Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.144
URTEIL
vom 3.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Jonas Schweighauser, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Rittergasse 4, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch Dr. [...],
Advokat, [...]
Bau- und Verkehrsdepartement
Auskunftsperson
Baumschutzkommission,
Rittergasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 15. April 2015
betreffend Fällbewilligung für
zwei Säulenpappeln am [...]-Ring 79-81
Sachverhalt
Im Hinterhof der
Liegenschaft [...]-Ring 79-81 (Parzelle [...]) stehen zwei Säulenpappeln. Die
Liegenschaft befindet sich im Eigentum des B____ (Beigeladener). Die beiden
Pappeln und von diesen abgeworfene Äste sind der Grund für Streitigkeiten mit
dem Eigentümer der benachbarten Liegenschaft [...]strasse 99 (Parzelle [...]).
Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 stellte der Beigeladene bei der Stadtgärtnerei
ein Gesuch um Bewilligung der Fällung dieser zwei Säulenpappeln. Gegen die mit
Verfügung vom 7. Februar 2014 von der Stadtgärtnerei mit der Auflage einer
Ersatzpflanzung erteilte Fällbewilligung erhoben die in der benachbarten
Liegenschaft [...]strasse 103 wohnhafte A____ (Rekurrentin) und drei weitere
Nachbarn Einsprache. Die Stadtgärtnerei wies die Einsprache nach einem mit der
Baumschutzkommission durchgeführten Augenschein gestützt auf deren
Stellungnahme mit Entscheid vom 30. Mai 2014 ab. Den dagegen von der
Rekurrentin und einem weiteren Nachbarn erhobenen Rekurs hiess das Bau- und
Verkehrsdepartement mit Entscheid vom 15. April 2015 nach erneutem Augenschein
mit der Baumschutzkommission teilweise gut. Sie bestätigte die Fällbewilligung
für die näher bei den Garagenboxen der Nachbarliegenschaft [...]strasse 99
stehende, vom [...]-Ring aus gesehen linksstehende Pappel (Baum 1).
Demgegenüber hob sie die Verfügung betreffend der zweiten Pappel (Baum 2) auf
und stellte fest, dass diese stehen bleiben müsse. Weiter verpflichtete sie den
Beigeladenen zur Pflanzung eines Ersatzbaumes, wobei die Baumart mit der
Stadtgärtnerei abzusprechen sei. Schliesslich verpflichtete sie die Rekurrentin
in solidarischer Verbindung mit dem weiteren Rekurrenten zur Tragung der
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.–.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der vorliegende, mit Eingaben vom 20. April und 17. Juni
2015 rechtzeitig erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den
Regierungsrat, mit dem sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beantragt, soweit damit die Fällung des Baumes 1 bewilligt
worden ist und ihr Kosten auferlegt worden sind. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 15. Juli 2015 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 nahm die Rekurrentin Bezug auf Baumschnittarbeiten
an den beiden Pappeln, deretwegen sie beim Regierungsrat intervenierte und eine
mit Präsidialbeschluss vom 9. Juli 2015 verfügte superprovisorische Einstellung
weiterer Baumschneidearbeiten erwirkte.
Mit
Vernehmlassung vom 29. September und 2. Oktober 2015 beantragten der Beigeladene
und das Bau- und Verkehrsdepartement die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung des Rekurses.
Das
Verwaltungsgericht führte am 3. Mai 2016 in Anwesenheit der Rekurrentin, ihres
Sohnes und Vertreters [...], für den Rechtsvertreter des Beigeladenen Frau [...],
BLaw, lic.iur. [...] als Vertreterin der Vorinstanz, Dr. rer. nat. techn. [...]
von der Stadtgärtnerei Basel-Stadt sowie dem vom Beigeladenen beigezogenen
Baumpfleger, [...], einen Augenschein vor Ort durch. In der im Anschluss
durchgeführten Verhandlung erhielten die Parteien resp. ihre Vertreter
Gelegenheit für ihre Schlussvorträge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15.
