Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.268
URTEIL
vom 23.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiberin MLaw Derya
Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Dezember 2015
betreffend vorsorgliche Verlängerung
der Unterbringung sowie vorsorgliche Verlängerung der errichteten
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Sachverhalt
Mit
Einzelentscheid vom 16. Dezember 2015 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) die Obhut über C____, geboren am […] 2009, den Sohn von A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beigeladener), gemäss
Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) superprovisorisch auf
und platzierte C____ im Durchgangsheim [...]. Zudem errichtete sie vorsorglich
eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte [...], Sozialarbeiterin
des Kindes- und Jugenddienstes (KJD), zur Beiständin. Nach erfolgter Anhörung des
Kindes und der Beschwerdeführerin verlängerte die KESB mit Entscheid vom 18.
Dezember 2015 vorsorglich die superprovisorisch verfügte Unterbringung von C____
im Durchgangsheim [...] sowie die gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
errichtete Beistandschaft.
Gegen diesen Verlängerungsentscheid
hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt die sofortige Aufhebung dieses
Entscheids. Am 23. Dezember 2015 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um
sofortige Aufhebung der angefochtenen Verfügung abgewiesen und der
Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde innerhalb der
gesetzlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen ab Eröffnung des angefochtenen
Entscheids weiter zu begründen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 hat der Instruktionsrichter
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Beschwerde innert
der gesetzlichen Frist nicht mehr ergänzt hat. Mit Eingabe vom 25. Januar
2016 hat die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung beantragen lassen. Am 18. Februar 2016 hat sich die KESB
vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
22. Februar 2016 hat der Instruktionsrichter den Parteien mitgeteilt, dass das
Verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde kaum vor dem für den
7. März 2016 in Aussicht gestellten Entscheid der KESB in der Sache
werde entscheiden können. Am 7. März 2016 hat die KESB definitiv entschieden, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über C____ aufzuheben und
diesen im Durchgangsheim [...] unterzubringen. Zudem hat sie [...],
Sozialarbeiterin des KJD, als Beiständin bestätigt. Mit Eingabe vom 31. März
2016 hat die Beschwerdeführerin ausführen lassen, dass sie an ihrer Beschwerde
festhalte. Am 14. April 2016 hat sie dem Gericht mitteilen lassen, dass sie das
Mandatsverhältnis mit ihrem bisherigen Vertreter, lic. iur. [...], Advokat, per
sofort aufgelöst habe. Mit Schreiben vom 19. April 2016 hat sie das Gericht über
ein neues Vertretungsverhältnis mit lic. iur. [...], Advokatin, informieren
lassen. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
durch diese neue Vertreterin hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25.
April 2016 abgewiesen. Die von der KESB zwischenzeitlich eingesetzte
Kindesvertreterin, lic. iur. [...], Advokatin, hat ihren Aufwand im vorliegenden
Verfahren mit Eingabe vom 2. Mai 2016 nachgewiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ge-mäss Art. 450 Abs.
1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und
Er-wachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungs-gericht geführt werden. Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 Ziff.
4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den
gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels
spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).
1.2 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen. Als
solche gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer
Verbundenheit steht. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____, auf den
sich der angefochtene Entscheid bezieht, von diesem betroffen und gemäss Art.
450 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die Beschwerde
rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet.
1.3 Eine
weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen
eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die
Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen
würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf
das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden,
dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage
ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen
ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen
kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der
Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE
126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007, 734/2006 vom 10.
Januar 2007).
Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Einzelentscheid der KESB vom 18.
Dezember 2015 angeordnete vorsorgliche Massnahme. Mit Entscheid vom 7. März
2016 hat die KESB definitiv über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ gestützt
auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entschieden und verfügt, dass er im Durchgangsheim [...]
untergebracht bleibe. Gleichzeitig hat sie die Beistandschaft gemäss Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB bestätigt. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit
neuer Beschwerde erneut beim Verwaltungsgericht angefochten. Damit ist die
angefochtene vorsorgliche Massnahme durch den definitiven Entscheid abgelöst
worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des
angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein
ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses
sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.1 Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und über die Frage der
Zusprechung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin. Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines
Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des
Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist
(vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S.
