Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.27
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. Mai 2016
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 10. August 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung. A____ wird beschuldigt, am
5. Februar 2016 B____, welche als Fahrgast in seinem Taxi mitgefahren ist,
auf dem Parkplatz beim Bachgraben vergewaltigt zu haben, nachdem er mittels Zentralverriegelung
das Fahrzeug abgeschlossen habe. A____ wurde am 18. April 2016 verhaftet. Mit
Verfügung vom 21. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige
Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 19. Mai 2016, Untersuchungshaft angeordnet.
Am 10. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und gleichzeitig
beim Zwangsmassnahmengericht um Anordnung der Sicherheitshaft ersucht. Mit
Verfügung vom 18. Mai 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 10. August 2016, Sicherheitshaft angeordnet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher A____, vertreten
durch Advokat [...], seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft
beantragt, allenfalls unter Anordnung entsprechender Ersatzmassnahmen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 31. Mai 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO),
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.33 vom 8. Oktober
2015). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil
damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht
noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai
2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3;
statt vieler: AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der
Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag,
dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. AGE
HB.2011.11; BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3).
3.2 Im
vorliegenden Fall liegt seit dem 10. Mai 2016 die Anklageschrift vor und das
Verfahren wurde an das Strafgericht überwiesen. Der dringende Tatverdacht ist
daher zu vermuten, zumal er sich aufgrund der Aussagen des mutmasslichen Opfers
und des IRM-Gutachtens vom 3. Mai 2016 keineswegs als unhaltbar erweist.
Eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen
Opfers und des Beschwerdeführers ist Sache des Gerichts und weder vom Zwangsmassnahmengericht
noch dem Beschwerdegericht im Haft(beschwerde)verfahren vorzunehmen. Der
dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit gegeben.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr
bejaht. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die
beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch
im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen
(vgl. BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit zunehmender Verfahrensdauer und
insbesondere nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der
Kollusionsgefahr jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E.
4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch
Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung
des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht begründet die Annahme der Kollusionsgefahr damit, dass
dieser Haftgrund bis zu einer für die Beurteilung zwingend nötigen
Konfrontation bestehe, da den Aussagen der Geschädigten eine zentrale Bedeutung
zukomme und diese der Hauptbeweis für den zu beurteilenden Vorwurf seien. Der
Beschwerdeführer kenne deren Adresse und habe ein grosses Interesse, ihre
Aussage in seinem Sinne zu beeinflussen oder sie unter Druck zu setzen. Zudem
seien Sexualdelikte der Kollusion ohnehin besonders zugänglich. Es gelte daher,
mögliche Beeinflussungen bis zur Hauptverhandlung und zur Konfrontation zu
verhindern.
4.3
4.3.1 Bereits
die vierwöchige Untersuchungshaft war damit begründet worden, dass jedenfalls
bis zur Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem mutmasslichen Opfer
Kollusionsgefahr bestehe. Das Zwangsmassnahmengericht hatte damals die Haft in
der Erwartung auf vier Wochen begrenzt, dass in dieser Frist eine Konfrontation
stattfinden werde. Das Appellationsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 24. Mai 2016 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, da
im Zeitpunkt seines Entscheids die verfügte Untersuchungshaft bereits
abgelaufen und bis zu seinem Entscheid keine Verlängerungsverfügung bei ihm
eingegangen war. In den zur Beurteilung der Kostenfrage erfolgten summarischen
Erwägungen in Bezug auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens hat es was
folgt erwogen: „Da bei bestrittenen Sexualdelikten die Aussagen der Beteiligten
in aller Regel das wesentliche Beweismittel darstellen, ist von entscheidender
Bedeutung, dass eine Beeinflussung der Aussagen des mutmasslichen Opfers
zumindest bis zur Konfrontation mit dem Beschuldigten verhindert wird. Die
Bejahung der Kollusionsgefahr während der ersten Haftdauer bis zu einer möglichen
Konfrontationseinvernahme ist daher nicht zu beanstanden und auch
verhältnismässig. (…) Das Zwangsmassnahmengericht hat jedoch zu Recht erwartet,
dass die Staatsanwaltschaft die erforderliche Konfrontationseinvernahme innert
der Frist von vier Wochen vornimmt. Das ist – wie sich aus der Replik ergibt –
offenbar nicht geschehen. Da die hier zu beurteilende Haft inzwischen
abgelaufen ist, ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob eine mit
Kollusionsgefahr begründete Haft weiterhin verhältnismässig wäre (vgl. dazu
BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.4). Dies wäre allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine
allfällige Haftverlängerung zu erörtern.“(AGE HB.2016.19 vom 24. Mai 2016 E.
5.2).