Juli 2015 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
1.2 Die
Rekurrentin wohnt als Mieterin in der unmittelbar an die Parzelle des
Beigeladenen anstossenden Liegenschaft [...]strasse 103. Als unmittelbare
Nachbarin ist sie von einer Fällung sowie der damit verbundenen Veränderung
ihres Wohnumfeldes betroffen und vom angefochtenen Entscheid unmittelbar
berührt. Sie hat folglich im Umfang ihrer Rechtsbegehren ein schutzwürdiges
Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist im anzuwendenden Gesetz zum Schutz und
zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (BSchG, SG 789.700) nicht
besonders geregelt und richtet sich somit nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
anwendbare öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss
ausgeübt hat (VGE VD.2009.636 vom 2. Dezember 2009 E. 1.3).
Zu beachten ist
allerdings, dass die vorliegend anwendbaren Bestimmungen des Baumschutzgesetzes
bei der Umschreibung der Voraussetzungen für eine Fällbewilligung unbestimmte
Rechtsbegriffe bzw. den Hinweis auf eine nicht näher umschriebene Abwägung der
Interessen für und wider eine Baumfällung enthalten. Zwar ist es grundsätzlich
Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und
zu konkretisieren sowie Interessenabwägungen vorzunehmen. Wo aber der
Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwaltung eine erhebliche
Entscheidungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar
ist, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE
127 II 184 E. 5a aa S. 191 m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich denn
auch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und Auslegung
von solchermassen offenen Gesetzesnormen und trägt so dem Beurteilungsspielraum
und der besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden Rechnung, ohne freilich
auf eine blosse Willkürüberprüfung beschränkt zu sein (statt vieler: VGE
VD.2010.227 vom 6. Januar 2012 E. 1.3 m.w.H.). Dabei ist allerdings der Zweck
der Einräumung von Ermessen an die Verwaltung zu berücksichtigen. Soweit dieses
der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, besteht kein Grund einer beschränkten
richterlichen Überprüfung. Zurückhaltung ist aber dann zu üben, wenn der
Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen Sachverständigenermessen oder
politisches Ermessen einräumen will (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 444 m.H. auf Schindler).
2.1 §
3 BSchG statuiert den Schutz von Bäumen in bestimmten, im Zonenplan speziell
gekennzeichneten Gebieten, sofern der Stamm der Bäume einen Meter über dem
Boden einen Umfang von über 50cm aufweist. Für die übrigen Gebiete sieht § 4
BSchG einen Schutz vor, wenn der fragliche Stammumfang über 90cm beträgt. Das
Hinterhofareal im Geviert [...]-Ring, [...]strasse und [...]strasse befindet
sich nicht in der Baumschutzzone. Die streitgegenständliche Säulenpappel ist
jedoch aufgrund ihres Stammumfangs von über 90 cm geschützt.
Nach § 6 Abs. 1
BSchG dürfen geschützte Bäume nur gefällt werden, wenn eine besondere Bewilligung
dazu vorliegt. Eine solche ist nach Abs. 2 der zitierten Vorschrift zu
erteilen, wenn der Baum eine potentielle Gefahr bedeutet (lit. a), wenn seine
Fällung eine Pflegemassnahme für den übrigen Baumbestand darstellt (lit. b),
wenn die Fällung aus Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint (lit. c) oder
wenn in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am
öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes unverhältnismässig erscheint
(lit. d). Gemäss § 9 BSchG kann schliesslich als Ersatz für erlaubterweise
gefällte Bäume eine geeignete Ersatzbepflanzung angeordnet werden.
2.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist bloss noch die aus Sicht vom [...]-Ring links
stehende Säulenpappel (Baum 1). Demgegenüber ist die von der Vorinstanz
beschlossene Verweigerung der Fällbewilligung für den rechts stehenden Baum
(Baum 2) nicht mehr strittig.
