Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.21
ENTSCHEID
vom 1.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] 1986 Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. April 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis 15. Juli 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen
mit Kindern, Pornographie und Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder. Er ist am 20. April 2016 festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
vom 21. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 22. April 2016
über A____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. Juli 2016,
Untersuchungshaft verfügt.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung
aus der Haft beantragt. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende
Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die
Dauer von zwei Wochen zu beschränken. Es sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.–
pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Dies alles
unter o/e Kostenfolge beziehungsweise Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat unter Verweis auf seine Ausführungen im
Haftentlassungsgesuch (recte: in der Haftbeschwerde) auf eine Replik
verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit.
b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom
20. Februar 2012).
3.2 In
Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit
Kindern hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht insbesondere
auf die Auswertungen des Nachrichtenverlaufs via Facebook Messenger zwischen
dem Beschwerdeführer und B____ (geb. am [...] 2002) sowie die Aussagen des
Letzteren gestützt. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich aus dem
Chat und dem zugesandten Bild von drei nackten Kindern, eines davon mit erigiertem
Penis, genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen des Tatbestands von Art. 187
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ergeben. Der Beschwerdeführer
macht in Bezug auf das unzulässige Foto geltend, er habe in einer Wohngemeinschaft
gelebt und immer wieder Freunde zu Besuch gehabt, weshalb nicht ausgeschlossen
werden könne, dass allenfalls eine Drittperson dieses heimlich von seinem
Mobiltelefon aus versandt habe. Ein solches Vorgehen ist jedoch äusserst
unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer keinen konkreten Verdacht und auch
keinen Grund genannt hat, weshalb eine Drittperson so handeln sollte, und in
seiner Befragung vom 20. April 2016 auch erklärt hat, er sei der einzige, der
sein Mobiltelefon benütze. Eine vage in den Raum gestellte Möglichkeit genügt deshalb
nicht, den dringenden Tatverdacht dahingehend, dass der Beschwerdeführer selbst
das Bild versandt hat, zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als dass die
Aufnahme zum Stil der Chat-Mitteilungen des Beschwerdeführers passt. Im Übrigen
ergibt sich der dringende Tatverdacht auch aus der Befragung von B____. Wie
oben dargelegt, wird es Aufgabe des Sachgerichts sein, eine umfassende
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzunehmen.
3.3 Im
Eventualstandpunkt bestreitet der Beschwerdeführer des Weiteren, dass die von B____
geschilderte Vorgehensweise bereits das Versuchsstadium einer sexuellen
Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB erreicht habe. Er habe B____ zwar
Nachrichten mit sexuellem Inhalt zugesandt, sei aber nicht davon ausgegangen
und habe auch gar nicht beabsichtigt, dass dieser seiner Aufforderung
nachkommen würde. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, sexuelle Handlungen
vorzunehmen, wäre es wohl bei einem der rund 10 Treffen mindestens zu
Annäherungsversuchen gekommen. Dem ist entgegen zu halten, dass B____
anlässlich seiner Treffen mit dem Beschwerdeführer immer in Begleitung seines
älteren Bruders C____ war. Dieser hat ausgesagt, dass ihm der Beschwerdeführer
einmal Angst gemacht habe. Er (C____) sei schnell weggegangen, um etwas zum
Trinken zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe der Beschwerdeführer bei B____
eine Thaimassage (damit meint C____ eine Rückenmassage) gemacht (Protokoll der
Befragung vom 21. April 2016, S. 5). Ausgehend von dieser Aussage muss
festgestellt werden, dass es offenbar just in dem Moment, in welchem der
Beschwerdeführer erstmals alleine mit B____ gewesen ist, zu einer körperlichen
Berührung gekommen ist. Auch B____ hat erklärt, er denke, dass der
Beschwerdeführer die Aussage im Chat, er wolle mit ihm „perverse Sachen machen“,
ernst gemeint habe (Protokoll der Befragung vom 30. März 2016, S. 2). Er (B____)
wisse nicht, ob er noch Kontakt hätte mit dem Beschwerdeführer, wenn keine
Anzeige erstattet worden wäre, weil er schon gefunden habe, dass der
Beschwerdeführer komisch sei. Am Tag vor den Ferien habe dieser geschrieben, er
solle sich hinlegen und Sachen machen. Er habe ihn dann blockieren wollen
(Protokoll der Befragung vom 30. März 2016, S. 4). Dies alles sind Anhaltspunkte
für die Ernsthaftigkeit der Anfragen bzw. Angebote des Beschwerdeführers. Ob er
mit seinem Verhalten insgesamt das Versuchsstadium erreicht hat oder nicht, ist
eine Wertungsfrage, die vom erkennenden Gericht zu entscheiden sein wird.
