Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.22
HB.2016.23
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. April 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 25. Mai 2016 (HB.2016.22)
und gegen eine Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom
- Mai 2016
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 17. August 2016 (HB.2016.23)
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen Verdachts auf mehrfachen
Betrug, Wucher, mehrfache Urkundenfälschung, Sachbeschädigung sowie diverse Delikte
gegen das Strassenverkehrsgesetz. Er wurde am 24. Januar 2016 festgenommen und
am 26. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis übergeben. Mit
Verfügung vom 27. Januar 2016 des Zwangsmassnahmengerichts Horgen wurde A____
in Untersuchungshaft versetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 19. April 2016 wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt
vom 25. April 2016 die Untersuchungshaft um vier Wochen bis zum 25. Mai 2016
verlängert.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen
Rechtsvertreter am 5. Mai 2016 Beschwerde (Verfahren HB.2016.22). Er
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei – allenfalls
unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft
zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates respektive
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat MLaw [...] im Fall
des Unterliegens. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 schloss die
Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.
Am 25. Mai 2016 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen
fest.
Mit Verfügung
vom 24. Mai 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht ab 25. Mai 2016 vorläufig
bis zum 17. August 2016 die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer an. Auf
Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Mai 2016 erklärte der Verteidiger mit
Eingabe vom 31. Mai 2016, seine ursprüngliche Beschwerde vom 5. Mai 2016 richte
sich auch gegen die neue Verfügung vom 24. Mai 2016 (Verfahren HB.2016.23).
Für die Begründung der Beschwerde wurde vollumfänglich auf die Ausführungen im
Beschwerdeverfahren HB.2016.22 verwiesen.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
des Strafgerichts Basel-Stadt ergangen. Die Verfahren HB.2016.22 und HB.2016.23
werden gemeinsam beurteilt.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung
des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen.
1.2
1.2.1 Die
Beschwerde vom 5. Mai 2016 ist form- und fristgerecht eingereicht worden.
Allerdings ist die mit Entscheid vom 25. April 2016 angeordnete vierwöchige Untersuchungshaft
am 25. Mai 2016 abgelaufen. Es fehlt daher an einem aktuellen und
schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hasjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 13). Das diesbezüglich Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben.
1.2.2 Die
Beschwerde vom 31. Mai 2016 gegen die Anordnung von Sicherheitshaft vom 24. Mai
2016 ist ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf
einzutreten ist. Das Beschwerdegericht urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO in
freier Kognition. Da die mit Beschwerde vom 5. Mai 2016 vorgebrachten Rügen inhaltlich
gleich sind, kann nach durchgeführtem Schriftenwechsel bezüglich des Verfahrens
HB.2016.22 auf einen weiteren Schriftenwechsel zum Verfahren HB.2016.23
verzichtet werden.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 221 N
5 f.; Schmid, Praxiskommentar
StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die
Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2 Der
Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine grundsätzlichen Einwände gegen die
Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung
und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und weist in diesem
Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach bei
Vorliegen der Anklageschrift ein dringender Tatverdacht vermutet wird
(Beschwerde Ziff. 9 p. 4 f.).
3.3 Die
Vorinstanz ist mit Blick auf das Teilgeständnis des Beschwerdeführers sowie den
von der Staatsanwaltschaft am 18. April 2016 angekündigten Abschluss der
Untersuchung zu Recht von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf Betrugsdelikte
ausgegangen.
4.1 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich die angeschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug
einer allfälligen Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen
im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der
drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für
die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen
insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche
und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer
1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund
der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Zwar sei er portugiesischer
Staatsangehöriger, es treffe jedoch nicht zu, dass er keine feste Bindung zur
Schweiz aufweise. Vielmehr zeigten seine aktuellen persönlichen Umstände einen
äusserst engen Bezug zur Schweiz. Seine gesamte Kernfamilie lebe hier,
namentlich auch seine feste Freundin und Mutter seiner Tochter, welche ihn
wöchentlich in der Haft besuche. Ausserdem sei der Beschwerdeführer hier
aufgewachsen, spreche perfekt Mundart und habe schon mehrfach Arbeitsstellen in
der Schweiz gehabt. Seine Niederlassungsbewilligung C habe er lediglich aus
Rechtsunkenntnis verloren, weil er sich aus persönlichen Gründen ein Time-Out
in Portugal genommen habe. Er habe nun aber in der Schweiz eine
Kurzaufenthaltsbewilligung ab dem 13. April 2016 erwirkt, die erneute Erteilung
einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung zeichne sich ab. Damit stehe fest,
dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, wodurch die Fluchtgefahr
entfalle. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer diverse Unterlagen
eingereicht (Arbeitsvertrag [...] GmbH vom 18. April 2016, provisorische
Kurzaufenthaltsbewilligung vom 13. April 2016). Er macht geltend, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Arbeitsvertrag der [...] GmbH per
2. Mai 2016 als Gefälligkeitsleistung ausgelegt habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer
zwar mehrfach wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft.