Die Vorinstanz
hat erwogen, es sei zwar denkbar, aber nicht nachgewiesen, dass die Gefahr von
Astabbrüchen durch die besonderen Windverhältnisse aufgrund des niedrigen
Gebäudes [...]-Ring 81 verstärkt werde. Auch nicht nachgewiesen sei eine
Tendenz der Pappel zu sogenannten Grünastabbrüchen. Der bisweilige Abwurf von
Totholz sowie Astabbrüche seien bei Bäumen durchaus üblich und würden bei
Pappeln im Vergleich zu anderen Bäumen sogar vermehrt auftreten. Eine konkrete
und akute Gefahr, die über das übliche Risiko bei Pappeln hinausgehe, sei vorliegend
trotz gewisser Indizien aber nicht nachgewiesen, weshalb die Erteilung einer
Fällbewilligung basierend auf § 6 Abs. 2 lit. a BSchG nicht erteilt werden
könne. Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der erteilten Fällbewilligung
vielmehr auf § 6 Abs. 2 lit. d BSchG. Bei der Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse am Erhalt des Baumes und den diesem entgegenstehenden
privaten Interessen gewichtete sie zunächst das grundsätzliche Interesse am
Bestand gesunder Bäume aufgrund ihres hohen ökologischen Werts sowie das
Interesse an einem ästhetisch reizvollen grünen Innenhof mit möglichst grossem
Baumbestand hoch. Dem stünden die bestehenden Hinweise für ein erhöhtes Risiko
in Bezug auf den nicht vorhersehbaren Abbruch von Ästen gegenüber. Dafür
spreche die durch die besondere bauliche Situation bedingten Windeinflüsse im
Hinterhof, die natürlicherweise erhöhte Bruchanfälligkeit der Baumart und die
eingereichten Photographien bereits herabgefallener Äste. Die daraus folgende
Verunsicherung des Beigeladenen sei daher nachvollziehbar. Hinzu kämen die
jahrelangen, diesbezüglichen Auseinandersetzungen mit einem angrenzenden
Nachbarn, die zeitweise in aufwändige zivilrechtliche Streitigkeiten mündeten.
Auch wenn die damit verbundenen finanziellen Aspekte für sich allein keinen
Fällgrund bilden könnten, sei die entsprechende Belastung des Beigeladenen in
die Güterabwägung einzubeziehen. Aufgrund seines dünneren und höheren Wuchses
weise der Baum 1 eine geringere Stabilität und damit ein grösseres Risiko für
Astabbrüche auf. Tatsächlich sei es offenbar bisher auch beim zu erhaltenden
Baum 2 zu weniger Astabbrüchen gekommen. Der Baum 1 stehe in dem vermuteten
Windkanal und näher an den benachbarten Garagen und dem [...]betrieb. Er
begründe daher ein grösseres Risiko von Personen- und Sachschäden. Insgesamt
liessen das Schadenrisiko und das daraus folgende Unsicherheitsgefühl des
Beigeladenen beim Baum 1 sein privates Interesse an der Fällung die diesem
entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegen.
2.3 Soweit
die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zunächst das Vorgehen der Stadtgärtnerei und
die dabei angeblich unterlassene Abklärung des Sachverhalts bei der
ursprünglichen Erteilung der Fällbewilligung rügt und der Stadtgärtnerei bei
ihren Abklärungen „Unsachlichkeit sowie Nachlässigkeit“ vorwirft, braucht
darauf nicht weiter eingetreten zu werden. Es ist unbestritten, dass sowohl die
Stadtgärtnerei ihren Einspracheentscheid wie auch die Vorinstanz ihren
Rekursentscheid auf eine umfassende Abklärung der rechtserheblichen Situation
abgestützt haben. Ob dabei einzelne Umstände zu wenig abgeklärt worden sind,
wird konkret zu prüfen sein. Jedenfalls hat das gewählte Verfahren das
rechtliche Gehör der Rekurrentin nicht verletzt.
