Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.81
URTEIL
vom 28.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 30. Juni 2015
betreffend
versuchten Raub, einfache Körperverletzung, versuchten Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt sowie
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
ist mit Urteil des Strafgerichts vom 30. Juni 2015 des versuchten Raubs, der
einfachen Körperverletzung, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung,
des Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF
100.– verurteilt worden. Von der Anklage der Drohung ist er freigesprochen
worden. Soweit die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes verjährt waren,
ist das Verfahren eingestellt worden. Die Vorinstanz hat ferner eine vom Richteramt
Thal-Gäu am 18. März 2010 wegen Raubs, mehrfachen versuchten Raubs, Diebstahls,
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis und Vergehens gegen das Waffengesetz
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger
hat gegen dieses Urteil mit Eingaben vom 22. September 2015 und vom 8. Dezember
2015 rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt und diese schriftlich
begründet. Er beantragt, von der Anklage des versuchten Diebstahls zum Nachteil
des D____ freigesprochen zu werden. Ferner sei das Verfahren wegen Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs zum Nachteil von D____ zufolge Rückzugs des Strafantrags
einzustellen. Schliesslich sei der Beurteilte auch von der Anklage der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil des C____ freizusprechen und er sei anstelle des
versuchten Raubes der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____
schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Die Vorstrafe
sei nicht vollziehbar zu erklären; hingegen sei er zu verwarnen und die Probezeit
sei um 2 weitere Jahre zu verlängern.
D____ hat mit
Schreiben an das Appellationsgericht vom 28. September 2015 seinen Strafantrag
zurückgezogen.
Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils.
An der heutigen
Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger, die Privatklägerin B____ und der
Geschädigte D____ befragt worden. Der Verteidiger des Berufungsklägers und die
Staatsanwältin sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht.
Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Behandlung von Berufungen
gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist gemäss § 18 Abs. 1 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in
Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Der
Berufungskläger zerstörte in den frühen Morgenstunden des 1. April 2013 zwei
Glasscheiben und drang in das geschlossene Restaurant E____ ein. Dessen Wirt, D____,
stellte gleichentags Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
Er hat diesen Strafantrag jedoch mit Schreiben vom 28. September 2015
zurückgezogen und erklärt, er wünsche keinen weiteren „schriftlichen Verkehr“.
Demgemäss ist bezüglich der Anklage der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
das Verfahren einzustellen (Art. 33 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR
311.0, sowie Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 4 und 5 und Art. 379
StPO).
2.2 Von
diesem Rückzug unberührt bleibt jedoch der Vorwurf des versuchten Diebstahls,
der gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB kein Antragsdelikt ist und daher von Amtes
wegen verfolgt wird. Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass der
Berufungskläger zunächst die Scheibe des Oberlichtkippfensters im
Eingangsbereich zerschlug, um in das Restaurant einzudringen, und anschliessend
im Windfang die Scheibe der Türe zum Gang zerstörte, weil er im Restaurant habe
stehlen wollen. Als dann der Wirt erschien, sei er ohne Beute geflüchtet.
Der
Berufungskläger hat die Diebstahlsabsicht immer bestritten. Er sei vielmehr vor
einer Gruppe von Männern geflohen, die ihn verfolgt hätten. Der Wirt verneinte aber
im Untersuchungsverfahren, dass er vom Berufungskläger, wie dieser behauptet,
um Zuflucht gebeten worden sei. Er habe nicht gesehen, wer in sein Lokal
eingedrungen sei, und eine Unterhaltung mit dem Berufungskläger habe nicht stattgefunden.
