteten sexuellen Missbrauchshandlungen nachzuweisen. Es
gebe keine weiteren objektiven Beweise oder Indizien, die den Beschwerdegegner
belasten würden.
Mit Beschwerde
vom 4. März 2016 beantragt A____, die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft sei kostenfällig aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit Strafbefehl oder
Anklageerhebung abzuschliessen, eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Der
Beschwerdegegner beantragt mit Stellungnahme vom 28. April 2016 die kostenfällige
Beschwerdeabweisung, Schadenersatz und Genugtuung und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung
vom 9. Mai 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
hat am 7. Juni 2016 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten der Staatsanwaltschaft
wurden beigezogen. Auf einen Beizug der Akten der KESB Leimental wurde mangels
Bedeutung für die hier wesentliche Frage der Verfahrenseinstellung verzichtet.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der StPO,
EG StPO, SG 257.100; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.
382 N 2; Schmid, Praxiskommentar
StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung
selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte
zum Nachteil ihrer minderjährigen Tochter begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE
BES.2014.179 vom 28. Mai 2015 E. 1.2).
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin hat am 18. Dezember 2015 gegen ihren Ehemann Strafanzeige
erstattet wegen sexueller Handlungen mit einen Kind und Nötigung der
gemeinsamen Tochter C____. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anzeige mit
Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den Besuchsterminen des Vaters. So habe die
Tochter am 25. Oktober 2015 nach einem Ausflug mit dem Vater gesagt, dieser
habe in ihrem „Fudi Käferli gesucht" und es habe ihr wehgetan. Am Mittag
des 6. Dezember 2015 habe sie – ebenfalls nach einem Besuch beim Vater –
plötzlich die Hose heruntergezogen, sich im Genitalbereich gerieben und gesagt,
der Vater habe Eisenbahn gespielt und ihr wehgetan. Die Beschwerdeführerin habe
beide Male „überdurchschnittliche“ Rötungen im Genitalbereich des Kindes
festgestellt. Überdies habe der Vater gegenüber der Tochter damit gedroht,
ihrem Bruder weh zu tun, falls sie nicht weiterhin an den Besuchstagen zu ihm
komme. Die Tochter habe am 6. Dezember 2015 nicht zum Besuchstermin mit
dem Vater gehen wollen und über Bauch- und Kopfschmerzen geklagt.
2.2 Die
Eheleute leben getrennt. Der Ehemann macht geltend, dass er sein Besuchsrecht
nur ungenügend wahrnehmen könne und dass die Anzeige ein Racheakt sei, nachdem
er am 26. Oktober 2015 die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft beantragt
und es am 17. Dezember 2015 ein Gespräch mit der KESB Leimental über das
Besuchsrecht gegeben habe.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung eröffnet und diverse Ermittlungen
eingeleitet. Das Mädchen ist von zwei Ärztinnen des Instituts für Rechtsmedizin
bzw. des Kinderspitals untersucht worden (Bericht des UKBB und Akteneintrag der
Staatsanwaltschaft, beide vom 18. Januar 2016, ferner das
rechtsmedizinische Gutachten vom 8. März 2016, welches erst nach der
Einstellungsverfügung ergangen ist). Am 21. Januar 2016 sind die Mutter und die
Tochter je getrennt befragt worden. Der Beschwerdegegner wurde am 3. Februar
2016 einvernommen. Es wurden ferner Auskünfte des behandelnden Kinderarztes
(Schreiben vom 29. Januar 2016) und der Kinder- und Jugendpsychiatrie Bruderholz
über ein Beratungsgespräch mit der Mutter (Bericht vom 26. Januar 2016)
eingeholt. Nach Auswertung dieser Abklärungen ist die Staatsanwältin zum
Schluss gelangt, die Aussagen des Mädchens seien nicht geeignet, den
Realitätsbezug der vermuteten sexuellen Missbrauchshandlung nachzuweisen.