2.4 Weiter
wirft die Rekurrentin der Stadtgärtnerei vor, „den Nachbarschaftsstreit durch
die radikalste Massnahme“ beenden zu wollen. Soweit auf das Phänomen des Grünastabwurfs
verwiesen werde, sei dieses irrelevant. Die Stadtgärtnerei habe nie Beweise für
herabfallende Äste, die aufgrund eines vermutlich vorhandenen Windkanals
lateral in den benachbarten Hof befördert würden, beigebracht. Das Fällen eines
markanten, schützenswerten, gesunden Baumes, welcher sich in einem hervorragenden
Zustand befinde, könne keinen Kompromiss zur Schlichtung in einem jahrelangen
Nachbarschaftsstreit bilden. Soweit in der Interessenabwägung auf die Kosten der
Baumschutzmassnahmen für den Beigeladenen verwiesen würde, stünden diese den
Mietzinseinnahmen, die mit der Liegenschaft [...]-Ring 79-81 erzielt werden,
gegenüber. Bisher habe der Beigeladene auch keine finanziellen Schäden des Nachbarn
decken müssen. Es sei besorgniserregend, dass der Beigeladene die Baumpflege vernachlässige
und dadurch „womöglich fahrlässig Astabbrüche“ provozieren würde. Zum letzten
Mal sei eine Baumpflegemassnahme im Jahr 2003 subventioniert worden. Der
Beigeladene sei „offenbar nicht gewillt, die Bäume artgerecht zu pflegen“. Bei
regelmässiger und fachlicher Pflege liege gemäss Baumschutzkommission kein
erhöhtes Risiko vor. Die Baumschutzkommission habe gemäss Protokoll vom 2.
Dezember 2014 spezielle Windverhältnisse aufgrund des vermuteten Windkanals
zwar als denkbar erachtet, bei regelmässiger und fachlicher Pflege ein erhöhtes
Risiko aber verneint. Es sei nicht abschliessend geklärt, ob die Pappeln zu
unvorhersehbaren Grünastabbrüchen und Windbrüchen neigten, denen nicht mit
zumutbarer und regelmässiger Baumpflege entgegen gewirkt werden könne. Die
Baumschutzkommission habe sich daher gegen deren Fällung ausgesprochen.
Die zeitliche
und nervliche Belastung der Organe des Beigeladenen durch den Konflikt sei zwar
nachvollziehbar. Es seien aber bisher keine alternativen Massnahmen in Betracht
gezogen worden. Die Schlichtungsangebote der Nachbarschaft, wie die
Durchführung eines Pappelfestes, seien ignoriert worden. Auch sei versäumt
worden, den Konflikt mit interkultureller Mediation anzugehen.
Das
verbleibende, auf ein Minimum zu reduzierende Restrisiko könne in der Natur nie
ganz ausgeschlossen werden. Gewisse Gefahren müssten hingenommen werden. Es
gäbe aber keine Gründe, die beiden Bäume diesbezüglich unterschiedlich zu
behandeln. Dass der Baum 1 dünner sei als der rechte Baum 2 und zu mehr
Astabbrüchen neige, sei eine Behauptung und rechtfertige die Fällung nicht.
2.5 Soweit
die Rekurrentin darauf beharrt, dass eine mit dem Fortbestand des Baumes
verbundene Gefahr nicht nachgewiesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch die
Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass diese nicht vorliege. Sie hat
diesbezüglich ausgeführt, eine konkrete und akute Gefahr, die über das übliche
Risiko bei Pappeln hinausgehe und die Erteilung einer Fällbewilligung gestützt
auf § 6 Abs. 2 lit. a BSchG rechtfertigen würde, sei „im vorliegenden Fall
trotz Vorliegen gewisser Indizien nicht nachgewiesen“ (vorinstanzlicher
Entscheid S. 7).
2.6 Mit
der Vorinstanz ist vielmehr zu prüfen, ob „in Würdigung des Interesses des
Gesuchstellers das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung des
Baumes unverhältnismässig erscheint und eine Fällbewilligung nach § 6 Abs. 2
lit. d BSchG zu erteilen ist“.
2.6.1 Das
Verwaltungsgericht hat sich bereits in mehreren Entscheiden eingehend mit der
Auslegung von § 6 Abs. 2 lit. d BSchG befasst (VGE VD.2010.227 vom 6. Januar
2011 E. 4.1 m.H. auf den VGE vom 23. August 1996, in: BJM 1998, S. 322
ff., VGE 717/2000 vom 29. August 2001 E. 2b und VGE 716/2004 vom 20. Mai
2005 E. 3 ff.). Bei dieser Bestimmung ist vom Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck
des Baumschutzgesetzes auszugehen, wie er im zitierten Grundsatz von § 1 BSchG
festgehalten ist und sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien zum
damals noch Baumgesetz genannten Erlass ergibt. Diesen lässt sich entnehmen,
dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Baumschutzgesetzes einen als wichtig
erkannten Beitrag an die Erhaltung und Mehrung der städtischen Wohn- und Lebensqualität
hat leisten wollen in der Erkenntnis, dass Bäumen und Grünanlagen dafür eine
wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 7441
vom 20. Oktober 1978, S. 5 ff.). Grünanlagen, Baumgruppen oder auch nur
schon einzelne Bäume sind geeignet, das Strassen- und Stadtbild aufzulockern,
welches auf diese Weise auf Passanten und Bewohner wohltuender, harmonischer
und angenehmer wirkt als bei durchgehender Bebauung (vgl. Rüst, Das rechtliche Instrumentarium zum
Schutze der Wohnlichkeit im Kanton Basel-Stadt, Diss. BS 1983, S. 98). Auf die
Anzahl der schutzwürdigen Bäume kommt es im Einzelfall nicht entscheidend an.