514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid ausgefallen wäre, wenn das
Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid
bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175
vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1,
VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3-4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015
E. 1.2, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli
2014 E. 1.2-3).
2.2 Wie
der Instruktionsrichter bereits in der Verfügung vom 23. Dezember 2015
zutreffend ausgeführt hat, leidet die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des KJD
(act. 5 S. 3) von Frau [...], Sozialarbeiterin, an einer Borderline-Störung. Gemäss
diesem Bericht reagiert sie impulsiv und unkontrolliert auf das Kind, kann ihre
Emotionen nur schwer regulieren und bekundet Schwierigkeiten, auf die Bedürfnisse
des Kindes einzugehen. Krankheitsbedingt leidet sie unter starken
Stimmungsschwankungen, was das Kind zunehmend verunsichert. Die Situation des
Kindes wird sowohl gemäss Abschlussbericht MST-CAN (Multisystemische Therapie
Kinderschutz) des KJD (act. 4 S. 10) als auch der Gefährdungsmeldung des Durchgangsheims
[...] (act. 6) aktuell als stark gefährdet beurteilt. Nach letzterer sei es
fatal, wenn der mit der Einweisung eingeleitete Entwicklungsprozess des Kindes
abgebrochen würde, zumal sich die Beschwerdeführerin dann wieder auf eine
symbiotische Beziehung zum Kind zurückziehen würde. Zudem kann aus dem Bericht des
KJD (a.a.O. S. 2) entnommen werden, dass die Kooperation der Beschwerdeführerin
bezüglich dieses Entwicklungsprozesses in der Vergangenheit nur ungenügend
vorhanden gewesen ist. Ein freiwilliger Eintritt ins Heim konnte erst ab
Oktober 2015 erfolgen. Dieser Heimeintritt hat gemäss dem Bericht der
Schule eine positive Wirkung auf das Kind gehabt. Ferner geht aus dem Bericht
des KJD (a.a.O. S. 3) hervor, dass die Beschwerdeführerin nach den
gemeinsam verbrachten Wochenenden während der Heimplatzierung jeweils ihre
Überforderung kund gegeben und von grossen Konflikten mit dem Kind berichtet
hat. Schliesslich ist gemäss Abschlussbericht MST-CAN des KJD (a.a.O.
S. 10) eine dauerhaft stabilisierende Fremdplatzierung von C____
angezeigt, um ihm die Möglichkeit einer kindgerechten und gesunden Entwicklung
mit förderlichem Interaktionismus zu geben. Diese Ausführungen erscheinen
zumindest in summarischer Beurteilung der Sache überzeugend. Im Weiteren kann
auf die zutreffenden Ausführungen des Instruktionsrichters in der Verfügung vom
23. Dezember 2015 verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung mit grosser
Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde trotz entsprechender Aufforderung nicht innert
Frist weiter begründet hat.
Daraus folgt,
dass die mutmasslich unterliegende Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten
des abzuschreibenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.–
zu tragen hat. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Instruktionsrichter gehen diese jedoch zu Lasten des Staates. Des Weiteren
macht die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Entschädigung für
Anwaltskosten geltend. Die Höhe des beantragten Honorars ihres ersten
Vertreters, lic. iur. [...], Advokat, von CHF 921.90 (inkl. Auslagen und 8
% MWST) erscheint angemessen und geht ebenfalls zu Lasten der Gerichtskasse.
Das Gesuch um Einsetzung einer weiteren Vertreterin nach erfolgtem Entzug des
Mandats des ersten Vertreters wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom
25. April 2016 abgewiesen, weshalb kein weiteres Vertretungshonorar auszurichten
ist. Zudem ist der Vertreterin des ebenfalls bedürftigen Kindes, lic. iur. [...],
Advokatin, ein Honorar von CHF 259.20 entsprechend der eingereichten Honorarnote
vom 2. Mai 2016 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese
gehen aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des
Staates.
Dem ersten Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, lic. iur. [...], wird ein Kostenerlasshonorar von CHF 921.90
(inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
Vertreterin des Kindes, lic. iur. [...], Advokatin, wird ein Kostenerlasshonorar
von CHF 259.20 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kinder- und Jugenddienst (KJD)
Beigeladener
Beiständin ([...])
lic. iur. [...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.