Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.48
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Januar 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 28. Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.‒
verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Gegen
diesen Strafbefehl erhob er mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 Einsprache, auf
welche das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 18. Januar 2016
zufolge Verspätung nicht eintrat.
Die vorliegende
Beschwerde vom 11. März 2016 richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht er, sondern sein Bruder
habe das Fahrzeug gelenkt, und dieser sei bereit, die Kosten zu übernehmen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Januar 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; §
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der
Entscheid der Vorinstanz wurde zunächst per Einschreiben versandt und dem
Beschwerdeführer nach erfolgloser Zustellung per A-Post zugestellt. Gemäss Art.
85 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene
Sendung am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt, sofern
die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies war in casu der Fall, da A_____
als Einsprecher an die Vorinstanz gelangte und somit deren Entscheid erwartete.
Gemäss Auszug der Sendungsverfolgung erfolgte der Zustellversuch am 21. Januar
2016. Am 28. Januar 2016 galt die Sendung als zugestellt, und die Rechtskraft
trat nach weiteren 10 Tagen, bzw. dem darauffolgenden Montag vom 8. Februar
2016 ein. Auf die Beschwerde vom 11. März 2016 (Eingang Schweizerische Post 16.
März 2016) ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten.
Es ist ergänzend
festzuhalten, dass die Beschwerde bei materieller Behandlung abzuweisen wäre,
da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen
den Strafbefehl eingetreten ist und der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdebegründung keine Gründe vorbringt, weshalb es ihm nicht möglich war,
die Einsprache rechtzeitig zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.