Geschützt sind unter den erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen auch ein
einzelner oder einige wenige Bäume, selbst wenn ihnen keine prägende und
dominierende Bedeutung für ihre nähere Umgebung zukommt. Allerdings kann das
öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Baumes je nach Art, Zustand,
Grösse, Alter oder Standort durchaus unterschiedlich sein. Stets ist zu
berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Erhaltung eines nach
§ 3 und 4 BSchG geschützten Baumes die Regel, seine Fällung dagegen die
Ausnahme sein soll (vgl. VGE vom 23. August 1996, in: BJM 1998
S. 322 ff., VGE VD.2010.227 vom 6. Januar 2011 E. 4.1, 717/2000 vom
29. August 2001 E. 2b). Daraus folgt, dass die zuständige Behörde bei der
Erteilung einer Fällbewilligung in der Regel Zurückhaltung zu üben hat.
Schliesslich steht der Behörde bei der nach § 6 Abs. 2 lit. d BSchG
vorzunehmenden Interessenabwägung ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den
das Verwaltungsgericht aufgrund seiner – teilweise beschränkten – Kognition
nicht ohne Not eingreift (vgl. auch VGE vom 24. Januar 1986 E. II 1).
2.6.2 Bei
dieser Interessenabwägung im Einzelfall haben die Vorinstanzen zu Recht das
trotz fehlendem Nachweis einer konkreten Gefahr bestehende, spezifische Risiko
von Schäden aufgrund des zu fällenden Baumes und die Dimension des Nachbarkonfliktes
berücksichtigt.
2.6.2.1 Unbestritten
ist, dass Pappeln und Säulenpappeln (populus nigra italica) allgemein als
bruchgefährdet gelten (vgl. Protokoll Baumschutzkommission vom 2. Dezember
2014; Vernehmlassung Stadtgärtnerei 8. August 2014). Die Bruchfestigkeit der
stärkeren Feinäste von Säulenpappeln sei im Allgemeinen eher eingeschränkt
(Protokoll Baumschutzkommission vom 24. April 2014). Sie bilde zudem von Natur
aus relativ viel Totholz. Weiter ist unstrittig, dass auch nicht geschädigte
Äste von einem Abbruch bedroht sind. So haben gebrochene Äste bei einem reinen
Windbruchschaden keine Vorschäden. Auch Grünastbrüche belaubter Äste erfolgten
ohne Vorschädigung und selbst bei Windstille. Sowohl Windbruchschäden wie auch
Grünastabbrüche seien nicht vorhersehbar. Einige Pappelindividuen neigten eher
zu wiederholten Grünastabbrüchen, andere nicht (vgl. Protokoll
Baumschutzkommission vom 2. Dezember 2014; Vernehmlassung Stadtgärtnerei vom 8.
August 2014 m.H. auf Fachliteratur, die in Exzerpten den Verfahrensakten
beiliegt). So wird etwa im Fachbuch „Baumkontrolle unter Berücksichtigung der
Baumart“ von Dirk Dujesiefken und anderen (1. Auflage, Braunschweig 2005) erwogen,
sowohl Windbruchschäden als auch Grünastabbrüche seien nicht voraussehbar.
Trotzdem sollte bei Pappeln, an denen unabhängig von der Entstehungsart
wiederholt Äste herunterbrechen und die der Verkehrssicherungspflicht
unterliegen, eine Fällung erwogen werden, da aufgrund der wiederholten Brüche
weitere Schäden nicht auszuschliessen sind (Dujesiefken
et al., S. 192).
