Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.18
ENTSCHEID
vom 28. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch MLaw [...]
Advokat
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 8. März
2016
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 21. Januar 2016 informierte die Staatliche Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (nachfolgend: Schlichtungsstelle) A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
dass am 18. Januar 2016 ein Verfahren gegen sie anhängig gemacht worden sei und
ihr die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung mit separater Post zugestellt
werde. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schlichtungsstelle
für den Fall, dass „wider Erwarten eine Schlichtungsverhandlung angesetzt“
werde, sie für ihr Nichterscheinen zu entschuldigen. Mit Schreiben vom 26.
Februar 2016 lud die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführerin zu einer
Verhandlung vom 8. März 2016, 8:10 Uhr, vor; für den Fall des Nichterscheinens
wies sie ausdrücklich auf die Möglichkeit des Ausfällens einer Ordnungsbusse
hin. In der Folge erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung vom 8.
März 2016. Mit Verfügung vom 8. März 2016 teilte die Schlichtungsstelle der
Beschwerdeführerin mit, dass sie zu der auf den 5. April 2016 angesetzten
Verhandlung nicht erschienen sei und dass ihr deshalb eine Ordnungsbusse von
CHF 150.– auferlegt werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag lud die Schlichtungsstelle
die Parteien sodann zu einer neuen Verhandlung auf den 5. April 2016.
Gegen die
Ordnungsbussenverfügung vom 8. März 2016 hat die Beschwerdeführerin am 23. März
2016 beim Appellationsgericht Beschwerde eingereicht. Darin verlangt sie die
Aufhebung der Ordnungsbusse. Mit Rektifikat vom 25. April 2016 berichtigte die
Schlichtungsstelle die angefochtene Verfügung insofern, als sie die Ordnungsbusse
wegen des Nichterscheinens an der Verhandlung vom 8. März 2016 (statt vom 5.
April 2016) ausfällte. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 hat sie zur Beschwerde
Stellung genommen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 hat sich die Beschwerdeführerin
dazu vernehmen lassen. Die wesentlichen Tatsachen und Vorbringen der
Beteiligten ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]; AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 1.1). Zum Entscheid über die
Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die angefochtene Verfügung ist
als prozessleitende Verfügungen innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung
anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und
formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Der Ausschuss kann aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg entscheiden
(Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, mit der angefochtenen
Verfügung vom 8. März 2016 werde ihr eine Ordnungsbusse für das behauptete
Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2016
auferlegt. Dieser Verhandlungstermin liege in der Zukunft, weshalb über das
Erscheinen der Parteien noch keine zuverlässige Aussage getroffen werden könne.
Damit stelle die Schlichtungsstelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
fest und wende das Recht nicht richtig an (Beschwerde, S. 1 f.). Die
Schlichtungsstelle führt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde aus, dass die
angefochtene Ordnungsbussenverfügung vom 8. März 2016 fälschlicherweise
anstelle des Datums der unentschuldigt versäumten Verhandlung vom 8. März
2016 das Datum der neu angesetzten Verhandlung vom 5. April 2016 enthalte.
Sie bringt sodann vor, dass der Beschwerdeführerin angesichts des Ablaufs des
Verfahrens jederzeit habe bewusst sein müssen, dass die Ordnungsbussenverfügung
ein falsches Datum – dasjenige der neu angesetzten Verhandlung – und nicht
das richtige Datum der unentschuldigt versäumten Verhandlung enthalte
(Vernehmlassung der Schlichtungsstelle, S. 2).
Den Ausführungen
der Schlichtungsstelle kann ohne Weiteres gefolgt werden. Bei der falschen Datumsangabe
handelt es sich tatsächlich um einen Verschreiber, welcher für die
Beschwerdeführerin erkennbar war. Zunächst enthalten beide Schreiben, welche
die Beschwerdeführerin vor der Ordnungsbussenverfügung von der Schlichtungsstelle
erhalten hat (Anzeige eines Schlichtungsgesuchs und Vorladung), die Betreffzeile
„Fall: 16/S-33“. Die Ordnungsbussenverfügung enthält dieselbe Betreffzeile, so
dass sie offensichtlich im Zusammenhang mit den bisherigen Schreiben der
Schlichtungsstelle steht und vor diesem Hintergrund gelesen werden muss. Sodann
wurde der Beschwerdeführerin mit Datum vom 8. März 2016, dem Tag der
versäumten Verhandlung, nicht nur die Ordnungsbussenverfügung wegen der
versäumten Verhandlung, sondern gleichzeitig eine zweite Vorladung zu einer Verhandlung
vom 5. April 2016, versandt. Angesichts dieser Umstände musste der
Beschwerdeführerin klar sein, dass es sich um einen Verschreiber handelt und
die Ordnungsbusse versehentlich für das Versäumen der Verhandlung vom 8. März
2016 (und nicht vom 5. April 2016) ausgesprochen wurde. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin liegt somit nicht eine (offensichtlich)
unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Vielmehr hat die
Schlichtungsstelle den Sachverhalt – unentschuldigtes Erscheinen zur
Verhandlung vom 8. März 2016 – völlig richtig festgestellt, diesen Sachverhalt
aber in der Verfügung vom 8. März 2016 – aufgrund eines offensichtlichen
Verschreibers – falsch wiedergegeben.
