Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.54
URTEIL
vom 4.
Juli 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung vom 1. Juli
2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Tunesien. Er versuchte am 1. Juli 2016, von der Schweiz kommend nach Frankreich
auszureisen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er durch die
französischen Behörden in die Schweiz zurückgewiesen. Hier stellte sich
anlässlich seiner Kontrolle heraus, dass er mit einem vom 11. März 2016 bis zum
11. März 2019 gültigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt ist. Das Migrationsamt
wies A____ deshalb mit Verfügung vom 1. Juli 2016 aus der Schweiz weg und ordnete
eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. In der Verhandlung vom 4. Juli 2016 ist
A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Tatsachen
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden
ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Im vorliegenden
Fall hat der Beurteilte gegen die ihm im März dieses Jahres auferlegte
Einreisesperre für den Schengenraum verstossen. Er hält sich bereits seit mindestens
rund fünf Jahren illegal in Europa auf, wobei er gemäss eigenen Angaben
mehrfach zwischen Italien und Frankreich hin und hergereist sei. Er hat somit
Mittel und Wege gefunden, wie er als illegal Anwesender ohne Aufenthaltsbewilligung
überleben kann. Diese langjährige Erfahrung würde ihm auch in Zukunft helfen
und eine freiwillige Reise in die Heimat nicht gerade fördern. Bei seiner
Befragung durch das Migrationsamt vom 1. Juli 2016 hat er angegeben, er habe
nicht die Absicht gehabt, in seine Heimat zurückzukehren. In Frankreich habe er
in einem tunesischen Restaurant gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt
bestritten. Im Falle einer Haftentlassung würde er zu seiner Schwester gehen,
die in Frankreich wohnhaft sei. Auf die Frage, was er dazu sage, wenn er nach
Tunis geschickt werde, meinte der Beurteilte, er wolle nicht nach Tunesien
zurückkehren. In der heutigen Verhandlung hat er bestätigt, er könne nicht in
seine Heimat zurückkehren. Seine Eltern seien alt und arm, er müsse arbeiten um
sie zu unterstützen. Er habe in Frankreich eine Schwester, zu dieser wolle er
gehen. All dies macht deutlich, dass A____, wäre er in Freiheit, für den
Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung stehen, sondern nach Frankreich zu
seiner Schwester untertauchen würde.
Der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung darf nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar
sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Auch muss der Vollzug der Wegweisung mit
dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Diesbezüglich legt das Migrationsamt dar, dass für die Ausstellung eines
Reisedokuments für den Beurteilten ein internationaler Fingerabdruckvergleich
ausreichen sollte. Im Fall einer positiven Identifizierung sei in der Regel mit
zwei Wochen bis zum Erhalt eines Laissez-Passer zu rechnen. Das Migrationsamt
hat bereits ein Gesuch um Vollzugsunterstützung beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) eingereicht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
der Vollzug der Wegweisung möglich und innert nützlicher Frist durchführbar
erscheint. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als zulässig und ist zu
bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 30. September 2016,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.