Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2016.31
ENTSCHEID
vom 9. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
lic. phil. A____
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
26. April 2016
betreffend Beschwerdevoraussetzungen
Sachverhalt
Die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt wies mit
Entscheid vom 26. April 2016 die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
vom 11. Dezember 2015 ab. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am
4. Mai 2016 zugestellt. Am 13. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer
eine Eingabe ein mit dem „Antrag auf mündliche Einsprachemöglichkeit“ und
ersuchte darum, ihm „diesbezüglich Einsprachetermine zukommen zu lassen“. Weiter
führte er aus: „Sofern mir das Gericht diese Möglichkeit nicht bieten möchte,
gilt dieses Schreiben bereits als Einsprache, wobei darauf hingewiesen wird,
dass um eine Fristverlängerung für die Einreichung der Beschwerdeschrift
ersucht wird“. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Als solche amtet gemäss §
5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SG 230.100; EG SchKG) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum Beschwerdeverfahren.
Gemäss Art. 321 Abs.
1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und mit einer Begründung einzureichen.
Ebenfalls hat die Beschwerde Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten,
aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14).
Bei der Frist
zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG bzw. Art. 321
Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht
erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Erstreckung der Beschwerdefrist ist folglich unzulässig. Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2016 ist innert der zehntägigen
Frist eingereicht worden. Sie enthält indessen weder einen Antrag im
beschriebenen Sinn noch eine Begründung. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen
für die Behandlung einer Beschwerde nicht. Auf diese ist daher nicht einzutreten.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Dem Beschwerdeführer werden dementsprechend keine Kosten auferlegt.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt
Basler Versicherungen AG
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.