2.6.2.2 Strittig
ist zunächst, welchen Einfluss die örtlichen Verhältnisse auf die beiden
Pappeln haben und in wieweit der konkreten Gefahr begegnet werden kann. Die
Stadtgärtnerei geht davon aus, dass von Säulenpappeln ein Gefahrenpotenzial
ausgeht, das trotz guter Baumpflege nicht zu beseitigen ist. Die Bäume stünden
an einem mikroklimatisch speziellen Standort. Das niedrigere Gebäude [...]-Ring
81 führe offenbar zu einer Kanalisierung und Verwirbelung der Winde. Bei nicht
unüblichen stürmischen Westwinden würden die abbrechenden Äste durch den Wind
lateral befördert, worauf sie je nach Windstärke auf das Garagendach oder auf
den Parkplatz und die Arbeitsfläche des Gewerbebetriebes fielen. Sie hätten in
der Vergangenheit Grünäste abgeworfen, was die Bäume zusätzlich zur Gefahr von
Windastabbrüchen unberechenbar mache. Auch wenn die Bäume sogar mehrfach pro
Jahr „geputzt“ würden und die Gefahr von herunterfallendem Totholz damit
reduziert würde, bliebe aber die Gefahr durch Windbruch und Grünastabbrüche
(Vernehmlassung Stadtgärtnerei vom 8. August 2014, S. 4).
Anlässlich ihres
Augenscheins vom 24. April 2014 hat die Baumschutzkommission die „Problematik
der wiederkehrenden Schäden, ausgelöst durch den mikroklimatisch bedingten
Windabwurf von Ästen“ explizit anerkannt. Sie erwog, „aufgrund der herrschenden
Windverhältnisse scheint in diesem speziellen Fall eine Gefahrensituation zu
bestehen, welcher mit regelmässiger Pflege nicht ausreichend begegnet werden
kann“. Herabfallende Äste würden senkrecht mit der Spitze voraus herunterfallen
und könnten grosse Schäden verursachen (Protokoll Baumschutzkommission vom 24. April
2014).
Demgegenüber
hält die Baumschutzkommission anlässlich ihres Augenscheins vom 2. Dezember
2014 dafür, die Baumpflege müsse der Baumart und dem Baumumfeld angepasst sein,
weshalb regelmässige Pflegemassnahmen sehr wichtig seien (vgl. Protokoll
Baumschutzkommission vom 2. Dezember 2014). Bei den strittigen Pappeln sei
immer wieder heruntergefallenes Totholz und heruntergefallene, belaubte Äste
fotografisch dokumentiert worden. Ein Foto eines Grünastabbruchs oder eines Windbruchschadens
liege aber nicht vor. Auch in Berücksichtigung besonderer Windverhältnisse
aufgrund der vorhandenen Bebauungssituation ging die Baumschutzkommission „in
der Annahme, dass keine Grünastabbrüche und Windbruchschäden bei den Bäumen“
vorkämen, davon aus, „dass bei regelmässiger und fachlicher Pflege „kein
erhöhtes Risiko“ vorliege (vgl. Protokoll Baumschutzkommission vom 2. Dezember
2014).
Gemäss den
Ausführungen des Baumpflegers scheine die von der Liegenschaft gesehen links stehende
und im vorliegenden Verfahren noch streitgegenständliche Pappel, deutlich mehr
Äste abzuwerfen (Protokoll Baumschutzkommission vom 24. April 2014,
Vernehmlassung Stadtgärtnerei vom 8. August 2014, S. 3).