Der Berufungskläger konnte in der Berufungsverhandlung erstmals mit dem Wirt
konfrontiert werden. Dieser hat ausgesagt, dass er die Polizei rief, als er das
Scheibenklirren hörte. Er sei im ersten Stock der Liegenschaft geblieben und
habe den Eindringling nicht gesehen und nicht mit ihm geredet. Diese Angaben
stimmen mit jenen der Einvernahme vom 14. März 2014 überein, als der Wirt
insbesondere überrascht reagiert hat, als er erfuhr, dass es sich beim
Eindringling um den Berufungskläger handelt (Akten S. 239). Dieser hat den
Vorfall anders geschildert: Er sei am Barfüsserplatz bzw. Marktplatz von einer
Gruppe von Männern angegriffen worden und vor ihnen weggerannt. Er sei ins
Restaurant eingedrungen, um sich in Sicherheit zu bringen. Dort habe er mit dem
Wirt gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, er solle schnell gehen, er habe die
Polizei schon verständigt (Akten S. 232, 557; Protokoll Berufungsverhandlung S.
5 f.). Das Gericht hält diese Schilderung für wenig glaubwürdig. Es werden
wenige Einzelheiten geschildert und der Fluchtweg vom Barfüsser- oder
Marktplatz bis zum Restaurant E____ im Kleinbasel ist ungewöhnlich weit. Auch
wenn berücksichtigt wird, dass man sich auf der Flucht nicht rational verhält
und dass der Berufungskläger nicht zur Polizei flüchten wollte, bleibt doch das
geschlossene, fernab vom ursprünglichen Angriff gelegene Restaurant ein denkbar
ungeeigneter Zufluchtsort. Auch darf vorausgesetzt werden, dass es zur Tatzeit
am Montag früh um ca. 6:30 Uhr in der Innenstadt bereits diverse geöffnete
Lokale und auch öffentliche Verkehrsmittel gibt, die jemand, der lieber nicht auf
den nahegelegenen Polizeiposten geht, zur Flucht benützen kann. Insbesondere
aber besteht kein Grund, an den Angaben des Wirts, er habe den Eindringling
nicht erkannt und nicht mit ihm gesprochen, zu zweifeln. Dies ergibt sich auch
aus dem Polizeirapport aus den Akten und dem Strafantrag, den der Wirt gegen
eine „nicht bekannte“ Person gestellt hatte (Akten S. 219, 223). Aus diesen
Umständen muss geschlossen werden, dass der Berufungskläger mit seinem
gewaltsamen Eindringen ins Restaurant einen Diebstahl beabsichtigte. Der
Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB) ist demnach zu bestätigen.
3.1 Die
Anklage wegen einfacher Körperverletzung beruht auf den Aussagen des
Geschädigten und Strafantragsstellers C____. Dieser sagte, er habe sich am 9.
Juni 2013 in der Wohnung seiner damaligen Freundin, F____, aufgehalten, als der
Berufungskläger nachts um 0:50 Uhr dort erschienen sei. Im Verlaufe einer
Auseinandersetzung habe ihm der Berufungskläger mit der linken Faust mit voller
Wucht auf den Mund geschlagen. Als C____ zu Boden gefallen sei, habe ihm der
Berufungskläger mit dem Tod gedroht (Akten S. 247). In der späteren Einvernahme
ergänzte er, der Beschuldigte habe ihn weiter geschlagen, als er am Boden lag
(Akten S. 256). Die Verletzungen von C____ an den Zähnen und an der Oberlippe
sind in einem Arztzeugnis des Universitätsspitals dokumentiert (Akten S. 261).
Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, er sei in diese Wohnung
gegangen, weil seine Kollegin Indira ihm per Telefon mitgeteilt habe, dass C____
ihre Mutter schlage. Der Berufungskläger sagte weiter, C____ habe ihn gepackt
und schlagen wollen, bevor er selber zugeschlagen habe. Er habe ihn zwei Mal
links und rechts geschlagen, mit der Faust, und sei zu Boden gefallen. Er sei
früher Boxer gewesen (Akten S. 264, 266 f.).