Weitere objektive Beweise oder Indizien seien nicht vorhanden. Zudem sei die
Annahme nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass der Verdacht zumindest auch
aus sachfremden Motiven vor dem Hintergrund der strittigen Besuchsrechtsfrage
geäussert worden sei. Eine Verurteilung sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich
nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Dieser ergibt sich aus
dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer
Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1,
138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw.
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis,
BGer 6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 2.1).
3.2 Im
vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft, entsprechend ihrer Aufgabe,
belastende und entlastende Umstände abgeklärt und gewürdigt (Art. 6 Abs. 2
StPO). Entlastend hat sich nicht nur die Motivlage in der konfliktträchtigen
Trennungssituation ausgewirkt (Unterhalt, Besuchsrecht), sondern auch der
Umstand, dass das Mädchen in der Einvernahme den Vater nicht von sich aus
belastet und keine Anzeichen von Angst gezeigt habe. Gewürdigt wurde auch das
Alter des Mädchens von damals rund drei Jahren und vier Monaten sowie die Hinweise
in der Lehre, dass Aussagen von Kindern unter vier Jahren nur sehr bedingt
verwertbar sind (Einstellungsverfügung S. 2 mit Hinweisen, vgl. auch Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im
Strafprozess, Diss. Luzern 2014, S. 26; Scheidegger,
Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Diss. Zürich
2006, S. 15 f.). Zudem sei es, so die Staatsanwaltschaft, schwer
nachzuvollziehen, weshalb die Mutter nicht früher eine Fachperson aufgesucht
habe.
3.3 Gewisse
Bedenken vermag auch die Ortsangabe im Bericht des Mädchens zu erwecken, wonach
der Vater im Zoo bei den Flamingos „Chäferli gesucht“ habe (Video 16:35).
Allerdings ist hier zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme
anlässlich der Anzeigestellung den vorgeworfenen Übergriff vom 25. Oktober 2015
(Chäferli) mit dem Besuch der Vorstellung „Dornröschen“ im Kindertheater in Verbindung
gebracht hat (Einvernahmeprotokoll Polizei Binningen S. 3). Zum Vorwurf vom 6.
Dezember 2015 (Eisenbahn) hat die Beschwerdeführerin keine Ortsangabe gemacht
(Einvernahmeprotokoll Polizei Binningen S. 2). Es war der Polizeibeamte, der
diesen zweiten Vorfall in seiner eigenen Schilderung mit einem Zoobesuch in
Verbindung gebracht hat (Polizeirapport Binningen „Anzeige häusliche Gewalt“,
S. 3). Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die Aussage des Mädchens, der
frühere Übergriff (Chäferli) habe sich im Zoo ereignet, nicht mit den Angaben der
Eltern übereinstimmt, wonach damals ein Theaterbesuch auf dem Programm
gestanden habe. Ebenso findet sich für die Angabe im Polizeirapport Binningen,
der spätere Übergriff (Eisenbahn) habe sich im Zoo ereignet, in den Einvernahmeprotokollen
keine Stütze. Vielmehr wurde zu diesem Vorwurf keine Ortsangabe festgestellt.
3.4 Die
kritische Würdigung der Trennungssituation und des Kindesalters darf jedoch
nicht dazu führen, dass der strafrechtliche Schutz solcher Kinder faktisch
entfällt. Vielmehr müssen, soweit möglich und zumutbar, die zur Verfügung
stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft werden. Dies stellt eine
anspruchsvolle Aufgabe dar, da in diesem Kindesalter Aussagen (im verbalen
Sinn) nur eingeschränkt zu erwarten und die Beobachtungen von Eltern in
Konfliktsituationen immer mit der Möglichkeit sachfremder Absichten behaftet
sind. Hinzu kommt, dass solche Verfahren für alle Beteiligten eine grosse
Belastung darstellen. Bei der Auswertung der Videoeinvernahme fällt im
vorliegenden Fall auf, dass das Mädchen bezüglich der hier interessierenden
Vorgänge im Wesentlichen durch Gesten kommuniziert. Zur Beschreibung des
Vorfalls „Chäferli“ zeigt es eine Handbewegung, die auch als Abwischen des Gesässes
beim Toilettenbesuch und somit als elterliche Reaktion auf ein Beissen im Analbereich
gedeutet werden könnte.