4.3.2 Diese
Erörterung hat nun zu erfolgen. Eine Konfrontation zwischen dem
Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Opfer ist bis heute nicht erfolgt. Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 auf ihre
(nach Erlass des Entscheids vom 24. Mai 2016 eingegangene) Duplik in jenem
Verfahren. Dort hatte sie zur Begründung der noch ausstehenden Konfrontation
einzig ausgeführt, die Konfrontation zwischen den beiden Beteiligten könne in
der Hauptverhandlung vor Strafgericht stattfinden. Ein Anspruch auf mehrfache
Konfrontation bestehe nicht und sei für das mutmassliche Opfer auch nicht
zumutbar. Diese Argumentation lässt sich vor dem Grundrecht auf persönliche
Freiheit nicht halten. Ein Verhafteter hat Anspruch darauf, nur so lange in
Untersuchungshaft behalten zu werden, wie Haftgründe bestehen. Bei der Prüfung
der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ist auch das strafprozessuale
Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO zu beachten. Danach nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1); befindet sich eine
beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt
(Abs. 2) (vgl. BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.4). Kann eine bestehende
Kollusionsgefahr durch bestimmte Ermittlungshandlungen wie die Vornahme von
Konfrontationen beseitigt oder soweit verringert werden, dass eine
Haftentlassung (allenfalls unter Auflagen) zu rechtfertigen ist, so sind diese
Ermittlungshandlungen so rasch wie möglich durchzuführen. Der Umstand, dass das
Gericht sich allenfalls ein unmittelbares Bild vom mutmasslichen Opfer machen
und dieses in der Verhandlung mit dem Beschuldigten konfrontieren will, darf
nicht dazu führen, dass im Untersuchungsverfahren ohne zwingenden Grund auf
Konfrontationen verzichtet und als Folge davon der Beschuldigte bis zur
Verhandlung unter dem Titel Kollusionsgefahr in Haft behalten wird. Ein solches
Vorgehen trägt auch die Gefahr eines Beweisverlusts in sich, können sich doch
Zeugen und Opfer bekanntlich mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger genau an
erlebte Tatsachen erinnern. Es ist zwar richtig, dass kein Anspruch des
Beschuldigten auf mehrfache Konfrontation besteht (was der Beschwerdeführer
auch gar nicht geltend macht). Er hat aber Anspruch auf möglichst rasche
Konfrontation. Kommen die Ermittlungsbehörden ihrer entsprechenden Obliegenheit
nicht innert nützlicher Frist nach, so darf das nicht zu Lasten des
Beschuldigten gehen (BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2, 1B_44/2008
vom 13. März 2008 E. 5.4).
4.3.3 Hinzu
kommt, dass dem Beschwerdeführer bisher keine konkreten Kollusionshandlungen
oder -versuche vorzuwerfen sind, obwohl zwischen der mutmasslichen Tat und
seiner Verhaftung rund 2½ Monate verstrichen sind. Der Argumentation der
Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, dass er vor seiner
Verhaftung im Gegensatz zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass dazu gehabt habe,
da er damals nicht von einem gegen ihn laufenden Strafverfahren habe ausgehen müssen,
kann nur bedingt gefolgt werden. Treffen die Vorwürfe der Freiheitsberaubung, Entführung
und Vergewaltigung zu, so musste der Beschwerdeführer seit der Tat damit
rechnen, dass das Opfer Anzeige erstatten wird. Dass er das mutmassliche Opfer
trotzdem nie kontaktiert hat, spricht auch heute eher gegen eine konkrete, akute
Kollusionsgefahr. Im Übrigen muss der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass
eine allfällige Kontaktaufnahme nach seiner Haftentlassung vom mutmassliche
Opfer resp. von dessen Rechtsvertreterin umgehend den Strafverfolgungsbehörden
gemeldet würde, womit er eine erneute Inhaftierung riskieren würde und was bei
der Beweiswürdigung durch das Gericht entsprechend berücksichtigt würde. Schliesslich
weist sein Verteidiger in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass den
Erstaussagen der Beteiligten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen die entscheidende Bedeutung zukommt und diese von beiden Beteiligten
bereits deponiert wurden.
4.3.4 Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine Weiterführung der Haft wegen
Kollusionsgefahr heute nicht mehr verhältnismässig ist, nachdem die
Staatsanwaltschaft die notwendige Konfrontation ohne zwingenden Grund nicht
innert nützlicher Frist vorgenommen hat. Der – in bestrittenen Sexualdelikten immer
bestehenden – erhöhten abstrakten Kollusionsgefahr kann durch die Auferlegung
eines Kontaktverbots Rechnung getragen werden (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, 212
Abs. 2 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer muss sich bewusst sein, dass eine
Widerhandlung gegen das Kontaktverbot mit grosser Wahrscheinlichkeit zu seiner
erneuten Inhaftierung führen würde.
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer in Gutheissung des Eventualbegehrens
seiner Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, dass ihm
indessen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches
(StGB; SR 311.0) zu verbieten ist, mit B____ in Kontakt zu treten.
5.2 Das
mutmassliche Opfer B____, vertreten durch Advokatin […], ist über die
Haftentlassung zu informieren (Art. 214 Abs. 4 StPO).
5.3 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten
zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote
ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts der bereits entschädigten
Vorbefassung mit dem Fall und dem Umstand, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel
stattgefunden hat, ein Aufwand von vier Stunden angemessen erscheint. Daraus
ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung des Eventualbegehrens der
Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2016
aufgehoben und angeordnet, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der
Sicherheitshaft zu entlassen ist.
Dem Beschwerdeführer wird unter Hinweis
auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches verboten, mit B____
in Kontakt zu treten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
B____, vertreten durch [...]
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt,
Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).