3.2 Im
Strafverfahren konnte der Berufungskläger nicht mit C____ konfrontiert werden. Der
Berufungskläger hatte demnach keine Möglichkeit, Fragen an den Belastungszeugen
zu stellen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101, Art. 147 Abs. 1 StPO; AGE SB.2015.11 vom 5. April
2016 E. 1.4.4; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, je mit Hinweisen). Die weitere
Person, F____, die damals anwesend war, konnte nicht befragt werden, da sie vor
Strafgericht und vor Appellationsgericht nicht erschienen ist. Deren Tochter G____
wurde nicht zur Berufungsverhandlung geladen, da sie zum Tatzeitpunkt nicht
zugegen war und keine eigenen Wahrnehmungen hätte schildern können. Der
Berufungskläger gibt zwar zu, zugeschlagen zu haben, und die Verletzungen werden
durch das Arztzeugnis des Spitals objektiviert. Er will allerdings einem Schlag
von C____ zuvorgekommen sein und beruft sich damit auf Notwehr. Er gibt
indessen auch zu, den 1957 geborenen C____ zweimal, und zwar sowohl links als
auch rechts, geschlagen zu haben. Damit hat der 33 Jahre jüngere ehemalige
Boxer auch nach eigener Darstellung die Grenzen der Notwehr überschritten
(Art. 16 Abs. 1 StGB) und rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen.
4.1 Gemäss
Anklage soll der Berufungskläger am Abend des 23. August 2013 von B____ die Herausgabe
des Mobiltelefons verlangt und sie, als sie sich weigerte, körperlich angegriffen
haben. Er habe sie an den Haaren und am Hals gezogen, auf das Bett geworfen und
gewürgt, mehrfach ins Gesicht geschlagen, so dass es blutete, und gedroht, dass
es noch schlimmer werde, wenn sie ihm das Telefon nicht gebe. Die Frau war im
8. Monat schwanger und erlitt gemäss Bericht des Universitätsspitals eine
Nasenbeinfraktur, eine Jochbeinkontusion, eine Kontusion am Ohr und wies
Würgemerkmale am Hals auf. Sie stellte am 23. August 2013 Strafantrag
gegen den Berufungskläger und zog diesen in der heutigen Berufungsverhandlung
wieder zurück (Protokoll S. 8).
4.2 B____
sagte in der Einvernahme vom 11. September 2013, sie denke, dass der
Berufungskläger ihr das Telefon habe wegnehmen und es verkaufen wollen, wie er
dies schon früher mit Telefonen und Computern gemacht habe (Akten S. 287). Vor
dem Strafgericht sagte sie, sie wisse nicht mehr warum, aber er habe das
Telefon mitnehmen wollen. Der Berufungskläger sagte damals, er habe das Telefon
nicht wegnehmen wollen (Akten S. 560). In der Berufungsverhandlung bestätigte
sie die Auseinandersetzung um das Handy und die körperlichen Übergriffe. Als
Grund gab sie aber an, der Berufungskläger habe ihr Handy kontrollieren wollen,
um die SMS-Nachrichten zu lesen. Als sie sich dem widersetzt habe, hätten sie
sich gestritten. Dann sei die Polizei gekommen. Der Berufungskläger habe sie an
den Haaren gezogen, gewürgt und geschlagen. Er habe ihr das Handy aber nicht
wegnehmen wollen. Sie führe mit dem Beschuldigten eine Beziehung. Auch der
Berufungskläger sagte, er habe das Handy kontrollieren, aber nicht wegnehmen
wollen. Aufgrund der geänderten Aussagen von B____ in der Berufungsverhandlung
und der Bestreitung des Berufungsklägers bestehen Zweifel daran, ob er ihr das
Handy tatsächlich hätte wegnehmen wollen. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass sich der Konflikt darum drehte, die auf dem Handy gespeicherten
Nachrichten zu kontrollieren. Der Berufungskläger und B____ waren zeitweilig
ein Paar, sie war damals mit einem Kind des Berufungsklägers schwanger. Es ist
nicht selten, dass in solchen Paarbeziehungen die Handys aus Eifersucht – ohne Bereicherungsabsicht
– kontrolliert werden. Fehlt es aber am Willen, sich das Handy anzueignen, um
sich daran zu bereichern, so scheidet der Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB aus.