3.5 Ein
anderer Eindruck entsteht jedoch bei der Beschreibung des „Eisenbahnspielens“.
Das Mädchen sagt auf Nachfrage, dass der Vater mit dem Finger eben Eisenbahn
spiele (Video 24:12). Auf die Frage, wie das gehe, fährt sie mit der rechten
Hand zwischen die Beine und reibt sich im Schambereich. Die Staatsanwaltschaft
verweist hierzu auf das Phänomen der genitalen Selbstberührung, das bei sehr
vielen Kindern ab dem zweiten Lebensjahr zu beobachten sei. Sexuelles Betätigungsverhalten
von (Klein-)Kindern sei Bestandteil normaler Entwicklung und weise nicht auf
sexuellen Missbrauch hin.
Auffällig am
vorliegenden Fall ist jedoch nicht das Auftreten einer solchen genitalen
Selbstberührung an sich, sondern der Zusammenhang mit der Frage nach der Art
und Weise des Eisenbahnspielens. Das Kind beantwortet diese Frage nicht verbal,
sondern eben durch diese Geste. Es handelt sich dabei um eine überraschende
Antwort, die auf den ersten Blick jedenfalls nicht an ein gewöhnliches
Eltern-Kind-Spiel erinnert. Mit dieser Geste wird zudem die Aussage der Mutter
bestätigt, die eine derartige – nach ihren Aussagen spontane – Mitteilung des Mädchens
bereits beobachtet haben will, was sie zur Strafanzeige veranlasst habe. Zu
diesem irritierenden Zusammenhang mit einem „Spiel“ kommt hinzu, dass die genitale
Selbstberührung in einer für das Kind wohl einmaligen Befragungssituation in
einem fremden Umfeld aufgetreten ist, was doch als ungewöhnlich bezeichnet
werden muss.
Was den
zeitlichen Ablauf angeht, soll sich der Vorfall „Eisenbahn“ am 6. Dezember 2015
ereignet haben. 12 Tage später wurde Strafanzeige gestellt, weitere drei Tage
später bereits die Videoeinvernahme durchgeführt. Diese relativ kurzen
Zeiträume lassen – jedenfalls auf den ersten Blick – den Schluss nicht zu,
wonach die Belastungen aus zeitlichen Gründen unerheblich seien.
Insgesamt kann
daher beim jetzigen Verfahrensstand nicht gesagt werden, die Verdachtsmomente
seien derart ausgeräumt, dass eine Verfahrenseinstellung gerechtfertigt wäre.
Vielmehr ist es angezeigt, zur Würdigung der Videobefragung des Kindes ein
Gutachten einzuholen, welches sich zur Ausdrucksfähigkeit des Mädchens unter
Berücksichtigung der nonverbalen Kommunikation äussert. Anschliessend wird die
Staatsanwaltschaft unter Würdigung aller Erkenntnisse erneut über die Anklageerhebung
oder Verfahrenseinstellung befinden.
Nach dem
Gesagten ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und das
Verfahren zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Art.
397 Abs. 3 StPO).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4
StPO). Der Beschwerdeführerin ist nach Massgabe ihres Obsiegens im
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse
auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Einreichung einer Kostennote ist
der Aufwand ihrer Vertreterin praxisgemäss zu schätzen, wobei für Beschwerde
und Replik insgesamt 7 Stunden angemessen sind, die zum Überwälzungstarif von
CHF 250.– entschädigt werden.
Der Vertreter
des Beschwerdegegners, Dr. […], der sich im Beschwerdeverfahren durch zwei Mitarbeiterinnen
hat substituieren lassen, wird im Sinne der amtlichen Verteidigung aus der
Gerichtskasse entschädigt. Für die Beschwerdeantwort und die Zustellungen im
Beschwerdeverfahren ist ein Aufwand von 4 Stunden angemessen. Der Stundentarif
für die amtliche Verteidigung beläuft sich auf CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2016
aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an
die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
8 % MWST von CHF 140.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Vertreter des Beschwerdegegners, Dr. […], wird für die
amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).