4.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, es liege Kollusionsgefahr vor.
Bei der Beschlagnahme der Mobiltelefone handle es sich um eine von der
Untersuchungshaft unabhängige Zwangsmassnahme. Deren Auswertung könne auch im
Falle einer Haftentlassung noch getätigt werden, wobei er keine Möglichkeit
hätte, auf diese in irgendeiner Weise einzuwirken. Letzteres trifft zwar zu.
Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass sich die
Kollusionsgefahr daraus ergibt, dass er potentielle weitere Opfer, die durch
die Auswertung bekannt werden könnten, beeinflussen könnte, noch bevor die
Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer ersten Befragung hätte. Dass solche
weiteren Opfer existieren, ist kein abwegiger Gedanke. Sowohl B____ als auch C____
haben ausgesagt, dass der Beschwerdeführer der Ex-Freundin von C____, [...]
(Jahrgang 2002), Penisbilder geschickt habe. B____ hat überdies erklärt, „mega
viele Kollegen“ hätten Kontakt zum Beschwerdeführer, würden aber nicht darüber
reden (Protokoll der Befragung vom 30. März 2016, S. 6). Es gilt, eine
Beeinflussung dieser Personen zu verhindern. Die Kollusionsgefahr ist
vorliegend umso grösser, als das geschilderte Vorgehen des Beschwerdeführers
(Anlocken mit Cannabis bzw. Haschisch und Spielen) für ein manipulatives
Verhalten gegenüber potentiellen Opfern spricht (sogenanntes Grooming).
4.2 Kollusionsgefahr
besteht aber auch in Bezug auf die Brüder B____ und C____. Insbesondere die
Schilderung der „Thaimassage“ durch C____ ist von B____ bisher nicht bestätigt
worden. Vielmehr hat dieser erklärt, der Beschwerdeführer habe ihn nie am
Körper berührt. Es ist offensichtlich, dass B____ versucht, das Geschehen als
harmlos herunterzuspielen. Er findet es auch nicht gut, dass eine Anzeige
gemacht worden ist (Protokoll der Befragung vom 30. März 2016, S. 3). In dieser
Situation könnte ein Abgleichen seiner Aussagen mit denjenigen des
Beschwerdeführers in seinem eigenen Interesse liegen, weshalb er besonders
anfällig für Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers erscheint.
4.3 Da
Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob auch von
Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Nur am Rande ist deshalb anzumerken, dass
bei deren Beurteilung keineswegs ausschliesslich rechtskräftige Verurteilungen
als Vortaten vorliegen müssen. Ist die Freilassung des Beschuldigten mit
erheblichen konkreten Risiken verbunden, kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise
auch aus Straftaten ergeben, die erst Gegenstand des hängigen Strafverfahrens
sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der Fortsetzungsgefahr zudem einer
sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGer 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2).
Der
Beschwerdeführer beantragt seine Freilassung unter Auferlegung von ins Ermessen
des Gerichts gestellten Ersatzmassnahmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
bei Kollusionsgefahr Ersatzmassnahmen kaum tauglich sind. Kontaktnahmen sind
durch elektronische Medien einfach möglich und sind mit den von der Verteidigerin
vorgeschlagenen Massnahmen nicht zu bannen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso
mehr, als noch nicht alle potentiellen Opfer bekannt sind. Nur die Untersuchungshaft
kann gewährleisten, dass es auf keinen Fall zu einer unstatthaften
Beeinflussung der Opfer kommt.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Anordnung der
Untersuchungshaft abzuweisen ist. Auf den Antrag auf Genugtuung für angeblich
zu Unrecht erlittene Haft ist nicht einzutreten, da hierfür das Sachgericht zuständig
ist (vgl. AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014 m.H.).
6.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist gutzuheissen und der
amtlichen Verteidigerin ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten, welches sich nach der von ihr eingereichten Honorarnote richtet. Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz
von CHF 21.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 73.70, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).