4.3 Nachgewiesen
bleibt, dass der Berufungskläger B____ damals am Körper verletzt hat. Dazu
liegt ein Bericht des Universitätsspitals wie auch eine Fotodokumentation vor
(Akten S. 275, 282). Da jedoch die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziff. 1 StGB ein Antragsdelikt ist und die Geschädigte ihren Strafantrag in der
Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (Art. 33 Abs. 1 StGB), ergeht anstelle
des entfallenen Raubvorwurfs auch kein Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung. Daher ist der Berufungskläger von der Anklage des versuchten
Raubs ersatzlos freizusprechen.
5.1 Bei
der Strafzumessung ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen des
Diebstahls als das mit der höheren Strafe bedrohte Delikt auszugehen (Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Art. 139 Ziff. 1 StGB), auch wenn im
konkreten Fall die Körperverletzung zum Nachteil von C____ verschuldensmässig
schwerer ins Gewicht fällt. Die Strafe ist aufgrund der Deliktsmehrheit gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dass der Diebstahl, wenn
auch nicht aus eigenem Antrieb, im Versuchsstadium abgebrochen und dass die
Körperverletzung im Notwehrexzess begangen wurden, ist je leicht strafmildernd
zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 StGB). Der
Berufungskläger hat sich durch die Ausfällung von Geldstrafen und bedingten
Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen und eine weitere
Geldstrafe wäre kaum eintreibbar, weil er bereits vor der Inhaftierung mit
einem Einreiseverbot belegt wurde und über keinerlei Einkommen verfügt. Es sind
demgemäss sämtliche Strafen als Freiheitsstrafen zu verhängen. Davon
ausgenommen ist die bereits rechtskräftig gewordene Busse für die mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
5.2 Der
Berufungskläger stammt aus der Dominikanischen Republik und lebte zeitweise in
der Schweiz und in Spanien. Er hat drei Kinder mit drei verschiedenen Frauen (vorinstanzliches
Urteil, S. 13 oben) und ist mehrfach vorbestraft. Nicht zu berücksichtigen ist indessen
die Strafuntersuchung wegen mehrfacher Sexualdelikte und anderer Vorwürfe zum
Nachteil seiner Partnerin B____, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
10. März 2015 mangels Beweises des Tatbestands eingestellt wurde. Diesbezüglich
gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR
101, Art. 320 Abs. 4 StPO; Akten S. 412).
Für die
Strafzumessung von Bedeutung ist das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 18.
März 2010 wegen Raubs, mehrfachen versuchten Raubs, Diebstahls, und weiterer Delikte.
Den beigezogenen Akten des Richteramts Thal-Gäu ist zu entnehmen, dass der
Berufungskläger einem ihm unbekannten Passagier im Zug ins Gesicht schlug, um
dessen iPhone zu entwenden, dass er zweimal versuchte, unter Verwendung einer
Soft-Air-Waffe Geld zu rauben und dass er ein Motorfahrrad stahl. Er wurde
deswegen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Von den
weiteren Vorstrafen ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
30. März 2011 zu erwähnen, mit dem der Berufungskläger wegen
Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu CHF 30.– verurteilt wurde. Die Verurteilung beruht darauf, dass der Berufungskläger
eine Glasscheibe einschlug, um sich Zutritt zur Wohnung seiner damaligen
Verlobten zu verschaffen. Dieses Vorgehen hat sich beim Eindringen ins
Restaurant E____ wiederholt, bleibt aber – infolge der Verfahrenseinstellung –
als Sachbeschädigung straflos. Die Zerstörung von Fensterscheiben fremder Räumlichkeiten
deutet jedoch, wie auch die Vorstrafe wegen Diebstahls eines Motorfahrrades, auf
eine mangelnde Achtung fremden Eigentums hin.