Bezüglich der hier im Vordergrund stehenden Vermögensdelikte weise er jedoch
keinerlei Vorstrafen auf. Diesbezüglich sei die Vorinstanz zu Unrecht davon
ausgegangen, den Beschwerdeführer erwarte aufgrund der „miserablen Prognose“ eine
unbedingte Strafe. Schliesslich habe er die Möglichkeit, eine allenfalls
unbedingte Freiheitsstrafe im Electronic Monitoring zu vollziehen (Beschwerde
Ziff. 12-15 p. 5-8). Unter diesen Umständen könne von Fluchtgefahr keine Rede
sein, respektive könne dieser Fluchtgefahr mit milderen Ersatzmassnahmen
entgegengewirkt werden. In Betracht komme etwa eine Ausweis- oder
Schriftensperre oder die Stellung einer Kaution (Beschwerde Ziff. 19 p. 9).
4.3 Den
Argumenten des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er ist portugiesischer
Staatsangehöriger und war vom 20. Februar 2014 bis zu seiner Anhaltung am 1.
Februar 2016 unbekannten Aufenthalts. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar
2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich im Jahr 2014 in
Portugal aufgehalten, wo er ein Haus besitze (Einvernahme vom 25. Januar 2016
S. 6, 8). Im Jahr 2015 logierte er gemäss eigenen Angaben bei einer Kollegin in
Frankreich (Einvernahme vom 25. Januar 2016 S. 7). Für die Schweiz verfügt der
Beschwerdeführer lediglich über eine provisorische Kurzaufenthaltsbewilligung. Mit
Verfügung vom 20. Mai 2016 hat das Migrationsamt das Verfahren betreffend das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines definitiven Aufenthaltstitels
bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Strafverfahrens sistiert, da
eine allfällige Freiheitsstrafe zur Ablehnung führen könnte. Daraus ergibt
sich, dass die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung keineswegs
gesichert ist, sondern vielmehr vom Ausgang des laufenden Strafverfahrens
abhängt.
Auch die Vorbehalte
der Vorinstanz betreffend den durch den Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag
sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Aus einer Aktennotiz vom 25.
April 2016 geht hervor, dass der potentielle Arbeitgeber B____ zwischen dem 31.
März und dem 5. April 2016 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf der Station 2
im Untersuchungsgefängnis untergebracht war. Damit liegt nahe, dass der
Arbeitsvertrag nicht – wie durch B____ in seinem Schreiben vom 18. April 2016
behauptet – aufgrund der Bekanntschaft der beiden Männer durch „ein älteres
Mietverhältnis eines Hobbyraumes“ zustande gekommen ist, sondern dass es sich um
einen blossen Gefälligkeitsvertrag zwecks Erwirkung der Haftentlassung des
Beschwerdeführers handelt (vgl. dazu Stellungnahme StA vom 25. April
2016).
Schliesslich
spricht auch die Tatsache, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in den
Schweiz lebt, nicht gegen eine Fluchtgefahr. Insbesondere muss offen gelassen
werden, wie gefestigt die Beziehung zur Mutter seines Kindes, C____, welche er
in der Einvernahme vom 25. Januar 2016 noch als Ex-Partnerin bezeichnet hatte
(S. 9), tatsächlich ist. Im Hinblick auf ihre regelmässigen Besuche in der Untersuchungshaft
kann zwar davon ausgegangen werden, dass jüngst wieder eine Annäherung
stattgefunden hat. Diese Kontakte können jedoch nicht ausreichen, um eine
gefestigte Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz anzunehmen. So hat die
Tatsache, dass er Vater eines in der Schweiz wohnhaften, inzwischen
dreijährigen Kindes ist, den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht
daran gehindert, sich mehrheitlich in Portugal und in Frankreich aufzuhalten.
Darauf gestützt ist nicht davon auszugehen, dass er sich durch seine
Vaterpflichten von einem erneuten Abtauchen ins Ausland zuverlässig abhalten
lässt.