2.2 In
ihrer Eingabe vom 31. Mai 2016 bezweifelt die Beschwerdeführerin sodann, ob
tatsächlich eine bös- oder mutwillige Prozessführung ihrerseits vorliege. Sie
weist darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 27. Januar 2016 um Entschuldigung
ihres Fernbleibens ersucht habe, falls wider Erwarten eine
Schlichtungsverhandlung angesetzt würde. Hierauf sei die Schlichtungsstelle in
der Vorladung vom 29. Februar 2016 nicht eingegangen, obwohl es ihr zumutbar
gewesen wäre, der Beschwerdeführerin ausdrücklich anzuzeigen, dass ihre
Entschuldigung nicht akzeptiert werde. Die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin habe in guten Treuen darauf vertrauen dürfen,
dass ihre Entschuldigung Wirkung entfalte und dass sie keine Busse, sondern nur
die Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO zu erwarten habe (Eingabe vom
31. Mai 2016, S. 1 f.).
Bei unentschuldigtem
Nichterscheinen einer Partei an einer Schlichtungsverhandlung ist die Schlichtungsstelle
berechtigt, die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO auszuschöpfen. Dabei
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die disziplinarischen
Sanktionen vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich und zweckmässig –
anzudrohen (BGE 141 III 265 E. 5.1 und 5.2), was die Schlichtungsstelle
vorliegend in der Vorladung zur Verhandlung vom 8. März 2016 getan hat. Das
Bundesgericht erwog in einem obiter dictum, dass das
Nichterscheinen nur unter qualifizierenden Umständen den Geschäftsgang stört
bzw. eine bös- oder mutwillige Prozessführung darstellt (BGE 141 III 265
E. 5.1 S. 269). Zur Frage, ob bereits die fehlende Entschuldigung der
Säumnis einen solchen „qualifizierenden Umstand“ bildet, äusserte sich das
Bundesgericht in diesem Entscheid nicht. Die Literatur ist in dieser Frage
uneinheitlich: Gemäss Dolge
rechtfertigt sich eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsgangs nur
ausnahmsweise, etwa wenn die Partei den Termin verschieben lässt, um dann
gleichwohl unentschuldigt nicht zu erscheinen (Dolge,
in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer
Zivilprozessordnung, a.a.O., S. 127). Demgegenüber stört nach Infanger den Geschäftsgang bereits, wer
verspätet zur Verhandlung erscheint oder unnötig spät ein begründetes
Verschiebungsgesuch stellt, so dass der Termin nicht mehr anderweitig belegt werden
kann (Infanger, in: Dolge/Infanger,
Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 51).
Für Bohnet/Jeannin stört das
unentschuldigte Fernbleiben der beklagten Partei von der Schlichtungsverhandlung
grundsätzlich den Geschäftsgang, da dadurch der Zweck des Schlichtungsverfahrens
vereitelt wird (Bohnet/Jeannin,
Anmerkung zu BGE 141 III 265, in: SZZP 2015, 422 f.). Weiter erachtet auch
Honegger die unentschuldigte
Säumnis der beklagten Partei als Störung des Geschäftsgangs (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 206 ZPO N 3). Schliesslich qualifizieren auch Schrank sowie Koumbarakis das unentschuldigte Nichterscheinen
grundsätzlich als mutwillige Prozessführung (Schrank,
Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel
2015, S. 149 mit weiteren Hinweisen; Koumbarakis,
Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen nach der neuen
Zivilprozessordnung, in: Beat Rohrer [Hrsg.], Aktuelle Fragen zum Mietrecht, Zürich/Basel/Genf
2012, S. 144).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Frage, ob bereits für ein unentschuldigtes
Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung eine Ordnungsbusse verhängt
werden darf, in der Literatur im Ergebnis eher bejaht wird. Dem ist beizupflichten.
Der Zweck des Schlichtungsverfahrens liegt darin, ein Gerichtsverfahren
abzuwenden, indem sich die Parteien einigen. Dies setzt eine wirkliche Aussprache
zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung voraus. Eine solche
Aussprache kann jedoch nur stattfinden, wenn die Parteien persönlich
erscheinen. Das persönliche Erscheinen der Parteien stellt dementsprechend ein zentrales
Element des Schlichtungsverfahrens dar, von dem nur bei Vorliegen einer der in
Art. 204 Abs. 3 ZPO abschliessend aufgezählten Ausnahmen abgewichen werden
darf (vgl. hierzu BGE 140 III 70 E. 4.3; BGer. 4C_1/2013 vom 35. Juni 2013
E. 4.3). Bei Säumnis des Gesuchsgegners verfährt die Schlichtungsstelle gemäss
Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Ohne
Anwendung der Disziplinarbefugnisse könnte der nicht an einer Einigung
interessierte Gesuchsgegner sanktionslos der Schlichtungsverhandlung
fernbleiben, womit der Zweck des Schlichtungsverfahrens vereitelt würde.
Demgemäss muss bereits das unentschuldigte Fernbleiben von der
Schlichtungsverhandlung für die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss
Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO genügen.
Im vorliegenden
Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Schlichtungsverhandlung vom
5. März 2016 unentschuldigt ferngeblieben ist. In diesem Rahmen stellt
sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage (vgl. E. 2.1 am Ende),
ob die Schlichtungsstelle der Beschwerdeführerin ausdrücklich hätte mitteilen
müssen, dass sie deren Schreiben vom 27. Januar 2016 nicht als Entschuldigung
akzeptiere, und ob die Beschwerdeführerin mangels einer solchen Mitteilung
annehmen durfte, dass ihr Nichterscheinen entschuldigt sei. Dies ist zu
verneinen: Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben 26. Februar 2016 zur
Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Damit konnte sie nicht mehr nach Treu und
Glauben davon ausgehen, dass ihr vorheriges Schreiben vom 27. Januar 2016 von
der Schlichtungsstelle als Entschuldigung akzeptiert worden sei und sie damit
von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen dispensiert werde. Im Übrigen kann
nur beim Vorliegen einer der in Art. 204 Abs. 3 ZPO genannten
Gründen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen dispensiert werden. Einen
solchen Grund hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF
200.– (zur Höhe der Gerichtskosten vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.