2.6.2.3 Es
kann nicht bestritten werden, dass es in der Vergangenheit zu verschiedenen
Astabbrüchen gekommen ist (vgl. Schreiben von Herrn […] an die Stadtgärtnerei
vom 15. Mai 2014 mit Fotoanhängen, Stellungnahme Stadtgärtnerei vom 8. August
2016, S. 4). Wie der Baumpfleger am Augenschein erläutert hat, wurden die
beiden Pappeln in der Vergangenheit fachgerecht und regelmässig gepflegt, indem
Totholz herausgeschnitten und die Form straff gehalten wurde
(Verhandlungsprotokoll S. 4). Was mit Baum 1 los sei, wisse er auch nicht, es
werde vermutet, dass er in einem Windkorridor stehe. Andererseits habe er in
der Literatur nachgelesen, dass Abweichungen möglich seien, auch wenn die Bäume
eigentlich elastisch seien, könne es sein, dass gewisse es nicht sind
(Verhandlungsprotokoll S. 4). Der Schnitt müsse jährlich, spätestens alle zwei
Jahre wiederholt werden (Verhandlungsprotokoll S. 5).
Anlässlich des
Augenscheins führte die Vertreterin des Beigeladenen aus, dass nicht nur ihre [...]behinderten
Mitglieder im Garten herumlaufen würden. Sie hätten in ihren Räumlichkeiten
auch zweimal die Woche ein Muki-Turnen, welches, wenn es schön sei, auch
draussen stattfinden würde (Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Nachbar, dessen Innenhof
bzw. Garagen gleich hinter Baum 1 anfängt, berichtete von Schäden am
Garagendach durch Astabwürfe sowie an den Garagenböden durch die Wurzeln der
beiden Pappeln. Da er einen Gewerbebetrieb führe, sei es für ihn und seine
Mitarbeitenden gefährlich, sich bei Wind im Hinterhof aufzuhalten
(Verhandlungsprotokoll S. 8 f., vgl. auch Schreiben von Herrn […] vom 15. Mai
2014). Er erklärte am Augenschein weiter, dass man bei den Garagen spüre wie
sich der Boden bewegt, wenn es winde (Verhandlungsprotokoll S. 8).
2.6.3 Unstrittig
ist, dass aufgrund der beiden Säulenpappeln seit langem ein virulenter Nachbarschaftskonflikt
zwischen dem Beigeladenen und dem Eigentümer der benachbarten Liegenschaft [...]strasse
99 schwelt. Dieser macht eine Gefährdung seiner Liegenschaft aufgrund des
Astabwurfs schon seit langer Zeit geltend. Daraus folgten bereits in den Jahren
1999, 2002 und 2007 Baumfällgesuche, welche die Rekurrentin einreichte. Im Jahr
2008 erhob der Nachbar eine Schadenersatzklage gegen den Beigeladenen wegen
angeblicher Schäden an seinem Garagendach aufgrund herabfallender Pappeläste sowie
Wurzelschäden am Garagenboden. Im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung
wurde diese Klage zurückgezogen, wobei dem Beigeladenen die Anwaltskosten
verblieben.
Hinzu kommt nun
aber auch noch ein Konflikt um notwendige Baumschutzmassnahmen. So hat die
Rekurrentin auf die zu Beginn des Monats Juli 2015 vom Beigeladenen
vorgenommenen Baumpflegemassnahmen umgehend mit einem Gesuch um
superprovisorische Einstellung der Schneidemassnahmen reagiert. Dies ist vor
dem Hintergrund, dass die Rekurrentin dem Beigeladenen gleichzeitig auch eine
Vernachlässigung von Pflegemassnahmen vorwirft, bemerkenswert. Daraus wird
deutlich, dass auch der Umfang und die Art von Pflegemassnahmen in der
Nachbarschaft umstritten sind und darüber Rechtsstreitigkeiten entstehen.
Aufgrund des nun schon jahrzehntealten und sich weiter ausdehnenden Konflikts
folgt, dass die Bedeutung des streitgegenständlichen Baums für die Erhaltung
und Mehrung der städtischen Wohn- und Lebensqualität relativiert werden muss.
Er ist vielmehr zu einem eigentlichen Zankapfel im Quartier geworden.
Der Beigeladene
ist durch die Pflege der beiden Bäume erheblich belastet. So werden die Bäume
nicht nur in der Regel alle zwei Jahre durch den Baumpfleger zurückgeschnitten,
sie werden im Sommer noch zusätzlich gewässert (Verhandlungsprotokoll S. 6). Wie
die Stadtgärtnerei in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2014 (S. 4) schreibt,
verdunstet eine Säulenpappel im Sommer täglich über 500 Liter Wasser. Die Vertreterin
des Beigeladenen führte am Augenschein aus, dass der Gärtner zudem die Bodenplatten
im Hinterhof alle zwei Jahre frisch verlegen müsse, da diese durch das für
Pappeln typische flache Wurzelwachstum uneben würden (Verhandlungsprotokoll S.