5.3 Das
Verschulden des Berufungsklägers liegt im mittleren Bereich. Bei der Würdigung
der Vorgehensweise beim Diebstahlsversuch wird berücksichtigt, dass der Berufungskläger
schon einmal bestraft wurde, weil er eine Glasscheibe zerschlug, um in eine
Wohnung einzudringen. Leicht strafmindernd wird der Versuch berücksichtigt. Verschuldensmässig
schwerer wiegt indessen die einfache Körperverletzung, weswegen die Strafe in
Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB deutlich erhöht
wird. Der Berufungskläger hat den Angriff von C____ mit einer Gewalt abgewehrt,
die eine tolerierbare Notwehrhandlung deutlich übersteigt. Er hat mehrmals
zugeschlagen und die Wucht seiner Schläge wird durch den Umstand belegt, dass
unter anderem drei Zähne des Opfers abgebrochen sind. Erschwerend wirkt sich
aus, dass der Berufungskläger schon einmal bestraft worden ist, weil er einem
Zugpassagier ins Gesicht schlug. Dies weist auf ein rücksichtsloses Verhalten
hin. Leicht strafmindernd wird ihm die Notwehrsituation zugutegehalten. Eine
weitere, aber vergleichsweise geringe Straferhöhung per Aspiration ergibt sich
aus dem Verstoss gegen das Ausländergesetz. Insgesamt ist dem Verschulden des
Berufungsklägers eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.
5.4 Bei
den vorliegenden Umständen kann weder der bedingte Vollzug nach Art. 42
Abs. 2 StGB noch ein weiterer Aufschub der Vorstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
bewilligt werden. Die Probezeit des Urteils des Richteramtes Thal-Gäu vom 18.
März 2010 wurde zweimal verlängert. Der Beschuldigte ist innerhalb von rund
drei Jahren rückfällig geworden, weshalb die Bewährungsaussichten nicht mehr zu
seinen Gunsten beurteilt werden können. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt
auszusprechen und die Vorstrafe vollziehbar zu erklären.
Bei diesem
Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen. Die zweitinstanzlichen Kosten folgen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dem Ausgang des Verfahrens. Da der Berufungskläger teilweise obsiegt, ist ihm
eine reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen. Sein amtlicher Verteidiger ist aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand von
24:10 Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommen rund 3 ¼ Stunden für die
Hauptverhandlung. Unter Anwendung des Stundenansatzes von CHF 200.– (vgl. BJM
2013, S. 331) ist dem amtlichen Verteidiger somit ein Honorar von CHF 5‘500.–
auszurichten. Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten Umfang sowie die
Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 30. Juni 2015 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts gemäss Art. 115
Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu
einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art. 106 des Strafgesetzbuches
Freispruch von der Anklage der Drohung
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes wegen Verjährung
Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts und wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen
Körperverletzung in Notwehrexzess zum Nachteil des C____ und des versuchten
Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des seither ausgestandenen
Freiheitsentzugs,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit 16 Abs. 1,
Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
A____ wird von der Anklage des versuchten Raubs freigesprochen.
Das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs wird
zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
Die gegen A____ am 18. März 2010 vom Richteramt Thal-Gäu wegen Raubs,
mehrfachen versuchten Raubs, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne
Führerausweis und Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
von 2 Tagen, Probezeit 2 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 30. März 2011 und 13. Mai 2011 um jeweils 1 Jahr verlängert), wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 3’283.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’500.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 5’500.– und ein Auslagenersatz von CHF 242.05,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 459.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartment Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
und Bereich Services
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
Richteramt Thal-Gäu, Balsthal (Vollzug Vorstrafe)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).