4.4 Vor
diesem Hintergrund bieten weder der eingereichte Arbeitsvertrag noch die
provisorische Kurzaufenthaltsbewilligung Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz stabile Lebensverhältnisse anstrebt und seinen Lebensmittelpunkt
tatsächlich in die Schweiz verlegt hat. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass
ihn seine Bindung an Freundin und Kind ernsthaft von einer Flucht ins Ausland
abhalten könnte, umso mehr als er sich vor seiner Festnahme bereits mehrere
Jahre lang im Ausland aufgehalten und keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr
hatte. Zusammenfassend stellen weder die familiären noch die beruflichen und
schon gar nicht die aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
ernsthafte Fluchthindernisse dar. Das Zwangsmassnahmengericht hat zutreffend
erwogen, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 17. Mai 2013 zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen verurteilt worden sei (vgl. Strafregisterauszug vom 15.
Juli 2014). Im Falle einer Verurteilung wären gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zur
Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine besonders günstige Prognose
erforderlich. Ob eine solche vorliegend gestellt werden kann, dürfte angesichts
der Lebensumstände des Beschwerdeführers zumindest fraglich sein. Angesichts
der drohenden längeren, unbedingten Freiheitsstrafe besteht für den
Beschwerdeführer ein erheblicher Anreiz, sich bei einer Haftentlassung der
Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion zu entziehen, indem
er sich nach Portugal absetzt, wo er sich zwischen 2014 und 2015 aufgehalten
hat und gemäss eigenen Angaben Eigentümer eines Hauses ist (Einvernahme vom 25.
Januar 2016 S. 6). Dies umso mehr, da er sich – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt – in der Schweiz hoch verschuldet hat und er sich von verschieden
Seiten mit Geldforderungen konfrontiert sieht (vgl. dazu Aktennotiz vom 5.
April betreffend Besuch des [...] im Untersuchungsgefängnis [...]). Damit wäre
seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet, was gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl.
BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4). Seiner Beteuerung, er sei bereit,
sich den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten, kann unter diesen Umständen
kein entscheidendes Gewicht zukommen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht
weiterhin bestehende Fluchtgefahr angenommen.
4.5 Ersatzmassnahmen
wie die von der Verteidigung vorgeschlagene Ausweis- und Schriftensperre fallen
gegenüber dem ausländischen Beschwerdeführer praktisch ausser Betracht (vgl. Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 237 N 9). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, könnten ihn überdies
weder eine Schriftensperre noch eine Meldepflicht wirksam von der Ausreise
innerhalb des Schengen-Raumes abhalten (vgl. Urteil Vorinstanz p. 3). Für einen
Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die Voraussetzungen, da
der Beschwerdeführer arbeitslos ist. Fraglich erscheint ausserdem, ob ein
Electronic Monitoring in Grenznähe geeignet wäre, eine Flucht in zeitlicher
Hinsicht tatsächlich zu verhindern. Schliesslich hat das
Zwangsmassnahmengericht zu Recht auch die Leistung einer Kaution verworfen. Im
vorliegenden Fall würde eine Kaution aufgrund der Erwerbslosigkeit des
Beschwerdeführers nicht aus eigenen Mitteln, sondern durch die Familie
geleistet (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 25. April 2016 betreffend Leistung der
Geldstrafe im Kanton Aargau). Eine solche Drittkaution erscheint nicht geeignet,
die Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Auf die vollständigen und zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urteil p. 3 mit Hinweis auf BGer
1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, eine Fortführung der Haft sei unverhältnismässig. Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der beschuldigten Person an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I
208 E. 6 S. 215; AGE HB.2015.56 vom 12. Januar 2016 E. 5.2).
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. Januar 2016 in Haft. Die
Staatsanwaltschaft hat am 18. April 2016 den Abschluss der Untersuchung und die
Erhebung der Anklage angekündigt und die Beurteilung durch ein
Strafdreiergericht beantragt (Vernehmlassung der StA vom 17. Mai 2016 p. 4). Bis
zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Sicherheitshaft am 17.
August 2016 wird sich der Beschwerdeführer knapp sieben Monate in Haft befunden
haben. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer eine Sanktion,
welche die Dauer der bisher angeordneten Haft deutlich übersteigen dürfte.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde 5. Mai 2016 als gegenstandslos abgeschrieben
wird. Die Beschwerde vom 31. Mai 2016 ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dem amtlichen
Verteidiger wird aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar ausgerichtet. Gestützt
auf seine Honorarnote vom 25. Mai 2016 für das Verfahren HB.2016.22 sowie den
durch das Verfahren HB.2016.23 zusätzlich entstandenen Aufwand sind dem
Verteidiger ein Honorar in Höhe von CHF 1‘200.– (6 Stunden à CHF 200.–) sowie
eine Spesenentschädigung von CHF 22.75 (CHF 0.25 pro Kopie sowie CHF 15.– für
Porti und Telefonate), je zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald
seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde vom 5. Mai 2016 wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
Die Beschwerde vom 31. Mai 2016 wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein
Auslagenersatz von CHF 22.75, zuzüglich 8% MWST von insgesamt 97.80 aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).