Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2016.90
URTEIL
vom 8. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
c/o B____, [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 5. April 2016
betreffend Wegweisung nach Art.
64 AuG
Sachverhalt
Die türkische
Staatsangehörige A____, geboren am [...], reiste am 13. Dezember 2014
mit einem für 90 Tage gültigen italienischen Schengenvisum in die Schweiz
ein und hält sich seither hier auf. Am 17. Februar 2015 heiratete sie
in Biel/BE ihren Landsmann B____, geboren am […]. B____ stellte am
28. April 2015 im Kanton Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch für
seine Ehefrau. Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration
(BdM) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. März 2016 ab.
Zugleich wies es A____ gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b des
Ausländergesetzes aus der Schweiz bzw. dem Schengenraum weg mit einer Frist für
die Ausreise bis spätestens zum 15. April 2016. Gegen diese Verfügung
meldeten A____ und B____ am 24. März 2016 zusammen Rekurs beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement an, wobei sie den Rekurs gegen die Wegweisung
von A____ gleichzeitig auch begründeten. Mit Entscheid vom
5. April 2016 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Wegweisung
mangels rechtzeitiger Einreichung nicht ein und erklärte, dass über den Rekurs
gegen die Verfügung betreffend den Familiennachzug separat entschieden würde.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Wegweisungsrekursverfahren wies es ab.
Gegen diesen
Entscheid haben A____ und B____ am 13. April 2016 beim Regierungsrat
Rekurs erhoben. Damit beantragen sie, dass auf ihren Rekurs gegen die gemäss
Art. 64 des Ausländergesetzes verfügte Wegweisung einzutreten und dieser
gutzuheissen sei. Die gegen die Rekurrentin
verfügte Wegweisung sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen
sie, dass der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei und dass im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme der Rekurrentin
der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen bzw.
die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen sei. Ausserdem
beantragen die Rekurrenten die
unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende wie auch das bisherige
Verfahren. Mit Schreiben vom 15. April 2016 hat das
Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid
überwiesen. Mit Verfügung vom 20. April 2016 hat der
Instruktionsrichter die Anträge der Rekurrenten
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Sistierung des
Vollzugs der Wegweisung abgewiesen. Tags darauf, d.h. am
21. April 2016 ist beim Verwaltungsgericht ein Zwischenentscheid des
JSD vom 18. April 2016 eingegangen, wonach der Rekurrentin der Aufenthalt in der Schweiz
während des Rekursverfahrens betreffend das Gesuch um ihren Familiennachzug
gestattet und ihr während dieser Zeit auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
erlaubt worden ist. Mit Rekursantwort vom 22. April 2016 beantragt
das JSD die Abweisung des gegen seinen Entscheid vom 5. April 2016
gerichteten Rekurses. Mit Eingabe vom 26. April 2016 ersuchen die Rekurrenten unter Hinweis auf den
Zwischenentscheid des JSD vom 18. April 2016 um Abschreibung ihres Rekurses
infolge Gegenstandslosigkeit. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit
vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 15. April 2016 sowie den Bestimmungen
von §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die
Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler
VGE VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VGE VD.2010.160
vom 11. Oktober 2010 E. 1.1). Die Frage der Rechtmässigkeit der
Wegweisung einer Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von
Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) nach den Umständen
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in
diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE
VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E. 1, mit Hinweisen).
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sachurteilsvoraussetzung ist somit ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden Partei. Diese Bedingung ist
erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen
Nutzen einträgt. Entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während des
Verfahrens, so führt dies zu einem Abschreibungsentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/ Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277,
292 f.; vgl. auch VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012). Damit
soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein
abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird.
Die Rekurrenten waren als Adressaten des
angefochtenen Entscheids von diesem im Zeitpunkt der Rekurserhebung unmittelbar
berührt und hatten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.
Sie waren daher damals zum Rekurs gegen die Wegweisung der Rekurrentin 1 legitimiert. Nach Erhebung
ihres Rekurses hat die Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 18. April 2016
gestützt auf einen zwischenzeitlich eingereichten Arbeitsvertrag des Rekurrenten 2 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016
erkannt, dass die Rekurrenten mit ihrem
Einkommen nunmehr das Existenzminimum überschreiten könnten, womit eine
Loslösung von der Sozialhilfe nicht mehr ausgeschlossen sei. Infolge dieser
Neubeurteilung hat die Vorinstanz der Rekurrentin 1
den Aufenthalt in der Schweiz während des Rekursverfahrens betreffend das
Gesuch um Familiennachzug gestattet und ihr während dieser Zeit die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit erlaubt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz das Migrationsamt ersucht,
der Rekurrentin 1 eine entsprechende
Anwesenheitsbestätigung auszustellen. Damit ist auch die Wegweisung der Rekurrentin 1, welche im vorliegenden
Verfahren im Streit steht, hinfällig geworden, womit die Rekurrenten auch kein aktuelles Interesse mehr
an der Beurteilung ihres dagegen erhobenen Rekurses haben. Entsprechend ist das
vorliegende Rekursverfahren, wie es auch die Rekurrenten
mit Eingabe vom 26. April 2016 beantragen, infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2.1 Der
Kostenentscheid in einem dahingefallenen Verfahren ist von dem Gericht zu
fällen, das in der Sache zu entscheiden gehabt hätte, mithin von der Kammer des
Verwaltungsgerichts (VGE 2007/725 vom 10. Dezember 2007). Bei
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit des Rekurses richtet
sich der Kostenentscheid je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren
veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher
Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden
liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
beziehungsweise wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden ist, wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds
hätte entschieden werden müssen (Beusch,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/ Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 63 N 17). Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss der angefochtene Entscheid
nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2012.104 vom
31. Januar 2013 E. 2.1).
2.2 Wie
unter E. 1.3 vorstehend ausgeführt, ist die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens darauf zurückzuführen, dass die Rekurrenten
im vor der Vorinstanz hängigen Rekurs betreffend das Familiennachzugsgesuch
einen neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag des Ehemannes beigebracht haben, welcher
ihnen (möglicherweise) nun ein ausreichendes Einkommen und somit die Ablösung
von der Sozialhilfe erlaubt, was der Vorinstanz wiederum die Möglichkeit
eröffnet hat, der Rekurrentin 1 den
Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden Rekursverfahrens zu gewähren
(Art. 17 AuG). Ist damit die angefochtene Wegweisung der Rekurrentin 1 somit einzig infolge dieses
in der Person des Rekurrenten 2
liegenden Novums hinfällig geworden, haben die Rekurrenten
die mit der Abschreibung des Verfahrens anfallenden Kosten zu tragen.
2.3 Die
Rekurrenten haben um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht. Da ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden
können, ist sie ihnen zu bewilligen. Ihre Rechtsvertreterin hat keine
Honorarnote eingereicht, so dass ihre Bemühungen praxisgemäss zu schätzen sind.
Angesichts dessen, dass vorliegend bloss ein Nichteintretensentscheid infolge
verpasster Rechtsmittelfrist anzufechten war, erscheint ein Aufwand von knapp 2 ½
Stunden für den Rekurs sowie die Eingabe mit dem Antrag auf Abschreibung des
Verfahrens als angemessen. Der Rechtsvertreterin der Rekurrenten ist somit ein Honorar von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen) zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Rekurrenten
tragen die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 400.– (inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten des Staates gehen.
Der Vertreterin der Rekurrenten im Kostenerlass, [...], Advokatin,
wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 500.– (inkl. Auslagen)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.