Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.32
ENTSCHEID
vom 29.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Juni 2016
betreffend Abweisung eines
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt
vom 13. April 2016 der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil eines Kindes
und zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der mehrfachen Drohung
(teilweise zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Nötigung
schuldig erklärt und – neben einer Busse – zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren. In einzelnen Anklagepunkten wurde er von den Vorwürfen der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil des Ehegatten während der
Ehe), der Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes) und der Drohung (zum
Nachteil eines Kindes) freigesprochen. Mit Beschluss vom gleichen Datum wurde
die über den Beschwerdeführer verfügte Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer
von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. Juli 2016, verlängert. Im Anschluss an die
Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer den vorläufigen Vollzug der
ausgesprochenen Strafe beantragt, was mit Verfügung der Verfahrensleiterin des
Strafgerichts vom 19. April 2016 bewilligt wurde. Gegen das Urteil vom 13.
April 2016 haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft
Berufung erhoben.
Mit Schreiben
vom 2. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...],
seine sofortige Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug. Das
Zwangsmassnahmengericht lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2016
ab. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 Beschwerde erhoben mit
den Anträgen, er sei „ohne Weiteres aus der Sicherheitshaft resp. aus dem
vorläufigen Strafvollzug zu entlassen“, eventualiter unter Auflage einer
Schriftensperre und einer Meldepflicht; unter o/e Kostenfolge, eventualiter sei
ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 21. Juni 2016 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat am 23. Juni 2016 repliziert und dem Appellationsgericht mit Eingabe
vom 27. Juni 2016 ein Schreiben der Institution „[...]“ zur Kenntnisnahme
zugestellt, wonach der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus dem
vorläufigen Strafvollzug dort eintreten könnte. Gleichzeitig hat er mitgeteilt,
dass er aufgrund dieser neuen Tatsache der „zuständigen Strafgerichtspräsidentin“
den Antrag gestellt habe, den Beschwerdeführer den sofortigen Übertritt aus dem
vorläufigen Strafvollzug in die Institution „[…]“ „im Sinne eines erneuten
Haftentlassungsgesuchs“ zu bewilligen“.
Erwägungen
1.1 Ein
sich im vorzeitigen Strafvollzug befindender Angeschuldigter ist berechtigt,
jederzeit ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen
Strafvollzug zu stellen. Da der vorläufige Vollzug seine Grundlage nicht in
einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des
Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Voraussetzungen für die
Fortsetzung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGer
1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2; BGE 117 Ia E. 1c und d S. 76 ff.).
1.2 Die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht
unterliegt der Beschwerde an das Appellationsgericht (Art. 393 Abs. 1
lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-
und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Der dringende
Tatverdacht im Sinne von Art. 221. Abs. 1 StPO ist durch die erstinstanzliche
Verurteilung ohne weiteres gegeben. Er wird denn auch vom Beschwerdeführer
nicht in Frage gestellt, auch wenn er die ihm vorgeworfenen Delikte nach wie
vor bestreitet.
4.1 Als
besonderen Haftgrund hat das Zwangsmassnahmengericht Fluchtgefahr im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO angenommen. Nach dieser Bestimmung liegt
Fluchtgefahr vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen,
dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, durch Flucht dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Im Vordergrund
steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein
Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr
in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere die familiären Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer
1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E.
3.1; Forster, in: Balser Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N
1022).
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 15 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Er befindet sich seit dem 4. Juni 2015 in
Haft, so dass er den unbedingten Teil der erstinstanzlich ausgesprochenen
Strafe Anfang September 2016 verbüsst haben wird. Das Urteil ist indessen nicht
rechtskräftig und wurde nicht nur vom Beschwerdeführer selbst, sondern auch von
der Staatsanwaltschaft angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Beschwerdeantwort angekündigt, dass sie im Berufungsverfahren – wie bereits vor
der ersten Instanz – eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe beantragen werde.
Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils liegt noch nicht vor. Aus dem
Dispositiv ergibt sich jedoch, dass das Strafgericht im Wesentlichen der
Anklage gefolgt ist. Es stehen somit massive Delikte im innerfamiliären Setting
zur Debatte. Von ihrer Schwere und Struktur her liegt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe
von über 3 Jahren, d.h. eine Erhöhung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um
mehr als 6 Monate, durch das Berufungsgericht durchaus im Bereich des Möglichen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf dies bei der Beurteilung der
Fluchtgefahr berücksichtigt werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass
nur noch eine Reststrafe von – im gegenwärtigen Zeitpunkt – gut zwei Monaten
zur Diskussion stünde. Bei einer Erhöhung der Strafe auf mindestens 3 Jahre
wäre der teilbedingte Vollzug der Strafe ausgeschlossen, so dass – bei
Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln
der Strafe – der Beschwerdeführer noch rund ein Jahr Freiheitsstrafe zu
verbüssen hätte. Dies kann durchaus Anlass sein, sich im Falle der
Haftentlassung durch Flucht dem weiteren Vollzug der Strafe zu entziehen.
Obwohl der
Beschwerdeführer seit 1983 in der Schweiz und seit 2007 in Basel lebt, ist er
hier kaum integriert. Eine berufliche Integration fällt von vornherein weg, da
er seit 2009 IV-Rentner ist. Aber auch vorher hat er nur zeitweise gearbeitet
und war er immer wieder arbeitslos. Seine familiären Beziehungen in der Schweiz
scheinen ebenfalls nicht geeignet, ihn an einer Flucht zu hindern. Mit seinem erwachsenen
Sohn hat er nur gerade während 4 Jahren zusammengelebt und scheint er nur
sporadisch Kontakt zu haben (Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 8. Juni
2015). Die Beziehung zu seiner zweiten Ehefrau und deren Kindern ist infolge
der ihnen gegenüber begangenen Delikte zerbrochen (die Scheidung wurde am
7. Dezember 2015 ausgesprochen). Auch eine ausreichende sprachliche Integration
ist nicht zu erkennen, benötigte er doch trotz seiner langen Aufenthaltsdauer
in der Deutschschweiz bei der Hauptverhandlung des Strafgerichts einen Dolmetscher.
Demgegenüber hat er tragfähige Beziehungen in der Türkei, die eine allfällige
Flucht dorthin begünstigen könnten. Schliesslich muss der Beschwerdeführer im
Falle einer Bestätigung seiner Verurteilung ohnehin damit rechnen, dass das
Migrationsamt seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz überprüfen und ihn aus
der Schweiz wegweisen wird.
Damit ergibt die
Abwägung der gesamten Umstände und Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers,
dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht hat. Daran
ändert auch die Bereitschaft der Institution „[...]“, den Beschwerdeführer nach
einer Entlassung aus dem Strafvollzug für die Durchführung einer Sucht- und
Sozialtherapie aufzunehmen, nichts.
5.1 Auch
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene
Entscheid als richtig. Mildere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr
beseitigen würden, sind nicht ersichtlich. Eine Schriftensperre gemäss Art. 237
Abs. 2 lit. b StPO ist angesichts der offenen Grenzen kein wirksames Mittel,
eine Flucht zu verhindern.
5.2 In
zeitlicher Hinsicht erschiene eine Haft als unverhältnismässig, wenn ihre Dauer
in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe rücken würde (BGE 124 I 208 E.
6 S. 215), wobei die Möglichkeit der Aussprechung einer bedingten oder teilbedingten
Strafe grundsätzlich keine Rolle spielt (BGer 1B_43/201 vom 22. März 2010 E.
3.2; AGE HB.2014.24 vom 11 August 2014 E. 5.1). Da die erstinstanzlich
ausgesprochene Strafe insgesamt 2½ Jahre beträgt und eine Erhöhung auf über
3 Jahre zur Debatte steht, erweist sich die bisher knapp 13 Monate
dauernde Haft noch als verhältnismässig.
5.3 Was
der Beschwerdeführer zum Haftregime im Gefängnis Bässlergut und zur Möglichkeit
des Electronic Monitoring ausführt, kann an der Verhältnismässigkeit der Haft
nichts ändern. Die Art des Vollzugs liegt in der Zuständigkeit der Abteilung
Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Antragsgemäss ist ihm die bereits im Hauptverfahren
bestehende amtliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse
ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei sein Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von
rund 6 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der
Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).