7). Wie im vorherigen Abschnitt dargelegt wurde, führen die aufwändigen
Pflegebemühungen des Beigeladenen trotzdem immer wieder zu einem Konflikt.
Die
Baumschutzkommission sprach sich zunächst für (vgl. Protokoll vom 24. April
2014) und später gegen die Fällung der Bäume aus (vgl. Protokoll vom 2.
Dezember 2014). An der Verhandlung vor dem Appellationsgericht führte der
Vertreter der Baumschutzkommission diesbezüglich aus, dass sie an der zweiten
Begehung zu 100% anders zusammengesetzt gewesen seien. Während an der ersten
Begehung eher die Interessenabwägung das Thema gewesen sei – wobei die
Interessen des Beigeladenen als überwiegend angesehen wurden – war bei der
zweiten Begehung die Baumsicherheit im Vordergrund. Da an dieser Zweitbegehung
nicht explizit nachgewiesen werden konnte, dass es tatsächlich zu
Grünastabbruch gekommen war, seien sie nach langem Abwägen zum Schluss
gekommen, dass sie den Baum erhalten möchten (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).
Am Augenschein
führte die Vertreterin der Stadtgärtnerei aus, dass eine Säulenpappel mit 80
Jahren im städtischen Umfeld ein sehr alter Baum sei. Die zur Diskussion stehenden
Pappeln schätze sie auf rund 60 Jahre. D.h., dass sich die Bäume in die
Degenerationsphase begeben hätten und sich ab jetzt zurückentwickeln bzw. abbauen
und dass sämtliche Probleme, welche vorlägen, nur noch zunehmen würden
(Verhandlungsprotokoll S. 3).
Die Fällung von
Baum 1 führt zwar vorerst zu einem Verlust an ökologischem Wert im Innenhof. Mittelfristig
kann dieser jedoch durch eine Ersatzbepflanzung im Sinne von § 9 BSchG
kompensiert werden. Dieser Schritt drängt sich auch deshalb auf, da es in dem
Innenhof viele in etwa gleichaltrige Pappeln gibt, welche in den nächsten 20
Jahren ersetzt werden müssten, wie die Vertreterin der Stadtgärtnerei am
Augenschein ausführte (Verhandlungsprotokoll S. 10). Deshalb macht es durchaus
Sinn, den mittel- bis langfristig zu ersetzenden Pappelbestand mit der
vorliegenden Fällbewilligung zu staffeln. Die Stadtgärtnerei hat in ihrer
Vernehmlassung vom 8. August 2014 folgende Baumarten zur Ersatzbepflanzung vorgeschlagen:
Elsbeere (sorbus torminalis), Schneeball-Ahorn (acer opalus) oder Silberlinde
(tilia tomentosa „Pendula“). Damit kann die Begrünung des Hinterhofs mit
standortgerechter Bepflanzung sichergestellt werden.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz verfügte Fällung von Baum
1 bei gleichzeitiger Anordnung einer mit der Stadtgärtnerei abgesprochenen
Ersatzpflanzung zu bestätigen ist.
Daraus folgt,
dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens
hat die Rekurrentin die Kosten desselben mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–
und einer Parteientschädigung zugunsten des Beigeladenen zu tragen. In
Ermangelung einer Kostennote ist der angemessene Aufwand des Vertreters des
Beigeladenen zu schätzen. Angemessen erscheint dabei für das Verfassen der
Vernehmlassung und die Teilnahme am verwaltungsgerichtlichen Augenschein sowie
der anschliessenden Verhandlung ein Aufwand von rund sechs Stunden zu
CHF 250.–, also insgesamt CHF 1‘500.– inklusive Auslagen, aber zuzüglich
der Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–.
Die Rekurrentin bezahlt dem Beigeladenen
eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– inkl. Auslagen und zuzüglich 8% MWST
von CHF 120.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat
Bau- und Verkehrsdepartement
Beigeladener
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Baumschutzkommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.